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Urteil

OVG 4 B 2/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1119.OVG4B2.20.00
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Leitsätze
§ 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE) berechtigt nicht zur Kürzung von Versorgungsbezügen, wenn durch eine Entscheidung des Familiengerichts auf der Grundlage des am 1. September 2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetzes zu Lasten des Versorgungsempfängers ein Anrecht bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden ist.(Rn.20)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2017 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE) berechtigt nicht zur Kürzung von Versorgungsbezügen, wenn durch eine Entscheidung des Familiengerichts auf der Grundlage des am 1. September 2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetzes zu Lasten des Versorgungsempfängers ein Anrecht bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden ist.(Rn.20) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2017 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle des Senats ergehen (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Bescheid über die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers vom 12. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers im Hinblick auf die unter Ziffer I. 1. des Beschlusses des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 15. Januar 2015 getroffene Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 – LBeamtVG – werden die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gekürzt, wenn Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB durch eine Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, wobei die Kürzung nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts erfolgt. Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG berechnet sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften, der sich nach Satz 2 und 3 bei einer Anpassung der Versorgungsbezüge erhöhen oder vermindern kann. Ausgehend vom Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Kürzung der Versorgungsbezüge nicht gegeben. Durch die Entscheidung des Familiengerichts vom 15. Januar 2015 wurden keine „Anwartschaften“ zu Lasten des Klägers in einer gesetzlichen Rentenversicherung „nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung begründet, wie § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG voraussetzt. Der Beschluss des Familiengerichts vom 15. Januar 2015 erging vielmehr in Anwendung des am 1. September 2009 als Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in Kraft getretenen Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG -). Unter Ziffer I.1. des Beschlusses hat das Familiengericht in Anwendung von § 16 VersAusglG im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Klägers bei dem Beklagten ein Anrecht der früheren Ehefrau in Höhe von 324,30 Euro monatlich begründet. Daneben hat es mit den unter Ziffern I.2 und I.3 getroffenen Regelungen im Wege der internen Teilung in Anwendung von §§ 10 f. VersAusglG Anrechte der früheren Ehefrau auf den Kläger übertragen. Ein über den Wortlaut der Norm herausgehender Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ergibt sich nicht im Wege der Gesetzesauslegung. Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Von diesen Grundsätzen ausgehend kann § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass Versorgungsbezüge nicht nur in dem ausdrücklich geregelten Fall der Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Versorgungsempfängers nach dem außer Kraft getretenen § 1587b Abs. 2 BGB, sondern auch dann gekürzt werden, wenn durch eine Entscheidung des Familiengerichts Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 zu Lasten des Versorgungsempfängers übertragen oder begründet worden sind. Das methodische Mittel für eine solche erweiternde Auslegung wäre die teleologische Extension des Gesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 - 5 C 6.18 - juris Rn. 36). Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Extension setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht. Davon zu unterscheiden ist ein sog. rechtspolitischer Fehler, der vorliegt, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungsbedürftig, aber – gemessen an dem mit ihr verfolgten Zweck – nicht als planwidrig unvollständig und ergänzungsbedürftig erweist (vgl. BFH, Urteil vom 22. April 2020 – III R 61/18 – juris Rn. 12 ff.). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Eine Auslegung gegen den Wortlaut kommt daher nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 5 C 1.18 – juris Rn. 15). Hiervon ausgehend ergeben sich für eine über den eindeutigen Wortlaut hinausgehende Auslegung des § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG keine Anhaltspunkte. Weder die Gesetzessystematik noch die Gesetzesmaterialien oder die Entstehungsgeschichte weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der im Jahr 2011 in Landesrecht übernommenen Regelung auch die Möglichkeit eröffnen wollte, Versorgungsbezüge zu kürzen, wenn nach einer Scheidung auf der Grundlage des am 1. September 2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte zu Lasten des Beamten begründet worden sind. Bei einer Betrachtung der Gesetzessystematik ist festzustellen, dass innerhalb der Regelungen über die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung nicht nur in § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ausschließlich auf das bis zum 31. August 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht Bezug genommen wird. So enthält auch § 58 Abs. 2 LBeamtVG bei der Bestimmung des nach Abs. 1 für die Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge anzusetzenden Kapitalbetrages eine Regelung, die sich zu Entscheidungen des Familiengerichts nach dem lediglich mittlerweile außer Kraft getretenen § 1587b Abs. 2 BGB verhält. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich somit kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass des Landesbeamtenversorgungsgesetzes auch Regelungen für den Fall treffen wollte, dass ein Ruhestandsbeamter aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht ausgleichspflichtig geworden ist. Für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG auf Versorgungsempfänger, zu deren Lasten nach einer Ehescheidung Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz begründet worden sind, mag zwar der Gesetzeszweck sprechen. Der Zweck der gesetzlich angeordneten Kürzung der Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person ist in der Refinanzierung des Versorgungsträgers zu sehen (vgl. Leikauf in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand April 2020, § 57 BeamtVG Rn. 63). Da der Dienstherr des Beamten als Träger der Versorgungslast dem Träger der Rentenversicherung gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Aufwendungen zu erstatten hat, die der Rentenversicherung aufgrund von durch Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich begründete Rentenanwartschaften entstanden sind, sieht § 57 LBeamtVG einen Ausgleich durch Kürzung der Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen beamteten Ehegatten vor. Damit wird abschließend derjenige herangezogen, der den Versorgungsausgleich zu verantworten hat. Der Dienstherr und damit der Steuerzahler soll nicht wegen der Versorgungsleistungen und des Ausgleichs gegenüber dem Träger der Rentenversicherung mehrfach belastet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2016 – OVG 4 N 23.15 – juris Rn. 10; Strötz, GKÖD, § 57 BeamtVG Rn. 2 ff). Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn nach einer Ehescheidung eines Beamten zu dessen Lasten ein Anrecht bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der externen Teilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG begründet worden ist, weil der Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts – wie hier der Beklagte – eine interne Teilung nicht vorsieht. Auch in diesem Fall tritt die Erstattungspflicht des Beklagten nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein, wonach Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet werden (vgl. Drechsel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, Stand 1. Juli 2013, § 225 Rn. 13; Bachmann in: Hauck/Noftz, SGB, Stand November 2019, § 225 SGB VI Rn. 9). Dennoch verbietet sich eine teleogische Extension über den eindeutigen Wortlaut der Norm hinaus. Denn es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Nach dem In-Kraft-Treten der Föderalismusreform I zum 1. September 2006, mit der die Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenrecht auf die Länder übertragen wurde, galt im Land Berlin zunächst nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, 108 Abs. 1 BeamtVG das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als Bundesrecht fort. Bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes durch Artikel IV des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) hat das Land Berlin die bis zum 31. August 2006 geltende Altfassung des § 57 BeamtVG in Landesrecht übernommen, obwohl der Bundesgesetzgeber zu diesem Zeitpunkt § 57 BeamtVG durch Art. 6 Ziffer 3 Buchst. a) des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) bereits geändert hatte. Seit dem 1. September 2009 bestimmte § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dass eine Kürzung von Versorgungsbezügen der ausgleichspflichtigen Person eintritt, wenn entweder Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind (Nr. 1) oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 durch Entscheidung des Familiengerichts übertragen oder begründet worden sind (Nr. 2). Diese Änderungen werden in der Gesetzesbegründung nicht lediglich als redaktionelle Änderung bezeichnet, sondern als (notwendige) „Folgeänderungen zum einen hinsichtlich der Aufhebung der §§ 1587 bis 1587p BGB und zum anderen hinsichtlich der Definition der auszugleichenden Anrechte nach § 2 VersAusglG“ (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 105). Der