Beschluss
OVG 5 N 11.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1110.OVG5N11.13.0A
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Leitsätze
1. Es folgt aus Art. 5 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5 GG kein Recht einzelner Hochschullehrer darauf, dass die ihrer Fakultät zugewiesenen Mittel durch ein bestimmtes Gremium - hier durch den Fakultätsrat anstelle der Fakultätsleitung - auf die Hochschullehrer verteilt werden.(Rn.14)
2. Da gegen die den Hochschullehrer betreffenden Ausstattungsentscheidungen individueller Rechtsschutz möglich ist, ist es einem Hochschullehrer zuzumuten, eine solche Ausstattungsentscheidung abzuwarten und bei einer aus seiner Sicht unzureichenden Ausstattung hiergegen im Wege der Verpflichtungsklage vorzugehen.(Rn.17)
3. Fehlerhaft ist die Auffassung, bei den Aufgabenzuweisungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 5 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) und nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UniMedG (juris: HSchulMedG BE 2005) handele es sich um Rechte und Pflichten der einzelnen Fakultätsratsmitglieder, nicht nur um solche des Gremiums insgesamt.(Rn.19)
4. Es gibt keine „organschaftliche“ Rechtsnorm oder vergleichbare „wehrfähige“ Innenrechtsposition, aus der Hochschullehrer gegenüber der Fachbereichsleitung ein Recht darauf herleiten könnten, dass die Fachbereichsleitung bestimmte Grundsatzentscheidungen unterlässt.(Rn.22)
5. Hochschullehrer, die dem Fakultätsrat nicht angehören, können unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Verletzung von Rechten dieses Organs geltend machen.(Rn.23)
6. Hochschullehrer, die dem Fakultätsrat angehören, können Rechte dieses Organs nur geltend machen, wenn es einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss gibt.(Rn.25)
Tenor
Das Berufungszulassungsverfahren wird hinsichtlich des Klägers zu 7 eingestellt.
Der Antrag der Kläger zu 1 bis 6 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es folgt aus Art. 5 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5 GG kein Recht einzelner Hochschullehrer darauf, dass die ihrer Fakultät zugewiesenen Mittel durch ein bestimmtes Gremium - hier durch den Fakultätsrat anstelle der Fakultätsleitung - auf die Hochschullehrer verteilt werden.(Rn.14) 2. Da gegen die den Hochschullehrer betreffenden Ausstattungsentscheidungen individueller Rechtsschutz möglich ist, ist es einem Hochschullehrer zuzumuten, eine solche Ausstattungsentscheidung abzuwarten und bei einer aus seiner Sicht unzureichenden Ausstattung hiergegen im Wege der Verpflichtungsklage vorzugehen.(Rn.17) 3. Fehlerhaft ist die Auffassung, bei den Aufgabenzuweisungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 5 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) und nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UniMedG (juris: HSchulMedG BE 2005) handele es sich um Rechte und Pflichten der einzelnen Fakultätsratsmitglieder, nicht nur um solche des Gremiums insgesamt.(Rn.19) 4. Es gibt keine „organschaftliche“ Rechtsnorm oder vergleichbare „wehrfähige“ Innenrechtsposition, aus der Hochschullehrer gegenüber der Fachbereichsleitung ein Recht darauf herleiten könnten, dass die Fachbereichsleitung bestimmte Grundsatzentscheidungen unterlässt.(Rn.22) 5. Hochschullehrer, die dem Fakultätsrat nicht angehören, können unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Verletzung von Rechten dieses Organs geltend machen.(Rn.23) 6. Hochschullehrer, die dem Fakultätsrat angehören, können Rechte dieses Organs nur geltend machen, wenn es einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss gibt.(Rn.25) Das Berufungszulassungsverfahren wird hinsichtlich des Klägers zu 7 eingestellt. Der Antrag der Kläger zu 1 bis 6 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Kläger sind Hochschullehrer an der Medizinischen Fakultät der Charité-Universitätsmedizin Berlin. Mit ihrer sowohl gegen die Hochschule als auch gegen die Fakultätsleitung gerichteten Klage begehren sie die Feststellung, dass der Fakultätsrat der Charité zuständig ist für a) Grundsatzentscheidungen zum Teilwirtschaftsplan Forschung und Lehre, b) Grundsatzentscheidungen zur Verwendung von Sachmitteln, die der Fakultät zur Verfügung stehen, c) Grundsatzentscheidungen zur Zuordnung und Besetzung von Stellen der Fakultät, einschließlich der entsprechenden