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Beschluss

OVG 4 S 27.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0830.OVG4S27.19.00
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Leitsätze
1. Da bei einem höheren Statusamt strengere Beurteilungsmaßstäbe anzulegen sind, führt dies - bei gleichbleibender Leistung nach einer Beförderung - regelmäßig zu einer schlechteren Beurteilung.(Rn.5) 2. Ein besonderer Plausibilisierungsbedarf besteht bei einer solchen Konstellation nicht.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da bei einem höheren Statusamt strengere Beurteilungsmaßstäbe anzulegen sind, führt dies - bei gleichbleibender Leistung nach einer Beförderung - regelmäßig zu einer schlechteren Beurteilung.(Rn.5) 2. Ein besonderer Plausibilisierungsbedarf besteht bei einer solchen Konstellation nicht.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die zur Kennzahl S 10-764 5 A ausgeschriebenen vier Stellen als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter KK PMK vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, hilfsweise vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, greift dieser nicht substantiiert an. Das Gericht hat angenommen, dass der Antragsgegner die Beigeladenen für die zu besetzenden Stellen ohne Rechtsfehler als besser geeignet angesehen hat als den Antragsteller; diese seien in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen jeweils mit den Gesamtnoten „1 unterer Bereich“ bzw. „2 oberer Bereich“ besser beurteilt als der Antragsteller, der aktuell die Gesamtnote „3 oberer Bereich“ erhalten habe. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller wendet sich lediglich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 3. April 2014 bis 6. Juli 2018 sei nicht zu beanstanden. Er setzt sich jedoch nicht in einer den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit den tragenden Gründen des Verwaltungsgerichts auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seines - vom Verwaltungsgericht bereits gewürdigten - erstinstanzlichen Vorbringens (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 - OVG 3 S 3.19 - juris Rn. 2 m.w.N.). Die Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner sei der Pflicht zur „Begründung für die Verschlechterung der Gesamtnote“ seiner dienstlichen Beurteilung von „1 unterer Bereich“ auf „3 oberer Bereich“ nicht nachgekommen, ist nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die vorangegangene Beurteilung (für den Zeitraum 12. Dezember 2012 bis 2. April 2014) beziehe sich auf das Statusamt A 9, während die aktuelle Beurteilung das Statusamt A 10 erfasse; es sei durchaus möglich, dass der Antragsteller bezogen auf das höhere Statusamt und verglichen mit einem anderen Beamtenkreis schlechtere Leistungen erbringe. Wegen der unterschiedlichen Statusämter sei es nicht notwendig gewesen, dass sich die Beurteilung mit einem Leistungsabfall auseinandersetze. Dem hält der Antragsteller lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag entgegen, eine - wie bei ihm - erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bedürfe „in jedem Falle“ einer Begründung. Die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - ist nicht geeignet, seine Ansicht zu stützen und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Sie betrifft keinen vergleichbaren Fall, bei dem sich die vorangegangene Beurteilung auf ein niedrigeres Statusamt bezieht. Die pauschale Kritik des Antragstellers, die Verschlechterung der Gesamtnote von „1“ auf „3“ könne kaum mit der „Beförderung auf höheres Statusamt“ begründet werden, das er zum Beurteilungszeitpunkt bereits vier Jahre ausgeübt habe, führt nicht weiter. Die Maßstäbe für dienstliche Beurteilungen müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 44 m.w.N.); an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 - juris Rn. 10 und vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15 f.; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 1 WB 26.15 - juris Rn. 45, jeweils