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Urteil

OVG 5 B 6.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1005.OVG5B6.17.00
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Leitsätze
1. Es steht mit §§ 1, 6 LKG BE (juris: KHG BE) i.V.m. §§ 1, 6 KHG in Einklang, wenn sich die Ermittlung des landesweiten Bedarfs für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern in Berlin an der fachlichen Gliederung nach Fachgebieten der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer orientiert. (Rn.35) 2. Für diesen Fall besteht keine Verpflichtung des Landes Berlin, bei der Krankenhausplanung den Bedarf für die Behandlung eines spezifischen Krankheitsbildes innerhalb einer bestimmten Fachdisziplin zu ermitteln; dementsprechend bedarf es auch im Rahmen einer Einzelfallentscheidung nach § 7 LKG BE (juris: KHG BE) keiner Bedarfsanalyse für ein spezifisches Angebot eines antragstellenden Krankenhauses unterhalb der Gliederung nach den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung (Anknüpfung an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 3 B 17.11 - ).(Rn.37)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juli 2015 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es steht mit §§ 1, 6 LKG BE (juris: KHG BE) i.V.m. §§ 1, 6 KHG in Einklang, wenn sich die Ermittlung des landesweiten Bedarfs für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern in Berlin an der fachlichen Gliederung nach Fachgebieten der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer orientiert. (Rn.35) 2. Für diesen Fall besteht keine Verpflichtung des Landes Berlin, bei der Krankenhausplanung den Bedarf für die Behandlung eines spezifischen Krankheitsbildes innerhalb einer bestimmten Fachdisziplin zu ermitteln; dementsprechend bedarf es auch im Rahmen einer Einzelfallentscheidung nach § 7 LKG BE (juris: KHG BE) keiner Bedarfsanalyse für ein spezifisches Angebot eines antragstellenden Krankenhauses unterhalb der Gliederung nach den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung (Anknüpfung an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 3 B 17.11 - ).(Rn.37) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juli 2015 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO); der Ablehnungsbescheid der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 8. Oktober 2014 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan ist § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986), i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Landeskrankenhausgesetz (LKG) in der Fassung vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2014 (GVBl. S. 410). Danach stellt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch schriftlichen Bescheid fest. Soweit und solange ein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen ist, hat es gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung und die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen gemäß § 108 Nr. 2 SGB V durch ein solches Plankrankenhaus Krankenhausbehandlungen erbringen lassen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 ff. und juris Rn. 52), so dass das Begehren der Klägerin auf Aufnahme ihrer Schmerzklinik in den Krankenhausplan mit 22 vollstationären und acht tagesklinischen Betten für multimodale Schmerztherapie anhand des derzeit geltenden Krankenhausplanes 2016 zu beurteilen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 2011 - BVerwG 3 C 17.10 - BVerwGE 139, 309 ff. und juris Rn. 11). Der Krankenhausplan 2010 war Grundlage für die Krankenhausplanung des Landes Berlin bis zum Jahr 2015, der Krankenhausplan 2016 ist Planungsgrundlage bis zum Jahr 2020. Für die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 LKG gelten folgende Maßstäbe: In einem ersten Schritt beschließt der Berliner Senat einen Krankenhausplan. Der Krankenhausplan dient der Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 LKG genannten Ziele, die bedarfsgerechte und humane stationäre Versorgung der Bevölkerung in leistungsfähigen und sparsam wirtschaftenden Krankenhäusern öffentlicher, freigemeinnütziger und privater Träger sicherzustellen (vgl. auch die bundesrechtlichen Regelungen in § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und 4 KHG). