Urteil
OVG 5 B 9.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0427.OVG5B9.16.0A
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Leitsätze
Erfolglose Klage gegen eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung mit einer Vielzahl von Rügen gegen die Bewertung der jeweils mit "mangelhaft" bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeit und der beiden Unterrichtsstunden der unterrichtspraktischen Prüfung (Einzelfall).(Rn.54)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage gegen eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung mit einer Vielzahl von Rügen gegen die Bewertung der jeweils mit "mangelhaft" bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeit und der beiden Unterrichtsstunden der unterrichtspraktischen Prüfung (Einzelfall).(Rn.54) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2011 über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 10 Abs. 4 der Verordnung für die zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 25. Juli 1990 (-2. LPO-, GVBl. S. 1715), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2009 (GVBl. S. 64). Die Vorschrift ist trotz des zwischenzeitlich erfolgten Inkrafttretens der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrer vom 23. Juni 2014 (-VSLVO-, GVBl. S. 228) nach wie vor auf den Fall des Klägers anzuwenden, weil dies in der Übergangsvorschrift des § 30 Abs. 3 VSLVO für Lehramtsanwärter angeordnet ist, die vor dem 28. Januar 2012 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind. Nach § 10 Abs. 4 der 2. LPO ist die Prüfung u.a. nicht bestanden, wenn mindestens zwei Noten „mangelhaft“ lauten oder eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ und die andere mit „ausreichend“ bewertet wurde. Nach § 10 Abs. 5 der 2. LPO wird die Prüfung u.a. abgebrochen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen - wie im vorliegenden Fall - schon vor der mündlichen Prüfung vorliegen. Denn der Prüfungsausschuss hatte sowohl die schriftliche Prüfung (§ 10 Abs. 1 der 2. LPO) als auch die beiden Unterrichtsstunden jeweils mit „mangelhaft“ bewertet. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufes den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der Form einer Prüfung verlangen (berufseröffnende Prüfungen), greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Die somit grundrechtlich begründeten und durch Art. 19 Abs. 4 GG gesicherten Ansprüche des Kandidaten auf eine wirksame, auch gerichtliche Kontrolle getroffener Prüfungsentscheidungen stehen in einem Spannungsverhältnis mit den Besonderheiten, die sich aus den Eigenarten des Bewertungsvorgangs ergeben. Dieser ist wesentlich durch subjektive Eindrücke und die Zufälligkeit fachlicher Prägungen der jeweiligen Prüfer und einen sich daraus ergebenden Beurteilungsspielraum gekennzeichnet. Der gebotene Grundrechtsschutz der Prüflinge hat einerseits durch verfahrensrechtliche Gewährleistungen und andererseits dadurch zu geschehen, dass dem Beurteilungsspielraum der Prüfer Grenzen gesetzt werden, innerhalb derer eine gerichtliche Prüfung stattfindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, juris Rn. 37 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -, juris Rn. 24 ff.). Die verfahrensrechtliche Absicherung des grundrechtlich begründeten Anspruchs auf eine wirksame Kontrolle der Prüfungsbewertung geschieht einerseits durch die Bekanntgabe der Gründe, die die einzelnen Prüfer dazu bewogen haben, die erbrachte Prüfungsleistung - ggf. mit dem Ergebnis "nicht bestanden" - zu bewerten. Dieser Anspruch folgt, sofern nicht ohnehin einfachgesetzlich normiert, jedenfalls aus den Grundrechten auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Bei schriftlichen Prüfungsleistungen hat auch die Begründung der Bewertung in schriftlicher Form zu erfolgen. Inhaltlich muss sie bei allen Prüfungsarten gewährleisten, dass im Zeitpunkt der Festsetzung und der Bekanntgabe der End- oder Gesamtnote die Gründe für die Bewertung zuverlässig dokumentiert sind und der Prüfling damit in den Stand gesetzt ist, etwaige Einwände wirksam vorzubringen (vgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Urteil vom 8. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 -, juris Rn. 18 ff.). Der Grundrechtsschutz des Prüfungskandidaten wird ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht durch ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren gewährleistet. Dies erfordert, dass nach einer ausreichenden Begründung der Prüfungsbewertung die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass diese sich sodann mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, im Falle von deren Berechtigung, ihre Bewertung der Prüfungsleistung korrigieren sowie gegebenenfalls auf dieser Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., Rn. 25; Beschluss vom 9. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 39.12 -, juris Rn. 6). Eingeschränkt werden die im Rahmen des Überdenkensverfahrens für die Prüfer in Betracht kommenden Möglichkeiten durch den Grundsatz der Chancengleichheit. Dieser verbietet in diesem Zusammenhang, dass ein Prüfer bei einer aufgrund eines erkannten Bewertungsfehlers erforderlichen Neubewertung einer Prüfungsarbeit seine Bewertungskriterien ändert, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet hatte, sofern denn das Bewertungssystem rechtmäßig war. Unberührt bleibt davon jedoch die Möglichkeit, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Kandidaten unter Vermeidung früherer Begründungsmängel auszuführen, dass und warum an der ersten Bewertung auch bei selbstkritischer Würdigung festzuhalten ist. Ungeachtet der weiteren Frage, ob es zulässig ist, bei der Neubewertung einer Prüfungsleistung einen bisher und nur hier übersehenen Fehler zu berücksichtigen, was nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbots problematisch ist, jedoch nach Maßgabe des Grundsatzes des Vertrauensschutzes entschieden werden muss, ist es auf jeden Fall nicht zu beanstanden, wenn der Prüfer eine bei einer erforderlichen Neubewertung nunmehr als vertretbar anzusehende Lösung folgerichtig daraufhin untersucht, ob sie auch sachgerecht durchgeführt worden ist (vgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 -, juris, Rn. 18 ff., m.w.N.). 1. Die Bewertung der Prüfungen des Klägers ist nicht in Folge eines fehlerhaften Prüfungsverfahrens zustande gekommen. Fehler bei der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers lassen sich nicht feststellen. Aufgrund der dem Prüfling obliegenden Mitwirkungspflichten, die dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren dienen, sind nicht nur eine etwaige Prüfungsunfähigkeit, sondern auch andere Verfahrensmängel - zu denen u.a. etwa auch die zu kurzfristige Bekanntgabe eines Prüfungstermins gehört - unverzüglich zu rügen. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt, wenn der Prüfling trotz Kenntnis des Fehlers die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - BVerwG 7 B 5/91 -, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 36; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 12. Januar 2010 - 3 A 450/08 -, juris Rn. 87/97; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 214/418; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287). Dieser Ausschluss dient zum einen dem legitimen Zweck, zu verhindern, dass sich der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37/92 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge unverzüglich erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfling in der Prüfungssituation zugemutet werden kann, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 36; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 218/219 m.w.N.). a) Soweit der Kläger erstmalig in der Berufungsbegründung unter Verweis auf eine im Januar 2011 gegen die spätere Prüferin Schultz erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde deren Befangenheit rügt, die sich im Wege der Beeinflussung zur Vergabe einer schlechten Note auf den gesamten Prüfungsausschuss ausgewirkt habe, kann er damit nicht durchdringen. Denn diese Rüge hat er nach den eben dargestellten Grundsätzen zu spät erhoben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum ihm - dem die Umstände, aus denen er die Befangenheit herleiten will, jedenfalls bereits im Verwaltungsverfahren bekannt waren - eine frühere Rüge im Verlauf des Verfahrens unzumutbar gewesen sein sollte. b) Soweit er - erstmals in seiner Widerspruchsbegründung - gerügt hat, der Prüfungsausschuss habe nach der negativen Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeit auch den nächsten Prüfungsabschnitt abgenommen, so dass die Voreingenommenheit der Prüfer zu befürchten sei, bleibt auch diese Rüge ohne Erfolg. Zum einen spricht der Inhalt des Prüfungsprotokolls dafür, dass das abschließende Urteil über die schriftliche Prüfungsarbeit, für die das Mitglied des Prüfungsausschusses, das das Thema vorgeschlagen hat, gemäß § 6 Abs. 7 2. LPO ein entsprechendes schriftliches Gutachten erstattet, tragende Erwägungen zur Bewertung als Entwurf in Anlage beigefügt und eine Benotung vorgeschlagen hat, im vorliegenden Fall entsprechend der Vorgabe aus § 6 Abs. 10 Satz 1 2. LPO tatsächlich erst nach der Bewertung der vorangegangenen unterrichtspraktischen Prüfung erfolgt ist. Zum anderen liegt kein Grund vor, der aus der Sicht eines verständigen Prüflings geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen. Wenn schon kein Erfahrungssatz existiert, dass ein in der (nicht bestandenen) Erstprüfung eingesetzter Prüfer in der Wiederholungsprüfung regelmäßig voreingenommen ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 346), kann in Fällen, in denen lediglich ein (erster) Prüfungsabschnitt mit „mangelhaft“ bewertet worden ist, erst recht nichts anderes gelten. Außerdem lassen sich in einem mehrteiligen Prüfungsverfahren Bewertungen