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Beschluss

OVG 5 N 14.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0901.5N14.16.00
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Leitsätze
1. Die Klage eines Vaters ist mangels Klagebefugnis unzulässig, wenn ausgeschlossen erscheint, dass sich aus den Meldegesetzen oder aus Verfassungsrecht Ansprüche eines Elternteils auf Berichtigung des Melderegisters in Bezug auf Meldedaten eines minderjährigen Kindes im eigenen Namen ergeben, und der Vater, wenn er wegen des gemeinsamen Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts mit der Mutter nicht allein vertretungsberechtigt ist, auch nicht die Befugnis hat, den Meldestatus im Namen seines Kindes allein gerichtlich klären zu lassen.(Rn.7) 2. In Fällen des - wie hier - praktizierten sogenannten paritätischen Wechselmodells der Betreuung des Kindes in den beiden Wohnungen seiner getrennt lebenden Eltern lässt sich eine vorwiegende Benutzung der einen oder der anderen Wohnung nicht feststellen.(Rn.10) 3. Lässt sich ein ansonsten maßgeblicher Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes nicht feststellen, weil die alte und die neue Wohnung nahe beieinander liegen, und hilft auch der Hinweis in Nr 22.2 Abs 1 S 4 BMGVwV nicht weiter, wonach in einem solchen Fall die Meldebehörde eine einverständliche Festlegung der Hauptwohnung durch die Eltern fördern soll, ist es gerechtfertigt, auf die Meldeverhältnisse vor dem Umzug des Kindes in die für ihn zweite Wohnung abzustellen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 9. Juni 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klage eines Vaters ist mangels Klagebefugnis unzulässig, wenn ausgeschlossen erscheint, dass sich aus den Meldegesetzen oder aus Verfassungsrecht Ansprüche eines Elternteils auf Berichtigung des Melderegisters in Bezug auf Meldedaten eines minderjährigen Kindes im eigenen Namen ergeben, und der Vater, wenn er wegen des gemeinsamen Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts mit der Mutter nicht allein vertretungsberechtigt ist, auch nicht die Befugnis hat, den Meldestatus im Namen seines Kindes allein gerichtlich klären zu lassen.(Rn.7) 2. In Fällen des - wie hier - praktizierten sogenannten paritätischen Wechselmodells der Betreuung des Kindes in den beiden Wohnungen seiner getrennt lebenden Eltern lässt sich eine vorwiegende Benutzung der einen oder der anderen Wohnung nicht feststellen.(Rn.10) 3. Lässt sich ein ansonsten maßgeblicher Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes nicht feststellen, weil die alte und die neue Wohnung nahe beieinander liegen, und hilft auch der Hinweis in Nr 22.2 Abs 1 S 4 BMGVwV nicht weiter, wonach in einem solchen Fall die Meldebehörde eine einverständliche Festlegung der Hauptwohnung durch die Eltern fördern soll, ist es gerechtfertigt, auf die Meldeverhältnisse vor dem Umzug des Kindes in die für ihn zweite Wohnung abzustellen.(Rn.11) Der Antrag des Klägers vom 9. Juni 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die weitere Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Dies ergibt sich allerdings noch nicht daraus, dass der Kläger bisher nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird und das Rechtsschutzbegehren damit auch nicht innerhalb der Frist für den - allein statthaften - Berufungszulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) wirksam gestellt worden ist; denn der Kläger ist vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels gehindert gewesen, so dass jedenfalls diesbezüglich die Gewährung von Wiedereinsetzung nicht ausgeschlossen ist. Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass der Kläger im Hinblick auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht bislang noch kein Rechtsmittel einlegen wollte, sondern es nur angekündigt hat, um im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den beigeordneten Anwalt ein wirksames Rechtsmittel einzulegen. Wiedereinsetzung wäre jedoch aus einem anderen Grund zu versagen: Der Kläger hat am 9. Juni 2016 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gestellt. Anstelle der Berufung wäre aber der Antrag auf Zulassung der Berufung dasjenige Rechtsmittel, für das die Prozesskostenhilfe hätte beantragt werden müssen. Auf das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen worden. Der Fehler konnte innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht mehr behoben werden. Da der Prozesskostenhilfeantrag am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangen ist und bei dem Oberverwaltungsgericht erst am 14. Juni 2016, wäre eine Umstellung auf einen Zulassungsantrag auch nach einem entsprechenden Hinweis des Senats nicht mehr möglich gewesen. Das Lesen und Beherzigen der Rechtsmittelbelehrung überspannt auch nicht die Anforderung an den bedürftigen Rechtsschutzsuchenden. Wollte man zugunsten des Klägers den Prozesskostenhilfeantrag als auf einen Antrag auf Zulassung der Berufung gerichtet ansehen, könnte der Antrag gleichwohl keinen Erfolg haben. Der Kläger möchte bei verständiger Würdigung seines Vorbringens mit seiner Klage die Berichtigung des Melderegisters dahingehend erreichen, dass für den Zeitraum vom 6. November 2012 bis zu seinem Auszug (wohl im Oktober 2016) als Hauptwohnsitz seines minderjährigen Kindes B... seine, d.h. die Wohnung des Klägers in der S..., anstelle der Wohnung der beigeladenen, ebenfalls sorgeberechtigten Mutter von B... in der L..., eingetragen wird. Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten gem. § 12 Satz 1 des ab 1. November 2015 gültigen Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218), auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen. Nach § 9 Satz 1 Nr. 2 BMG hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe des Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche Berichtigung und Ergänzung nach § 12 BMG. Vor Wirksamkeit des Bundesmeldegesetzes galt nichts anderes (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes Berlin). „Betroffene Person“ in diesem Sinne ist hier der minderjährige Sohn des Klägers, um dessen Hauptwohnung es geht. Zu den zu seiner Person gespeicherten Daten gehören u.a. seine gegenwärtige und frühere Anschriften sowie Haupt- und Nebenwohnung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 12 BMG/§ 2 Abs. 1 Nr. 11 MeldeG Bln). Danach können nur dem Sohn des Klägers, nicht aber dem Kläger selbst, Ansprüche auf Berichtigung des melderechtlichen Status der von dem Kind genutzten Wohnungen zustehen. Melderechtlich sind nur die Kinder Betroffene, weil es sich bei den Eintragungen um Daten zu ihrer Person handelt (vgl. das dem Kläger bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 8). Somit verfolgt der Kläger ein Recht seines Kindes, aber nicht in dessen Namen - dafür benötigte er die nicht erteilte Einwilligung der beigeladenen und gemeinsam mit ihm sorgeberechtigten Mutter -, sondern im eigenen Namen. Das wäre nur über das Rechtsinstitut der sogenannten Prozessstandschaft möglich, die es erlaubt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Eine solche Prozessstandschaft käme nur in Betracht, wenn das Gesetz eine solche Möglichkeit vorsähe. Dafür gibt es aber weder in den Meldegesetzen noch in der Verfassung einen Anhaltspunkt. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 5 M 27.11 - (n.v.) hierzu ausgeführt: „Zutreffend hat die Kammer die Klage des Vaters mangels Klagebefugnis als unzulässig gewertet, weil ausgeschlossen erscheint, dass sich aus den Meldegesetzen oder aus Verfassungsrecht Ansprüche eines Elternteils auf Berichtigung des Melderegisters in Bezug auf Meldedaten eines minderjährigen Kindes im eigenen Namen ergeben, und der Kläger, da er wegen des gemeinsamen Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts mit der Beigeladenen nicht allein vertretungsberechtigt ist, auch nicht die Befugnis hat, den Meldestatus im Namen seines Kindes allein gerichtlich klären zu lassen.