Stellenbudgetierung. Vorangegangen waren miteinander nicht zu vereinbarende Beschlüsse der Fakultätsleitung und des Fakultätsrates zur Verteilung von der Fakultät zugewiesenen Stellen Wissenschaftlicher und Sonstiger Mitarbeiter. Der Streit entzündet sich an der Anwendung von § 15 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Berliner Universitätsmedizingesetzes (UniMedG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739). Danach ist die Fakultätsleitung für die Erstellung des Entwurfs und die Durchführung des Teilwirtschaftsplans Forschung und Lehre sowie die Verwaltung der konsumtiven Mittel für Forschung und Lehre und die Mittelzuweisung verantwortlich. Die Beklagte zu 2 meint, allein diese Regelung sei anwendbar, weil das Universitätsmedizingesetz für die Charité-Universitätsmedizin Berlin gelte, wohingegen die Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) nur Anwendung fänden, soweit das Universitätsmedizingesetz nichts anderes bestimme (§ 1 Abs. 1 UniMedG). Die Kläger vertreten dagegen die Auffassung, dass die Entscheidungsbefugnis nicht bei der Fakultätsleitung, sondern beim Fakultätsrat liege. Denn gem. § 9 Abs. 1 UniMedG sei der Fakultätsrat zuständig für die Aufgaben nach § 71 des Berliner Hochschulgesetzes, also für alle Aufgaben des Fachbereichs, soweit das Berliner Hochschulgesetz - wie hier - nichts anderes bestimme, insbesondere für die Verteilung von dem Fachbereich zugewiesenen und von wieder frei werdenden, beim Fachbereich verbleibenden Stellen und von Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte sowie von Sachmitteln (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHG). Angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch hinreichende Partizipation der Hochschullehrer an den personellen und sachlichen Entscheidungen im wissenschaftsrelevanten Bereich bestünden nur zwei Alternativen: Entweder die Auslegung und Anwendung von § 15 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 UniMedG durch die Fakultätsleitung als einer gegenüber § 71 BerlHG spezielleren Regelung sei korrekt, dann seien diese Vorschriften nicht verfassungskonform, oder die Gesetze stellten im Einklang mit der Verfassung die maßgeblichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte der gewählten Träger der Wissenschaftsfreiheit sicher, dann aber sei die Interpretation der Gesetze durch die Beklagte zu 2 nicht korrekt. Dieser in einem Schreiben von Fakultätsratsmitgliedern vom 4. Januar 2011 zum Ausdruck gebrachten Auffassung hat die Beklagte zu 2 unter Hinweis auf ein Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 7. Februar 2011 widersprochen: Die Charité erprobe ein neues Leitungsmodell, gebe aber dem Fakultätsrat über das Wahlrecht für drei der vier Mitglieder der Fakultätsleitung genügend Einfluss. Mit Urteil vom 17. April 2013 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Kläger begehrten eine gerichtliche Feststellung, dass dem Fakultätsrat entgegen der Auffassung der beklagten Fakultätsleitung bei zutreffender Anwendung und Auslegung der entsprechenden Vorschriften des Universitätsmedizingesetzes und des Berliner Hochschulgesetzes weitere Kompetenzen zustünden. Es gehe demnach um die Auslegung von Normen des Landesrechts. Da die Kläger dem Gericht nicht abstrakte Rechtsfragen vorlegen dürften, sei bereits fraglich, ob sich der Streit zwischen ihnen und den Beklagten hinreichend zu einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO verdichtet habe. In dem Schriftwechsel zwischen einem Teil der Kläger und der Dekanin sei der Streit jedenfalls über einen Austausch gegensätzlicher Rechtsauffassungen nicht hinausgekommen. Es könne auch offen bleiben, ob die ausweislich der Protokolle in den Fakultätsratssitzungen vom 26. Oktober und 6. Dezember 2010 zwischen Mitgliedern des Fakultätsrates und der Dekanin geführte Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der vom Fakultätsrat beschlossenen Moratorien über die Zuweisung von Ressourcen durch die Fakultät, in der die Dekanin ihren Standpunkt, zuletzt mit Unterstützung der zuständigen Senatsverwaltung, deutlich gemacht habe, eine derartige Verdichtung der rechtlichen Beziehungen zumindest zwischen Fakultätsrat, Fakultätsleitung und Körperschaft darstelle, dass von einem konkreten Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ausgegangen werden könne. Jedenfalls könnten sich diejenigen Kläger, die