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LKG ist der Krankenhausplan ein Rahmenplan, der u.a. eine Bedarfsanalyse enthält, Versorgungsziele, Qualitätsanforderungen und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Notfallversorgung benennt, die Standorte der Krankenhäuser mit den Fachrichtungen ausweist und krankenhausbezogene Festlegungen zur Anzahl der standort- und abteilungsbezogenen Krankenhausbetten treffen kann. Dem entspricht der von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales aufgestellte Krankenhausplan 2016. Der Berliner Senat hat den Plan am 24. November 2016 beschlossen, das Abgeordnetenhaus hat ihn am 27. Novem-ber 2015 zur Kenntnis genommen und am 8. Januar 2016 wurde er im Internet veröffentlicht (https://www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/stationaere-versorgung/krankenhausplan/). Er enthält in seinem Textteil eine Analyse der Krankenhausversorgung sowie eine Bedarfsermittlung und -prognose. Dabei legt er als Planungsgröße die Krankenhausbetten zugrunde, gegliedert nach stationären Versorgungsformen (voll-, teilstationäre und belegärztliche Versorgung) und Fachgebieten (Nr. 5.1 und 5.2). In der Anlage 1 werden die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser in sogenannten Datenblättern aufgeführt, gegliedert nach den Standorten, der Zahl der Planbetten einschließlich der teilstationären sowie der Belegbetten und den Fachrichtungen/Fachabteilungen. Nachrichtlich sind der Ist-Stand an Betten gemäß ordnungsbehördlicher Genehmigung und die durch Feststellungsbescheid zum Krankenhausplan 2010 umgesetzten alten Planvorgaben aufgeführt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 LKG kann die zuständige Senatsverwaltung den Krankenhausplan durch Einzelfallentscheidung nach § 7 Abs. 1 LKG an einen veränderten Bedarf anpassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Krankenhausplan keine Rechtsnorm mit Außenwirkung, sondern ein Internum, dessen Existenz und Gültigkeit nicht Voraussetzung für die Aufnahme in den Plan ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 2011 - BVerwG 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 ff. und juris Rn. 13). Ihm kommt lediglich die Rechtswirkung einer innerdienstlichen Weisung zu. Er gleicht insofern einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift, welche die Entscheidung der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert. Mithin ist ihm mittelbare Außenwirkung insoweit zuzurechnen, als die Landesbehörde in der Regel den Inhalt des Krankenhausplanes ihren Feststellungsbescheiden zugrunde legt. Die Behörde trifft ihre Entscheidung nach außen eigenverantwortlich, der Plan bindet sie aber im Sinne einer - wie ausgeführt - innerdienstlichen Weisung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 ff. und juris 17). In einem zweiten Schritt stellt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung die Aufnahme oder Nichtaufnahme des einzelnen Krankenhauses in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch schriftlichen Bescheid fest. Die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan verleiht dem Krankenhaus die Eigenschaft eines Plankrankenhauses. Dabei ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LKG; ebenso § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG), hat ein Krankenhaus nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann, wenn es leistungsfähig, kostengünstig und bedarfsgerecht ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe, vgl. hierzu und zum Folgenden Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 ff. und juris Rn. 52 ff., und vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 ff. und juris Rn. 60 ff.; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 ff. und juris Rn. 66 ff.; Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 2006 - OVG 5 B 5.05 -, GesR 2007, 32 ff. und juris Rn. 26 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, juris Rn. 28 ff.). Dabei unterliegen die Kriterien der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtheit als unbestimmte Rechtsbegriffe grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle. Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt auf der zweiten Entscheidungsstufe ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung, da sich dann die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 LKG ergibt (vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG). Hierbei entscheidet die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches der Krankenhäuser den Zielen des Gesetzes und der Krankenhausplanung am besten gerecht wird. Die Auswahlentscheidung unterliegt einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle und ist daraufhin zu überprüfen, ob die Landesbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze als auch der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewendet hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 8 und juris Rn. 51; Urteil des Senats vom 21. März 2006, a.a.O., Rn. 31). Ein Anspruch der Klägerin auf die beantragte Aufnahme in den Krankenhausplan mit 22 vollstationären und 8 tagesklinischen Betten für multimodale Schmerztherapie - fachgebietsunabhängig - bzw. auf eine entsprechende Neubescheidung ihres Antrags scheitert bereits an der fehlenden Bedarfsgerechtheit der Schmerzklinik. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Das ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 und juris Rn. 65; Urteil des Senats vom 21. März 2006, a.a.O., Rn. 27). Beide Alternativen erfordern zum einen eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des gegenwärtigen und voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden tatsächlichen Bedarfs unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung im Einzugsgebiet, dessen Bevölkerung versorgt werden soll, und zum anderen eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind oder aufgenommen werden wollen, nach u.a. Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 1995 - BVerwG 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 ff. und juris Rn. 55 ff.). Das Kriterium der Bedarfsgerechtheit unterliegt - wie ausgeführt - grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle. Allerdings muss sich ein Gericht hinsichtlich der Prognose des zukünftigen Bedarfs wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen bei einer gebotenen Sachaufklärung auf die Nachprüfung beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Nur in besonderen Fällen ist das Gericht gehalten, die Prognose der Behörde, weil sie der Nachprüfung nicht standhält, durch eine eigene Prognose zu ersetzen (vgl. Urteil des Senats vom 21. März 2006, a.a.O., Rn. 30 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 ff. und juris Rn. 56, und vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 ff. und juris Rn. 88). Diese Entscheidungsmaßstäbe sind vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden. Die Ermittlung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen erfordert Bedarfskriterien, die ihrerseits eine Zielplanung voraussetzen. Diese muss sich unter anderem an örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen orientieren. Sie kann sachgerecht nur im Rahmen eines planerischen Gestaltungsfreiraums verwirklicht werden. Der weite Gestaltungsfreiraum öffentlicher Planung bedarf regelmäßig der Ergänzung durch ein Verfahren, in dem die beteiligten Interessen mit dem erforderlichen Gewicht zur Geltung kommen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 und juris Rn. 70). In Berlin ist das dadurch erreicht worden, dass nach § 5 LKG in einem Krankenhausbeirat die unmittelbar Beteiligten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG - das sind die Berliner Krankenhausgesellschaft, die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen sowie der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung - mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Berliner Senats und einem Vertreter der für Hochschulmedizin zuständigen Senatsverwaltung über grundsätzliche Planungs- und Strukturangelegenheiten des Krankenhauswesens beraten und Empfehlungen für die Planungsziele und -kriterien des Krankenhausplanes erörtern. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung hat bei der Krankenhausplanung mit den unmittelbar Beteiligten einvernehmliche Regelungen anzustreben. Der Bestands- und Bedarfsanalyse bzw. -prognose vorgelagert ist die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, den Bedarf (nur) ausgehend von den im Krankenhausplan ausgewiesenen Fachgebieten, die sich grundsätzlich an den Hauptdisziplinen der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin orientieren, festzustellen, oder ob er verpflichtet ist, bei der Ermittlung des Bedarfs und des ihm gegenüberzustellenden Bestands an Betten den Bedarf speziell für einzelne Krankheitsbilder - hier für eine fachgebietsunabhängige multimodale Schmerztherapie - festzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es bei Anwendung der vorstehend ausgeführten Maßstäbe nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich bei der Ermittlung des Versorgungsbedarfs für die begehrten Betten der Klägerin im Bereich der multimodalen Schmerztherapie an dem Krankenhausplan mit den dort festgelegten Fachgebieten orientiert und im Hinblick darauf spätestens im Gerichtsverfahren (vgl. § 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) bereits die Bedarfsgerechtheit der Schmerzklinik verneint hat. Der Krankenhausplan 2016 differenziert ebenso wie zuvor der Krankenhausplan 2010 nach Fachabteilungen bzw. Haupt- und Subdisziplinen (vgl. Nr. 4.2 des Krankenhausplans 2010 und Nr. 5.2 des Krankenhausplans 2016). In die Fachabteilungssystematik des Krankenhausplans sind nur Betten führende Haupt- und Subdisziplinen aufgenommen. Die Hauptdisziplinen entsprechen den in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin genannten