Landesgesetzgeber hat bei Erlass des Gesetzes zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes im Jahr 2011 zwar auch einige inhaltliche Änderungen des zum damaligen Zeitpunkt als Bundesrecht fortgeltenden Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vorgenommen (vgl. Art. IV § 2 Ziffer 4 ff. des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 sowie die Gesetzesbegründung: AbgH-Drs. 16/3840 S. 67 ff.). Im Gesetzgebungsverfahren wurde aber offenbar nicht geprüft, ob seit dem In-Kraft-Treten der Föderalismusreform I am 1. September 2006 weitere Rechtsänderungen eingetreten waren, die eine Anpassung der seit diesem Zeitpunkt kraft Überleitungsvorschriften fortgeltenden (Alt-)Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes erforderten. Anderenfalls hätte der Landesgesetzgeber im Jahr 2011 erkannt, dass § 57 BeamtVG bereits zwei Jahre zuvor durch Art. 6 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3. April 2009 geändert worden war und es sich hierbei um eine notwendige Folgeänderung aufgrund des durch das Versorgungsausgleichsgesetz grundlegend neu geregelten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs handelte. Die unveränderte Übernahme von § 57 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung in Berliner Landesrecht hat damit aber nicht zu einer planwidrigen, sondern vielmehr zu einer fahrlässigen Gesetzeslücke geführt. In dieser Situation ist ein Gericht nicht zu einer rechtsfortbildenden teleologischen Extension einer Norm gegen deren Wortlaut berechtigt. Einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf aufgrund des am 1. September 2009 in Kraft getretenen neuen Versorgungsausgleichsrechts haben im Übrigen auch die meisten anderen Bundesländer gesehen und ihre jeweiligen beamtenversorgungsrechtlichen Kürzungsvorschriften um einen weiteren (alternativen) Tatbestand der Übertragung oder Begründung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 ergänzt (vgl. § 68 Abs. 1 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, § 13 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg, Art. 92 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes, § 57 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, § 75 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes, § 68 Abs. 1 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Beamtenversorgungsgesetzes, § 69 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, § 81 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtenversorgungsgesetzes, § 81 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, § 63 Abs. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetz, § 69 Abs. 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes, § 72 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, § 72 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt). Es kann auch nicht der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung gefolgt werden, wonach es sich bei der in § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG genannten Voraussetzung, dass durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften „nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuches begründet worden“ sein müssen, um eine „dynamische Bezugnahme“ auf das jeweils geltende Versorgungsausgleichsrecht handele. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass die Kürzungsvorschrift nicht mehr anwendbar wäre bei Versorgungsempfängern, zu deren Lasten der Versorgungsausgleich nach Ehescheidung auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts durchgeführt wurde und es in der Folgezeit nicht zu einer Änderung der nach altem Recht ergangenen Entscheidung des Familiengerichts nach §§ 51, 52 VersAusglG gekommen ist. Solche Altfälle wird es allerdings auch in absehbarer Zukunft noch geben, so dass der diesbezügliche Kürzungstatbestand unter der Geltung des neuen Versorgungsausgleichsrechts auch nicht entfallen kann (vgl. Strötz in: GKÖD, Stand: April 2020, § 57 BeamtVG Rn. 24 Fußnote 24). Der angefochtene Bescheid ist auch nicht teilweise mit einem niedrigeren Kürzungsbetrag aufrecht zu erhalten im Hinblick darauf, dass mit dem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. September 1992 zunächst eine Entscheidung des Familiengerichts getroffen worden war, die dem Anwendungsbereich des § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG unterfällt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge im Umfang der mit diesem Beschluss begründeten Anwartschaften (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG) rechtfertigen könnte. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der hier streitgegenständlichen Kürzung der Versorgungsbezüge (1. September 2015) lag jedoch eine Entscheidung des Familiengerichts, mit der zu Lasten des Klägers und zugunsten seiner ehemaligen Ehefrau „Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2“ BGB begründet worden sind, die zu einer Kürzung in diesem Umfang führen könnte, nicht mehr vor. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Alternativbegründung vertretenen Auffassung (S. 8 des Urteilsabdrucks) folgt etwas anderes nicht etwa daraus, dass der auf Grundlage des außer Kraft getretenen § 1587b Abs. 2 BGB ergangene Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. September 1992 mit Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 15. Januar 2015 nicht aufgehoben, sondern lediglich „abgeändert“ worden ist. Denn die in Anwendung von § 51 Abs. 1 VersAusglG ergangene Entscheidung des Familiengerichts vom 15. Januar 2015 ersetzt die nach altem Recht ergangene Entscheidung vollständig durch eine solche nach neuem Recht. Die mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ab dem 1. September 2009 in Kraft getretene Reform des Versorgungsausgleichs führte zu einem grundlegenden Systemwechsel im Versorgungsausgleich. An die Stelle des bis dahin vorgesehenen Einmalausgleichs aller Anrechte über die gesetzliche Rentenversicherung nach deren Saldierung wird unter der Geltung des Versorgungsausgleichsgesetzes der Wertausgleich durch Teilung eines jeden Anrechts durchgeführt (sog. Hin-und-Her-Ausgleich), wobei die interne Teilung als Regelausgleichsform vorgesehen ist (vgl. Leikauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 1. Juni 2020, § 57 BeamtVG Rn. 5). Um das seit dem 1. September 2009 geltende (neue) Recht möglichst weitgehend und schnell zur Anwendung zu bringen, sieht § 51 Abs. 1 VersAusglG die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen über einen nach bisherigem Recht geregelten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich insoweit vor, als auf Antrag bei einer wesentlichen Wertänderung ein neuer Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchgeführt wird. Die §§ 51, 52 VersAusglG ordnen damit bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine „Totalrevision“ nach neuem Recht an (vgl. Götsche in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 51 VersAusglG Rn. 26; Strötz, GKÖD, Stand April 2020, Rn. 29, 91). Im Abänderungsverfahren wird der Versorgungsausgleich insgesamt neu nach den Regeln der §§ 9 bis 19 VersAusglG durchgeführt (vgl. Breuers, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 51 VersAusglG Rn. 1 und 49). Daraus folgt zugleich, dass nach einer auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 VersAusglG ergangenen Abänderungsentscheidung des Familiengerichts, bei der der Ausgleich nach §§ 9 ff. VersAusglG neu geregelt wird, keine Entscheidung mehr vorliegt, mit der Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach dem außer Kraft getretenen § 1587b Abs. 2 BGB begründet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Nr. 2 BRRG, der nach § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG weiterhin anwendbar ist, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung der landesrechtlichen beamtenrechtlichen Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG zuzulassen. Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge seit dem 1. September 2015. Der Kläger stand seit dem Jahr 1970 als Beamter im Dienst des beklagten Landes. Zum 1. April 2014 wurde er auf seinen Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt. Zwischen 1977 und 1991 war der Kläger mit Frau Marianne T...verheiratet. Nach der Scheidung wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – Familiengericht – vom 10. September 1992 (Az. 157a F 6313/91 VA) auf der Grundlage des damals geltenden § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Klägers auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 465,01 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. Juni 1991 begründet. Mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 19. Februar 2014 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. April 2014 fest. Mit Bescheid desselben Tages kürzte er die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. April 2014 nach § 57 LBeamtVG um den Betrag von 319,33 Euro. In der dem Bescheid beigefügten Anlage zur Berechnung des Kürzungsbetrages wurde auf die Entscheidung des Familiengerichts Charlottenburg vom 10. September 1992 verwiesen, wonach zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Klägers auf dem Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften bezogen auf den 30. Juni 1991 in Höhe von 465,01 DM begründet worden seien. In Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBeamtVG ergebe sich ein Kürzungsbetrag ab 1. April 2014 in Höhe von 319,33 Euro. Mit - seit dem 30. Juni 2015 rechtskräftigem - Beschluss vom 15. Januar 2015 (Az. 201 F 4353/14) änderte das Amtsgericht Pankow/Weißensee – Abteilung für Familiensachen – auf Antrag des Klägers die Entscheidung des Familiengerichts vom 10. September 1992 mit Wirkung vom 1. Juli 2014 ab und begründete im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Klägers beim Beklagten zugunsten seiner früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 324,30 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 30. Juni 1991. Zugleich wurden im Wege der internen Teilung Anrechte des Klägers zu Lasten von Anrechten der früheren Ehefrau