nicht Mitglieder des Fakultätsrates seien, auf dieses Rechtsverhältnis schon deshalb nicht berufen, weil sie daran nicht unmittelbar beteiligt seien. Gleiches gelte auch für diejenigen Kläger, die Mitglieder des Fakultätsrates seien. Denn soweit sie als Teile dieses Organs aufträten, sei schon zweifelhaft, ob sie dem Fakultätsrat zustehende Rechte geltend machen könnten. Jedenfalls fehle es an der Klagebefugnis der Kläger entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Sie begehrten die Feststellung, dass dem Fakultätsrat gemäß § 9 UniMedG i.V.m. § 71 BerlHG bestimmte Rechte zustehen. Eine Verletzung von Rechten des Fakultätsrats könnten die Kläger nicht in eigenem Namen geltend machen. Denn sie träten als Universitätsprofessoren auf. Soweit sie nicht dem Fakultätsrat angehörten, könnten sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Verletzung von Rechten dieses Organs geltend machen. Auch die Kläger zu 4 und 5, die dem Fakultätsrat angehörten, repräsentierten ihn schon nach ihrem eigenen Vortrag mangels Mehrheitsbeschlusses nicht. Als Teile des Fakultätsrates seien sie im Hinblick auf das Klagebegehren nicht mit eigenen Rechten ausgestattet. Die einschlägigen Vorschriften wiesen die Zuständigkeiten, um die die Kläger stritten, ausschließlich dem Fakultätsrat als Gesamtorgan und nicht seinen einzelnen Mitgliedern zu. Diesen stehe es nicht zu, gegenüber den Beklagten eine „wehrfähige“ Innenrechtsposition des Gesamtorgans geltend zu machen. Den Klägern zu 4 und 5 sei weder durch Erklärung des Fakultätsrates noch durch Gesetz die Befugnis eingeräumt, stellvertretend für den Fakultätsrat dessen Rechte in einem Rechtsstreit über die Rechte des Organs Fakultätsrat gegenüber dem Organ Fakultätsleitung gerichtlich geltend zu machen. Demzufolge könnten sie auch nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Nachdem der Kläger zu 7 den Zulassungsantrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit auf seine Kosten einzustellen (§§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO). Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag der Kläger zu 1 bis 6 hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. 1. Auf der Grundlage der Darlegungen der Kläger sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben. Mit dem Zulassungsantrag werden schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden, nicht vorgetragen (hierzu vgl. etwa Beschluss des Senats vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 7; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als mangels Klagebefugnis unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Kläger gehen fehl. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Absatz 2 der Vorschrift). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig“ sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit oder künftige Auslegung einer Norm zur Entscheidung gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 38.09 -, juris Rn. 32). Weiter setzt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage voraus, dass die dem festzustellenden Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Rechtsnormen dem Kläger ein eigenes subjektives Recht - bzw. im hochschulverfassungsrechtlichen Organstreitverfahren ein organschaftliches Recht oder eine vergleichbare „wehrfähige“ Innenrechtsposition (vgl. Beschluss des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. November 2004 - OVG 8 S 146.04 -, juris Rn. 6) - zusprechen und die Verletzung in diesem Recht möglich erscheint. Dabei kann dahinstehen, ob sich diese Voraussetzung einer möglichen Rechtsverletzung unmittelbar aus der systematischen Auslegung des in § 43 Abs. 1 VwGO normierten Tatbestandsmerkmals eines streitigen Rechtsverhältnisses oder aus einer analogen Anwendung des unmittelbar nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden § 42 Abs. 2 VwGO („Klagebefugnis“) ergibt. Es reicht aus, wenn von Rechts wegen die Möglichkeit ernsthaft in Betracht kommt, dass die streitige Berechtigung oder Verpflichtung besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010, a.a.O., Rn. 36 f.). Die Kläger haben auch im Zulassungsverfahren keine Rechtsnorm oder Rechtsposition aufgezeigt, auf Grund derer sie von den Beklagten ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen könnten und die Grundlage eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses sein