Beschluss
OVG 5 N 33.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0928.OVG5N33.16.00
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Leitsätze
1. Keine ernstlichen Zweifel, wenn Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht willkürlich.(Rn.7)
2. Keine Entbehrlichkeit der Obliegenheit zur rechtzeitigen Rüge von Verfahrensfehlern, wenn es um Entscheidungen und Verhaltensweisen der Prüferin geht und nicht um Störung durch äußere Einwirkung.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine ernstlichen Zweifel, wenn Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht willkürlich.(Rn.7) 2. Keine Entbehrlichkeit der Obliegenheit zur rechtzeitigen Rüge von Verfahrensfehlern, wenn es um Entscheidungen und Verhaltensweisen der Prüferin geht und nicht um Störung durch äußere Einwirkung.(Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der zahnärztlichen Prüfung zu verpflichten, den Kläger zur Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt X. Zahnersatzkunde zuzulassen, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf eine erneute Prüfung wegen eines genehmigungsfähigen Rücktritts noch einen Anspruch auf Wiederholung wegen Verfahrens- oder Bewertungsfehlern. 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sein Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. a) Die Rügen des Klägers gegen die Richtigkeit des Urteils, soweit darin ein Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung verneint worden ist, dringen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Zulässigkeit eines Rücktritts von einer Prüfung darauf erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Genehmigung seines Prüfungsrücktritts zustehe. Dabei hat es tragend darauf abgestellt, dass der Kläger nach den wegen der Missbrauchsgefahr zu stellenden strengen Anforderungen jedenfalls nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem die Erklärung von ihm in zumutbarer Weise habe erwartet werden können, unter Angabe der Gründe seine Prüfungsunfähigkeit erklärt habe. Die nach eigenem Bekunden erst am tatsächlich letzten Tag einer 10 Tage dauernden Prüfung abgegebene Rücktrittserklärung sei nicht unverzüglich erfolgt, zumal der Kläger nach eigenen Angaben bereits zuvor während der Prüfung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei seiner Ärztin gewesen sei, sich aber zur Fortführung der Prüfung entschlossen habe. Eine Veränderung seines Gesundheitszustandes mit deutlich anderen oder stärkeren Erkrankungssymptomen am 6. September 2012 habe der Kläger nicht dargelegt. Die schriftliche Rücktrittserklärung vom 7. September 2012 sei erst recht nicht unverzüglich erfolgt. Der Kläger wendet dagegen zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, dass seine Kopfschmerzen förmlich „explodiert“ seien, nachdem die Prüferin ihm gegenüber sinngemäß erklärt habe, dass er eine „Null“ sei, nicht hinreichend gewürdigt. Denn es führe im angefochtenen Urteil aus, dass er nicht geschildert habe, dass er am 6. September 2012 deutlich andere oder stärkere Erkrankungssymptome gehabt hätte als in den Tagen zuvor. Mit dieser auf eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung durch die Vor-instanz zielenden Rüge dringt der Kläger nicht durch. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 -). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2010, a.a.O; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 7 N 34.14 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2016 - OVG 11 N 67.14 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - OVG 11 N 128.14 -, juris Rn. 3). Das Vorbringen des Klägers vermag bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Denn bei dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vom Kläger beschriebenen Vorgang, dass seine Kopfschmerzen nach der - angeblichen und von der Prüferin in ihrer Vernehmung bestrittenen - herabsetzenden Äußerung förmlich „explodiert“ seien, mit dem er der Sache nach eine plötzliche und erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend machen will, handelt es sich um eine sogenannte innere Tatsache, die lediglich indirekt über Indizien einem Beweis zugänglich sind. Angaben zu derartigen äußeren Umständen, aus denen von Außenstehenden auf die von ihm behauptete Verstärkung der Krankheitssymptome zu schließen gewesen wäre, hat der Kläger indes nicht gemacht. Das gilt entsprechend auch für die von ihm ganz allgemein behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands ab dem 5. September 2012 bzw. am 6. September 2012. Die vom Verwaltungsgericht aus den sonstigen Angaben des Klägers zu bereits während der gesamten Prüfung bestehender Symptome, zu vorangegangenen Arztbesuchen, zur vergleichsweise geringen Anzahl von Toilettengängen am Vormittag des 6. September 2012 und aus der Fortsetzung der Prüfung gezogenen Schlussfolgerungen sind ihrerseits nicht wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgesetzt. Die auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens beruhende Würdigung des Verwaltungsgerichts dahingehend, dass der Kläger mit seinem Vorbringen nicht geschildert habe, deutlich andere oder stärkere Erkrankungssymptome gehabt zu haben als in den Tagen zuvor, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar. Fehler bei der richterlichen Überzeugungsbildung zeigt der Kläger mit seinem Vorbringen nicht auf. Es fehlt trotz der erkennbaren Bedeutung der Angelegenheit, auf die der Kläger in der Ladung vom 30. Juli 2012 mit Blick auf ein Nichterscheinen zur Wiederholungsprüfung auch nochmals hingewiesen worden ist, überdies an jeglicher Erläuterung dazu, dass und warum er - der sich am Morgen des 7. September 2012 nach eigenem Bekunden noch in der Klinik aufgehalten und das Gespräch mit der Prüferin gesucht hat - an einer frühzeitigeren Übersendung des Antrags auf Genehmigung des Rücktritts und des zugehörigen, auf den 6. September 2012 datierten ärztlichen Attestes an den zuständigen Prüfungsausschuss gehindert gewesen sein sollte. Deshalb ist die Bewertung des Ausgangsgerichts, die Übersendung der Unterlagen am 7. September 2012 per Telefaxschreiben (17:39 Uhr) und E-Mail (17:47 Uhr) sei (erst recht) nicht unverzüglich erfolgt, ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die weiteren Rügen des Klägers gegen die rechtliche Würdigung des Ausgangsgerichts verfangen nicht. Er setzt insoweit lediglich seine anderslautenden, bereits in der Klagebegründung niedergelegten Ansichten der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass die Rücktrittserklärung jedenfalls nicht zum frühestmöglichen zumutbaren Zeitpunkt erfolgt sei. Die bis 12:00 Uhr erfolgte Fortsetzung der Prüfung durch einen weiteren Versuch, die Brücke einzusetzen - sei es aus eigenem Antrieb, sei es auf Aufforderung durch die Prüferin -, rechtfertigt ohne weiteres den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss, dass es einer vom Kläger behaupteten, von der Prüferin bestrittenen Rücktrittserklärung bereits gegen 11:00 Uhr an der erforderlichen Eindeutigkeit und Unbedingtheit gefehlt habe. Denn anders lässt sich nicht erklären, warum ein Prüfungskandidat weitere prüfungsrelevante Handlungen vornimmt, obwohl die Prüfung aus seiner Sicht wegen des wirksam erklärten Rücktritts abgebrochen und damit endgültig beendet sein soll. Ausgehend von der materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts war daher eine weitere Aufklärung nicht geboten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Unwiderruflichkeit der Rücktrittserklärung als rechtgestaltender Willenserklärung abstellt, verkennt er, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts bereits das Vorliegen einer derartigen hinreichend deutlichen Erklärung in Abrede stellt, also auf einer früheren Stufe ansetzt. Auch die Einwände des Klägers bezüglich der Bewertung der behaupteten Rücktrittserklärung am 6. September 2012 um 12:00 Uhr durch das Ausgangsgericht greifen nicht durch. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Zeit am nominell letzten Prüfungstag, dem 7. September 2012, für die Neuanfertigung einer Brücke nicht ausgereicht hätte. Der Kläger hat auch nicht vorgebracht, dass und welche sonstigen Tätigkeiten er im Rahmen einer weiteren Behandlung seiner Patientin an diesem Tag noch hätte vornehmen können. Insofern vermag der Kläger den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Rücktritt sei am tatsächlich letzten Tag erfolgt, nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Dass die Prüferin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass eine Nichteinsetzbarkeit der Brücke allein nicht zwingend zum Nichtbestehen führe, ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Prüfungsrücktritts vom Kläger hinsichtlich der Behandlung der Patientin nichts mehr zu veranlassen war und daher bis zum Abschluss der Prüfung lediglich noch die Bekanntgabe der Noten ausstand. Soweit der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen ferner ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils damit zu begründen versucht, dass der Beklagte ihm wegen erlittener Benachteiligungen im Hinblick auf die Nichtgestattung der Vorbehandlung zwei weitere Prüfungstage hätte zur Verfügung stellen müssen und dass - wie sich aus dem von ihm vorgelegten Privatgutachten ergebe - es einer Neuanfertigung der Brücke gar nicht bedurft hätte, übersieht er, dass diese Umstände für die hier in Rede stehende Frage nach der Genehmigungsfähigkeit des Prüfungsrücktritts unerheblich sind. Insbesondere ist der Verweis auf das erst im Mai 2013 - also nachträglich - erstellte Gutachten irrelevant. b) Auch die Einwände des Klägers gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führende Verfahrensfehler lägen nicht vor, begründen keine ernstlichen Zweifel. Hinsichtlich der nach Ansicht des Klägers vorliegenden Verfahrensmängel hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass es an einer rechtzeitigen Rüge fehlt. Aufgrund der dem Prüfling obliegenden Mitwirkungspflichten, die dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren dienen, sind nicht nur eine etwaige Prüfungsunfähigkeit, sondern auch andere Verfahrensmängel - zu denen u.a. etwa auch die zu kurzfristige Bekanntgabe eines Prüfungstermins gehört - unverzüglich zu rügen. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt, wenn der Prüfling trotz Kenntnis des Fehlers die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 1991 - BVerwG 7 B 5.91 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 - OVG 5 B 9.16 -, juris Rn. 60; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 36; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 12. Januar 2010 - 3 A 450/08 -, juris Rn. 87/97; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 214/418; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287). Dieser Ausschluss dient zum einen dem legitimen Zweck, zu verhindern, dass sich der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge unverzüglich erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfling in der Prüfungssituation zugemutet werden kann, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 - OVG 5 B 9.16 -, juris Rn. 60 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 36; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 218/219 m.w.N.). Hier ist der Kläger mit der Rüge der vermeintlichen Benachteiligungen in der zweiten Wiederholungsprüfung, insbesondere wegen der Nichtgestattung der Vorbehandlung der Patientin, schon allein deshalb ausgeschlossen, weil er sie verspätet erhoben hat. Denn er zeigt keine Gründe auf, warum ihm - der diese Ungleichbehandlungen erstmals im Rahmen der Klagebegründung ausdrücklich geltend gemacht hat - eine frühere Rüge im Verlauf des Verfahrens unzumutbar gewesen sein sollte. Soweit er darauf abstellt, dass wegen der Offenkundigkeit der Benachteiligung und damit des Verfahrensfehlers eine Rüge entbehrlich gewesen sei, findet diese Auffassung in der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung keine Stütze. Denn dabei geht es um unvermittelt auftretende Störungen durch äußere Einwirkungen, die zu zweifelfreien Mängeln im Prüfungsverfahren und zur Verletzung der Chancengleichheit führen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93, BVerwGE 94, 64, 72 f. = juris Rn. 54 und Beschluss vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 336 = juris Rn. 6 ff.) Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Denn die vermeintliche Ungleichbehandlung beruht nicht auf äußeren Umständen, sondern auf eigenständigen Entscheidungen der Prüferin, sodass für die zuständige Prüfungsbehörde ohne Mitwirkung des Klägers in Form einer Rüge zur Offenlegung seiner persönlichen Beschwer die nunmehr geltend gemachte Verletzung der Chancengleichheit nicht erkennbar war. Die vom Kläger vertretene gegenteilige Ansicht lässt sich auch mit den mit der Rügeobliegenheit verfolgten legitimen Zwecken nicht vereinbaren. Die erforderliche Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn sich der Prüfling rechtzeitig wegen des aus seiner Sicht bestehenden Verfahrensfehlers in erkennbarer Weise um Abhilfe bemüht hat. Dass der Kläger sich im vorliegenden Fall nicht während des Prüfungszeitraums oder zumindest in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu an den zuständigen Prüfungsausschuss gewandt hat, muss daher zu seinen Lasten gehen. Für die Rügen wegen angeblicher Benachteiligungen während vorangegangener Prüfungsversuche und des Prüfungszulassungsverfahrens sowie im Studium gilt erst recht nichts anderes. Soweit der Kläger erstmals in der Klagebegründung wegen der von ihm behaupteten, von dieser aber bestrittenen abwertenden Äußerungen der Prüferin deren fehlende Unvoreingenommenheit ihm gegenüber gerügt hat, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch diese Rüge ist verspätet, weil Gründe, aus denen dem Kläger, der überdies seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge in dieser Frage noch am Abend des 6. September 2012 sogar einen Rechtsanwalt konsultiert hat, eine vorherige Geltendmachung während des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens unzumutbar gewesen sein könnte, nicht ersichtlich sind. Von einer die Rügeobliegenheit entbehrlich machenden Offenkundigkeit kann - abgesehen davon, dass die Prüferin die entsprechenden Vorwürfe in ihrer Vernehmung bestritten hat - auch insoweit keine Rede sein, weil es sich gleichfalls nicht um eine zweifelsfreie Störung durch äußere Einflüsse handelt. c) Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit darin das Vorliegen von Bewertungsfehlern verneint wird, keinen ernstlichen Zweifeln. Die Vorinstanz hat insoweit ausgeführt, der Kläger zeige Bewertungsfehler nicht auf, denn er trete der Bewertung der