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Beschluss

OVG 5 N 17.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0516.OVG5N17.16.0A
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Leitsätze
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Prüfungsausschuss bei einer mündlichen Prüfungsleistung im Überdenkensverfahren gemeinsam eine Stellungnahme erarbeitet (Anschluss: BVerwG, 21. Dezember 2016 - 2 B 108/15).(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Prüfungsausschuss bei einer mündlichen Prüfungsleistung im Überdenkensverfahren gemeinsam eine Stellungnahme erarbeitet (Anschluss: BVerwG, 21. Dezember 2016 - 2 B 108/15).(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrates und erneute Zulassung zur mündlichen Prüfung im Fach Chemie gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Die Bewertung der mündlichen Prüfung sei ausreichend begründet; dem Kläger sei das Ergebnis unmittelbar nach der mündlichen Prüfung mitgeteilt und in der vorgeschriebenen Niederschrift seien die Aufgaben und Bewertungen am Tag der Prüfung (19. April 2010) festgehalten worden. Nachdem der Kläger mit Einlegung des Widerspruchs am 25. Mai 2010 zu erkennen gegeben habe, dass er sich gegen die Bewertung wenden wolle, seien die Prüfer auf dessen Einwendungen im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren eingegangen. Bei den Ausführungen des Klägers handele es sich nicht, wie von ihm angegeben, um ein „Gedächtnisprotokoll“, weil es nur in einzelnen Abschnitten Angaben zum Prüfungsverlauf enthalte, die mit eigenen Bewertungen des Klägers und auf die nachträgliche Auswertung von Fachliteratur gestützten fachlichen Rügen verwoben seien. Die bloße Wiederholung seines Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren sei zur ihm obliegenden substantiierten Darlegung von Bewertungsfehlern unter Auseinandersetzung mit dem Prüfungsprotokoll und den Stellungnahmen der Prüfer unzureichend. Auch das erforderliche besondere prüfungsrechtliche Überdenkensverfahren, gegen dessen Einbettung in ein Widerspruchsverfahren keine Bedenken bestünden, sei von den Prüfern ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass sich hier nicht alle drei Prüfer auf der Grundlage der Beratung vom 15. September 2010 von 9:00 bis 11:20 Uhr erneut ein eigenes Urteil über die Prüfungsleistung gebildet und in die Gesamtbewertung eingebracht hätten; in der Niederschrift sei Entsprechendes ausgeführt. Der Kläger habe weder Bewertungsfehler noch fachliche Fehler der Prüfer und auch keine Verfahrensfehler aufgezeigt. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Entgegen seiner Ansicht ist das Verfahren des Überdenkens nicht fehlerhaft erfolgt. Der Kläger trägt insoweit vor, dass das durch die Kommission insgesamt vorzunehmende Überdenken entweder in der Weise ausgestaltet sein könne, dass ein Prüfer eine schriftliche Stellungnahme abgebe und die anderen Prüfer sich dieser vollumfänglich und eindeutig anschlössen, oder es dabei verbleiben müsse, dass alle Prüfer die Prüfungsentscheidung nach Maßgabe der Bewertungsrügen eigenständig schriftlich und spiegelbildlich konkret zu den jeweils gerügten einzelnen Punkten überdenken müssten. Diese Anforderungen gälten für schriftliche und mündliche Prüfungen gleichermaßen. Die damit geltend gemachten Anforderungen an die Durchführung des Überdenkensverfahrens bei mündlichen Prüfungen sind überzogen und gehen über das rechtlich gebotene Maß weit hinaus. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer unlängst ergangenen Entscheidung insoweit zu den Dokumentationspflichten bei mündlichen Prüfungen ausgeführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 2 B 108.15 - juris Rn. 13 ff.): „Das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings stellt einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit. Im sogenannten Überdenkensverfahren muss gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser Grundlage ggf. erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 6). Gegenüber diesen für das schriftliche Prüfungsverfahren entwickelten Grundsätzen ist bei einer mündlichen Prüfungsleistung den besonderen Bedingungen, die eine solche Prüfung wesentlich von schriftlichen Prüfungen unterscheidet, angemessen Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen - soweit eine spezielle normative Regelung fehlt - nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen kann. Die Form der Bekanntgabe der Gründe, die einen Prüfungsausschuss als Kollegium dazu bewogen haben, eine Prüfungsleistung als nicht bestanden zu bewerten, ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 B 104.09 - juris Rn. 6 ff.). Insbesondere besteht keine zwingende verfassungsrechtliche Vorgabe der schriftlichen Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen (BVerwG, Urteile vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 und vom 24. Februar 2003 - 6 C 22.