könnte. a) Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1 - die Charité-Universitätsmedizin Berlin als Körperschaft und juristische Person - gerichtet ist, handelt es sich um einen Außenrechtsstreit zwischen den Klägern als Hochschullehrer und der Körperschaft. Dieses Außenrechtsverhältnis wird durch das Universitätsmedizingesetz, das Berliner Hochschulgesetz, die für Berliner Landesbeamte geltenden Vorschriften sowie durch Art. 5 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5 GG bestimmt. aa) Keine der genannten Vorschriften statuiert indes ein Recht einzelner Hochschullehrer darauf, dass die ihrer Fakultät zugewiesenen Mittel durch ein bestimmtes Gremium - hier durch den Fakultätsrat anstelle der Fakultätsleitung - auf die Hochschullehrer verteilt werden. Zwar legen § 9 UniMedG und § 71 BerlHG die Aufgaben der Fachbereichsräte/Fakultätsräte fest und regeln auch, wer die hier in Rede stehenden Grundsatzentscheidungen zum Haushaltsplan und zur Mittelverteilung innerhalb der Fachbereiche/Fakultäten trifft. Diese Vorschriften sind jedoch bloße Organisationsnormen (zu vergleichbaren Mitwirkungsregelungen im Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz vom 26. Oktober 1971 vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, juris Rn. 80, im Niedersächsischen Hochschulgesetz vom 26. Februar 2007 vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Rn. 44, im Hamburgischen Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001, geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2010, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 -, juris Rn. 86) und haben als solche einen rein objektiv-rechtlichen Charakter, d.h. sie sind nicht dem Interesse einzelner Hochschullehrer zu dienen bestimmt. Zwar vermitteln § 2 Abs. 1 Satz 5 UniMedG, § 5 Abs. 1 BerlHG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem einzelnen Hochschullehrer einen Anspruch auf Gewährung der zur Erfüllung seiner Aufgaben in Lehre und Forschung bereitzustellenden Grund- und Mindestausstattung. Bei der Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Mitteln müssen deshalb jedenfalls diejenigen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es dem Hochschullehrer überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Auch besteht eine Bindung der Körperschaft an verbindliche Zusagen von Ressourcen in Berufungs- und Bleibeverhandlungen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 -, juris Rn. 114). Für diese Ansprüche ist indes die hier zur Entscheidung gestellte Frage, ob die Fakultätsleitung oder der Fakultätsrat für die Planung und Verteilung der Mittel innerhalb der Fakultät zuständig ist, belanglos. Mit anderen Worten, die Ausstattungsansprüche des einzelnen Hochschullehrers schließen nicht den Anspruch darauf ein, dass ein bestimmtes Organ innerhalb der Körperschaft - hier der Fakultätsrat anstelle der Fakultätsleitung - über die Ausstattung entscheidet. bb) Damit korrespondiert die Subsidiarität als negative Voraussetzung der Feststellungsklage: Gem. § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Kläger ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können. Da gegen die sie betreffenden Ausstattungsentscheidungen individueller Rechtsschutz möglich ist, ist es ihnen zuzumuten, eine solche Ausstattungsentscheidung abzuwarten und bei einer aus ihrer Sicht unzureichenden Ausstattung hiergegen im Wege der Verpflichtungsklage vorzugehen. cc) Der Hinweis der Kläger auf § 70 Abs. 6 BerlHG hilft nicht weiter. Danach sind diejenigen Hochschullehrer, die nicht dem Fachbereichsrat angehören, bei der Beratung aller wesentlichen Angelegenheiten ihres Fachbereichs zu hören. Diese Regelung trifft nach ihrer Stellung innerhalb der Vorschrift über die Zusammensetzung des Fachbereichsrates und die Teilnahme-, Rede- und Antragsrechte innerhalb des Fachbereichsrates als Verpflichteten nicht die Körperschaft, sondern den Fachbereichsrat. Das Anhörungsrecht nach § 70 Abs. 6 BerlHG konkretisiert mitnichten das Rechtsverhältnis der Kläger zur Beklagten zu 1. Unterließe es der Fakultätsrat, in einer wesentlichen Angelegenheit die Hochschullehrer anzuhören, die nicht Mitglieder des Fakultätsrats sind, stünde den betreffenden Hochschullehrern Rechtsschutz allenfalls gegen den Fakultätsrat offen. Solchen Rechtschutz aber suchen die Kläger nicht. dd) Entsprechendes gilt für die Kläger zu 4 und 5, die zugleich