in Kenntnis anderer Prüfungsleistungen unabhängig von der gewählten Reihenfolge nicht vermeiden (so auch: VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2014 - VG 12 K 924.13 -, juris Rn. 28). Das gilt entsprechend auch, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf ein vorheriges Bekanntwerden des Gutachtens und des damit einhergehenden Notenvorschlags abgestellt hat. c) Auch der Vortrag in der Klagebegründung, der im Gutachten erhobene Vorwurf der fehlenden Tiefe der schriftlichen Arbeit ohne Deutlichmachung, wie diese erreicht werden könne, lasse auf Voreingenommenheit schließen, rechtfertigt in Anbetracht der vorstehend dargelegten Maßstäbe nicht die Annahme der Befangenheit. d) Die vom Kläger erstmals im Schriftsatz vom 14. August 2012 gerügte inhaltliche Unrichtigkeit des Prüfungsprotokolls (dort aufgeführte Fragen seien im Analysegespräch tatsächlich nicht gestellt worden), die er mit der Berufungsbegründung weiter gefasst hat (Protokollierung, er habe nur ansatzweise geantwortet, sei falsch) stellt für sich genommen keinen Verfahrensfehler dar, der eine Wiederholung der Prüfung rechtfertigt. Selbst wenn es sich nicht bloß um einen Mangel des Protokolls ohne selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis handeln sollte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 466; VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2014 - VG 12 K 924.13 -, juris Rn. 24), wird insoweit - weil nicht das Prüfungsprotokoll, sondern das tatsächliche Prüfungsgeschehen Grundlage der Bewertung ist - nur der Beweis des Prüfungshergangs in Frage gestellt. Außerdem hat der Kläger eine Berichtigung des aus seiner Sicht fehlerhaften Protokolls weder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach erhaltener Akteneinsicht noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verlangt bzw. beantragt. e) Die Durchführung des eigentlichen Überdenkensverfahrens, also des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens als Verfahrensgewährleistung, ist nicht zu beanstanden. Die Prüfer haben sich in ihrer durch den Beklagten veranlassten Stellungnahme vom 19. Januar 2012 zu Recht allein mit den im Widerspruch gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit erhobenen substantiierten Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt. Denn zu diesem Zeitpunkt waren gegen die Bewertung der aus den zwei Unterrichtstunden bestehenden unterrichtspraktischen Prüfung gerichtete Rügen durch den Kläger noch nicht erhoben worden. Der Umstand, dass an der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses zur Überdenkung am 28. September 2011 die an der Prüfung nicht beteiligte stellvertretende Schulleiterin anstelle des erkrankten Schulleiters teilgenommen hat, obwohl das Überdenken durch die ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfer zu erfolgen hat (vgl. nur: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn.792 mwN.), ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens durch die weitere Sitzung unter Beteiligung des Schulleiters geheilt worden. Dass an dieser zweiten Sitzung des Prüfungsausschusses der dauerhaft erkrankte (und später verstorbene) Lehrervertreter nicht teilgenommen hat, ist seinerseits wiederum nicht zu bemängeln. Bei einer dauerhaften Erkrankung, bei der - wie hier im Protokoll ausdrücklich vermerkt - sogar eine Rückkehr in den Schuldienst nicht mehr zu erwarten ist, ist ein weiteres Zuwarten mit der Durchführung des Überdenkungsverfahrens nicht geboten. Das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in die Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien führt dazu, dass in derartigen Fällen nicht nur vorübergehender Unmöglichkeit das Überdenken durch die restlichen Mitglieder eines Prüfungsausschusses durchzuführen ist (so auch: VG Hamburg, Urteil vom 23. Dezember 2014 - 2 K 1285/11 -, juris Rn. 126). Hier kommt hinzu, dass der verhinderte Prüfer an der ersten Sitzung, die mit einer identischen inhaltlichen Stellungnahme endete, noch teilgenommen hat. f) Es ist auch kein Verfahrensfehler darin zu sehen, dass der Beklagte erst auf die gerichtliche Anfrage vom 26. September 2014 die inhaltliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 16. Dezember 2014 zu den vom Kläger gegen die Bewertung der Unterrichtsstunden gerichteten Rügen eingeholt hat. Denn der Kläger hat hier im Hinblick auf die unterrichtspraktische Prüfung erstmals mit dem Schriftsatz vom 14. August 2012 und damit 15 Monate nach der Prüfung zu erkennen gegeben, dass er sich auch insoweit gegen die Bewertung wenden will. Insofern ist dem Beklagten, da das reguläre Überdenkensverfahren abgeschlossen war (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2014 – OVG 10 N 84.11 -, juris Rn. 15), kein Versäumnis vorzuwerfen, sondern vielmehr dem Kläger. Denn nach der erfolgten Akteneinsicht seines damaligen Prozessbevollmächtigten war ihm eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Prüfungsprotokolls und insbesondere den darin niedergelegten tragenden Erwägungen zur Notenvergabe (auch) bezüglich der unterrichtspraktischen Prüfung sowohl möglich als auch zumutbar. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch nicht auf eine Befassung der Prüfer mit seinen nachträglich in das Verfahren eingebrachten Einwänden gedrängt, etwa durch Stellung eines Antrages auf Vertagung zum Zwecke der Einholung einer Stellungnahme des Prüfungsausschusses. Auch der weitere, dem Gang des Verfahrens geschuldete Zeitablauf begründet in Anbetracht dessen keinen Verfahrensfehler. 2. Bewertungsfehler im Hinblick auf die Benotung seiner schriftlichen Prüfungsarbeit hat der Kläger nicht aufzeigen können. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die vom Kläger substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer. Soweit es um die materiell-rechtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidung geht, ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt zu kontrollierende prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt und erstreckt sich deshalb keineswegs auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bildeten. Zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen dürfen nicht als falsch bewertet werden. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit einer Lösung wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, also unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, hat der Prüfling einen Antwortspielraum, nach dem eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf (vgl. insgesamt hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 55.97 -, juris Rn. 3). Bei der danach gebotenen Abgrenzung von Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen sind die Ersteren dadurch gekennzeichnet, dass sie einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Das betrifft nicht nur solche Probleme, die fachwissenschaftlich geklärt sind, sondern auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden. Der Begriff der prüfungsspezifischen Wertungen ist demgegenüber zu entwickeln aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit zwischen den Prüflingen. Damit wäre es unvereinbar, wenn im Verwaltungsprozess klagende Kandidaten die Chance einer vom Bezugsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Bewertungsspielraum insbesondere bei komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen anzuerkennen ist, die im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich deshalb nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Kandidaten aus dem Zusammenhang gelöst nachvollziehen lassen. Das gilt insbesondere für die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder die Würdigung der Qualität der Darstellung (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, a.a.O. Rn. 4 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 10 N 50.08 -, juris Rn. 5). Erst wenn feststeht, dass Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums fachwissenschaftlich korrekt erfasst worden sind, und sich sodann die Frage nach der Bewertung, insbesondere der richtigen Benotung stellt, ist Raum für die Annahme des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (vgl. den bereits mehrfach zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Ergibt sich daraus auch, dass ein Prüfungskandidat Spielräume bei der Beantwortung aufgeworfener Fragen hat, so kann er sich zur Durchsetzung dieses Anspruchs doch nicht ohne nähere Konkretisierung auf dieses Recht berufen. Denn den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen. Hierzu genügt es nicht, wenn er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt oder den eigenen Standpunkt auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis wiederholt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Einzelpunkten die Bewertung nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist, und dabei auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen eingehen und ggf. entsprechende Fundstellen nachweisen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132, 138 f.; Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 -, NVwZ 2000, 915, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg Urteil des Senats vom 8. Juni 2010 - OVG 10 B 4.09 -, juris Rn. 56). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Notenvergabe ein komplexes wertendes Urteil zugrunde liegt, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Zeit bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Diese komplexen Erwägungen sind einer vollen gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Die Beurteilung der Stärken und Schwächen der Arbeit, die Würdigung der Qualität der Darstellung und letztlich die Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Note oder Punktzahl unterfallen dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, in den die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen dürfen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit darauf zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2012 - OVG 10 B 5.11 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 -, juris Rn. 36). a) Die erstmals in dieser Form in der Berufungsbegründung gegen eine fachspezifische Bewertung, die nach den vorstehenden Ausführungen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, erhobene Rüge, sein Antwortspielraum sei in Kapitel 6.4.3. verletzt worden durch den Vorwurf, fachlich unsauber gearbeitet zu haben durch Verwendung der Wörter bzw. Redewendungen „Artefakte“; „schickt man (…) Strom“ und „Verbraucher an Pole angeschlossen“, die sich aber nicht nur im modernen Sprachgebrauch fänden, sondern auch in Lehr- und Sachbüchern, dringt nicht durch. Insofern fehlt es für die letztere Behauptung schon an ausreichenden Belegen, der Verweis auf ein Allgemeinlexikon (Brockhaus) reicht hierfür nicht aus, da es um die Verwendung der Fachsprache im Bereich Physik geht. Außerdem ist der Vorwurf, durch die Verwendung der vorgenannten Wendungen im Text „fachlich unsauber“ gearbeitet zu haben, in Ansehung des Klägervorbringens rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Prüferkritik wird eben nicht etwas als falsch bezeichnet, was noch vertretbar ist, sondern vielmehr darauf abgestellt, dass eine präzisere sprachliche Gestaltung der Arbeit möglich und wünschenswert gewesen wäre. b) Mit dem vorgenannten Einwand hat der Kläger auch nicht das Vorhandensein einer fehlerhaften prüfungsspezifischen Wertung aufzeigen können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Prüfungsausschuss bei dieser Kritik den Sachverhalt verkannt, unsachgemäße Erwägung angestellt oder gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen hätte. c) Die Ausführung im Prüfergutachten, die Aussage, dass Sitzen und Zuhören für Mädchen schon eine Leistung sei, sei fragwürdig und könne nicht belegt werden, hat keinen Eingang in die tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses gefunden, so dass es sich dabei nicht um einen für die Bewertung zentralen Vorwurf handelt. Der Kläger hat ferner selbst bereits in der Klagebegründung eingeräumt, dass das von ihm tatsächlich Gemeinte (die persönlichen Schwierigkeiten einer Schülerin betreffend) sprachlich präziser hätte zum Ausdruck gebracht werden können. Der in der Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang erhobene weitere Vorwurf, die Aussage sei in Anbetracht des konkreten Satzzusammenhangs bewusst falsch dargestellt und aufgefasst worden, steht dazu in einem gewissen Widerspruch; ihm ist in dieser Form auch nicht zu folgen, weil die ganz allgemein gehaltene Formulierung in der Prüfungsarbeit den Vorwurf des Gutachters jedenfalls nicht unvertretbar erscheinen lässt. Ein Bewertungsfehler ist darin nicht zu sehen. d) Die weiteren Einwendungen halten sich im Wesentlichen im Rahmen der bereits mit der Widerspruchsbegründung erhobenen Einwände, mit denen sich der Prüfungsausschuss im Rahmen des Überdenkensverfahrens auseinanderzusetzen hatte. Zu den an die Begründung der Prüfungsentscheidung im Hinblick auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit im Rahmen einer Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Studienrates hat der zuvor zuständige 10. Senat des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 4. April 2014 - OVG 10 N 84.11 -, juris Rn. 12 ff.) ausgeführt: „Im Hinblick auf die Intensität, mit der berufsbezogene Abschlussprüfungen in die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berufswahl eingreifen, und wegen der auf Grund der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen eingeschränkten nachträglichen gerichtlichen Kontrolle ist die Durchführung eines Überdenkensverfahrens unerlässlich. Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 39/12 -, NVwZ-RR 2013, 44, juris Rn. 5, 6, m.w.N.). […] Die schriftliche Begründung einer Prüfungsarbeit muss nach ihrem Inhalt so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie eine sich ggf. anschließende gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein; aus der Begründung muss sich konkret der Kern der Kritik ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582, juris Rn. 30, 42; Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262, juris Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2012 - BVerwG 6 B 36.11 -, NJW 2012, 2054, juris Rn. 8, m.w.N.; Urteil des Senats vom 13. September 2012 - OVG 10 B 5.11 -, juris Rn. 22). Das ist hier der Fall, da - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - durch den Prüfungsausschuss die tragenden Erwägungen hinsichtlich der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit zu Protokoll genommen und diese Begründung im Klageverfahren erweitert und vertieft wurde. Hiermit wurde dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Klägers auf Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistung Genüge getan. Er wurde in die Lage versetzt, wirksam Einwände gegen die Benotung vorzubringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012, a.a.O., sowie Beschluss vom 30. März 2000 - BVerwG 6 B 8/00 -, NVwZ-RR 2000, 503, juris Rn. 3). […] Indes ist das Überdenkungsverfahren auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Der Prüfungsausschuss hat sich ausweislich des hierüber angefertigten Protokolls in einer knapp zweistündigen Sitzung mit den vom Kläger im Rahmen seines Widerspruchs erhobenen Einwänden, die den Prüfern zuvor zur Kenntnis gegeben worden waren, auseinandergesetzt. Er hat zudem die Ergebnisse des Überdenkungsprozesses protokolliert. Diesen Notizen ist trotz ihrer Kürze unzweifelhaft zu entnehmen, dass und aus welchen Gründen der Ausschuss an der gefassten Prüfungsentscheidung festhält. Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, der Ausschuss habe sich mit seinen im Klageverfahren umfangreich vorgetragenen Einwänden nicht hinreichend auseinandergesetzt bzw. zu diesen nicht im gebotenen Maße Stellung genommen, lässt er außer Acht, dass das Überdenkungsverfahren vorliegend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführt und mit diesem auch abgeschlossen worden ist. Es bestand kein Raum für die Fortsetzung des Überdenkungsprozesses im gerichtlichen Verfahren. Einen Anspruch auf ein „Überdenken des Überdenkens“ mit der Folge, dass ein Prüfling jede nachträgliche Stellungnahme der Prüfer zum Anlass für die Fortsetzung des Überdenkungsverfahrens nehmen kann, gibt es nicht. Das „Überdenken“ durch die Prüfer ist kein selbständiges Rechtsschutzziel, sondern dient der Gewährleistung des Verfahrens (vgl. Urteil des Senats vom 13. September 2012 - OVG 10 B 5.11 -, juris Rn. 69; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2002 - OVG 4 N 48.01 -, LKV 2002, 474, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Januar 1994 - 2 A 11593/93 -, NVwZ 1994, 805, juris Rn. 29).“ So liegt der Fall auch hier. Der Prüfungsausschuss hat sich ausweislich der jeweiligen Protokolle am 28. September 2011 40 Minuten Zeit genommen, die Einwände des Klägers gegen die Benotung der schriftlichen Arbeit zu prüfen und seine Entscheidung zu überdenken, und am 19. Januar 2012 45 Minuten, ohne am Gesamtergebnis etwas zu ändern. Inhaltliche Fehler bei der Bewertung zeigt der Kläger mit dem weiteren Vorbringen zur Bewertung seiner schriftlichen Arbeit auch in der Berufung nicht auf. Er beschränkt sich vielmehr darauf, allgemein seine Bewertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen der Prüfer zu setzen, ohne sich hinreichend detailliert mit der Begründung des Prüfungsausschusses aus dem Überdenkensverfahren auseinanderzusetzen und ohne darzulegen, dass der Ausschuss Bewertungsgrundsätze verletzt hat. Die Kritik, die Prüfer hätten keine Bewertungsmaßstäbe aufgezeigt, keine Angaben zum Schwierigkeitsgrad gemacht und keine umfassende Wertung vorgenommen, ist viel zu allgemein geblieben, um den zu stellenden Anforderungen gerecht werden zu können. Andere Rügen gehen am Kern der Prüferkritik vorbei. Es erscheint fernliegend, aus dem Vorwurf der fehlenden Tiefe ohne Deutlichmachung, wie diese erreicht werden könne, wie die Berufungsbegründung herleiten zu wollen, dass der Gutachter die Ausführungen in der Arbeit nicht vollständig zur Kenntnis genommen habe. Dagegen spricht schon die Ausführlichkeit des Gutachtens, das seinerseits keine „Musterlösung“ enthalten muss. Die vom Gutachter geäußerte Kritik, die persönlichen Bezüge fehlten in der Arbeit, ist nicht als bewertungsfehlerhaft zu beanstanden. Die bloße Behauptung, dass der Kläger seine persönlichen Auffassungen mit Bezügen zur Literatur darlege, reicht angesichts der in der Arbeit verwendeten Formulierungen nicht aus, um aufzuzeigen, dass der Gutachter und ihm folgend der Prüfungsausschuss die Grenzen des ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraums insoweit überschritten haben. 