m.w.N.). Sind bei einem höheren Statusamt strengere Beurteilungsmaßstäbe anzulegen, führt dies - bei gleichbleibender Leistung nach einer Beförderung - regelmäßig zu einer schlechteren Beurteilung. Ein besonderer Plausibilisierungsbedarf besteht bei einer solchen Konstellation nicht. Die vom Antragsteller als Beleg für die „eklatante Verschlechterung“ seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung angeführten Formulierungen bei der Begründung der Gesamteinschätzung der vorherigen Beurteilung machen deutlich, dass bei seiner aktuellen Beurteilung ein strengerer, an das höhere Statusamt angepasster Beurteilungsmaßstab angewandt wurde. Denn entgegen seiner verkürzten Darstellung der Begründung bei der aktuellen Beurteilung enthält diese nahezu wortgleich die von ihm (als besonders positiv) wiedergegebenen Formulierungen der vorangegangenen Beurteilung - mit Ausnahme der Leistungseinschätzung. Mit seinem Einwand, die höchsten Abweichungen zwischen der letzten und der vorherigen Anlassbeurteilung seien bei Bewertungsfeldern, die „allgemeine Eigenschaften des zu bewertenden Beamten“ beschreiben und daher unabhängig von dessen Statusamt seien, wiederholt der Antragsteller abermals nur seinen erstinstanzlichen Vortrag. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass er selbst bei gleichbleibenden Anforderungen mit einem anderen Personenkreis verglichen werde, tritt er nicht substanziiert entgegen. Er beschränkt sich lediglich auf die allgemeine Rüge, „gerade im Vergleich mit dem zu bewertenden Personenkreis“ sei die Bewertung nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen des Antragstellers zu seinen „theoretischen Kenntnissen“ bzw. seinem „wissenschaftlichen Fachwissen“ verhilft seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, er könne aus seiner mit einem Magister abgeschlossenen Hochschulausbildung an der Freien Universität Berlin und seinem Studium an der University of St Andrews keine Vorteile herleiten. Zu dem Argument, dass diese für die begehrte Beförderung nicht gefordert seien, verhält er sich nicht. Auch die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts, diese seien zudem nicht beurteilungsrelevant, weil es bei der Beurteilung auf die im Amt erbrachten Leistungen ankomme, widerlegt er nicht. Mit seinem Hinweis, ein Abschluss und Fortbildungen seien erbrachte Leistungen, zeigt er nicht auf, dass und in welcher Weise sein „theoretischer Background“ eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Das Gleiche gilt für seine Schilderungen, nach dem „modularen Führungskonzept“ werde die Vermittlung von wissenschaftlichem Fachwissen zur „Erlangung einer Diskursfähigkeit der Dienstkräfte“ angestrebt. Im Übrigen wird in der von ihm beanstandeten Beurteilung seine Fachkompetenz mit der (zweitbesten) Leistungsstufe 2 bewertet und in der Begründung der Gesamteinschätzung sein Wille, „sich umfassend auf dem Gebiet des Terrorismus zu qualifizieren und sein Wissen gewinnbringend im täglichen Dienst einzusetzen“, hervorgehoben. Zu Unrecht wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anlassbeurteilung habe nicht aus der vorherigen Beurteilung entwickelt werden müssen, weil es sich bei der vorherigen Beurteilung für den Zeitraum 12. Dezember 2012 bis 2. April 2014 ebenfalls um eine Anlassbeurteilung gehandelt habe. Die von ihm zitierte Begründung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - (juris Rn. 30) bezieht sich auf das in der Bundeslaufbahnverordnung vorgesehene Beurteilungssystem, in dem alle drei Jahre für einen einheitlichen Beurteilungszeitraum Regelbeurteilungen erstellt werden (vgl. § 21 BBG, § 48 Abs. 1 BLV). Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 10). Dies setzt das Bundesverwaltungsgericht in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung voraus, wenn es Regelbeurteilungen grundsätzlich als Grundlage für Auswahlentscheidungen des Dienstherrn betrachtet. Dieses Verständnis von Regelbeurteilungen liegt auch seinen Ausführungen zum Entwicklungscharakter von Anlassbeurteilungen zugrunde (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 28, 30 f.). Das Berliner Landesrecht (vgl. §§ 26, 27 LfbG) kennt jedoch keine dem Bundesrecht vergleichbaren Regelbeurteilungen, die für alle Beamtinnen und Beamten zu einem einheitlichen Stichtag zu erstellen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 18. November 2016 - OVG 4 S 29.16 - EA S. 3 f.). Dementsprechend liegen auch für den Antragsteller und die Beigeladenen keine Regelbeurteilungen vor, die einen identischen Beurteilungszeitraum umfassen, sondern ausschließlich für jeweils unterschiedliche Zeiträume erstellte Anlassbeurteilungen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die von ihm angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht deshalb übertragbar, weil seine „vorangegangene Anlassbeurteilung (…) einen erheblichen Zeitraum“ umfasste. Denn die besondere Eignung von Regelbeurteilungen als zuverlässige Grundlage von Auswahlentscheidungen beruht nicht auf der besonderen Länge des Beurteilungszeitraums, sondern darauf, dass sie durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum eine höchstmögliche Vergleichbarkeit ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 10; Beschluss des Senats vom 18. November 2016 - OVG 4 S 29.16 - EA S. 4). Soweit der Antragsteller bestreitet, dass der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichte schriftliche Beurteilungsbeitrag seines früheren Vorgesetzten beim LKA 542 bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung vorlag, ist dies unbeachtlich. Das Verwaltungsgericht ist ohnehin davon ausgegangen, dass der Erstbeurteilter keinen Beurteilungsbeitrag eingeholt hat. Es hat diesen „einzigen Fehler im Beurteilungsverfahren“ aber als nicht kausal betrachtet, weil sich aus der Begründung des Gesamturteils ergebe, dass während der Erstellung der Beurteilung eine Abstimmung mit dem früheren Vorgesetzten erfolgt, und zudem die Tätigkeit des Antragstellers im LKA 542 mit anderthalb Jahren vergleichsweise kurz gewesen sei. Es sei daher ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei Einholung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrages eine Note erhalte hätte, die mit den Beurteilungen der Beigeladenen vergleichbar wäre. Nach Vorlage des Beurteilungsbeitrages, der keine bessere Beurteilung rechtfertigt, bestreitet der Antragsteller den Zeitpunkt seiner Erstellung und beanstandet inhaltlich bei diesem „Andeutungen“ bezüglich „familiärer Probleme“; diese könnten „als unzulässige verdeckte Hinweise verstanden werden“. Es sei deshalb anzunehmen, „dass sachfremde Erwägungen Einzug in den Beurteilungsbeitrag gefunden“ hätten. Diese Erwägungen entbehren der Grundlage. In dem Beurteilungsbeitrag heißt es, er, der Antragsteller, sei auch unter Zurückstellung familiärer Probleme gewillt, Mehrarbeit zu leisten, auch an den Wochenenden. Der Angabe „familiärer Probleme“ kommt kein negativer Aussagegehalt zu. Abgesehen davon findet sich die „Andeutung familiärer Probleme“ in der Beurteilung nicht. Die der Beschwerdebegründung und dem weiteren Schriftsatz vom 8. August 2019 „auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers“ beigefügten eigenen Stellungnahmen sind unbeachtlich. Diese genügen nicht den Anforderungen aus § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (vgl. Urteil des Senats vom 13. März 2019 - OVG 80 D 3.17 - EA S. 7 f.; Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 67 Rn. 73 ff. m.w.N.). Es ist auch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, vom Verfahrensbevollmächtigten überreichte ausführliche Stellungnahmen des Antragstellers auf beschwerdeerhebliches Vorbringen zu überprüfen (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Juli 2019 - OVG 4 S 26.19 - EA S. 11). Die nicht weiter begründete Bezugnahme auf die Beurteilung für den Zeitraum vom 7. Juli 2018 bis 2. Juni 2019 ist nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2018 - OVG 4 S 30.18 - juris Rn. 16 m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).