dem Fakultätsrat als Mitglieder angehören. Die Auffassung der Kläger, bei den Aufgabenzuweisungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 5 BerlHG und nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UniMedG handele es sich um Rechte und Pflichten der einzelnen Fakultätsratsmitglieder, nicht nur um solche des Gremiums insgesamt, ist rechtsirrig. Nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut bestimmen beide Vorschriften ausschließlich die Aufgaben des Fachbereichsrates/Fakultätsrates als Organ, nicht aber Rechte einzelner Mitglieder dieses Organs. Es kann offen bleiben, ob jedem Mitglied eines Organs der Selbstverwaltung u.a. ein Frage-, Informations- und Rederecht als ein „wehrfähiges“ Innenrecht zusteht. Denn ein solches Frage-, Informations- und Rederecht kann sich als Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts allein gegen das Organ richten, dem die jeweilige Person angehört, nicht aber gegen die Körperschaft. ee) Es mag zutreffen, dass alle Kläger durch den Teilwirtschaftsplan Forschung und Lehre sowie durch Leistungsschlüssel und Stellenbudgetierung in der Fakultät unmittelbar in der Ausübung ihrer Rechte als Hochschullehrer betroffen werden. Das eröffnet den Betroffenen die Möglichkeit individuellen Rechtsschutzes gegen Ausstattungsentscheidungen, macht aber die Frage, wer die Grundsatzentscheidungen in den genannten Angelegenheiten zu treffen hat, noch nicht zu einem „konkreten einzelfallbezogenen Rechtsverhältnis“. Der Sache nach stellen die Kläger, soweit es um die Frage der Anwendung der objektiv-rechtlichen Bestimmung in § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHG anstelle von § 15 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 UniMedG geht, nur eine abstrakte Rechtsfrage zur Entscheidung. ff) Richtig ist zwar, dass Hochschullehrer Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch unmittelbar gegenüber Organisationsnormen geltend machen können, wenn eine wissenschaftsinadäquate Organisation eine Grundrechtsgefährdung bewirkt (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 -, juris Rn. 86, und vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Rn. 44). Das beträfe hier die von den Klägern an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 15 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 UniMedG geäußerten Bedenken. Für diesen Rechtsschutz ist allerdings ausschließlich die Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG der zulässige Rechtsbehelf (zur Abgrenzung vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 50 ff.), freilich nur innerhalb Jahresfrist nach Inkrafttreten des Gesetzes (§ 93 Abs. 3 BVerfGG). b) Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 - die Fakultätsleitung der Charité-Universitätsmedizin Berlin - gerichtet ist, handelt es sich um einen Innenrechtsstreit in der Form des hochschulverfassungsrechtlichen Interorganstreitverfahrens, d.h. um einen Rechtsstreit zwischen zwei Organen bzw. zwischen Teilen von ihnen. Auch für diesen Teil der Klage zeigen die Kläger keine „organschaft-liche“ Rechtsnorm oder vergleichbare „wehrfähige“ Innenrechtsposition auf, aus der sie gegenüber der Fachbereichsleitung ein Recht darauf herleiten könnten, dass die Fachbereichsleitung die vom Feststellungsantrag erfassten Grundsatzentscheidungen unterlässt. aa) Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, können die Kläger, soweit sie nicht dem Fakultätsrat angehörten, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Verletzung von Rechten dieses Organs geltend machen. In einem Organstreitverfahren treten natürliche Personen als Funktionsträger auf. Funktionsträger sind hier aber nur die Kläger zu 4 und 5. Nur sie sind Mitglieder des Organs Fakultätsrat, dessen Rechte gegenüber der Fakultätsleitung sie geklärt haben möchten. Die übrigen Kläger sind zwar Mitglieder der Körperschaft, nicht aber eines ihrer hier in Rede stehenden Organe. Ihr Anhörungsrecht im Fakultätsrat nach § 70 Abs. 6 BerlHG richtet sich - wie oben unter cc) dargelegt - nicht gegen die Fakultätsleitung, sondern allenfalls gegen den vorliegend nicht beklagten Fakultätsrat. bb) Auch die Kläger zu 4 und 5, die als Hochschullehrer dem Fakultätsrat angehörten, repräsentierten ihn schon nach ihrem eigenen Vortrag mangels eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses nicht. Als Teile des Fakultätsrats sind sie allenfalls gegenüber diesem Organ, nicht aber gegenüber anderen Organen der Körperschaft mit eigenen Rechten ausgestattet. Dass § 9 UniMedG i.V.m. § 71 BerlHG die dort geregelten Zuständigkeiten, um die die Kläger streiten, ausschließlich dem Fakultätsrat als Gesamtorgan und nicht seinen einzelnen Mitgliedern zuweist, ist oben unter dd) ebenfalls bereits ausgeführt. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Dekanin den Klägern zu 4 und 5 eine Stellungnahme und eine Beteiligung nach § 71 BerlHG „in der Fakultätsratssitzung“ versagt haben mag. Die Dekanin hat insoweit ersichtlich in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der Fakultätsleitung gehandelt (vgl. § 14 Nr. 1 UniMedG). Der u.a. auf die Rechtsprechung des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 23. Januar 1973 - OVG V B 47.73 - OVGE Berlin 13, 47 ff.) gestützten weiteren Begründung im angefochtenen Urteil, dass das Erstreiten einer Rechtsposition, die nicht die Zustimmung des Gesamtorgans findet („Minderheitenklage“), mit dem demokratischen Rechtsprinzip unvereinbar wäre, haben die Kläger nichts entgegengesetzt. Auf die Entscheidung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. November 2004 - OVG 8 S 146.04 -, juris, können sich die Kläger für ihre Rechtsansicht nicht stützen. Darin hat das Oberverwaltungsgericht unter Berufung auf das vorstehend benannte Urteil des 5. Senats vom 23. Januar 1973 lediglich den Rechtssatz aufgestellt, dass die Frage, ob die Körperschaftsverfassung den einzelnen Angehörigen eines Gremiums lediglich die Kompetenz zur Erfüllung ihrer Aufgabe zuweist oder sie darüber hinaus mit Rechten und Pflichten, also eigenen Wahrnehmungszuständigkeiten für die Aufgabenerfüllung ausstattet, durch Auslegung der maßgeblichen Normen zu beantworten sei, die den körperschaftsinternen Raum regeln (a.a.O., Rn. 6). In dem dort zu entscheidenden Fall ging es um ein Mitglied einer Berufungskommission, das sich gegen seinen Ausschluss aus der Kommission mit einem Eilantrag wehrte. Der Antrag scheiterte schon mangels eigener Rechte der Berufungskommission gegenüber dem Fakultätsrat, sodass sich die Frage nach eigenen Rechten eines Mitglieds der Berufungskommission gegenüber einem anderen Organ derselben Körperschaft nicht stellte. 2. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 22). Daran fehlt es. Die Rechtsfragen der „Begründung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO durch die Mitgliedschaft im Fakultätsrat und der Zuerkennung der Mitwirkungsrechte nach § 9 UniMedG und § 71 BerlHG“ ist nicht grundlegend im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Fragen, ob und welche Mitwirkungsrechte einem einzelnen Hochschulprofessor, sei es nun mit Fakultätsratsmitgliedschaft oder ohne, an Entscheidungen der Fakultät über Budgetfragen und Stellenkontingente zustehen, lassen sich unschwer aus dem Gesetz beantworten. 3. Die Divergenzrüge der Kläger bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine die Berufung eröffnende Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Daran fehlt es. Das Antragsvorbringen erschöpft sich in der Wiedergabe der Rechtsauffassung, das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2010 zum Hamburger Hochschulgesetz - 1 BvR 748/06 - zur Reichweite der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG dadurch ab, dass die Dekanin den Klägern die Ausübung der in § 9 UniMedG und § 71 BerlHG gewährten Mitwirkungsrechte innerhalb der Selbstverwaltung der Hochschule verwehre, und das Verwaltungsgericht dies nicht als Möglichkeit einer Verletzung der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG habe ausreichen lassen. Abgesehen davon, dass die Kläger damit einen abstrakten Rechtssatz nicht hinreichend bestimmt formuliert haben, hat das Bundesverfassungsgericht keinen Rechtssatz in Bezug auf die - wohlgemerkt im Verwaltungsgerichtsprozess zu verfolgenden - Rechte der Hochschullehrer zur Abwehr von Gefährdungen der Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG durch Organisationsnormen aufgestellt. Dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ansonsten mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht, ist oben unter 1. erläutert. Zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, die dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte, haben die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).