Prüfungsleistungen durch die Prüferin und der dabei von ihr geäußerten Kritik nicht substantiiert entgegen, sondern verweise pauschal auf die aus seiner Sicht gegebene Fehlerlosigkeit der von ihm erbrachten Leistungen. Damit hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die erforderliche substantiierte Darlegung der behaupteten Bewertungsfehler nicht überspannt. Den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen. Hierzu genügt es nicht, wenn er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt oder den eigenen Standpunkt auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis wiederholt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Einzelpunkten die Bewertung nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist, und dabei auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen eingehen und ggf. entsprechende Fundstellen nachweisen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132, 138 f.; Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 -, NVwZ 2000, 915, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 - OVG 5 B 9.16 -, juris Rn. 71 m.w.N.). Den demnach zu stellenden Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Denn er beschränkt sich darauf, allgemein seine Bewertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen der Prüferin zu setzen, ohne sich hinreichend detailliert mit deren Erläuterungen ihrer Begründung aus dem Überdenkensverfahren und insbesondere mit deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung auseinanderzusetzen. Letzteren ist er nicht weiter entgegengetreten, worauf das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise gestützt hat. Insbesondere hat er nicht in Abrede gestellt, die Prüferin mehrfach zur Erstellung des Endtestats, also des Testats vor endgültiger Eingliederung der Brücke, zu sich gerufen zu haben mit dem Ziel, den (erfolgreichen) Abschluss der Behandlung der Patientin und die Geeignetheit der Brücke, endgültig eingegliedert zu werden, bescheinigt zu bekommen. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Prüferin mit ihrem Vorhalt, dem Kläger mangele es an Kritikfähigkeit, und bei der Bewertung der mündlichen Prüfung Bewertungsgrundsätze verletzt, also den Sachverhalt verkannt, unsachgemäße Erwägungen angestellt oder gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen hätte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in der Begründung des Berufungszulassungsantrags die bereits in der Klagebegründung geäußerte Rüge wieder aufgreift, die Erläuterung der Prüferin, die im Einzelzeugnis erwähnte mangelnde Kritikfähigkeit beziehe sich ausschließlich auf dessen Kritikfähigkeit zu den eigenen Leistungen am Patienten, sei ebenso wie die Angabe über angeblich ihm bei einzelnen Behandlungsschritten unterlaufene und von ihm nicht erkannte Fehler erstmals im Widerspruchsverfahren vorgebracht worden, verkennt er, dass Ergänzungen der Notenbegründung im Überdenkensverfahren aus der Natur der Sache heraus zulässig sind. Durch ein solches, hier in ein Widerspruchsverfahren eingebettetes verwaltungsinternes Kontrollverfahren soll der Grundrechtsschutz der Prüfungskandidaten in verfahrensrechtlicher Hinsicht gewährleistet werden. Dies erfordert, dass nach der Begründung der Prüfungsbewertung die daraufhin vom Prüfling mit dem „Geben wirkungsvoller Hinweise“ erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass diese sich sodann mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, im Falle von deren Berechtigung, ihre Bewertung der Prüfungsleistung korrigieren sowie gegebenenfalls auf dieser Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., Rn. 25; Beschluss vom 9. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 39.12 -, juris Rn. 6). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Prüfer nach der Beschäftigung mit den Rügen des Prüflings ihre Begründungen ergänzen und vertiefen. Der Kläger macht ferner geltend, dass die Nichtgestattung der Vorbehandlungen dazu geführt habe, dass in seine Bewertung solche Prüfungsleistungen eingeflossen seien, die gar nicht Teil der Prüfung gewesen seien, und dies stelle - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht nur einen Verfahrens-, sondern auch einen Bewertungsfehler dar. Soweit er damit der Sache nach rügt, dass unzulässiger Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung gemacht worden sei, zeigt er schon einen Verstoß gegen die Vorgaben aus § 50 der Approbationsordnung für Zahnärzte ZÄPrO nicht auf. Aber auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, diese Rüge lediglich im Rahmen der Prüfung etwaiger Verfahrensfehler abzuhandeln, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich nämlich dabei - sein Vorliegen unterstellt - um einen Fehler bei der Ermittlung des tatsächlichen Leistungstandes des Prüflings und damit um einen Verfahrensfehler. Der Unterschied zu einem materiellen Bewertungsmangel liegt mithin darin, dass