3. Mit den gegen die Bewertung der Unterrichtsstunde im Bereich Arbeitslehre erhobenen Einwendungen dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Soweit er andere Geschehensabläufe behauptet als der Prüfungsausschuss, insbesondere im Hinblick auf den Verlauf des Analysegesprächs und der in dessen Verlauf gestellten Nachfragen der Prüfer - auch hinsichtlich der Anzahl -, kann er damit nicht durchdringen. Er hat keinen entsprechenden Beweis für seine Version des Prüfungsgeschehens erbringen können; auch im Rahmen der Berufungsverhandlung hat er insoweit keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der in der Niederschrift festgehaltenen Aufzeichnungen dargelegt. Er beschränkt sich ansonsten inhaltlich im Wesentlichen darauf, seine Sicht des Ablaufs der Unterrichtsstunde gegen die des Prüfungsausschusses zu setzen und seine Bewertungen an die Stelle der Bewertungen der Prüfer zu setzen. Rechtlich relevante Bewertungsfehler zeigt er damit nicht auf: a) So hält der Kläger dem ersten Vorwurf der Prüfer in den tragenden Erwägungen, die Stundenplanung weise deutliche Mängel in der Progression, also dem Wissens- und Kompetenzzuwachs, und der Einschätzung der Schülervoraussetzungen auf, nur entgegen, dass allein durch die Einführung der völlig neuen Arbeitstechnik Stemmen neues und vertieftes Wissen von den Schülern erworben worden sei und insoweit viel für eine falsche Sachverhaltsdarstellung und Fehlbewertung der Lernfortschritte der Schüler in der praktischen Arbeit durch den Prüfungsausschuss spreche. Dies reicht indes zur Geltendmachung eines Bewertungsfehlers nach dem bereits Ausgeführten nicht aus. Ein Sachverhaltsermittlungsfehler aufseiten des Prüfungsausschusses ist danach nicht ersichtlich, und die Einschätzung/Bewertung überschreitet nicht die Grenzen des Beurteilungsspielraums. Mit der Ergänzung, zwar seien Vertiefungen erstellt worden, aber nicht in sach- und fachgerechter Weise, setzt der Kläger sich nicht hinreichend auseinander; ein erheblicher Einwand ist seinem Vorbringen insoweit nicht zu entnehmen. Auch den vom Gremium in der Stunde vermissten Elementen aus der Unterrichtsplanung (in Sachen Wissensvermittlung/Kompetenzen) setzt der Kläger nur seine eigene Bewertung entgegen, gleiches gilt für seine Einordnung des Schülerverhaltens („gegenseitige Hilfe und Abgucken“). b) Gegen den weiteren Prüfervorwurf, wesentliche Unterrichtselemente der Planung seien nicht verknüpft, wendet der Kläger ein, die Stunde sei durch aufeinander aufbauende Abschnitte (Theorie, Vorführung, Sicherheitshinweise, praktische Arbeit, Zusammenfassung, Aufräumen) strukturiert gewesen; dies entspreche dem üblichen Aufbau. Das reicht indes ebenfalls nicht aus, um einen Bewertungsfehler aufzuzeigen, zumal sich der Kläger mit der erweiterten Begründung des Prüfungsausschusses, jener beschränke sich auf die bloße Aufzählung ohne Bezug zu den tragenden Erwägungen und der Bewertung, nicht weiter auseinandersetzt. c) Der weiteren Erwägung des Prüfungsausschusses, dass Material- und Produktauswahl nicht begründet worden seien, hält der Kläger entgegen, dass dies nicht Unterrichtsgegenstand gewesen und daher auch in der Unterrichtsplanung nicht erwähnt worden sei; die Produktauswahl Kiefernholz sei aufgrund der leichteren Bearbeitung (weiches Holz) und aus Kostengründen erfolgt. Dass die vom Prüfungsausschuss geäußerte Erwartung weitergehender Erläuterungen hierzu, in der Unterrichtsplanung oder auch im Analysegespräch, aus fachlichen Gründen unsachgemäß oder überzogen wäre, hat der Kläger damit aber nicht aufgezeigt. Es lässt sich daher auch insoweit nicht feststellen, dass die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten worden sind. d) Der Prüfungsausschuss hat in den tragenden Erwägungen weiter moniert, dass die Differenzierung in drei Niveaustufen nicht funktional gewesen sei. Die dagegen gerichtete gegenteilige Behauptung des Klägers, das Vorgehen sei zur individuellen Förderung geeignet gewesen, stellt die rechtliche Zulässigkeit dieser Prüferkritik nicht in Frage. Denn diese Einschätzungen sind dem Kernbereich der pädagogischen Bewertung zuzurechnen, deren prüfungsrechtlich relevanten Grenzen auch unter Beachtung des Klägervorbringens nicht überschritten sind. Es handelt sich hier nicht um eine pädagogische Fachfrage, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterläge, weil es in der Prüfungsstunde gerade um die Interaktion mit den Schülern (Motivation/Anleitung, Förderung etc.) in der konkreten Stundensituation geht, welche für den zu prüfenden Ausbildungsstand des Referendars (§ 1 Abs. 1 2. LPO) ausschlaggebend ist. Der weiteren Kritik, dass die Gestaltung der Arbeitsblätter untauglich und für Schüler auf Minimalniveau unzureichend gewesen sei, hält der Kläger auch insoweit nur seine Meinung entgegen, dass er die von ihm gestalteten Arbeitsblätter für gelungen hält. Bewertungsfehler zeigt er damit aber nicht auf. Ob eine weitere, richtigere Abbildung aus pädagogischen Gründen notwendig war, unterliegt dem den Prüfern als erfahrenen Lehrern zustehenden Beurteilungsspielraum ebenso wie die Kritik an der Gestaltung des Blattes für das Minimalniveau (insbesondere an der dortigen Auslassung der Beschreibung des eigentlichen Stemmvorgangs). e) Auch hinsichtlich der weiteren Rüge der Prüfer, ein Klangholz sei als erstes Produkt ungeeignet und der Standard könne nicht erreicht werden, setzt der Kläger wiederum nur seine Ansicht gegen die des Prüfungsausschusses. Zwar geht es insoweit auch um fachliche Fragen, die aber ihrerseits wieder unter wertenden pädagogischen Gesichtspunkten einzuschätzen sind (Ausbildungsstand einer 8. Klasse, Kiefer als Material). Dem Kläger ist es insoweit nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass die Einschätzung der Prüfer, dass etwa die Zapfenherstellung für den Einstieg einfacher gewesen wäre, unzutreffend und daher fachlich fehlerhaft ist oder die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Sein Rückgriff auf eigene Erfahrungen aus einem Kurs „Musikinstrumentenbau“ trägt angesichts der unterschiedlichen Themen und Zielgruppen nicht. f) Der Prüfungsausschuss moniert des Weiteren, fehlendes Vorwissen über Maserung und Fasern (des Holzes) habe zur teilweisen Zerstörung der Werkstücke geführt und wegen der Überforderung mit der Technik des Stemmens hätten Schüler Misserfolge gehabt und mit dem Werkzeug nicht umgehen können, was sich u.a. in einer hohen Anzahl von unfertigen, zersplitterten und damit unbrauchbaren Produkten widergespiegelt habe. Außerdem sei die Schülerdemonstration unsachgemäß und an einem Punkt vom Kläger nicht verbessert worden (Langfaseriges Holz müsse quer zur Faser abgetrennt werden, wenn man das Ausbrechen über den Rand der Vertiefung hinaus verhindern möchte). Ferner sei es zu einer nicht fachgerechten Handhabung des Stechbeitels gekommen; der Arbeitsschritt des „Abstechens“ habe gänzlich gefehlt. Diesen ganz zentralen Vorwürfen des Prüfungsausschusses setzt der Kläger wiederum nur seine eigenen Einschätzungen und Bewertungen entgegen, ohne Bewertungsfehler aufzuzeigen. Der fachliche Einwand, das Arbeiten quer zur Faser sei nicht zwingend die einzig „wahre“ Methode, geht in dieser Allgemeinheit am Kern der Prüferkritik vorbei, die insoweit auf die Langfaserigkeit des Holzes und das Verhindern des Ausbrechens über den Rand abstellt. Der Kläger bestreitet insoweit auch nicht substantiiert, dass der Arbeitsschritt des Abstechens (zum Durchtrennen der Fasern an der vorgesehenen Kante), der in den Arbeitsblättern nicht aufgeführt war, grundsätzlich geeignet ist, ein Aussplittern zu verhindern. Seine in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, der Abstechvorgang sei am Tischkreis vorgeführt worden, vermag er indes ebenso wenig zu beweisen wie die Sachgemäßheit der Schülervorführung. Ob und inwieweit die Unerfahrenheit und die vom Kläger selbst erwarteten Handhabungsfehler der Schüler, die nach seinem Konzept ihre eigenen Erfahrungen sollten machen können, sowie die Holzqualität selbst zum Zersplittern von Werkstücken geführt haben, ist aus der Natur der Sache heraus einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung entzogen. Die Bewertung dieser demnach jedenfalls nicht nachweislich zu Unrecht bewerteten Mängel durch den Prüfungsausschuss unterliegt wieder dem Beurteilungsspielraum der Prüfer, für dessen Überschreitung auch insoweit nichts ersichtlich ist. g) Der Prüfungsausschuss hat in den tragenden Erwägungen ferner moniert, dass Sicherheitsmängel sichtbar geworden seien. In seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren hat er dies mit dem Hinweis ergänzt, dass Verletzungsgefahren bestanden hätten. Die Fehlerhaftigkeit dieser Prüferkritik ist auch nach der Berufungsverhandlung nicht erwiesen. Denn einen Nachweis, dass er über die Sicherheitshinweise in den Arbeitsblättern hinaus in den Tischgesprächen weitergehende gegeben hat, hat der Kläger nicht erbringen können. h) Ferner hat der Kläger den Vorwurf, die Problemanalyse sei nicht fachgerecht durchgeführt worden, nicht in einer prüfungsrechtlich relevanten Weise in Frage stellen können. Er hat auch insoweit keinen Sachvortrag angeboten, der geeignet wäre, die Beweiskraft des Protokolls nachhaltig in Frage zu stellen, sondern vielmehr nur seine Behauptung gegen die Angaben der Prüfer gestellt. Soweit er in diesem Zusammenhang andeutet, dass sich daraus eine Voreingenommenheit der Prüfer seiner Person gegenüber herleiten lasse und der Prüfungsausschuss ihm eine schlechte Note habe erteilen wollen, fehlt es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten für diese Auffassung. 