Urteil
6 C 38/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehreren Wohnungen eines Einwohners darf nur eine Wohnung als Hauptwohnung eingetragen werden (Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung").
• Ein Berichtigungsanspruch gegen das Melderegister setzt voraus, dass die gewünschte Eintragung melderechtlich richtig ist; die Eintragung einer weiteren Hauptwohnung ist daher unzulässig.
• Sind die leitenden gesetzlichen Kriterien (vorwiegende Benutzung, Schwerpunkt der Lebensbeziehungen) nicht anwendbar, müssen die sorgeberechtigten Eltern die Hauptwohnung des minderjährigen Kindes einvernehmlich bestimmen; bei anhaltendem Dissens bleibt in der Regel die frühere Familienwohnung Hauptwohnung.
Entscheidungsgründe
Einwohner mit mehreren Wohnungen: nur eine Hauptwohnung möglich, Eltern bestimmen bei Wechselmodell • Bei mehreren Wohnungen eines Einwohners darf nur eine Wohnung als Hauptwohnung eingetragen werden (Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung"). • Ein Berichtigungsanspruch gegen das Melderegister setzt voraus, dass die gewünschte Eintragung melderechtlich richtig ist; die Eintragung einer weiteren Hauptwohnung ist daher unzulässig. • Sind die leitenden gesetzlichen Kriterien (vorwiegende Benutzung, Schwerpunkt der Lebensbeziehungen) nicht anwendbar, müssen die sorgeberechtigten Eltern die Hauptwohnung des minderjährigen Kindes einvernehmlich bestimmen; bei anhaltendem Dissens bleibt in der Regel die frühere Familienwohnung Hauptwohnung. Die Eltern sind getrennt lebend, sorgeberechtigt für zwei minderjährige Söhne und praktizieren ein paritätisches Wechselmodell, bei dem die Kinder beide Wohnungen zeitlich gleich viel bewohnen. Der Vater zog im Februar 2011 aus der Familienwohnung aus und bezog eine eigene Wohnung. Die Meldebehörde trug die frühere Familienwohnung der Mutter als Hauptwohnung und die Wohnung des Vaters als Nebenwohnung der Kinder ein. Der Vater verlangte die Eintragung beider Wohnungen als Hauptwohnungen der Kinder oder hilfsweise die Eintragung ohne Unterscheidung als Haupt- oder Nebenwohnung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Vater rügte insbesondere, das Gesetz erfasse das paritätische Wechselmodell nicht und die Behörde habe unzulässig bestimmt. • Anwendbares Recht sind das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) und das inhaltsgleiche bayerische Meldegesetz; diese schreiben den Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" zwingend vor (§ 12 Abs. 1 MRRG; Art.15 BayMG). • Berichtigungsanspruch besteht nur, wenn die gewünschte Eintragung melderechtlich richtig ist (§§7,9 MRRG; Art.8,10 BayMG). Eine Eintragung, die mehrere Hauptwohnungen oder keine Hauptwohnung vorsieht, wäre melderechtlich unzulässig und daher nicht berichtigungsfähig. • Bei Minderjährigen ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung; bei paritätischem Wechselmodell greifen die Kriterien der vorwiegenden Benutzung und des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen regelmäßig nicht, so dass die Bestimmung der Hauptwohnung der Entscheidung der Personensorgeberechtigten unterfällt (§12 Abs.2 MRRG; Art.15 BayMG). • Können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern keine Einigung erzielen, bleibt als praktikable, melderechtlich zu berücksichtigende Lösung in der Regel die Festlegung der bisherigen Familienwohnung als Hauptwohnung, solange die Lebensbeziehungen der Kinder dort keinen nachteiligen Wandel erfahren. • Die Eintragung der Familienwohnung der Mutter als Hauptwohnung und der Wohnung des Vaters als Nebenwohnung für die Zeit nach dem Auszug des Vaters bis zum Umzug der Mutter entspricht den gesetzlichen Bestimmungskriterien; daher lagen für diese Zeit keine Berichtigungsansprüche vor. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; seine Klage war unbegründet. Es ist melderechtlich zwingend, dass bei mehreren Wohnungen nur eine als Hauptwohnung gelten kann, weshalb die begehrten Eintragungen beider Wohnungen als Hauptwohnungen oder einer Eintragung ohne Haupt-/Nebenwohnbezeichnung unzulässig wären. Da die Familienwohnung nach dem Auszug des Vaters weiterhin den melderechtlichen Kriterien entsprach, war die Eintragung als Hauptwohnung der Kinder für die streitige Zeit richtig. Soweit die Eltern die Hauptwohnung mangels vorwiegender Benutzung nicht bestimmen können, obliegt die Festlegung den Personensorgeberechtigten; bei andauerndem Dissens bleibt regelmäßig die frühere Familienwohnung als Hauptwohnung gelten. Folglich hat der Vater mit seinen Anträgen keinen Erfolg.