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Beschluss

OVG 4 N 24.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0402.OVG4N24.19.00
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Leitsätze
Die Hemmung der Verjährung (§ 53 Abs 1 VwVfG) während des Widerspruchsverfahrens gegen einen Rückforderungsbescheid endet auch bei Untätigkeit der Widerspruchsbehörde nicht gemäß § 204 Abs 2 S 3 BGB n.F.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 6.438,94 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Hemmung der Verjährung (§ 53 Abs 1 VwVfG) während des Widerspruchsverfahrens gegen einen Rückforderungsbescheid endet auch bei Untätigkeit der Widerspruchsbehörde nicht gemäß § 204 Abs 2 S 3 BGB n.F.(Rn.3) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 6.438,94 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Gericht prüft nur die vom Kläger dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger macht ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend.Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2017 – OVG 10 N 46.14 – juris Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger wendet gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ein, dass § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1. November 2018 geltenden Gesetzesfassung § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB) zugunsten des Widerspruchsführers im behördlichen Widerspruchsverfahren anzuwenden und deswegen der (mit Bescheid vom 20. September 2016 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 10. Januar 2017 geltend gemachte) Anspruch des Beklagten auf Rückforderung überzahlter Dienstbezüge in Höhe von 6.438,94 Euro aufgrund der Einrede des Klägers verjährt sei. Das Verwaltungsgericht hatte unter Hinweis unter anderem auf höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, auch des erkennenden Senats, entschieden, dass § 204 Abs. 2 BGB durch § 53 Abs. 1 VwVfG verdrängt sei und nach einhelliger Ansicht im amtswegigen Verfahren nicht gelte. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, den Gläubiger vor Verjährung zu schützen, nachdem er angemessene und unmissverständliche Schritte zur Durchsetzung seines Anspruchs ergriffen habe, hingegen nicht, dem Schuldner einen Profit durch Verjährung einzuräumen, wenn das Widerspruchsverfahren langwierig verlaufe. Der Kläger vermag es nicht, die in der Tat gefestigte Auffassung in Rechtsprechung und Kommentierung erneut in Zweifel zu ziehen mit der Folge, dass deren Überprüfung in einem Berufungsverfahren geboten erschiene. In den Kommentaren zu § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, wonach die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung endet, wird nirgends einer Modifikation dieser Regelung zum Hemmungsende durch § 204 Abs. 2 Satz 2 (bzw. Satz 3 n.F.) BGB das Wort geredet (siehe Bader/Gerstner-Heck, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.1.2020, § 53 Rn. 15; Engel, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 53 Rn. 8; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 53 Rn. 17, 49; Pautsch, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 53 Rn. 7; Lakkis, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, Stand 13.3.2020, § 204 BGB Rn. 180; Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 82. Update Juli 2019, § 7 Rn. 18). Wenn ein Hinweis überhaupt für notwendig erachtet wird, heißt es, dass § 53 VwVfG, soweit er tatbestandlich eingreife, die analoge Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ausschließe (May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 21. UPD Februar 2020, 2.3 Rn. 32). Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erkannt, dass § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. in amtswegigen Verfahren wie dem Widerspruchsverfahren nicht gelte (Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 30.11 – juris Rn. 44). Der erkennende Senat hatte das bereits zuvor entschieden (Beschluss vom 19. Dezember 2008 – OVG 4 N 77.07 – juris Rn. 9) unter Verweis auf Grothe (in: Münchener Kommentar zum BGB, inzwischen 8. Aufl. 2018, § 204 Rn. 79) und den Bundesgerichtshof (Urteil vom 24. März 1977 – 3 ZR 19/75 – juris Rn. 17, 20). Dieser urteilte unter Zitat der Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch, die Vorschrift gelte nicht, wenn