OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 4 S 34/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1202.OVG4S34.25.00
5Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Bestellung als Gemeindewehrführerin einer Freiwilligen Feuerwehr und die Ernennung zur Ehrenbeamtin sind nach brandenburgischem Landesrecht zwei eigenständige Rechtsakte.(Rn.13) 2. Die Bestellung als Leitung der Freiwilligen Feuerwehr kann ungeachtet eines fortbestehenden Ehrenbeamtenverhältnisses aufgehoben werden, insbesondere wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht (mehr) besteht.(Rn.14)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. September 2025 wird teilweise geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. März 2025 wiederherzustellen, wird abgelehnt, soweit ihre Bestellung zur Gemeindewehrführerin widerrufen wurde (Nr. 1 des Bescheids). Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestellung als Gemeindewehrführerin einer Freiwilligen Feuerwehr und die Ernennung zur Ehrenbeamtin sind nach brandenburgischem Landesrecht zwei eigenständige Rechtsakte.(Rn.13) 2. Die Bestellung als Leitung der Freiwilligen Feuerwehr kann ungeachtet eines fortbestehenden Ehrenbeamtenverhältnisses aufgehoben werden, insbesondere wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht (mehr) besteht.(Rn.14) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. September 2025 wird teilweise geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. März 2025 wiederherzustellen, wird abgelehnt, soweit ihre Bestellung zur Gemeindewehrführerin widerrufen wurde (Nr. 1 des Bescheids). Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist teilweise unbegründet, teilweise begründet. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 1. April 2025 gegen den Widerruf ihrer Bestellung als Gemeindewehrführerin sowie ihre Verabschiedung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit mit dem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X... vom 27. März 2025 wiederhergestellt hat. Gemäß diesem Bescheid der Antragsgegnerin "ergeht folgende Entscheidung: 1. Ich widerrufe Ihre Bestellung als Gemeindewehrführerin mit sofortiger Wirkung. 2. Zugleich verabschiede ich Sie aus dem Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit mit sofortiger Wirkung. 3. Ich ordne die sofortige Vollziehung der Regelungen zu Nr. 1 und Nr. 2 dieser Verfügung an." In der Begründung des Bescheids führte die Antragsgegnerin unter anderem an, dass Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Bestellung der Antragstellerin als Gemeindewehrführerin § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG sei. Der Widerruf Ihrer Bestellung als Gemeindewehrführerin diene der Verhütung von schweren Nachteilen für das Gemeinwohl. Die Antragsgegnerin fügte dem Bescheid eine besondere Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzu. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung angenommen, dass das Amt der Gemeindewehrführerin und die Ernennung zur Ehrenbeamtin auf Zeit rechtlich untrennbar miteinander verbunden seien. Werde zugleich mit der Bestellung zur Gemeindewehrführerin die Ernennung zur Ehrenbeamtin auf Zeit vorgenommen, könne das Amt der Gemeindewehrführerin nur noch beendet werden, wenn auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Beendigung des Ehrenbeamtenverhältnisses erfüllt seien. Das sei weder nach Beamtenrecht noch nach § 49 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg möglich. 1. Das Oberverwaltungsgericht prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe. Die Antragsgegnerin führt in der Beschwerdebegründung unter anderem an, die Kameraden von zwei Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr X..., nämlich der Ortswehr X... und der Ortswehr L..., hätten der Antragstellerin schriftlich das Vertrauen entzogen. Der Brandbrief sei von 45 Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr X... unterzeichnet worden. Zugleich sei der Ortswehrführer der Ortswehr X... zurückgetreten. Die Antragsgegnerin habe sich zu der hier streitgegenständlichen Verfügung veranlasst gesehen, um die ihr als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragene Aufgabe des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes in der Gemeinde X... weiterhin erfüllen zu können. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe sei ihr nicht mehr möglich, wenn die Antragstellerin weiterhin als Gemeindewehrführerin tätig sei und ein Großteil der Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr X... daraufhin ihren Dienst quittierten. Dies sei den Kameradinnen und Kameraden durch einfache Austrittserklärung möglich. In den Fällen, in denen der Gemeindewehrführer nicht mehr das Vertrauen der ihm unterstellten Kameraden genieße, könne nicht abgewartet werden, bis die Freiwillige Feuerwehr zerfalle, denn damit wären unabsehbare Gefahren für die Bevölkerung verbunden. Die Sicherheit der Bevölkerung habe einen höheren Wert als die Eigeninteressen einer ehrenamtlichen Führungskraft. Es sei das Ziel der Antragsgegnerin, die Antragstellerin als Gemeindewehrführerin "zu entpflichten". Die Antragsgegnerin greift mit diesen Argumenten die vom Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorgenommene Abwägung an. Für diese Abwägung ist anerkannt, dass sie sich von zwei Aspekten leiten lässt. Einmal ist zu bestimmen, ob das Risiko hinzunehmen ist, mit der Vollziehung bis zur Bestandskraft des Verwaltungsakts zu warten, wie es § 80 Abs. 1 VwGO regelmäßig annimmt, oder ob dem Betroffenen umgekehrt das Risiko zuzumuten ist, die Vollziehung ohne abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme einstweilen hinzunehmen. Weiter geht es um die Sicherung des Hauptsacheverfahrens, was zur Folge hat, dass die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts eine gewisse Bedeutung für den Entscheidungsmaßstab haben muss. Daraus lässt sich ableiten, dass beiden Elementen ein hinreichendes Gewicht, das sich in den Vorgaben für die Prüfung wiederfinden muss, einzuräumen ist (so Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 85; siehe auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 137). In der Praxis wird der Ausgleich zwischen diesen beiden Aspekten regelmäßig dadurch vorgenommen, dass ein eindeutiges Ergebnis in der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme den Ausschlag gibt. Während eine als rechtmäßig erkannte Maßnahme dabei grundsätzlich noch das Vorliegen eines besonderen Vollziehungsinteresses notwendig erscheinen lässt, um die Behörde obsiegen zu lassen, geht bei einer erkennbar rechtswidrigen Maßnahme die Abwägung regelmäßig zugunsten des davon Betroffenen aus. Denn einem rechtswidrig Belasteten wäre nicht zuzumuten, die sofortige Vollziehung vorerst hinzunehmen (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 90 f.; Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 42 Rn. 30 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 156-158). Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit diesen Maßstäben zugunsten der Antragstellerin entschieden mit der Erwägung, dass der Bescheid der Antragsgegnerin insgesamt rechtswidrig sei und in der Hauptsache aufgehoben werden müsste. Der Senat ist demgegenüber nicht der Überzeugung, dass der Bescheid voraussichtlich insgesamt aufgehoben wird, und teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Gewährleistung des Brandschutzes in der Gemeinde ein besonders gewichtiger Umstand in der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist, der sich hier gegenüber den Belangen der Antragstellerin durchsetzt. Es spricht bei summarischer Prüfung, auf der Grundlage des dem Gericht vorgetragenen Sachverhalts, viel für die Annahme, der Widerruf der Bestellung der Antragstellerin zur Gemeindewehrführerin sei rechtmäßig. Der Senat teilt jedenfalls nicht den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass die Bestellung als Gemeindewehrführerin und die Ernennung zur Ehrenbeamtin auf Zeit rechtlich untrennbar miteinander verbunden seien. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Beschwerdebegründung auf eine Regelungslücke im Fachgesetz berufen und wiederum § 49 VwVfG für anwendbar gehalten. Das entspricht (nicht hinsichtlich des Ehrenbeamtenverhältnisses, aber) in Bezug auf die Bestellung zur Gemeindewehrführerin der Rechtsauffassung des Senats. 2. Richtig dürfte die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sein, dass im Land Brandenburg eine Ehrenbeamtin in der Freiwilligen Feuerwehr jenseits disziplinarischer Ahndung nicht gegen ihren Willen durch behördliche Entscheidung aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden kann (a.). Zumindest geht die Abwägung der widerstreitenden Interessen insoweit zum Vorteil der Antragstellerin aus (b.). a. Das Beamtenstatusgesetz und das Landesbeamtengesetz sehen nicht die Entlassung von Ehrenbeamten auf Zeit vor. Nach dem Grundsatz der Ämterstabilität sind die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Beendigung grundsätzlich abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 27) und entsprechend die Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts verschlossen. Es bliebe nur die disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. § 1 Abs. 2 LDG, § 28 Abs. 4 Satz 3 BbgBKG). Immerhin können die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, wie § 5 Abs. 2 BeamtStG bestimmt, durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert. Die Öffnungsklausel nutzend, heißt es in § 119 Abs. 3 LBG, dass sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften regeln. Solche besonderen Vorschriften für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Ehrenbeamtenverhältnis enthält das Brandenburgische Brand- und Katastrophenschutzgesetz: Nach dessen § 28 Abs. 4 Satz 2 BbgBKG sollen die Wehrführer und ihre Stellvertreter, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, zu Ehrenbeamten auf Zeit mit einer Amtszeit von sechs Jahre ernannt werden. Gemäß der auf § 49 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG gestützten Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr – TVFF) führen die Leitungen der Freiwilligen Feuerwehren in amtsfreien Gemeinden – wie der Antragsgegnerin – die Bezeichnung "Gemeindewehrführerin" oder "Gemeindewehrführer" (siehe Anlage zur TVFF). Zu den verschiedenen Tatbeständen des Ausscheidens aus der Freiwilligen Feuerwehr (siehe § 6 TVFF) gehört der Ausschluss gemäß § 8 TVFF. Dieser muss unter bestimmten – hier offensichtlich nicht erfüllten – Voraussetzungen vorgenommen werden (Abs. 1) oder kann vorgenommen werden (Abs. 2). Der Ausschluss nach Ermessen ("kann") setzt tatbestandlich entweder ein besonderes Vergehen des Feuerwehrmitglieds in Ausübung seines Dienstes oder, dass das Mitglied aus einem anderen Grund nicht mehr würdig erscheint, den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten (§ 8 Abs. 2 TVFF). Wie der Senat bereits entschieden hat, greift der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 TVFF ("aus einem anderen Grund nicht mehr würdig erscheint …") ein, wenn aus einem anderen in der Person des Feuerwehrangehörigen liegenden Grund ein Ausschluss zum Schutz der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr geboten ist. Der Ausschlusstatbestand ist beispielsweise erfüllt, wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb seines Dienstes eine Straftat begeht, die seine Vertrauenswürdigkeit für den Feuerwehrdienst berührt. In Bezug auf diejenigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, für die das Brandenburgische Brand- und Katastrophenschutzgesetz wegen ihrer hervorgehobenen Dienststellung besondere Anforderungen hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung vorsieht, kann ein "anderer Grund" auch dann vorliegen, wenn der Feuerwehrangehörige diese Anforderungen nicht (mehr) erfüllt. § 28 Abs. 4 Satz 1 BbgBKG bestimmt unter anderem für Wehrführer und ihre Stellvertreter, dass sie die persönliche und fachliche Eignung für ihr Amt haben müssen. Die persönliche Eignung für das Amt eines Wehrführers umfasst alle Eigenschaften, die zur Wahrnehmung der für das Amt erforderlichen Führungsverantwortung erforderlich sind, insbesondere auch die Sozialkompetenz (vgl. Ziffer 28.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 30. November 2005 [ABl. S. 1090]). Hingegen dürfte nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 TVFF ("nicht mehr würdig erscheint") nicht bereits ein Spannungsverhältnis innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr für einen Ausschluss genügen, soweit die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr gefährdet ist, ohne dass es darauf ankäme, wer die Spannungen verursacht hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2018 – OVG 4 B 4.18 – juris Rn. 20). Der auf alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr anwendbare Ausschlusstatbestand enthält allerdings keine Vorgaben zum Fortbestand des Ehrenbeamtenverhältnisses. Es kommt hinzu, dass gemäß § 26 Abs. 3 BbgBKG die Wehrführung für die (Beförderung und) Entlassung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zuständig ist (ebenso § 8 Abs. 3 TVFF mit weiteren Maßgaben), also hier die Antragstellerin selbst. Eine ausdrückliche Regelung, wer für die Entlassung einer Wehrführerin (Gemeindewehrführerin) zuständig ist, etwa der für deren Bestellung zuständige Träger des örtlichen Brandschutzes (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG), fehlt. Es fehlt auch eine ausdrückliche Regelung, dass im Fall des Ausschlusses nach § 8 TVFF ein Ehrenbeamtenverhältnis endet. Es spricht viel dafür, dass eine solche ausdrückliche Regelung vorhanden