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Beschluss

4 S 35/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1029.4S35.21.00
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Leitsätze
1. Vordienstzeiten können nicht angerechnet werden, wenn sie auf einem niedrigeren Dienstposten als das angestrebte Amt ausgeübt wurden.(Rn.11) 2. Die Vordiensttätigkeiten müssen nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppe, der der Probebeamte zuzuordnen ist, entsprechen.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vordienstzeiten können nicht angerechnet werden, wenn sie auf einem niedrigeren Dienstposten als das angestrebte Amt ausgeübt wurden.(Rn.11) 2. Die Vordiensttätigkeiten müssen nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppe, der der Probebeamte zuzuordnen ist, entsprechen.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. August 2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe von der Präsidentin des Rechnungshofs von Berlin zum Regierungsrat ernannt. Mit Bescheid vom 2. Juni 2021 wurde ihm seine vormalige Tätigkeit im Wege der Abordnung als Prüfer beim Rechnungshof als Vordienstzeit anerkannt, so dass seine Probezeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 2023 enden wird. Zuvor war der Antragsteller als Steueroberinspektor bei einem Finanzamt tätig und in der Zeit vom 1. August 2018 bis einschließlich 30. April 2020 an die Fachhochschule für Finanzen abgeordnet, wo er als Dozent tätig war. Insbesondere die dort verbrachte Zeit wurde ihm nicht auf die Probezeit angerechnet. Die sinngemäßen erstinstanzlichen Anträge des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 13 zum 31. Juli 2021 zu übernehmen, hilfsweise, den Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Probezeit des Antragstellers auf die Mindestprobezeit von 12 Monaten festzusetzen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 28. Juli 2021 zurückgewiesen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung komme nicht in Betracht, da der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er beantragt, den (1.) Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2021 aufzuheben und den Antragsgegner (2.) vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – zu verpflichten, die Probezeit des Antragstellers auf die Mindestprobezeit von 12 Monaten festzusetzen; (3.) hilfsweise den Antragsteller in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen. Die Beschwerde, mit welcher der erstinstanzliche Haupt- und Hilfsantrag ausgetauscht wird, ist jedenfalls unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst nur die vom Antragsgegner fristwahrend dargelegten Gründe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Erweisen sich die mit der Beschwerde dargelegten Gründe als berechtigt, setzt eine Stattgabe durch das Oberverwaltungsgericht weiter voraus, dass sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – OVG 4 S 23/21 – EA S. 2; Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 2 ff.; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 30 m.w.N.). Gemessen daran ist die Beschwerde sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Aspekt der Vorwegnahme der Hauptsache unter dem Begriff des Anordnungsgrunds rubriziert und für diesen qualifizierte Voraussetzungen formuliert, indem es schwere und unzumutbare Nachteile verlangt, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2012 – 8 ME 49/12 – juris Rn. 30; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – OVG 11 S 72/20 – juris Rn. 10; anders Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2021, § 123 Rn. 145 und 146 ff.). Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall verneint, ohne in Bezug auf den Antrag mit dem Ziel, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden, den Erlass einer einstweiligen Anordnung generell auszuschließen (so aber aus guten Gründen Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1361 m.w.N.). Der Antragsteller wendet sich nicht gegen den gesteigerten Maßstab des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsgrund, sondern ist lediglich der Ansicht, ihm drohten tatsächlich schwere und unumkehrbare Nachteile. Insoweit führt er aber lediglich an, es sei nicht auszuschließen, dass sich die Feststellung des allgemeinen Dienstalters im weiteren Berufsleben des Beamten, insbesondere bei Beförderungen, günstig auswirken könnte. Damit wird ein schwerer und unumkehrbarer Nachteil noch nicht einmal behauptet. Zudem liegt die Spekulation fern, weil Beförderungen anhand der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 31, 58). Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung betreffen, wenn sie sich nicht auf den Anordnungsanspruch beziehen, lediglich die (im Maßstab nicht gesteigerte) Eilbedürftigkeit und bleiben insoweit hinter dem – vom Antragsteller nicht kritisierten – qualifizierten Maßstab des Verwaltungsgerichts zurück. Wenn nach dem erstinstanzlichen Maßstab die Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht kommt, falls schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, steht einer Schadensersatzforderung nicht der Einwand aus § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Auch in Bezug auf die Durchsetzungskraft der Familie des Antragstellers auf dem Wohnungsmarkt wird das Probebeamtenverhältnis lediglich als privater Nachteil hingestellt. Der Antragsteller legt schwere und unumkehrbare Nachteile weder konkret und nachvollziehbar dar noch macht er sie glaubhaft. Indem er von potentiellen Vertragspartnern schreibt, lässt er sogar offen, ob seine Familie einen Wohnungswechsel gegenwärtig überhaupt ins Werk setzen will. 2. Unabhängig davon fehlt es dem Antragsteller auf der Grundlage der von beiden Seiten im Beschwerdeverfahren ausgetauschten Argumente an einem Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) für die Verkürzung seiner Probezeit, so dass sich die angefochtene Entscheidung auch insoweit im Ergebnis als richtig erweist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Laufbahngesetzes – LfbG – dauert die Probezeit im Beamtenverhältnis auf Probe (in der sich der Beamte nach Erwerb der Befähigung für seine Laufbahn bewähren soll) regelmäßig drei Jahre. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch darauf hat, dass über die im Bescheid vom 2. Juni 2021 anerkannten drei Monate als Vordienstzeiten weitere Tätigkeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit anzurechnen sind. Ohne Erfolg trägt der Antragsteller vor, die Dienstzeiten seiner Tätigkeit seiner Abordnung als Dozent an die Fachhochschule für Finanzen sei auf die Probezeit nach § 11 Abs. 5 LfbG i.V.m. § 6 Abs. 1 Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD – anzurechnen. Er trägt dazu vor, dass diese Tätigkeit der Wertigkeit eines Amtes nach der Besoldungsgruppe A 13 entspräche. Das erstinstanzliche Gericht sei nämlich rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Dozententätigkeit an der Fachhochschule lediglich nach der Besoldungsgruppe A 11 bewertet wäre. Ausweislich seiner Dienstzeitbescheinigung vom 20. Oktober 2020 sei die Tätigkeit dem höheren Dienst der Besoldungsgruppe A 13 zuzuordnen. Dieses Beschwerdevorbringen vermag nicht zu überzeugen. Der Antragsgegner hat nämlich in seiner Beschwerdeerwiderung und vertiefend in dem – in das Verfahren einbezogenen - Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2021 in nicht zu beanstandender Weise dargetan, dass bei diesen Zeiten der Abordnung des Antragstellers als Dozent an die Fachhochschule für Finanzen vom 1. August 2018 bis zum 30. April 2020 die Voraussetzungen einer Anrechnung nach der vom Antragsteller angeführten Regelung des § 11 Abs. 5 LfbG nicht vorliegen. Die vorgenannte Norm regelt, inwieweit auf die Probezeit eine andere innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit als die in § 11 Abs. 4 LfbG genannten angerechnet werden kann. Dieses bestimmt die Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 LfbG. Die Zeiten einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit sollen danach angerechnet werden. § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO-AVD bestimmt, dass Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden sollen. Für eine Anrechnung muss nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LVO-AVD die Tätigkeit jedoch nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes – hier der Besoldungsgruppe A 13 (vgl. § 5 Abs. 2 LfbG) – entsprechen. Letzteres ist bei der Tätigkeit des Antragstellers als Dozent an der Fachhochschule für Finanzen nicht der Fall, denn dieser Dienstposten ist nach A 11 und damit nicht mit dem Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach der Besoldungsgruppe A 13 entsprechend bewertet. Ausweislich der im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Stellenausschreibung vom 24. April 2019 war die Tätigkeit als Dozent als Steueramtmann an der Fachhochschule für Finanzen mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertet. Bestätigt wird dies auch durch das Schreiben des Antragsgegners vom 14. Oktober 2019, in welchem dem Antragsteller die Aufgaben der Tätigkeit „Dozent für Steuerrecht, allgemeines Recht und Didaktik“ der Besoldungsgruppe A 11 übertragen wurden. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, hier die Dozententätigkeit an der Fachhochschule für Finanzen, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Die Zuordnung ist hier nach der Besoldungsgruppe A 11 erfolgt. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten Dienstzeitenbescheinigung der Fachhochschule für Finanzen vom 20. Oktober 2020. Zum einen wird dort - anders als der Antragsteller meint - nicht ausgeführt, dass der vom Antragsteller wahrgenommene Dozentendienstposten nach A 13 bewertet wird. Vielmehr wird dort allgemein ausgeführt, dass die Tätigkeit als Dozent „in etwa“ mit der Tätigkeit als Lehrer an Berufsschulen bzw. eines Lehrers an Gymnasien (Lehrkräfte im höheren Dienst) verglichen werden könne. Zum anderen ist die Dienstzeitenbescheinigung der Fachhochschule für die rechtliche Bewertung des Dozentendienstpostens durch den Dienstherrn nicht maßgeblich, denn sie stellt der Sache nach nur eine Bescheinigung über eine bestimmte Tätigkeit des Antragstellers dar und nicht die Bewertung eines Dienstpostens im Sinne einer Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe. Auch soweit der Antragsteller die Zeiten seiner Tätigkeiten während seiner Abordnung zum Landesweiten Koordinierungsstab Flüchtlingsmanagement und später zum Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten im Jahre 2016 anführt, hat er mit der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, dass die Anrechnungsvoraussetzungen der von ihm angeführten Regelungen des § 11 Abs. 5 LfbG, § 6 Abs. 1 LVO-AVG entgegen der Auffassung des Antragsgegners vorliegen. Insbesondere wird nicht dargetan, dass diese Tätigkeiten nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit des Einstiegsamtes der Besoldungsgruppe A 13 entsprachen. Der Senat konnte hier ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auch auf das Fehlen des Anordnungsanspruchs stützen. Die dazu maßgeblichen Fragen der Anrechnung der Tätigkeiten des Antragstellers auf die Probezeit nach § 11 Abs. 5 LfbG i.V.m. § 6 Abs. 1 LVO-AVG sind von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren selbst angesprochen worden. Den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren nur dann gesondert rechtliches Gehör (Art. 103 Abs 1 GG) zu gewähren, wenn das Oberverwaltungsgericht beabsichtigt, seine Entscheidung auf andere als die dargelegten oder sonst im Beschwerdeverfahren angesprochenen Gründe zu stützen (u.a. Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 30). Dies ist hier nicht der Fall. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 in Anlehnung an Abs. 6 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1. 5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).