diese Beeinträchtigung schon eintritt, bevor die Leistung von den Prüfern beurteilt wird. Auch wenn sie sich auf die Bewertung auswirkt, begründet sie keinen Bewertungsfehler im engeren Sinne. Bei einem gegebenen Verfahrensmangel scheidet eine zutreffende Bewertung der erbrachten Leistung schon objektiv aus, weil es dafür an einer hinreichenden und geeigneten Grundlage fehlt und die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt würde (vgl. grundlegend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126, 134 f. = juris Rn. 25). d) Soweit der Kläger daneben noch geltend macht, ihm stünde aus Härtefallgründen eine weitere Wiederholung zu, weil er alle weiteren Prüfungen mit einem Notendurchschnitt von 2,86 bestanden habe, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn es fehlt für den damit geltend gemachten Anspruch an einer normativen Grundlage, nachdem der Kläger gemäß § 54 Abs. 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte ZÄPrO seinen Prüfungsanspruch verloren hat. 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die nach Ansicht des Klägers die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache begründenden Fragen im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Rücktritts von der Prüfung, die an diese Rücktrittserklärung zu stellenden Anforderungen und zur Rügepflicht bezüglich der aus seiner Sicht offenkundigen Benachteiligung in der Prüfung bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie sich aus dem unter 1. zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ausgeführten ergibt, kann bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens in Anbetracht des Vorbringens des Klägers und auf der Grundlage der zu den aufgeworfenen prüfungsrechtlichen Fragen ergangenen Rechtsprechung sicher beurteilt werden, dass das Verwaltungsgericht insoweit richtig entschieden hat. 3. Der Kläger legt ebenso wenig dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Ein Gehörsverstoß liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht dem Beteiligtenvorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder es anders beurteilt, als der Beteiligte es für richtig hält. Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur: Beschluss vom 24. September 2015 - OVG 5 N 3.13 -, juris Rn. 12 m.w.N. und Beschluss vom 3. Januar 2017 - OVG 5 RN 4.14 (OVG 5 N 2.14) -, juris Rn. 6). Gemessen daran geht der Vorwurf des Gehörsverstoßes hier ins Leere, denn das Verwaltungsgericht hat sich mit dem entsprechenden Sachvortrag des Klägers erkennbar befasst. Die Frage nach der Zulässigkeit des Rücktritts war ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2014 Gegenstand der Erörterung. Außerdem sind die im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Argumente des Klägers in den Entscheidungsgründen abgehandelt worden. Dass das Verwaltungsgericht insoweit eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen hat als die vom Kläger für zutreffend gehaltene, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe dessen Vorbingen nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Soweit der Kläger ferner rügt, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, entscheidungserheblichen Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch Vernehmung der Patientin Frau C... als Zeugin zu ermitteln, zeigt er damit ebenfalls keinen Verfahrensverstoß auf. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO muss dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Weder hat er in der mündlichen Verhandlung, obwohl anwaltlich vertreten, durch die Stellung eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, noch legt er ausreichend dar, warum sich dem Verwaltungsgericht eine solche hätte aufdrängen müssen. Soweit er schließlich noch die Nichtberücksichtigung seines Vorbringens zur Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge explodierender Kopfschmerzen, zur Befangenheit der Prüferin, zu vorherigen Beschwerden wegen erlittener Benachteiligungen gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten und zum unzutreffenden Vorwurf der mangelnden Kritikfähigkeit als Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügt, wendet er sich damit lediglich gegen eine vermeintlich unzutreffende Sachverhalts- und rechtlichen Würdigung durch das Gericht. Etwaige Mängel der Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind indes grundsätzlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 15. August 2006 - BVerwG 1 B 61.06 - Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 1 = juris Rn. 5 m.w.N. und Beschluss vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 10 B 19.13 -Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67 = juris Rn. 4). Da im vorliegenden Fall - wie unter 1. a) bereits ausgeführt - die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist, liegt auch kein Ausnahmefall einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).