sein müsste, um diese Rechtsfolge zu ermöglichen. Der Senat braucht das allerdings im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zu entscheiden, weil jedenfalls kein überwiegender Grund für die von der Behörde angeordnete sofortige Vollziehung streitet. b. In der Abwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist ausschlaggebend, dass es nicht der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 2 des Bescheids vom 27. März 2025 geregelten "Verabschiedung" der Antragstellerin aus dem Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit bedarf. Das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt. Zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der vollen Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr reicht es aus, dass die Antragstellerin von der Funktion der Gemeindewehrführerin entbunden und mit dieser Funktion vorerst ein anderes Feuerwehrmitglied betraut wird, welches das Vertrauen der Ortswehrführungen und weiteren Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr genießt. 3. Die Bestellung der Antragstellerin als Gemeindewehrführerin kann mit Ziffer 1 des Bescheids vom 27. März 2025 aufgehoben werden, auch wenn das Ehrenbeamtenverhältnis fortbesteht. Es handelt sich um einen selbstständigen Rechtsakt (a.), der als solcher aufhebbar ist (b.). In Bezug auf diese Maßnahme geht die Abwägung der widerstreitenden Interessen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zum Nachteil der Antragstellerin aus (c.). a. Die Bestellung als Gemeindewehrführerin und die Ernennung zur Ehrenbeamtin sind zwei eigenständige Rechtsakte. Diese Vorstellung liegt dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz zugrunde. Wie es in § 28 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG heißt, bestellt der Träger des örtlichen Brandschutzes die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr und ihre Stellvertretung. Von Bestellungen ist auch in der amtlichen Überschrift des § 4 TVFF die Rede. Demgemäß heißt es in Nr. 28.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 30. November 2005 (ABl. S. 1090), die Bestellung der Leitung der Feuerwehr durch den Träger des örtlichen Brandschutzes stelle einen förmlichen Akt dar, mit dem die Funktion der Feuerwehrleitung übertragen wird. Für die Annahme zweier Rechtsakte spricht weiter, dass die Wehrführer und ihre Stellvertreter zu Ehrenbeamten ernannt werden "sollen", nicht in jedem Fall müssen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 BbgBKG). Liegen zwei förmliche Rechtsakte vor, impliziert die Ernennung zur Ehrenbeamtin (Gemeindewehrführerin) nicht zugleich die Zuteilung des Dienstpostens der Feuerwehrleitung; die Zuteilung des Dienstpostens ist mit anderen Worten keine unselbstständige Vorfrage der Beamtenernennung. b. Die Bestellung als Gemeindewehrführerin lässt sich – unbeschadet des Fortbestands des Ehrenbeamtenverhältnisses – aufheben. aa. Das Beamtenrecht steht dem nicht entgegen. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend auf den Unterschied zwischen dem Amt im statusrechtlichen Sinn – hier Ehrenbeamtin auf Zeit – und im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) – hier Gemeindewehrführerin – hingewiesen, dann jedoch angenommen, der Dienstposten der Feuerwehrleitung müsse der Antragstellerin belassen werden, da eine Umsetzung auf einen anderen Dienstposten nicht in Betracht komme, solange das Ehrenbeamtenverhältnis wirke. Das setzt allerdings voraus, dass eine Ehrenbeamtin der Freiwilligen Feuerwehr einen durchsetzbaren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hat. Das ist bereits nach allgemeinen beamtenrechtlichen Regeln nicht der Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung als einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) erkannt (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 37). Ein Ehrenbeamter ist kein Berufsbeamter (von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand 15. Oktober 2025, § 5 Rn. 12). Gemäß § 5 Abs. 1 BeamtStG kann als Ehrenbeamter berufen werden, wer unentgeltlich Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, also hoheitsrechtliche Aufgaben oder solche Aufgaben wahrnehmen soll, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei tritt das Ehrenbeamtenverhältnis neben den Hauptberuf, soll diesen also weder ersetzen noch verdrängen, so dass die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe keinen Lebensberuf darstellt (Tiedemann, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand Oktober 2025, § 5 BeamtStG Rn. 6). Das ist zudem nach