Beschluss
4 N 26/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0611.4N26.25.00
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Belehrung über die Formvorschriften des entsprechenden Rechtsbehelfs zählt nach § 58 Abs 1 VwGO nicht zum zwingenden Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung. Dies umfasst auch die Pflicht zur Einlegung entsprechender Rechtsbehelfe in elektronischer Form gemäß § 55d VwGO (wie BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 8 B 51.22 – juris Rn. 3). (Rn.2)
Tenor
er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2025 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 25.313,67 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Belehrung über die Formvorschriften des entsprechenden Rechtsbehelfs zählt nach § 58 Abs 1 VwGO nicht zum zwingenden Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung. Dies umfasst auch die Pflicht zur Einlegung entsprechender Rechtsbehelfe in elektronischer Form gemäß § 55d VwGO (wie BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 8 B 51.22 – juris Rn. 3). (Rn.2) er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2025 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 25.313,67 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der Kläger den am Montag, den 12. Mai 2025, beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag nicht fristgerecht erhoben hat. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht zu beantragen. Das vollständige und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2025 ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 9. April 2024 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung des Zulassungsantrags endete daher mit Ablauf des 9. Mai 2025, einem Freitag, der im Unterschied zum Vortag kein staatlicher Feiertag in Berlin war. Hierauf wurde der Kläger mit gerichtlichen Schreiben vom 15. Mai 2025 hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt im vorliegenden Fall nicht die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil die erstinstanzliche Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts hinweist. Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, wenn sie die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Die Belehrung über die Formvorschriften des entsprechenden Rechtsbehelfs zählt nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht zum zwingenden Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung (st. Rspr., siehe nur BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1976 – 4 C 74.74 – juris Rn. 18 ff. und vom 25. Januar 2021 – 9 C 8.19 – juris Rn. 28 ff.). Dies umfasst auch die Pflicht zur Einrichtung entsprechender Rechtsbehelfe in elektronischer Form gemäß § 55d VwGO (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 8 B 51.22 – juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – A 12 S 1719/23 – juris Rn. 8). Daher ist eine Belehrung beim Fehlen eines Hinweises auf die Formvorschriften weder unvollständig noch unrichtig oder irreführend. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist nicht gestellt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).