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 403 S. 54 ). Auch für das Überdenkensverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine schriftliche Fixierung allenfalls bei schriftlichen Prüfungen erforderlich (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 ). Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich unmittelbar, dass eine vorherige schriftliche Dokumentation der Erwägungen der einzelnen Prüfer im Überdenkensverfahren nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr, dass diese Erwägungen in das Gesamtergebnis des Überdenkens des Prüfungsausschusses als solchem eingehen. Dies ist durch die Beteiligung aller Prüfer an diesem Verfahren zu gewährleisten. So entsteht im Übrigen im konkreten Prüfungsverfahren eine Kongruenz zu der ursprünglichen Prüfungsentscheidung, welche zu Recht eine Dokumentation der Einzelnoten der einzelnen Prüfer nicht verlangt, sondern stattdessen die (Ge-samt-)Note für den jeweiligen Prüfungsteil zum zentralen Punkt der Entscheidung und möglichen Auseinandersetzung hierüber erhebt.“ Aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ergibt sich, dass das im vorliegenden Fall gewählte Vorgehen der Prüfer rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Prüfer sind gerade nicht von Rechts wegen an der Abgabe einer gemeinsamen Stellungnahme zu den vom Kläger erhobenen Einwendungen gehindert. Daraus folgt aber auch, dass sich die übrigen Prüfer nicht, wie vom Kläger gefordert, entweder jeweils den vorbereiteten schriftlichen Stellungnahmen der jeweiligen Fachprüfer vollumfänglich und eindeutig anschließen oder jeder für sich schriftlich gesondert zu jedem einzelnen Einwand konkret Stellung nehmen müssten. Soweit der Kläger ferner vorträgt, das Verwaltungsgericht habe wegen des Fehlens genügend überdachter Stellungnahmen der jeweiligen Nicht-Fachprüfer die angefochtene Prüfungsentscheidung aufheben müssen, weil das Überdenken infolge Zweitablaufs nicht mehr habe nachgeholt werden können, geht dieser Einwand nach den vorstehenden Ausführungen ins Leere, weil das hier durchgeführte Überdenkensverfahren gerade nicht fehlerhaft war. Das weitere Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht verkenne im angefochtenen Urteil, dass kein ordnungsgemäßes Überdenken der Prüfungsentscheidung stattgefunden habe, was dazu führe, dass mehrere Bewertungsfehler, die in einem „Überdenkensausfall“ lägen, nicht erkannt worden seien, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Durchgreifende Mängel bei der Prüfungsbeurteilung unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeigt der Kläger angesichts der vorstehenden Ausführungen damit nicht auf. Einen Verstoß gegen die allgemeingültigen Bewertungsgrundsätze macht er mit diesem Zulassungsvorbringen nicht geltend. Ferner hat er nach seinem eigenen Vorbringen Einwände gegen die Bewertung fachspezifischer Fragen nicht erheben wollen und können. Vielmehr führt er in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages bei der ersten Rüge ausdrücklich aus, dass er wegen des aus seiner Sicht bestehenden „Überdenkensausfalls“ mangels Konkretisierung angreifbarer fachspezifischer Kritikpunkte im Rahmen überdachter Stellungnahmen durch die Prüfer gar nicht in das Stadium einer fachspezifischen Rüge, die ggf. durch Erhebung durch Sachverständigenbeweis entscheidbar wäre, gelangt sei. Möglicherweise habe das Verwaltungsgericht, das zum „Überdenkensausfall“ in den Entscheidungsgründen keine konkreten Ausführungen gemacht habe, die Bewertungsrüge für eine materielle/fachspezifische Rüge gehalten, die es aber ersichtlich nicht gewesen sei und auch nicht habe sein können. Angesichts dieser für den gerichtlichen Prüfungsumfang maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die bei den weiteren Rügen in der Sache Bezug genommen wird, besteht daher insoweit kein weitergehender Klärungsbedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).