dem aufgrund von § 5 Abs. 2 BeamtStG, § 119 Abs. 3 LBG vorrangigen Landesrecht nicht richtig. Denn § 28 Abs. 4 Satz 1 BbgBKG bestimmt unter anderem für Wehrführer und ihre Stellvertreter, dass sie die persönliche und fachliche Eignung für ihr Amt haben müssen. Das Fachrecht hält im Interesse der Gefahrenabwehr die Eignung für unabdingbar mit der Konsequenz, dass bei fehlender Eignung der Wehrführung deren Ablösung geboten erscheint. Ein ungeeigneter Ehrenbeamter hätte kein Recht auf amtsangemessene Beschäftigung auf dem ihn überfordernden Dienstposten. bb. Die Möglichkeit der Aufhebung der Bestellung zur Gemeindewehrführerin ist im Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz angelegt, indem § 28 Abs. 4 Satz 1 BbgBKG für Wehrführer die persönliche und fachliche Eignung verlangt. Das Fachgesetz enthält allerdings keine Bestimmung für den Fall, dass die Eignung nicht mehr besteht bzw. von Anfang an zu Unrecht angenommen worden ist. Das hat zur Folge, dass der für die Bestellung der Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr zuständige Träger des örtlichen Brandschutzes (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG) die Aufhebung der Bestellung nach den Vorschriften des subsidiär geltenden allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts vornehmen kann. Das subsidiäre allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht ist nicht durch die Vorschriften im Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz und der darauf gestützten Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr gesperrt; diese Bestimmungen stehen nicht im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 2 VwVfGBbg der Anwendung entgegen. Das Fachgesetz dürfte zwar das Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere den Ausschluss, abschließend regeln. Die Aufhebung der Bestellung zur Gemeindewehrführerin (wie übrigens auch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Verabschiedung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis) hat aber nicht das Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr zur Folge. Die Antragstellerin bleibt auch in Ansehung des von ihr angefochtenen Bescheids Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Die Aufhebung der Bestellung bewirkt lediglich den Entzug einer bestimmten hervorgehobenen Funktion, eines bestimmten Dienstpostens. Aus dem Fehlen der persönlichen oder fachlichen Eignung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 BbgBKG ist außerdem nicht zu schließen, dass eine Person generell als ungeeignet für die Freiwillige Feuerwehr erscheint und deswegen an sich das Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr geboten wäre, die abschließende Regelung im Fachgesetz aber diesen Fall nicht einbezöge. Die Vorschrift stellt vielmehr besonders hohe Anforderungen an die Leitung der Feuerwehr. Wie § 3 Abs. 1 Satz 1 TVFF erweist, steigen die Anforderungen an die Eignung in der Freiwilligen Feuerwehr mit jeder Beförderung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass derjenige, der für die Leitung ungeeignet erscheint, in einer anderen Funktion ein wichtiges Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sein könnte. Die Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg hängt davon ab, ob der Bescheid, der aufgehoben werden soll, bereits ursprünglich rechtswidrig gewesen oder aber nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts rechtswidrig geworden ist (Fälle der Rücknahme gemäß § 48 VwVfG) oder aber rechtmäßig ist (Fall des Widerrufs gemäß § 49 VwVfG); es kommt außerdem in Betracht, dass die Behörde sich ohne Festlegung auf die etwaige Rechtswidrigkeit zum Widerruf auf der Grundlage von § 49 VwVfG entschließt (Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 49 Rn. 15; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 5 ff.; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 49 Rn. 50). Die Antragsgegnerin hat die Aufhebung der Bestellung zur Gemeindewehrführerin allerdings nicht darauf gestützt, dass die Antragstellerin im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 BbgBKG von Anfang an persönlich oder fachlich ungeeignet gewesen oder mittlerweile ungeeignet geworden ist. Sie führt im Bescheid zwar aus, es sei zwischen dem Träger des Brandschutzes und der Antragstellerin sowie zwischen dieser und den Kameraden der Ortswehren X... und L... ein Vertrauensverlust eingetreten. Die Antragstellerin sei der behördlichen Weisung zur Mediation trotz mehrfacher Versuche des Bürgermeisters, sie dazu zu bewegen, nicht nachgekommen. Sie