Gebieten, während die Subdisziplinen den Facharztkompetenzen der Weiterbildungsordnung entsprechen (vgl. jeweils Abschnitt B [Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen] der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin (WbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar und 16. Juni 2004 (ABl. 2006, S. 1297), zuletzt geändert durch den 10. Nachtrag vom 11. Juni 2014 (ABl. S. 1869). Hiervon abweichend ist die Geriatrie, in der Weiterbildungsordnung (vgl. Abschnitt B Ziff. 13.5) Facharztkompetenz innerhalb der Inneren Medizin, krankenhausplanerisch - unter Hinweis auf den demographischen Wandel und der damit verbundenen zunehmenden Bedeutung der geriatrischen Versorgung - als Hauptdisziplin ausgewiesen (vgl. Krankenhausplan 2016, Ziff. 5.2., S. 16, Fn. 1 zur Tabelle 5.2.-1; s. auch Krankenhausplan 2010, Ziff. 4.2., S. 11 f., Fn. 1 zur Tabelle 4.2., S. 12). Die Schmerztherapie ist in der Weiterbildungsordnung (lediglich) als Zusatzweiterbildung geregelt, die ergänzend zu jeder Facharztkompetenz erworben werden kann (Abschnitt C Nr. 45 i.V.m. Abschnitt A § 2 Abs. 1 und 4 WbO). Als Zusatzweiterbildung erweitert sie die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten nicht (Abschnitt A § 2 Abs. 4 Satz 3 WbO). Vor diesem Hintergrund sieht der Krankenhausplan keine eigenständige Fachabteilung für multimodale Schmerztherapie vor. Die Versorgung von Schmerzpatienten erfolgt vielmehr in den psychiatrischen und somatischen Fachgebieten. Die Anknüpfung der Krankenhausplanung an die Fachgebiete der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer ist nach dem Landeskrankenhausgesetz nicht nur zulässig, sondern vorgezeichnet. § 6 Abs. 1 Satz 1 LKG weist auf das in § 1 Absatz 1 Satz 1 LKG genannte Ziel (Sicherstellung der bedarfsgerechten und humanen stationären Versorgung der Bevölkerung in leistungsfähigen und sparsam wirtschaftenden Krankenhäusern) hin, zu dessen Verwirklichung der Krankenhausplan u.a. gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LKG die Standorte der Krankenhäuser mit den Fachrichtungen ausweist und krankenhausbezogene Festlegungen zur Anzahl der standort- und abteilungsbezogenen Krankenhausbetten treffen kann. Diese Regelungen knüpfen wiederum an §§ 1 und 6 KHG an (vgl. auch § 6 Abs. 4 KHG, wonach das Nähere durch Landesrecht bestimmt wird). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 3 B 17.11 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 7 und juris, Rn. 4 f., in Bestätigung des vorgehenden Urteils des VGH Kassel vom 29. September 2010 - 5 A 346/09 -, LKRZ 2011, 74 = juris; vgl. ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 ff. = juris Rn. 27), dass es mit §§ 1 und 6 KHG in Einklang steht, wenn die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs in Bezug auf die fachliche Gliederung an den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer anknüpft. Für diesen Fall besteht keine Verpflichtung des Landes, bei der Krankenhausplanung den Bedarf für die Behandlung eines spezifischen Krankheitsbildes innerhalb einer bestimmten Fachdisziplin zu ermitteln und als eigenständiges Gebiet aufzunehmen (so auch für das jeweilige Landesrecht VGH Mannheim, Urteil vom 23. April 2002 - 9 S 2124/00 -, MedR 2003, 107 ff. und juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, GesR 2016, 83 ff. und juris, Rn. 34 f.; OVG Münster, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 1377/15 -, GesR 2016, 506 ff. und juris Rn. 9 ff.). Ist die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs anknüpfend an die Fachgebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung entsprechend dem Krankenhausplan rechtens, muss die Planungsbehörde grundsätzlich nicht im Rahmen einer Einzelfallentscheidung nach § 7 LKG eine tatsächliche Bedarfsanalyse für ein spezifisches Angebot des antragstellenden Krankenhauses - hier dasjenige der multimodalen Schmerztherapie - unterhalb der Ebene der Gliederung nach den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung vornehmen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts geht mit dem Hinweis auf Wortlaut und Systematik von § 6 Abs. 2 Nr. 3 LKG fehl. Es trifft zu, dass diese Regelung der Ausweisung der Standorte der Krankenhäuser mit den Fachrichtungen und krankenhausbezogenen Festlegungen der Anzahl der standort- und abteilungsbezogenen Krankenhausbetten den Krankenhausplan "als Rahmenplan im Sinne einer Verwaltungsvorschrift“ anspricht. Mit dieser gesetzlichen Planvorgabe wäre es indes schwerlich vereinbar, müsste die Behörde bei der Bedarfsanalyse - sei es bei Aufstellung des Krankenhausplanes, sei es bei den den Krankenhausplan umsetzenden oder fortschreibenden Einzelfallentscheidungen nach § 7 LKG - losgelöst