4. Da nach dem Vorstehenden die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeit und der ersten Unterrichtsstunde im Fach Arbeitslehre jeweils mit der Note „mangelhaft“ bewertungsfehlerfrei zustande gekommen und somit rechtlich nicht zu beanstanden sind, kommt es auf die gegen die Bewertung der zweiten Unterrichtsstunde im Fach Physik erhobenen Einwände des Klägers für die gerichtliche Entscheidung nicht mehr an, weil gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1, 2. Alt 2. LPO schon allein diese beiden Benotungen zur Rechtmäßigkeit der in dem angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 2011 getroffenen Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern (erstes Fach: Arbeitslehre, zweites Fach: Physik). Der im Jahre 1983 geborene Kläger trat nach erfolgreichem Ablegen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im August 2008 den Referendardienst an. Die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern bestand der Kläger im ersten Versuch gemäß Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der genannten Behörde vom Dezember 2010 nicht. Seine hiergegen erhobene Klage VG 12 K 12.11 wies das VG Berlin mit Urteil vom 20. Januar 2012 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung wies das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 30. Juli 2012 - OVG 10 N 23.12 - zurück. Im Frühjahr 2011 trat der Kläger die Wiederholungsprüfung an. Unter dem 21. März 2011 beurteilte der Seminarleiter das Ergebnis der Ausbildung des Klägers unter Berücksichtigung der Beurteilungen der Fachseminarleiter und des Schulleiters zusammenfassend mit der Note „ausreichend“. Der unterrichtspraktische Teil der Zweiten Staatsprüfung fand am 25. Mai 2011 statt. Der Prüfungsausschuss bewertete die erste Unterrichtsstunde im Fach Arbeitslehre mit der Note „mangelhaft“ und die zweite Unterrichtsstunde im Fach Physik ebenfalls mit der Note „mangelhaft“. In der über die Zweite Staatsprüfung gefertigten Niederschrift wurden zur unterrichtspraktischen Prüfung stichwortartig neben den Gegenständen der jeweiligen Stundenanalyse die tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses für die Bewertung der beiden Unterrichtsstunden aufgeführt: Die Stundenplanung für den Bereich Arbeitslehre weise deutliche Mängel in der Progression und der Einschätzung der Schülervoraussetzungen auf. Wesentliche Unterrichtselemente der Planung seien nicht verknüpft; Material und Produktauswahl seien nicht begründet, didaktisch-methodische Begründungen bauten nicht auf ihnen auf. Die Differenzierung in drei Niveaustufen sei nicht funktional. Das gewählte Produkt „Klangholz“ sei als erstes Produkt zum Schwerpunkt „Stemmen“ ungeeignet (senkrechte Kanten; große Quadervertiefung; weiches, langfaseriges Holz), daher habe der Standard nicht erreicht werden können. Das fehlende Vorwissen über Maserung und Fasern habe zur teilweisen Zerstörung der Werkstücke geführt. Die Handhabung der Stechbeitel sei nur unzureichend erklärt worden, die Auswirkung der falschen Handhabung sei den Schülern unklar gewesen und Sicherheitsmängel seien sichtbar geworden. Die Problemanalyse sei nicht fachgerecht durchgeführt und tragfähige Alternativen zu den genannten Mängeln seien nicht benannt worden. Planung und Durchführung der Physikstunde seien nicht dazu geeignet gewesen, Problemlösungsprozesse im Rahmen eines kompetenzorientierten Physikunterrichts auszulösen, und hätten die Realschulklasse unterfordert. Das Einstiegsexperiment habe den Schülern nur das Stichwort „Magnetismus“ geliefert und sei am Stundenende weder von den Schülern noch vom Kläger vollständig erklärt worden. Die Zusatzstation habe wegen unvollständigen Materials (Magnet zum Magnetisieren der Nadel habe gefehlt) und fehlender problemorientierter Aufgabenstellung Lernfortschritte nicht zielführend ermöglichen können. Fachbegriffe und fachdidaktische Begriffe würden in Arbeitsmaterialien und im Entwurf nicht in ausreichendem Maße voneinander getrennt. Die sprachliche Gestaltung von Gesprächssituationen gelinge durch deutliche Mängel bei der Operationalisierung von Arbeitsaufträgen, Mängel bei der Unterrichtssprache und unklare Schlüsselimpulse nur unzureichend. In der Analyse habe der Kläger die entscheidenden, den Lernfortschritt stark einschränkenden Probleme nicht benannt. Auch nach einem Hinweis auf das Initiieren von Problemlösungsprozessen hätten keine sinnvollen Alternativen benannt werden können. Die schriftliche Prüfungsarbeit „Förderung des Technikverständnisses anhand von Alltagsbeispielen im Rahmen einer Unterrichtseinheit ´Bewegung durch Strom - Strom durch Bewegung´ im Physikunterricht einer 9. Klasse in der 8. Integrierten Sekundarschule in Berlin-Spandau“ bewertete der Prüfungsausschuss am selben Tag unter Heranziehung eines Gutachtens des Fachseminarleiters und Prüfers Studiendirektor H... vom 11. April 2011 und unter Angabe der tragenden Erwägungen mit der Note „mangelhaft“: Die Entwicklung eines ganzheitlichen Ansatzes zur angestrebten Verständnisentwicklung gelinge kaum. Die Darlegungen seien von zu breit angelegten Teilfragen und fehlenden Verknüpfungen der theoretisch dargelegten Komponenten gekennzeichnet. Die Entscheidungen zur Planung des Unterrichtsvorhabens seien nicht ausreichend dokumentiert und begründet. Das Kapitel „Didaktische Entscheidungen“ entspreche im Hinblick auf das umzusetzende Vorhaben nicht den Anforderungen. Die auf das Wesentliche beschränkte Darlegung des Unterrichtsvorhabens sei nur teilweise gelungen. Fehlende Strukturierungen und kaum dokumentierte Unterrichtsmaterialien ließen eine Nachvollziehbarkeit nicht zu. Analyse und Reflexion des Vorhabens gelängen nur zum Teil: Die Analyse der Einzelstunden erfolge kaum fragengeleitet, was keine gültigen Aussagen ermögliche. Erkenntnisse aus dem ersten Fragebogen würden nicht in die Vorhabenplanung integriert, der Konstruktion der Fragebögen lägen keine didaktisch orientierten Begründungen zugrunde. Sprachlich sei die Arbeit in unterschiedlicher Qualität abgehalten, das Literaturverzeichnis entspreche nicht den Anforderungen. Fehlende Struktur und nicht hinzugefügte Unterrichtsmaterialien erschwerten das Verständnis. Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung teilte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Mai 2011 mit, dass er die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers nicht bestanden habe und die Prüfung nicht mehr wiederholbar sei. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er nach erfolgter Akteneinsicht durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten unter dem 15. August 2011 im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit sei fehlerhaft. Der Gutachter übersehe in Kapitel 1, dass der persönliche Bezug durch die Beobachtung des individuellen Lerninteresses unmittelbar mit dem Thema verknüpft und dies die Leitlinie des Unterrichtsentwurfs sei. Entgegen der Bewertungsbegründung habe er die Schwerpunkte der Unterrichtsgestaltung deutlich gemacht. Dies gelte schon für die Einleitung mit Blick auf die Gruppenarbeit. Jedenfalls bestätige Kapitel 8, in dem er (der Kläger) ausführlich die Schwerpunktsetzung bei der Ausgestaltung weiterer Unterrichtsstunden erkläre, nicht die Schlussfolgerung des Gutachters, die notwendige Tiefe der Analyse werde nicht erreicht. In erkennbarer Weise lege er in den Kapiteln 2 - 5 die theoretischen Rahmenbedingungen für die Unterrichtsgestaltung dar, während die praktische Umsetzung in den Kapiteln 6 und 7 dargelegt und begründet werde. Den Inhalt des Unterrichts, Bau eines Elektromotors, erläutere er in Kapitel 6.4.1. Der Einwand des Prüfers, er habe nicht den naheliegenden Transformator gewählt, sondern die Solarzelle, gehe am Geschehen vorbei. Der Zusammenhang „Strom-Bewegung“ werde anschaulich gemacht und das Näherbringen des Stoffes sei erfolgt. Er habe die in Seminaren ausgeteilten und empfohlenen Vorlagen in der Struktur und Umsetzung als Vorbild genutzt. Weil die Prüfungskommission auch den nächsten Prüfungsabschnitt abgenommen habe, sei die Voreingenommenheit der Prüfer zu befürchten. Er beantrage daher die Neubewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit durch einen neuen, bisher nicht mit dem Verfahren befassten Gutachter und die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung. Der Beklagte holte zu den vom Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Arbeit eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses ein, der sich mit den Rügen auseinandersetzte und an seiner ursprünglichen Bewertung festhielt. Allerdings nahm an der Sitzung am 28. September 2011 anstelle des erkrankten Schuleiters dessen Stellvertreterin teil. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2011, dem Kläger am 26. Oktober 2011 zugestellt, wies die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Widerspruch des Klägers zurück. Am Montag, dem 28. November 2011, hat der Kläger Klage erhoben. Der Prüfungsausschuss trat am 19. Januar 2012 erneut zu einer Sitzung zur Durchführung des Überdenkensverfahrens zusammen; diesmal in Anwesenheit des Schulleiters, dafür aber in Abwesenheit des ausweislich einer Anmerkung der Vorsitzenden langfristig erkrankten Lehrervertreters, dessen Rückkehr in den Schuldienst nicht zu erwarten sei. Der Prüfungsausschuss setzte sich wortgleich zur vorangegangenen Begründung mit den vom Kläger erhobenen Rügen auseinander und hielt seine Bewertung aufrecht: Zwar würden im Kapitel 1 der Prüfungsarbeit persönliche Beobachtungen als Argument genannt, wegen der zu geringen Auswirkung auf die Bewertung sei dieser Aspekt nicht in die tragenden Erwägungen eingeflossen; das bewertende Fazit zum Kapitel 1 werde aufrechterhalten. Der Vorwurf der fehlenden Tiefe beziehe sich nicht auf Kapitel 1, sondern auf die Auswirkung in Kapitel 10, wie auch die dortige Bewertung zeige. Die Behauptung des Klägers, die notwendige Tiefe werde in Kapitel 8 erlangt, sei unzutreffend, da dort lediglich einzelne Stunden analysiert würden; die Leitfragen, auf die in Kapitel 8 kein Bezug genommen werde, bezögen sich aber auf die gesamte Unterrichtseinheit. Den Ausführungen in der Widerspruchsschrift, dass der Kläger in den Kapiteln 2-5 die theoretischen Rahmenbedingungen für die Unterrichtsgestaltung, in den Kapiteln 6 und 7 die praktische Umsetzung dargelegt habe, sei kein Infragestellen einer Aussage des Gutachtens zu entnehmen. Sofern damit auf den Entwurf der tragenden Erwägungen abgestellt werde, sei anzumerken, dass nicht das Fehlen beanstandet werde, sondern die Bewertung mit abschwächenden Formulierungen erfolgt sei. Der Transformator, der auf dem Prinzip der Induktion beruhe, werde im Rahmenlehrplan explizit benannt. Die Solarzelle beruhe auf Vorgängen in Halbleitern und gehöre daher nicht in diesen technischen Zusammenhang. Wegen der fehlenden Begründung der Auswahl sei die Bewertung des Gutachters richtig. Kapitel 6.4.1 treffe keine Aussagen zur späteren Auswahl der zu analysierenden Einzelstunden; die wäre auch inhaltlich nicht angebracht, da nicht nur didaktische und methodische Entscheidungen zur Stundenplanung, sondern auch die Stundenverläufe z.B. mit dokumentierten aufgetretenen Schwierigkeiten Grundlage für die Auswahl darstellten. Ein Anspruch des Klägers auf Neubewertung durch einen bisher mit dem Verfahren nicht befassten Gutachter bestehe nicht. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger zunächst sein Widerspruchsvorbringen wiederholt. Auf einen schriftlichen Hinweis des Gerichts vom 8. Mai 2012, dass sein bisheriges Vorbringen, das allein gegen die Bewertung der schriftlichen Arbeit gerichtet sei, die Feststellung des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung im Hinblick auf die Regelung des § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2. Lehrerprüfungsordnung - 2. LPO) nicht in Frage stelle und daher unbeachtlich sein dürfte, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 25. Juni 2012 sein Vorbringen gegen die Bewertung der schriftlichen Arbeit vertieft: Der Gutachterausschuss lege die Bewertungsmaßstäbe nicht offen; er habe auch den Schwierigkeitsgrad der bearbeiteten Aufgabe nicht dargelegt. Der Vorwurf, es fehle am persönlichen Bezug zum Thema, gehe fehl. Er (der Kläger) lege bereits in der Einleitung mit Bezügen zur Literatur seine persönlichen Auffassungen dar. Gleiches geschehe zum Technikverständnis auf Seite 5 und zur Notwendigkeit räumlichen Denkens und zum Verhältnis zum technischen Verständnis sowie am Ende des Kapitels 2.2. Der Vorwurf der fehlenden notwendigen Tiefe ohne Deutlichmachung, wie diese erreicht werden könne, lasse auf Voreingenommenheit schließen. Die Begründung, warum er so großen Wert auf die Auswirkungen der Gruppenarbeit lege, erschließe sich aus den Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen (Seite 3 - 10). Auf den Seiten 16 - 18 erfolge die vom Gutachterausschuss als fehlend bemängelte Verknüpfung mit dem Vorhaben und werde der Zusammenhang zwischen den einzelnen Kapiteln und dem Thema hergestellt. Die Ausführungen zum Klassenraum und zur Klasse an sich seien nicht zu ausführlich, die zur Unterrichtsplanung und -methodik unter dem Aspekt der Schülerkenntnisse notwendig und angemessen. Angesichts der Ausführungen in den Kapiteln 1 - 3 und insbesondere in Kapitel 6 seien die gerügten Mängel bei der Kommentierung der Unterrichtsplanung nicht nachvollziehbar. Die übersichtliche Tabelle entspreche den Richtlinien des Rahmenlehrplans und den Empfehlungen der KMK. In Kapitel 7 werde ausführlich und nachvollziehbar der Stundenverlauf beschrieben; die Schüler seien weitgehend in den Unterrichtsablauf einbezogen worden und hätten eigene Tätigkeiten entfalten können. Im Anhang seien die verwendeten Unterrichtmaterialien dokumentiert. Er habe in der Arbeit ausreichende Abbildungen verwendet, die Zielsetzung bei der Unterrichtsgestaltung sei jederzeit deutlich. Die Aussage, dass „Sitzen und zuhören … für ein Mädchen schon eine Leistung ist“, sei nicht wegen Bedienung von Klischees fragwürdig und fachlich vorwerfbar, sondern dokumentiere - was sicher genauer hätte erfolgen können - die persönlichen Schwierigkeiten einer Schülerin. Nach dem Hinweis des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 11. Juli 2012, dass allein die Bewertung der Unterrichtsstunden zum Nichtbestehen der Prüfung führe, und erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15. August 2012 hat der Kläger mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 14. August 2012 unter Beifügung von Ablichtungen der Arbeitsblätter im Wesentlichen folgende Einwendungen gegen die Bewertung der Unterrichtsstunden erhoben: Er habe in der Physikstunde eine Realschulklasse mit breitem Leistungsspektrum zu unterrichten gehabt. Er habe den Charakter des Unterrichts, der den Rahmenlehrplänen entspreche, als Einführung in den Stoff beschrieben. Die Arbeitsstationen mit zunehmendem Schwierigkeitsgrad hätten die Schüler an die Problemlösung herangeführt und zur Vertiefung des Lernerfolgs Erfolgserlebnisse und praktische Umsetzung des Erlernten ermöglicht. Eine Unterforderung der Schüler sei nicht festzustellen. Das Arbeitsmaterial für die Zusatzstation Kompassbau sei nicht unvollständig gewesen, weil zur Ersparung eines Arbeitsschritts bereits vorbereitete magnetisierte Nadeln vorhanden gewesen seien. Da die Schüler die neuen Erkenntnisse zum Magnetismus hätten umsetzen und mit anderen Kenntnissen kombinieren müssen, sei die Arbeitsstation auch problemorientiert und ermögliche einen Lernfortschritt. Die sprachliche Gestaltung der Arbeitsblätter und -aufträge entspreche dem Standard der Lehrbücher durch Verwendung der Fachsprache und der fachdidaktisch angemessenen Sprache. Nachfragen der Schüler habe es nicht gegeben. Das nachfolgende Analysegespräch habe er sachlich und in der gebotenen Ausführlichkeit geführt; die aus zwei Teilfragen bestehende Frage der Prüfer habe er vollständig beantwortet; die im Prüfungsprotokoll aufgeführten (weiteren) Fragen seien nicht gestellt worden. Die Unterrichtsstunde Arbeitslehre sei übermäßig schlecht beurteilt worden. Da die Holzbearbeitung mit dem Stemmeisen, die im Rahmenlehrplan des Landes Berlin für die 8. Klasse vorgesehen sei, für die Schüler völlig neu gewesen sei, weise die Stundenplanung unter dem Aspekt des Kompetenzzuwachses keine Mängel auf. Zutreffend sei er davon ausgegangen, dass gegenseitige Hilfe und Abgucken für die Schüler notwendig gewesen sei. Die Stunde sei durch aufeinander aufbauende Abschnitte strukturiert gewesen. Nach der theoretischen Einführung, einer Vorführung durch einen Schüler und Sicherheitshinweisen hätten die Schüler, die Klanghölzer hätten herstellen wollen und aus Fehlern gelernt hätten, selbständig und unter seiner Aufsicht gearbeitet. Die abschließende Ergebniszusammenfassung und das Aufräumen entsprächen ordnungsgemäßem Unterricht. Gleiches gelte für die Vorbereitung der Unterrichtsmaterialien, wobei die Produktauswahl (Kiefernholz) - auch mit finanziellen Gründen - begründet worden sei. Die Differenzierung in drei Leistungsstufen sei der Klassensituation geschuldet, nur auf diese Art sei der Lernerfolg für jeden Schüler gewährleistet - auch für den, der der besonderen Förderung bedurft habe. Es erschließe sich nicht, warum der Prüfungsausschuss die Herstellung des Klangholzes einerseits als Unterforderung der Schüler einordne, andererseits ihm vorhalte, sie seien mit den Techniken überfordert gewesen. Er habe nach der Sicherheitseinweisung Raum für eigene Erfahrungen und damit auch Fehler der Schüler gelassen, ohne dass Gefahren für deren Gesundheit bestanden hätten. Für den Fall, dass Werkstücke Schaden nähmen, sei vorgesorgt gewesen mit neuen Werkstücken. Der Prüfungsausschuss habe keine Bewertungsmaßstäbe aufgezeigt, keine Angaben zum Schwierigkeitsgrad gemacht und keine umfassende Wertung vorgenommen. Eine verbindliche und nachvollziehbare Grundlage für die Bewertung von Prüfungsstunden und -arbeiten existiere im Land Berlin nicht. Er habe bestanden und müsse zu weiteren Prüfungsteilen zugelassen werden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 26. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Oktober 2011 aufzuheben. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrages auf die Ausführungen des Prüfungsausschusses im Überdenkensverfahren verwiesen. Mit Urteil vom 15. August 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Auf die allgemeinen Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Arbeit, mit denen er zum größten Teil seine Bewertungen an die Stelle der Bewertungen der Prüfer setze, komme es nicht an, weil bereits die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung, in der beide Unterrichtsstunden mit mangelhaft bewertet worden seien, das Gesamtergebnis „nicht bestanden“ trage. Seine dagegen erstmals mit dem Schriftsatz vom 14. August 2012 erhobenen Einwände seien verspätet vorgebracht. Der Prüfling sei im Rahmen des Prüfungsverhältnisses zur zeitnahen Rüge von Bewertungsmängeln verpflichtet, insbesondere bei praktischen bzw. mündlichen Prüfungen, da bei diesen wegen in der Regel fehlender schriftlicher Aufzeichnungen die für die Leistungsbeurteilung maßgeblichen Erwägungen und Gesichtspunkte nur aus dem Gedächtnis der Prüfer rekonstruiert werden könnten und daher der zeitnahen Aufklärung bedürften. Da die Prüfungsbehörde ihren aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Obliegenheiten vollständig nachgekommen sei, sei es unverständlich, warum der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach erfolgter Akteneinsicht erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung und damit 15 Monate nach der Prüfung Einwände gegen die Bewertung der Unterrichtsstunden erhoben habe. Auf Grund des Zeitablaufs und der verblassenden Erinnerung der Prüfer, die sich seit Mai 2011 mangels dagegen gerichteter Rügen insoweit mit dem Prüfungsverlauf nicht mehr beschäftigt hätten, sei eine Durchführung eines Überdenkensverfahrens mit anschließender gerichtlicher Überprüfung der Prüferentscheidung nicht mehr nachzuholen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Auf gerichtliche Verfügung vom 26. September 2014 nahm der Prüfungsausschuss in seiner ursprünglichen Besetzung mit Ausnahme eines 2012 verstorbenen Mitglieds (Lehrervertreter) zu den gegen die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Klage- und Berufungsverfahren erhobenen Rügen jeweils unter dem 16. Dezember 2014 im Einzelnen Stellung: Der Hinweis in der Berufungsbegründung auf eine etwaige Befangenheit der Prüferin S... wegen der vom Kläger erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde verfange wegen der fehlenden rechtzeitigen Rüge nicht. Auch im Übrigen bleibe der Prüfungsausschuss in Kenntnis der weiteren Einwände bei seiner Entscheidung. Die substantiierten Einwände des Klägers seien als falsch oder nicht bewertungsrelevant zurückzuweisen. Die vom Kläger monierte lange Beratungsdauer sei auf die Sorgfalt und den ausführlichen Austausch der Erkenntnisse und