“ Es spricht alles dafür, dass sich auch insoweit durch das Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes nichts geändert hat. Die Auffassung des Klägers, das Bundesverwaltungsgericht habe in dem oben zitierten Urteil vom 30. September 2015 entschieden, dass der dortige Kläger berechtigt sei, den Anspruch seiner minderjährigen Kinder auf Berichtigung des Melderegisters im eigenen Namen zu verfolgen, missversteht die Entscheidung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem vorangehenden Urteil den dortigen Kläger für berechtigt gehalten, Ansprüche seiner noch nicht 16 Jahre alten Kinder im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft im eigenen Namen zu verfolgen. Er hat der Regelung des Art. 13 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 des Bayerischen Meldegesetzes, der den Wohnungsinhaber zur Meldung des Ein- und Auszugs einer seiner Personensorge unterliegenden, noch nicht sechzehnjährigen Person verpflichtet, zugleich dessen Befugnis entnommen, im eigenen Namen auf eine Berichtigung der Wohnungsdaten des Minderjährigen im Melderegister hinzuwirken (gesetzliche Prozessstandschaft). An diese Auslegung des Landesmeldegesetzes hat sich das Bundesverwaltungsgericht gebunden gesehen, weil sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Melderechtsrahmengesetz nicht stellte. Dieses enthielt keine entsprechende Regelung über die Meldepflicht personensorgeberechtigter Wohnungsinhaber. In der „weiten Auslegung“ des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stelle Art. 13 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BayMG eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO dar, die eine Klage ohne Betroffenheit in eigenen Rechten zulasse. Die Landesgesetzgeber seien befugt gewesen, derartige Regelungen zu treffen. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht entnehmen, das Bundesverwaltungsgericht würde die Rechtsansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, ein sorgeberechtigter Elternteil könne Ansprüche seiner noch nicht 16 Jahre alten Kinder auf Berichtigung des Melderegisters - gegen den Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteils - im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft im eigenen Namen verfolgen, teilen. Nur ergänzend sei ausgeführt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - die Zulässigkeit der Klage unterstellt - in der Sache nicht zu beanstanden ist. Denn das Melderegister war in der fraglichen Zeit bei der Angabe der Hauptwohnung des Sohnes des Klägers nicht unrichtig. Insoweit gilt: Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung (§ 21 Abs. 1 BMG/§ 17 Abs. 1 MeldeG Bln). Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird (§ 22 Abs. 2 BMG/§ 17 Abs. 2 Satz 3 MeldeG Bln). In Fällen des - wie hier - praktizierten sogenannten paritätischen Wechselmodells der Betreuung des Kindes in den beiden Wohnungen seiner getrennt lebenden Eltern lässt sich eine vorwiegende Benutzung der einen oder der anderen Wohnung nicht feststellen (ebenso und insoweit zutreffend Nr. 22.2 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung [BR-Drs. 341/15 vom 12. August 2015] - BMGVwV). In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (§ 22 Abs. 3 BMG/§ 17 Abs. 2 Satz 5 MeldeG Bln). Lässt sich auch ein solcher Schwerpunkt nicht feststellen, weil die alte und die neue Wohnung des Kindes so nahe beieinander liegen wie hier (in zwei benachbarten Ortsteilen desselben Bezirks, 2,9 km voneinander entfernt bei einer Fahrtzeit mit dem PKW von neun Minuten), und hilft auch der Hinweis in Nr. 22.2 Abs. 1 Satz 4 BMGVwV nicht weiter, wonach in einem solchen Fall die Meldebehörde eine einverständliche Festlegung der Hauptwohnung durch die Eltern fördern soll, ist es gerechtfertigt, auf die Meldeverhältnisse vor dem Umzug des Kindes abzustellen. Diese sind hier dadurch gekennzeichnet, dass es - melderechtlich - bis zum Auszug der Beigeladenen keine gemeinsam genutzte „Familienwohnung“ gab. Die Eltern von B... waren vor dem Umzug der Beigeladenen in die L... unstreitig in zwei verschiedenen Wohnungen gemeldet und B... für die Wohnung der Beigeladenen. Angesichts dieses Umstandes fiele es schwer, die Wohnung des Klägers melderechtlich als Familienwohnung anzusehen, in der bisher B... Schwerpunkt der Lebensbeziehungen lag im Sinn von § 22 Abs. 3 BMG/§ 17 Abs. 2 Satz 5 MeldeG Bln. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).