von Fachrichtungen/Fachabteilungen die Bedarfslage anhand einzelner Krankheitsbilder oder Zusatzbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung ermitteln, obwohl der Krankenhausplan solche Ausweisungen nach dem Gesetz nicht vorsieht. Sinn und Zweck von §§ 6, 7 LKG gebieten es ebenso wenig, bei einer Einzelfallentscheidung entgegen der Grundsatzentscheidung der Krankenhausplanung eine fachgebietsunabhängige Bedarfsermittlung und -prognose vorzunehmen, insbesondere begegnet die Anknüpfung der Bedarfsermittlung an die im Krankenhausplan in Orientierung an die in der Weiterbildungsordnung ausgewiesenen Fachgebiete entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Die Krankenhausplanung hat objektiv berufsregelnde Tendenz, weil mit der Aufnahme in den Krankenhausplan über die Förderung der Investitionskosten entschieden wird und mit ihr zugleich die Zulassung zur Versorgung gesetzlich ver-sicherter Patienten verbunden ist (hierzu vgl. Urteil des Senats vom 21. März 2006 - OVG 5 B 5.05 -, GesR 2007, 32 ff. und juris Rn. 33; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 und juris Rn. 59 ff.). Eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Berufsfreiheit ist in §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 LKG zu sehen. Die auf die Fachgebiete im Sinne der Weiterbildungsordnung beschränkte Bedarfsanalyse im Rahmen des Verfahrens auf Aufnahme in den Krankenhausplan ist auch verhältnismäßig, selbst wenn man die Regelung als Berufsausübungsregelung mit erheblicher Eingriffsintensität qualifiziert und für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung fordert. Denn sie dient dem Gemeinwohlbelang der bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Versorgung als Ziel der Krankenhausplanung gemäß § 1 Abs. 1 LKG, § 1 KHG. Die Anknüpfung der Abteilungssystematik an die Gebietsbezeichnungen der Weiterbildungsordnung stellt sicher, dass die Fachabteilungen, die nach §§ 19 Abs. 2, 20 Nr. 2 LKG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 Krankenhaus-Verordnung (KhsVO) vom 30. August 2006 (GVBl. S. 907), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2017 (GVBl. S. 284), von einem Arzt mit Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung geleitet werden müssen, wobei auch dessen Vertretung die entsprechende Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung führen muss, mit entsprechend weitergebildeten Fachärzten besetzt sind (hierzu vgl. auch Krankenhausplan 2016, S. 26). Zugleich wird gewährleistet, dass für die Versorgung der Patienten grundsätzlich der gesamte Versorgungsumfang des Gebietes einer Fachabteilung zur Verfügung steht. Damit kann auch und gerade die Schmerztherapie, die nach der Weiterbildungsordnung den verschiedenen Facharztkompetenzen als Zusatzweiterbildung zugeordnet ist, in Verbindung mit der Behandlung der zugehörigen Grunderkrankung und in geeigneten Abteilungen verschiedener Fachdisziplinen angewendet werden. Eine Zersplitterung des Behandlungsangebots in dem Sinne, dass Teilbereiche eines Fachgebiets auf der Ebene der Zusatzbezeichnungen spezialisiert und ohne Vorhaltung einer Fachabteilung mit der entsprechenden Personal- und Sachausstattung angeboten und so in den Krankenhausplan durch Feststellungsbescheid aufgenommen werden müssten, würde die qualitativ hochwertige und umfassende Versorgung der Bevölkerung mit stationären Behandlungsleistungen der Fachgebiete gefährden. Abgesehen davon wäre eine Bedarfsermittlung und -prognose spezifisch für Subdisziplinen und einzelne Therapieangebote nicht leistbar, während mit der Bedarfsermittlung auf Gebietsebene auch der Bedarf für spezifische Krankheitsbilder mit erfasst wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23. April 2002 - 9 S 2124/00 -, MedR 2003, 107 = juris Rn. 24). Dazu weist der Beklagte zu Recht auf die fehlende Datengrundlage hin, die ihren Grund u.a. darin hat, dass die auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 KHG erlassene Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534), in § 3 Satz 1 Nr. 3 die Krankenhausbetten erfassen lässt, gegliedert nach Art der Förderung und Fachabteilung sowie nach Art der Nutzung und Vertragsbestimmung, nicht aber nach Krankheitsbildern oder Zusatzbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung. Dass die Fachabteilung die kleinste Einheit für die Bedarfsermittlung darstellt, folgt auch aus § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, wonach die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser verpflichtet sind, den gesetzlichen Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung u.a. die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung (und nicht das Krankheitsbild oder die Zusatzbezeichnung