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Beschluss

2 C 30/11

AG Tiergarten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETG:2011:0823.2C30.11.0A
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Leitsätze
Zwar ist bei der Berechnung einer neuen Kostenmiete grundsätzlich von dem so genannten Einfrierungsgrundsatz des § 4a Abs. 1 und 3 BV 2 auszugehen, also von denjenigen Kostenansätzen, die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel zu Grunde gelegt worden sind. Änderungen der Finanzierungsmittel und damit der Gesamtkosten im Sinne des § 5 BV 2 sind gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 1 BV 2 allerdings zu berücksichtigen, wenn ein anderer Ansatz in der 2. Berechnungsverordnung vorgeschrieben ist. Gemäß § 11 Abs. 1 BV 2 sind Änderungen der Gesamtkosten, die zu einer Senkung derselben führen, zu berücksichtigen. Damit im Einklang steht auch § 12 Abs. 4 BV 2, der anordnet, dass Änderungen der Finanzierungsmittel im Finanzierungsplan auszuweisen sind, es sei denn es handelte sich um eine Erhöhung dieser Mittel, welche nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen ist.
Tenor
1. Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen: Zwar ist bei der Berechnung einer neuen Kostenmiete grundsätzlich von dem sog. Einfrierungsgrundsatz des § 4 a Abs.1 und 3 II.BV auszugehen, also von denjenigen Kostenansätzen, die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel zu Grunde gelegt worden sind. Änderungen der Finanzierungsmittel und damit der Gesamtkosten im Sinne des § 5 II.BV, welche der Kläger im vorliegenden Fall, wenn auch bislang nur auf Mutmaßungen gestützt, einwendet, sind gemäß § 4a Abs.1 Nr.1 II.BV allerdings zu berücksichtigen, wenn ein anderer Ansatz in der II. Berechnungsverordnung vorgeschrieben ist. Gemäß § 11 Abs.1 II.BV sind Änderungen der Gesamtkosten, die zu einer Senkung derselben führen, zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs.1 S.2 II.BV; ebenso § 8a III WoBindG). – Damit im Einklang steht auch § 12 Abs.4 II.BV, der anordnet, dass Änderungen der Finanzierungsmittel im Finanzierungsplan auszuweisen sind, es sei denn es handelte sich um eine Erhöhung dieser Mittel, welche nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. 2. Die Beklagte wird demzufolge zunächst binnen 2 Wochen klarzustellen haben, ob sie mit ihrem Schriftsatz vom 02.08.2011, wie auf Seite 1 anheim gestellt, den Kläger auf eine (umfassende?) Belegeinsicht verweisen will oder ob sie, so Seite 2, die “näheren Umstände des Erwerbs des Hausgrundstücks” nicht offen zu legen gedenkt. Auf § 29 NMV wird hingewiesen. 3. Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.01. 2012, 09.30 Uhr, Saal 58
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar ist bei der Berechnung einer neuen Kostenmiete grundsätzlich von dem so genannten Einfrierungsgrundsatz des § 4a Abs. 1 und 3 BV 2 auszugehen, also von denjenigen Kostenansätzen, die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel zu Grunde gelegt worden sind. Änderungen der Finanzierungsmittel und damit der Gesamtkosten im Sinne des § 5 BV 2 sind gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 1 BV 2 allerdings zu berücksichtigen, wenn ein anderer Ansatz in der 2. Berechnungsverordnung vorgeschrieben ist. Gemäß § 11 Abs. 1 BV 2 sind Änderungen der Gesamtkosten, die zu einer Senkung derselben führen, zu berücksichtigen. Damit im Einklang steht auch § 12 Abs. 4 BV 2, der anordnet, dass Änderungen der Finanzierungsmittel im Finanzierungsplan auszuweisen sind, es sei denn es handelte sich um eine Erhöhung dieser Mittel, welche nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen ist. 1. Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen: Zwar ist bei der Berechnung einer neuen Kostenmiete grundsätzlich von dem sog. Einfrierungsgrundsatz des § 4 a Abs.1 und 3 II.BV auszugehen, also von denjenigen Kostenansätzen, die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel zu Grunde gelegt worden sind. Änderungen der Finanzierungsmittel und damit der Gesamtkosten im Sinne des § 5 II.BV, welche der Kläger im vorliegenden Fall, wenn auch bislang nur auf Mutmaßungen gestützt, einwendet, sind gemäß § 4a Abs.1 Nr.1 II.BV allerdings zu berücksichtigen, wenn ein anderer Ansatz in der II. Berechnungsverordnung vorgeschrieben ist. Gemäß § 11 Abs.1 II.BV sind Änderungen der Gesamtkosten, die zu einer Senkung derselben führen, zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs.1 S.2 II.BV; ebenso § 8a III WoBindG). – Damit im Einklang steht auch § 12 Abs.4 II.BV, der anordnet, dass Änderungen der Finanzierungsmittel im Finanzierungsplan auszuweisen sind, es sei denn es handelte sich um eine Erhöhung dieser Mittel, welche nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. 2. Die Beklagte wird demzufolge zunächst binnen 2 Wochen klarzustellen haben, ob sie mit ihrem Schriftsatz vom 02.08.2011, wie auf Seite 1 anheim gestellt, den Kläger auf eine (umfassende?) Belegeinsicht verweisen will oder ob sie, so Seite 2, die “näheren Umstände des Erwerbs des Hausgrundstücks” nicht offen zu legen gedenkt. Auf § 29 NMV wird hingewiesen. 3. Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.01. 2012, 09.30 Uhr, Saal 58