Wahrnehmungen der einzelnen Prüfer zurückzuführen. Die unter der Überschrift Sachdarstellung in der Unterrichtsplanung des Klägers im Fach Arbeitslehre verortete Darstellung über den Ablauf der Stunde, die sachlich unverständlich bzw. falsch gewesen sei (Zapfenherstellung), hätte richtigerweise in die Unterrichtsplanung gehört. Die Frage nach der nicht erfolgten Umsetzung der Zapfenherstellung stelle sich nach wie vor, da in der geplanten Sachanalyse des Prüfungsstundeninhalts, die nicht Gegenstand des Unterrichts gewesen sei, die Herstellung eines Zapfens und eines Schlitzes beschrieben worden sei. Im Rahmenlehrplan für das Fach Arbeitslehre sei Arbeit mit dem Stemmeisen weder genannt noch für die 8. Klasse vorgesehen. Die Einschätzung des Klägers, dass „Abgucken“ bei der für die Schüler gänzlich neuen Arbeit mit einem Stechbeitel ausreiche, sei ebenso falsch wie dessen Beurteilung des Schwierigkeitsgrades sowie der Gefährdung der Schüler und des Mobiliars durch unsachgemäße Handhabung. Die Vorführung sei im Punkt der Abtrennung des Holzes quer zur Faser unzutreffend gewesen und vom Kläger nicht korrigiert worden. In den vom Kläger verteilten Arbeitsblättern und bei der Unterrichtsplanung habe der auch in der herangezogenen Fachliteratur dargestellte Arbeitsschritt des „Abstechens“ gefehlt, mit dem ein Aussplittern der Werkstücke hätte vermieden werden können, so dass die Aufbereitung des Unterrichtsinhaltes deutlich mangelbehaftet gewesen sei. Es erschließe sich nicht, warum auf dem Arbeitsblatt der „Vorgang beim Stemmen“ im Minimalniveau eine ausdrückliche Beschreibung der Arbeitstechnik und die Angabe fehlten, zu welchem Zweck mit einem Stechbeitel Späne abgetrennt würden. Gerade für diese Gruppe wäre eine ausführliche Erläuterung - anders als für Schüler auf Exzellenzniveau, die zu einer selbständigen Ermittlung in der Lage sein sollten - sachlich geboten und richtig gewesen. Eine Abwandlung der tatsächlich verwendeten Abbildung, die keinen Bezug zur Aufgabe gehabt habe, wäre zur Kenntnisvermittlung sachangemessen gewesen. Es sei zutreffend, dass sich Angaben zur Arbeitssicherheit und zum Unfallschutz auf dem Arbeitsbogen befunden hätten; nicht nur die Prüferin S..., auch alle anderen Prüfungsausschussmitglieder hätten aber nicht beobachten können, dass die sach- und fachgerechte Handhabung des Stechbeitels zur Vertiefungsherstellung Unterrichtsgegenstand gewesen sei. Die Behauptung, der Abstechvorgang sei am Tischkreis vorgeführt worden, sei falsch. Sorgsamer Umgang mit den Arbeitsmitteln sei nicht eingeübt, Arbeitstechniken seien nur unvollständig (es habe das fachlich gebotene Anschlagen des Stechbeitels am angezeichneten Riss gefehlt) erlernt bzw. falsch vermittelt worden. Der Kläger habe die zu vermittelnden inhaltlichen Schwerpunkte sowie Kompetenzen und Standards in seinem Unterrichtsentwurf benannt. Der für die 7. Unterrichtsstunde vorgesehene Inhalt „Die Schüler/-innen nennen zur Herstellung der Vertiefung mögliche Lösungswege und wählen für das Ausstemmen der Vertiefung des Klangholzes die Arbeitsmethode des Stemmens“ sei nicht Gegenstand der Stunde gewesen, auch nicht die Schwerpunkte „Problemlösung“ und „Informationsbeschaffung und -auswertung“. Die (im Entwurf) beschriebenen Kompetenzen und Standards seien gleichfalls nicht Gegenstand der Stunde gewesen; Kenntnisse zum Werkstoff Holz und des Arbeitsschutzes seien nicht vermittelt worden. Auch die weiteren vorgesehenen Kompetenzen und Standards seien nicht umgesetzt sowie weder inhalts- noch prozessbezogen thematisiert oder erreicht worden. Vielmehr sei die Umsetzung des Arbeitsauftrages misslungen, weil Schüler in der praktischen Arbeitsphase mit dem Stechbeitel nur noch senkrecht auf das Werkstück eingehackt hätten. Die eingetretenen Gefährdungen habe der Kläger offensichtlich nicht wahrgenommen. Ein funktionierendes Klangholz sei nicht hergestellt worden. Vielmehr sei es aufgrund der Fehleinschätzung des Klägers zu einer Überforderung der Schüler mit der Technik des Stemmens gekommen, die zu Misserfolgen geführt und sich in einer hohen Anzahl an unfertigen, zersplitterten und damit unbrauchbaren Produkten widergespiegelt habe. Die Ausgabe neuer Werkstücke sei dem Prüfungsausschuss nicht erinnerlich. Die Erläuterung des Klägers nach der Stunde, in der er über eine deskriptive Beschreibung des Stundenverlaufs hinaus keine Problemanalyse gegeben habe, sei fachlich falsch gewesen; er habe in der Auswertung jede Einsicht in die Notwendigkeit des Arbeitsschrittes „Abstechen“ verweigert und auf seiner falschen Darstellung beharrt. Die Schüler hätten die Geeignetheit des gewählten Materials, dessen Auswahl in der Unterrichtsplanung nicht erwähnt oder begründet worden sei, nicht beurteilen können. Mangels pädagogisch sinnvoller Steuerung durch den Kläger habe sich ein ordnungs- und zeitgemäßer Unterricht nicht entwickeln können. Die gewählte Differenzierung innerhalb der Lerngruppe sei nicht funktional gewesen. Sie habe die Schüler nicht gefördert, da das Anschauungsmaterial, die Arbeitsblätter, untauglich gewesen seien. Die Ausführungen des Klägers seien den unterschiedlichen Niveaustufen der Schüler nicht gerecht geworden. Im Fach Physik beschränke sich die Berufungsbegründung auf die Aufzählung einzelner Stundenelemente ohne Bezug zu den tragenden Erwägungen und der daraus resultierenden Bewertung. Die Stationen seien nicht aufeinander aufbauend gewesen. Auf dem Arbeitsblatt zur Zusatzstation Kompass sei eine Nähnadel abgebildet, wie sie sich auch an der Station befunden habe. Die Bezeichnung „Magnetnadel“ werde nicht auf diese bezogen und sei als Bezeichnung unzutreffend. Fachbegriffe (Magnetfeld) und fachdidaktische Begriffe (Feldlinienmodell) würden - wie der Entwurf zeige - miteinander vermischt; ein Nordpol bewege sich nicht entlang einer Feldlinie. Stahl sei kein optimales Beispiel für Ferromagnetismus. Die Einschätzung zur mängelbehafteten sprachlichen Gestaltung unmittelbar nach der erlebten Stunde könne nach so langer Zeit nicht mehr anhand von Beispielen dargelegt werden. Die Tatsache eines breiten Leistungsspektrums in der Lerngruppe habe seiner Auffassung nach mit der Möglichkeit zum kompetenzorientierten Arbeiten nicht zu tun; durch entsprechende binnendifferenzierende Maßnahmen müsse sich der Kläger bei der Unterrichtsplanung darauf einstellen - auch bei einer Realschulklasse. Probleme seien in der Stunde nicht aufgeworfen worden. Eine Problemlösung wäre an der Zusatzstation nur möglich gewesen bei beispielsweise einem Vergleich verschiedener Lagerungen für Kompassnadeln oder der Verwendung einer Flüssigkeit mit anderer Zähigkeit. Der Umstand, dass es seitens der Schüler keine Fragen gegeben habe, spreche eher für deren Unterforderung. Da der Kläger in seiner Analyse die lernhinderlichen Gegebenheiten nicht von sich aus angesprochen habe, habe es die im von allen sechs Prüfern unterschriebenen Protokoll dokumentierten fünf Nachfragen des Prüfers H... gegeben, nicht nur zwei, wie vom Kläger abweichend zum maßgeblichen Inhalt des Protokolls behauptet. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger unter Bezugnahme auf Kopien einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die spätere Prüferin S..., aller Arbeitsblätter sowie eigener schriftlicher Ausarbeitungen aus: Im Anschluss an das erfolglos gebliebene Klageverfahren gegen das erstmalige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung sei es wiederholt zu Problemen mit der Prüferin S... gekommen, gegen die er im Januar 2011 Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht habe. Es sei davon auszugehen, dass die Prüfung in allen Komponenten nicht frei von sachfremden Erwägungen erfolgt sei. Es bestehe auf Grund der langen Beratungszeit von fast zwei Stunden der begründete Verdacht, dass die Prüferin S... auf die anderen Kommissionsmitglieder mit dem Ziel einer schlechten Notenvergabe eingewirkt habe. Die Prüferin S... mache bei der Notenvergabe den bestimmenden Teil aus; bei Zensurdiskrepanz zwischen den Leistungen in den Fachseminaren setze sie sich nach eigenem Bekunden mit dem entsprechenden Leiter zur Festlegung neuer Bewertungskriterien auseinander. Der Berufung stünden die Grundsätze der Beweisführung nicht entgegen, da Sachvortrag nicht in die Entscheidung einbezogen worden sei; deshalb komme es auch nicht auf einen Anspruch auf Fortführung des Überdenkensverfahrens an. Er habe bereits im Widerspruchsverfahren Einwendungen gegen die unterrichtspraktischen Prüfungen erhoben, sei aber vom Beklagten erstmals im Klageverfahren auf die Regelung des § 10 Abs. 4 der 2. LPO hingewiesen worden. Die Bewertung der schriftlichen Arbeit sei deshalb rechtsfehlerhaft erfolgt, weil der Sachverhalt nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Der Prüfer, der bereits zu Beginn der Arbeit fehlende Tiefe bei der Auswertung mutmaße, habe die Ausführungen in seiner Arbeit nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Den persönlichen Bezug zum Thema habe er mehrfach im Text in Bezug auf den Alltag und auf Autoren hergestellt. Auch die Bedeutung räumlichen Denkens sei am Ende von Kapitel 2.2. erläutert; die Gruppenarbeit habe von ihm - wie jede theoretische Grundlage - dargestellt werden müssen. Er sei auch auf die PISA-Studie und die Standards/Kompetenzen eingegangen (S. 14/15, 16 und 18). Es sei unzutreffend, dass die Komponenten ohne verbindende Elemente und Überlegungen jeweils isoliert dargestellt würden. Die Struktur der Arbeit führe über Theorie, Technikverständnis, Methoden und Forderungen des Rahmenlehrplans zur Planung und Umsetzung des Vorhabens. Eine Vermischung von inhalts- und prozessbezogenem Kompetenzbereich erfolge aufgrund der Orientierung am Rahmenlehrplan nicht; die Darstellung der räumlichen Verhältnisse und die Angaben zur Klasse seien mit zusammen einer Seite nicht zu umfangreich. Das wegen der bereits