begründet. Mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 12. August 2015 nahm der Beklagte erneut eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage von § 57 LBeamtVG vor, nunmehr ab dem 1. September 2015. Zur Begründung wurde auf die Entscheidung des Familiengerichts vom 15. Januar 2015 verwiesen, wonach unter Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts vom 10. September 1992 zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Klägers auf dem Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften bezogen auf den 30. Juni 1991 in Höhe von 324,30 Euro begründet worden seien. In Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBeamtVG ergebe sich daraus der Kürzungsbetrag ab 1. September 2015 in Höhe von 480,32 Euro. Den hiergegen eingelegte Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2015 zurück. Der Beklagte führte zur Begründung aus, die vom Kläger vermisste Rechtsgrundlage für die Kürzung sei § 57 LBeamtVG, auch wenn die in Absatz 1 genannte Rechtsgrundlage des außer Kraft getretenen § 1587b Abs. 2 BGB durch § 1587 BGB abgelöst worden sei. Diese Norm verweise nunmehr auf die Regelungen des am 1. September 2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetzes. Die vom Kläger hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Rechtsauffassung des Klägers, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Kürzung seiner Versorgungsbezüge fehle, treffe nicht zu. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sei § 57 Abs. 1 LBeamtVG. Auch wenn die dort enthaltene Bezugnahme auf § 1587b Abs. 2 BGB mit der geltenden Rechtslage nicht mehr in Übereinstimmung stehe, weil diese Norm mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs aufgehoben worden sei und der Versorgungsausgleich nunmehr auf der Grundlage von § 1587 BGB in Verbindung mit dem Versorgungsausgleichsgesetz stattfinde, fehle es nicht an einer Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide. Die in § 57 Abs. 1 LBeamtVG enthaltene Bezugnahme sei im Sinne einer generellen Bezugnahme auf das jeweils geltende bundesrechtliche System des Versorgungsausgleichs und nicht auf die konkrete Vorschrift des außer Kraft getretenen § 1587b Abs. 2 BGB zu verstehen. Eine solche dynamische Bezugnahme stehe auch nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht. Aber auch wenn man in § 57 Abs. 1 LBeamtVG eine statische Bezugnahme erblickte, änderte dies nichts an der Anwendbarkeit der Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt. Die zugunsten der früheren Ehefrau des Klägers begründeten Anwartschaften seien nämlich unter Geltung der alten Rechtslage des § 1587b Abs. 2 BGB mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. September 1992 begründet worden. Dieser Beschluss sei durch das Amtsgericht Pankow/Weißensee nicht aufgehoben, sondern auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 VersAusglG lediglich abgeändert worden. Der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee habe lediglich eine inhaltliche Abänderung der ursprünglich begründeten Anwartschaften mit Wirkung für die Zukunft bewirkt, ohne dass diese mit Wirkung für die Vergangenheit in ihrem Bestand berührt würden. Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Kläger wie folgt begründet: Im maßgeblichen Berliner Landesrecht fehle es an einer Rechtsgrundlage für die vorgenommene Kürzung. § 57 Abs. 1 LBeamtVG nehme entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine dynamische Verweisung vor, denn die Norm verweise ausdrücklich auf den außer Kraft getretenen § 1587b Abs. 2 BGB. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung könne auch nicht durch den gesetzgeberischen Zweck des § 57 Abs. 1 LBeamtVG, den Dienstherrn wegen einer Versorgungsleistung und des Ausgleichs derselben nicht mehrfach zu belasten, gerechtfertigt werden. Auch wenn der Dienstherr und der Steuerzahler ein Interesse daran hätten, nicht mehrfach belastet zu sein, sei hier der Gesetzgeber gefordert, der den eindeutigen Wortlaut des § 57 Abs. 1 LBeamtVG ohne Probleme an die neue Rechtslage hätte anpassen können, wie dies im Versorgungsrecht des Bundes und fast aller anderen Bundesländer auch geschehen sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2017 den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes, das nach der Föderalismusreform zunächst in der Fassung vom 31. August 2006 im Land Berlin fortgegolten habe, sei mit dem Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 2011 fast unverändert in Berliner Landesrecht übergeleitet worden. § 57 LBeamtVG sei bis heute unverändert geblieben. Die Bezugnahme auf den inzwischen aufgehobenen § 1587b Abs. 2 BGB stelle keinen gesetzgeberischen Willen dar, sondern lediglich eine bisher unterbliebene redaktionelle Anpassung. Schon aus dem Sinnzusammenhang ergebe sich, dass sich die in § 57 Abs. 1 LBeamtVG enthaltene Bezugnahme auf § 1587b Abs. 2 BGB nunmehr auf die Nachfolgenorm beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (Versorgungsausgleichsakte, Versorgungsakte und Personalakten des Klägers) verwiesen.