sei auch einem entsprechenden einstimmigen Beschluss der Gemeindevertretung nicht gefolgt. Sie habe des Weiteren der Bitte um ein Gespräch nach dem Erhalt des Brandbriefs der Kameraden der Ortswehren X... und L... nicht entsprochen. Der Kreisbrandmeister habe aufgrund der Vorkommnisse die Eignung der Antragstellerin in Zweifel gezogen. Die Antragstellerin habe auf all das mit der anwaltlichen Einlassung reagiert, dass die Anwürfe und Vorbehalte ausgeräumt seien. Die Antragsgegnerin zieht jedoch aus diesen Vorkommnissen nicht den Schluss, dass die Antragstellerin persönlich ungeeignet sei, es ihr namentlich an Sozialkompetenz mangele, die nach Ziffer 28.4 der ministeriellen Verwaltungsvorschrift bei jeder Feuerwehrleitung vorausgesetzt wird. Auch die in diese Richtung gehende Äußerung der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Anwaltsschriftsatz vom 20. August 2025, das Verhalten der Antragstellerin lasse einen Rückschluss auf deren Führungsqualitäten zu, stellt den angefochtenen Bescheid nicht auf eine neue Grundlage (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 8 C 25.19 – juris Rn. 14). Die Bewertung, ob die Wehrführung persönlich oder fachlich ungeeignet (geworden) ist, steht im Beurteilungsspielraum der Behörde. Das Gericht darf eine solche Bewertung grundsätzlich nicht von sich aus treffen (wenn nicht ausnahmsweise die Annahme der Eignung schlechterdings unvertretbar ist), sondern nur eine entsprechende behördliche Begründung auf Beurteilungsfehler hin untersuchen. Die Antragsgegnerin hat stattdessen den Widerruf der Bestellung auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG gestützt und bezweckt damit, wie es im Bescheid heißt, die Verhütung von schweren Nachteilen für das Gemeinwohl. Die Antragsgegnerin beruft sich im Bescheid auf die Warnungen des Kreisbrandmeisters. Dieser gehe von der Nichteinsatzfähigkeit zumindest der Ortswehr X... aus und davon, dass es im schlimmsten Fall zu Verzögerungen bei der Abarbeitung von Einsätzen, Lageverschlimmerungen und auch zu Verzögerungen bei der Menschenrettung kommen könne. Der Kreisbrandmeister ziehe die persönliche Eignung der Antragstellerin und die Möglichkeit der Konfliktbewältigung in Zweifel. Sollten die Warnungen berechtigt sein, wofür vieles spricht, dient der Widerruf der Verhütung von schweren Nachteilen für das Gemeinwohl und wäre rechtmäßig auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG gestützt. Der Kreisbrandmeister unterstützt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BbgBKG den Landkreis in der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabenerfüllung. Der Landkreis hat nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG die amtsfreien Gemeinden durch Einrichtungen für die Feuerwehren und die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung öffentlicher Notstände zu unterstützen, soweit dafür ein Bedarf besteht. Insofern haben Warnungen des Kreisbrandmeisters ein besonderes Gewicht. Zudem sind die Aufgaben der amtsfreien Gemeinden im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung, zu deren Erfüllung sie gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten haben, von herausragender Bedeutung für das Gemeinwohl. Die schweren Nachteile für das Gemeinwohl, der zu befürchtende Schaden für Leib, Leben und Eigentum, könnten jederzeit eintreten. cc. Jedenfalls ist in der Abwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausschlaggebend, dass bei summarischer Prüfung derzeit die höhere Wahrscheinlichkeit für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung als Gemeindewehrführerin spricht und die Bereitstellung und Sicherung einer leistungsfähigen Feuerwehr von herausragender Bedeutung für das Gemeinwohl ist. Insoweit überschneiden sich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG mit den für die sofortige Vollziehung und deren Anordnung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO streitenden Belangen (Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 25; Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 36 Rn. 24; siehe auch Schoch, in: Schneider/Schoch, Verwaltungsrecht, Stand Mai 2025, VwVfG § 49 Rn. 132). Der Senat ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gehalten, den von der Antragsgegnerin ausführlich dargestellten Sachverhalt im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin diesen – wenn auch unsubstantiiert – in Abrede stellt, vollständig aufzuklären (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 103). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).