gehaltenen Stunde in Vergangenheitsform verfasste Kapitel 6.4.1 sei verständlich, die der Unterrichtsplanung dienenden Methoden seien bereits auf Seite 22 dargelegt. In Kapitel 6.4.3 werde mit dem Vorwurf fachlich unsauberer Arbeit sein Antwortspielraum verletzt. Die Begriffe „Artefakte“, „Schickt man (…) Strom“ und „Verbraucher an Pole angeschlossen“ finde man nicht nur im modernen Sprachgebrauch, sondern auch in Physikbüchern. Die Planung zum Unterrichtsvorhaben sei dokumentiert. Die übersichtliche und verständliche Tabelle in Kapitel 7 entspreche den Vorgaben des Rahmenlehrplans und der KMK. Es lägen keine Formvorschriften vor, so dass der Vorwurf der erschwerten Erfassbarkeit wegen fehlenden Fett- bzw. Kursivdrucks unklar bleibe. Die weiteren Einwendungen zum Elektromotor, den wenigen Abbildungen und zu den vermeintlich sich nicht erschließenden Zeitpunkten der Fragebögen seien unzutreffend. Die Aussage über ein bestimmtes Mädchen sei in Anbetracht des konkreten Satzzusammenhangs bewusst falsch dargestellt und aufgefasst worden. Auch die weiteren negativ bewerteten Punkte, insbesondere vermeintlich nicht eingehaltene Formvorschriften zum Inhaltsverzeichnis, der alphabetischen Ordnung und vermeintlich fehlende Darstellung von Unterrichtsmaterialien seien unzutreffend. Im Fach Arbeitslehre sei es um die allererste Handhabung des Stechbeitels mit dem Holzhammer in der Anwendung des Stemmens gegangen. Der zeitliche und inhaltliche Ablauf sei durch einen aufgestellten Flipchart jederzeit präsent gewesen. Er habe, differenziert nach Leistung, drei unterschiedliche Arbeitsblätter verteilt und ein Schüler mit der Förderschwerpunkt „Lernen“ habe - um Frustration zu vermeiden - eine vereinfachtes Arbeitsblatt erhalten. Die Unfallschutzbestimmungen hätten den Schülern auf ihren Arbeitsblättern vorgelegen und seien vorher am Tischkreis besprochen worden. Die Konkretisierung der Standards sei trotz des bei zwei Werkstücken gesplitterten Holzes erreicht worden, da die Schüler neue Werkstücke erhalten hätten sowie alle die Wortkarten hätten zuordnen und das Werkstück hätten stemmen können. Die bemängelte Nichtumsetzung der Alternative in der Durchführung (Zapfenherstellung) sei irrelevant, da diese nicht Teil der praktischen Umsetzung habe sein sollen, sondern Beispiel für eine alternative Verwendung des Stemmens. Die insoweit bemängelte Abbildung habe nur der Illustration des Stemmvorgangs an sich dienen sollen. Im Prüfgespräch, in dem er auf aufgetretene Probleme hingewiesen habe, habe er die Alternative (Ausbildung von Experten) nicht ohne Bezugnahme genannt, sondern als Fazit seiner Ausführungen zur Benennung einer anderen Einstiegsmöglichkeit in das Thema Stemmen. Beide gestellten Nachfragen habe er beantwortet. Hinsichtlich der Alternativen zur Verhinderung des Ausbrechens beim Holz habe er verschiedene, auch den Schülern zugängliche Möglichkeiten genannt. Hinsichtlich des fehlenden Bildes zum Anstechen auf dem Arbeitsblatt habe er erläutert, dass dieses durch zwei Abbildungen zu überladen gewesen wäre und die Schüler durch praktisches Anwenden lernen könnten; der Anstechvorgang sei am Tischkreis vorgeführt worden. Der Vorwurf, die Stundenplanung werfe Mängel in der Progression auf, sei falsch, da die Schüler zuvor weder mit Stechbeitel noch mit Holzhammer gearbeitet hätten; zudem hätten sie neben neuen Kenntnissen zum Werkstoff Holz und zum Arbeitsschutz einen Kompetenzgewinn durch die grundsätzliche Erlernung der Arbeitsweise des Stemmens im gegenseitigen Austausch erzielt. Durch die Wortkarten sei Hilfestellung gegeben worden. Der Unterricht sei auch strukturiert gewesen; die Teile hätten aufeinander aufgebaut. Nach kurzer Theorie zum Problem sei das Stemmen zunächst durch einen Schüler mit handwerklichen Vorkenntnissen, dann unter berichtigender Erklärung der gemachten Fehler und deren Auswirkungen von ihm selbst vorgeführt worden. Im Tischkreis sei im Anschluss eine Einweisung in die Sicherheitsvorschriften durch deren Vorlesen erfolgt, wobei allein die Prüferin S... daneben gestanden habe. Kein Prüfungsausschussmitglied habe das gesamte Tischgespräch mitbekommen. Nach der praktischen Arbeit sei - wie in den Seminaren als korrekt vorgegeben - anschließend die Zusammenfassung des Erlernten zum Thema Stemmen und das Aufräumen erfolgt. Die Unterrichtselemente der Planung seien miteinander verknüpft gewesen. Nachdem er in der ersten Stunde den Schülern ein Klangholz gezeigt habe, hätten diese in den folgenden fünf Stunden bis zur Prüfungsstunde öfter mit Holz gearbeitet und Holzstücke von außen bearbeitet, so dass ihnen Aufbau und Maserung bekannt gewesen seien. Kieferholz, das ausweislich einiger Schulkataloge eine schulzugelassene Art sei, sei auf Grund der leichteren Bearbeitung (weiches Holz) und aus Kostengründen gewählt worden. Das von Anfang an bekannte Produkt Klangholz sei zum Schwerpunkt Stemmen auch keineswegs ungeeignet; in einem von ihm besuchten Kurs zum Musikinstrumentenbau sei genauso verfahren worden. Auch hätten alle Kinder es geschafft, in das Holz eine Vertiefung einzustemmen; eine Überforderung und daraus folgend Misserfolge habe er nicht erkennen können. Das Arbeiten quer zur Faser sei nicht zwingend die einzig „wahre“ Methode. Das vereinzelte Aussplittern könne auf mangelnde Holzqualität sowie fehlerhafte Stemmtechnik der unerfahrenen Schüler zurückgeführt werden. In der Arbeitsphase sei individuell geholfen worden. Durch die große Quadervertiefung seien Fehler leicht auszubessern. Dass die schriftliche Erläuterung des Arbeitsschritts Abstechen ein Aussplittern verhindert hätte, sei eine bloße Vermutung des Prüfungsausschusses. Die Differenzierung in drei Niveaustufen sei zum Zwecke der in Seminaren und dem Rahmenlehrplan geforderten Individualisierung funktional und erforderlich gewesen. Die Grundlage für die Feststellung, seine Ausführungen seien den unterschiedlichen Niveaustufen nicht gerecht geworden, erschließe sich nicht. Die Prüfungsstunde im Fach Physik sei die Einführungsstunde zum Modul „Ladung trennen - Magnete ordnen“ im Themenkomplex Elektrizitätslehre gewesen. Das Einführungsexperiment habe über die eigene Problemlösung durch die Schüler deren Neugier und Motivation wecken sollen. Das vorhandene breit gefächerte Leistungsspektrum der Schulklasse sei die Grundlage für die Binnendifferenzierung. Die Stationsarbeit in heterogenen Gruppen habe aufgrund der Zusammenarbeit und Unterstützung durch die leistungsstärkeren Schüler trotz unterschiedlicher Lernvoraussetzungen zu möglichst großen Lern- und Kompetenzzuwächsen und zu Erfolgserlebnissen bei allen Schülern geführt. Der Stationsaufbau stelle eine weitere binnendifferenzierende Maßnahme dar. Die Stationen selbst stünden thematisch in einem Zusammenhang, seien aber nicht voneinander abhängig und könnten in unterschiedlicher Reihenfolge gelöst werden. Vertiefte Ausführungen im Ablaufplan dürften nicht erwartet werden; aufgeworfene Probleme seien schlagwortartig dargestellt worden. Der Begriff „Magnetnadel“ sei von ihm zutreffend auf die zum Zwecke der Zeitersparnis zulässigerweise vor Unterricht magnetisierten Nähnadeln angewendet worden. Die Zusatzaufgabe Kompassbau habe eine Problemlösung enthalten; ein Vergleich mit anderen, zähflüssigeren Flüssigkeiten hätte zu einem völlig anderen Thema (Vergleich von Flüssigkeiten) geführt. Er habe fachliche (magnetisches Feld) und fachdidaktische Ebene (Feldlinienmodell) nicht vermischt. Magnetisierung von Gegenständen und Kenntnisse von Legierungen seien nicht Gegenstand der Einführungsstunde gewesen, so dass sich die Erwähnung von Stahl, der durchaus magnetische Eigenschaften besitze, nicht negativ auf den Lernfortschritt habe auswirken können. Fehlende Nachfragen der Schüler seien nicht als Unterforderung zu interpretieren, sondern resultierten aus seiner umfangreichen und sorgfältigen Ausarbeitung und ihrer eigenen Leistung. Er habe leider das Analysegespräch seinerzeit nicht selbst protokollieren können, bleibe aber bei seiner vom Prüfungsprotokoll abweichenden Darstellung. Nach langer, fast zwei Stunden dauernder Beratung habe die Prüfungskommission einzig negative Dinge aufgezählt, obwohl den Schülern die Stunde gefallen habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. August 2012 zu ändern und den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 26. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Oktober 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses und führt ergänzend aus: Die Grundsätze der Beweisführung stünden der Berufung entgegen. Ein Tatsachengericht verletze seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absehe, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht beantragt habe. Hier habe der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung weder eine Aussetzung (zwecks Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Prüfungsausschusses) noch eine Vernehmung der Prüfer beantragt. Außerdem habe er keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Überdenkungsverfahrens, da dieses - in dem allein auf die ausschließlich gegen die Bewertung der schriftlichen Arbeit erhobenen substantiierten Einwendungen einzugehen gewesen sei - mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens beendet gewesen und für eine Fortsetzung im gerichtlichen Verfahren kein Raum sei. Er - der Beklagte - habe durch seinen Hinweis auf die Regelung des § 10 Abs. 4 2. LPO im Klageverfahren förderlichen Vortrag des Klägers nicht verhindert. Der Vortrag, dass der gesamte Prüfungsablauf ohne Berücksichtigung positiver Gegebenheiten erfolgt sei, sei unsubstantiiert und unzutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände), die vom Kläger vorgelegte Unterlagenmappe (Hefter BK) und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 schriftliche Prüfungsarbeiten, 2 Hefter Prüfungsakten, 2 Widerspruchsakten) Bezug genommen.