und soweit das Gericht oder an seiner Statt die sonst zur abschließenden Entscheidung berufene Stelle von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen habe. In diesem Fall ende die Unterbrechung nicht dadurch, dass Säumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu einer Verzögerung der Erledigung führten (a.a.O., Rn. 17). Dem hält der Kläger zunächst entgegen, dass zivilrechtliche Verjährungsvorschriften entsprechend im öffentlichen Recht gälten. Das Verwaltungsgericht hat das indes nicht anders gesehen (siehe Urteilsabschrift S. 7 mit dem Hinweis auf § 195 BGB). Die Möglichkeit einer Verjährung von öffentlich-rechtlichen Forderungen wird in § 53 VwVfG vorausgesetzt. Der Kläger bezieht sich sodann auf das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 12. August 1982 – 2 B 129.81 –), wonach für jeden Fallbereich und jede Einzelvorschrift besonders zu prüfen sei, ob eine Forderung verjährbar sei und nach welchen Regeln sich die Verjährung richte. In seiner weiteren Argumentation löst sich der Kläger allerdings von diesem Ansatz, indem er § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. für generell anwendbar erklärt und dessen Nichtanwendbarkeit in amtswegigen Verfahren als teleologische Reduktion versteht, die nur zum Vorteil, nicht zum Nachteil des Bürgers greife. In der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge habe die Behörde das Widerspruchsverfahren von Amts wegen zu betreiben und sei zugleich Organ des Gläubigers, weshalb der Schuldner sich auf das säumige Verhalten der Behörde berufen dürfe. In der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Rechtsauffassung des Klägers nicht zutrifft. Der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht schließen die Anwendbarkeit von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. auf amtswegige Verfahren generell aus, ohne danach zu differenzieren, ob die Widerspruchsbehörde Organ des Schuldners oder des Gläubigers ist. Dabei hat der Bundesgerichtshof allein diese Vorschrift ausgelegt unter Auswertung ihrer Entstehungsgeschichte und sich gar nicht der Frage gewidmet, ob bei einem anderen Auslegungsergebnis der später in Kraft getretene § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die frühere Bestimmung verdrängte. Der Kläger kann für seine abweichende Auslegung von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. keinen Beleg beisteuern. Das von ihm zitierte Verwaltungsgericht Düsseldorf lässt in seinem Urteil vom 25. April 2014 – 26 K 226/13 – die Frage unbeantwortet („wenn nicht […] wäre“, siehe juris Rn. 48). Auch die weiteren Argumente des Klägers lassen keine Richtigkeitszweifel aufkommen. Er meint, mit § 53 VwVfG habe eine Gleichstellung mit einem Klageverfahren, keine Besserstellung erreicht werden sollen. Die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts (§ 53 VwVfG) entspreche der Rechtskraft der Entscheidung (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB), weshalb die Ausnahme des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. zur Gleichbehandlung auf beide Normen anzuwenden sei. Der Kläger verkennt, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. auf amtswegige Verfahren generell nicht anwendbar ist, seien es behördliche oder gerichtliche Verfahren. Schon nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht zwischen dem Gericht und „der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle“ unterschieden. Auch der Bundesgerichtshof setzt diese Stellen gleich (Urteil vom 24. März 1977 – 3 ZR 19/75 – juris Rn. 17). Das liegt auch auf der Hand. Denn die Wirkung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. tritt nach dessen Wortlaut dadurch ein, dass die Parteien das Verfahren nicht betreiben; vom Nichtbetrieb durch das Gericht oder die sonst mit dem Verfahren befasste Stelle ist nicht die Rede. Die Behörde ist im Widerspruchsverfahren keine „Partei“, keine – wie es im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend heißt – „Beteiligte“ (siehe §§ 13, 79 VwVfG). Sie ist stattdessen Herrin des Verfahrens, die aufgrund ihrer Gesetzesbindung verpflichtet ist, das Verfahren zügig durchzuführen (§ 10 Satz 2 VwVfG). Darüber darf die Behörde nicht disponieren; behördliche Versäumnisse verletzen die öffentlichen Interessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).