des behandelnden Arztes) zu übermitteln. Schließlich bestätigen die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Antwort vom 26. August 2013 auf eine Kleine Anfrage zur Versorgungslage chronisch schmerzkranker Menschen (BT-Drs. 17/14631), dass eine isolierte Ermittlung eines Bettenbedarfs für die stationäre Schmerztherapie zumindest derzeit kaum und schon gar nicht zeitnah zu leisten ist. Eine dagegen von der Klägerin ins Feld geführte Bedarfsermittlung anhand der amtlichen Klassifikation zum Verschlüsseln von Operationen, Prozeduren und allgemein medizinischen Maßnahmen im stationären Bereich und beim ambulanten Operieren (Operationen- und Prozedurenschlüssel-OPS) ist schon deshalb wenig tauglich, weil diese Daten nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V von den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern den jeweiligen Krankenkassen übermittelt werden, nicht aber den für die Krankenhausplanung und die Aufnahme in den Krankenhausplan zuständigen Behörden. Der Beklagte ist aber nicht gehindert, die Art der Bedarfsermittlung u.a. auch an der Erreichbarkeit der notwendigen Daten auszurichten. Eine Bedarfsanalyse bzw. eine Prüfung der Bedarfsgerechtheit anhand der Gebiete der Weiterbildungsordnung führt auch nicht zu einer „unzulässigen Versteinerung“ der bestehenden Krankenhauslandschaft. Mit der vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Versteinerung der Krankenhauslandschaft für den Fall, dass bei gedecktem Bedarf das Hinzutreten eines Neubewerbers generell ausgeschlossen würde (Urteil vom 14. April 2011 - BVerwG 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 ff. und juris Rn. 28) ist eine Bedarfsanalyse beschränkt auf Fachgebiete in ihren Wirkungen nicht vergleichbar. Denn es geht nicht darum, die Aufnahme in den Krankenhausplan bei Bedarfsdeckung von vorneherein unmöglich zu machen, sondern die Bedarfsermittlung und Prüfung der Bedarfsgerechtheit im Sinne der Qualitätssicherung auf Gebietsebene durchzuführen. Gerade im Sinne der Qualitätssicherung ist eine Parallelisierung der Entwicklung des ärztlichen Weiterbildungsrechts, hier in Form einer durch ein neutrales und fachlich qualifiziertes Gremium aufgestellten Weiterbildungsordnung, und der Krankenhausplanung angebracht. Würde z.B. das ärztliche Weiterbildungsrecht aufgrund eines geänderten Erkenntnisstandes die multimodale Schmerztherapie als eigenständiges Gebiet regeln, bestünde Anlass, diese Entwicklung auf ihre Übernahmefähigkeit in die Krankenhausplanung zu prüfen (hierzu vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 29. September 2010 - 5 A 346/09 -, LKRZ 2011, 74 ff. und juris Rn. 28 m.w.N.). Ohne einen spezifischen Anlass besteht diese Notwendigkeit jedoch nicht. Abgesehen davon ist die multimodale Schmerztherapie seit Jahren integraler Bestandteil der Krankenhausversorgung innerhalb der Fachabteilungen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte im Krankenhausplan in entscheidungserheblicher Weise selbst von der Gliederung nach den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung abgewichen wäre, indem er im Krankenhausplan 2010 eine Kategorie „Sonstige Fachbereiche/Allgemeinbetten“ aufgenommen und in den Krankenhausplänen 2010 und 2016 die Planbetten für die Geriatrie als Hauptdisziplin ausgewiesen hat. Die Kategorie „Allgemeine Betten“ war ausschließlich für Betten für Querschnittsgelähmte vorgesehen und ist in dem hier maßgeblichen Krankenhausplan 2016 nicht mehr aufgeführt. In Bezug auf die Geriatrie hat der Beklagte in den Krankenhausplänen 2010 sowie 2016 klargestellt, dass diese ausgehend von der Weiterbildungsordnung (Facharztkompetenz innerhalb des Gebiets der Inneren Medizin, Abschnitt B Nr. 13.b WbO) eine Subdisziplin sei, die er aber im Krankenhausplan aufgrund der wachsenden Bedeutung der Geriatrie ausnahmsweise als Hauptdisziplin ausweise. Hieraus kann die Klägerin schon deshalb keine Rechte für sich herleiten, weil es sich bei der Schmerztherapie - entgegen der Begriffsverwendung durch die Klägerin - nicht um eine „Subdisziplin“ im Sinne der Krankenhausplanung handelt. Als Subdisziplinen werden im Krankenhausplan Facharztkompetenzen innerhalb von Gebieten vorgesehen. Die Schmerztherapie hingegen ist - wie ausgeführt - nur eine Zusatzbezeichnung im Sinne der Weiterbildungsordnung und grundsätzlich Bestandteil der jeweiligen Gebiete und Facharztkompetenzen. Der Bedarf an Schmerztherapien einschließlich der multimodalen Schmerztherapie, wie sie die Klägerin anbietet, geht in die Bedarfsplanung für die Fachgebiete ein und ist dadurch in der gebietsbezogenen Bedarfsplanung abgebildet. Im somatischen Bereich sind dies schwerpunktmäßig die Fachabteilungen der Hauptdisziplinen Neurologie (44% im Jahr 2015), Innere Medizin (39%), Neurochirurgie (8%) und Chirurgie (6%), d.h. 97% aller vollstationären Behandlungen sind diesen Fachgebieten zuzuordnen. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Verhältnis der Zahl der Betten der Klinik der Klägerin zur Gesamtzahl aller vollstationären Betten für die multimodale Schmerztherapie stellt kein vom Gesetz zugelassenes Aufnahmekriterium bei der Umsetzung des Krankenhausplanes dar. Schließlich führt der Hinweis der Klägerin auf die Aufnahme einer neu eingerichteten Tagesklinik für multimodale Schmerzbehandlung der Charité in den Krankenhausplan nicht weiter. Zum einen handelt es sich nach der Mitteilung in der Ärzte Zeitung online um eine Einrichtung, deren Betten „mal in der Anästhesie, mal in der Psychosomatik und mal in der Neurologie“, also jeweils einer - bei der Klinik der Klägerin vermissten - Fachabteilung angesiedelt sind. Dass der Plangeber und die für die Aufnahme in den Krankenhausplan zuständige Behörde bei ihren Entscheidungen die Universitätskliniken zu berücksichtigen haben, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 LKG. Danach werden die Universitätskliniken in Berlin in den Krankenhausplan einbezogen, wobei Forschung und Lehre dabei angemessen berücksichtigt werden (zum Verhältnis von staatlichen und kommunalen Krankenhäusern zu gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern bei der Auswahlentscheidung vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 ff. und juris Rn. 77). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin ist Trägerin der „S... Schmerzklinik ...in der S... in 1... Berlin. Mehrheitsgesellschafterin ist die S... die seit vielen Jahren das S... zur ambulanten Behandlung von Schmerzerkrankungen ...in der ...in 1... Berlin betreibt. Die Baugenehmigung für die Klinik wurde im Jahre 2012, die Konzession für den Betrieb einer Privatkrankenanstalt wurde im Jahre 2013 erteilt. Anfang 2017 hat die Klinik ihren Betrieb aufgenommen. Chefarzt ist der Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin Dr. M.... Im Jahre 2012 beantragte die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan 2010 mit 22 vollstationären und 8 tagesklinischen Betten, die sie zunächst der Fachabteilung „Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik“ zuordnete. Im Februar 2013 übermittelte die Klägerin eine weitere Konzeption, ergänzt u.a. durch Darstellungen zur Bedarfssituation, externe Fachmeinungen und Medienberichte, und ordnete die Klinik gemäß der Fachabteilungssystematik im Krankenhausplan 2010 „wegen der einzigartigen Interdisziplinarität der medizinischen Versorgung“ der Fachabteilung „Sonstige Fachbereiche/Allgemeinbetten“ zu. Das Leistungsangebot der Klinik ziele auf die spezialisierte Behandlung von akuten und chronischen Schmerzerkrankungen. Das Therapiekonzept bestehe in der interdisziplinären multimodalen Schmerztherapie sowie der engen Verzahnung der stationären und teilstationären Behandlung der Klinik mit den ambulanten Behandlungen im S... Berlin. Nach ihrem Raumkonzept sollten auf drei Etagen mit einer Bruttogeschossfläche von jeweils ca. 500 m² Klinikräume für die Versorgung der Patienten errichtet werden. Die ärztliche Leitung der Klinik sollte von einem „kooperativen, interdisziplinären Leitungsteam“, bestehend aus einem Facharzt für Anästhesiologie und einem Facharzt für Allgemeinmedizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, beide mit Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie, wahrgenommen werden. Die ärztliche Kompetenz der Klinik sollte - ohne Einrichtung von entsprechenden Fachabteilungen - mit fünf ärztlichen Vollzeitkräften acht Fachgebiete abdecken, nämlich Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Neurochirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie/Psychiatrie, Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie Psychotherapie. Neben den Ärzten und dem Pflegepersonal war die Anstellung von Psycho-, Physio- und Sporttherapeuten vorgesehen. Im Oktober 2013 erging ein erster negativer Feststellungsbescheid, der sich im Wesentlichen darauf stützte, dass sich gegenüber dem Krankenhausplan 2010 der Bedarf und die Planungsziele nicht verändert hätten. In dem daraufhin von der Klägerin angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hob der Beklagte den Bescheid auf und verpflichtete sich zur alsbaldigen Neubescheidung. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2014 lehnte die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales den Antrag auf Aufnahme der Schmerzklinik in den Krankenhausplan 2010 erneut ab. Die Bedarfsermittlung und -prognose finde im Krankenhausplan mit Ausnahme der Geriatrie nur anhand der Hauptdisziplinen der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin, nicht aber für Subdisziplinen bzw. einzelne Therapieangebote statt. In den Fachgebieten Psychiatrie und Psychotherapie bzw. psychosomatische Medizin und Psychotherapie sei die Klinik zur Bedarfsdeckung nicht geeignet, da die Klägerin aufgrund ihres Personalkonzepts im Leitungsbereich über keine psychiatrisch-psychosomatische Fachkompetenz verfüge. Konzeptionell sei die Schmerzklinik nur für eine Bedarfsdeckung in somatischen Fachgebieten geeignet. Allerdings sei in den entsprechenden Gebieten Neurologie, Innere Medizin (ohne Geriatrie), Neurochirurgie und Chirurgie (inkl. der Subdisziplin Orthopädie), die an der Behandlung von Krankenhausfällen mit multimodaler Schmerztherapie beteiligt seien, der Bettenbedarf in Berlin in der Summe gedeckt. Entsprechendes ergebe die Prognose zur weiteren Entwicklung des Bedarfs bis zum Jahr 2020. Zwar sei aufgrund dieser Prognose von einem steigenden Bettenbedarf im Fachgebiet Neurologie auszugehen, ebenso wie in den psychiatrischen Fachgebieten und der Geriatrie, was der Krankenhausplan 2016 bei der Bedarfsermittlung berücksichtigen werde. Wegen des derzeit erheblichen Bettenüberhangs von mehr als 500 Betten in den für die Schmerztherapie relevanten Fachgebieten (mit Ausnahme der Neurologie) werde jedoch davon ausgegangen, dass keine zusätzlichen Planbetten notwendig seien. Bezüglich der Akutschmerztherapie sei die Schmerzklinik sogar gegenüber anderen Kliniken zur Bedarfsdeckung weniger geeignet, weil sie die Grunderkrankung nicht behandle. Aufgrund der Bedarfsdeckung komme eine Entscheidung über die Aufnahme der Schmerzklinik in den Krankenhausplan nur auf der sog. zweiten Stufe im Rahmen einer Auswahlentscheidung in Betracht. Im Vergleich mit den vorhandenen zehn Plankrankenhäusern im Land Berlin, die multimodale Schmerztherapie anböten, seien diese besser als die Klägerin geeignet, den Versorgungsauftrag zu erfüllen, weil sie über mindestens eine chefärztlich geleitete Hauptabteilung der für die multimodale Schmerztherapie relevanten Fachdisziplinen verfügten. Isolierte schmerztherapeutische Angebote würden im Berliner Krankenhausplan nicht gesondert ausgewiesen. Vielmehr müsse eine qualifizierte akute und chronische Schmerzbehandlung aus Sicht der Planungsbehörde immer eingepasst sein in den nach Fachgebieten strukturierten Versorgungsauftrag des jeweiligen Krankenhauses. Demzufolge sei die Schmerzklinik auch als weniger leistungsfähig anzusehen. Hiergegen hat die Klägerin erneut Klage erhoben und vorgetragen: Sie habe einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, weil ein erheblicher ungedeckter Versorgungsbedarf bei Schmerzpatienten in Berlin bestehe. Aus dem vom Beklagten errechneten Überhang von ca. 500 Betten in den vorhandenen Plankrankenhäusern, die multimodale Schmerztherapie im relevanten Umfang anböten, lasse sich eine Bedarfsdeckung nicht ableiten. Der Beklagte verkenne, dass der Überhang im Wesentlichen im Bereich der Chirurgie bestehe, in dem nur 4% der Krankenhausfälle mit multimodaler Schmerztherapie behandelt würden, während im Bereich der Neurologie, in dem 48% der Krankenhausfälle mit multimodaler Schmerztherapie behandelt würden, schon nach den Angaben des Beklagten ein Defizit von 25 Betten bestehe. Die Klägerin gehe aufgrund einer Bedarfsermittlung durch Herrn Dr. ...von einem Bedarf von über 7.000 zusätzlich vollstationär zu versorgenden Patienten für die multimodale Schmerztherapie in Berlin aus, was einem zusätzlichen Bettenbedarf von 312 Betten entspreche. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages, weil die Auswahlentscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft sei. Der Beklagte benachteilige sie unverhältnismäßig gegenüber den bestehenden Großkrankenhäusern. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Interdisziplinarität deutlich besser geeignet als die vorhandenen Plankrankenhäuser, akute und chronische Schmerzen zu behandeln. Die Klägerin hat beantragt, den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2014 über die Nichtaufnahme der Klägerin in den Krankenhausplan 2010 des Landes Berlin aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin mit 22 vollstationären und 8 tagesklinischen Betten für multimodale Schmerztherapie in den Krankenhausplan des Landes Berlin 2010 aufzunehmen, hilfsweise, den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides gestützt und ausgeführt, dass einer Aufnahme der Schmerzklinik in den Krankenhausplan bereits die Systematik des Plangebers entgegenstehe, der sich - mit Ausnahme der Geriatrie - an den Fachdisziplinen der Weiterbildungsordnung der Ärzte orientiere. Eine therapiebezogene Krankenhausplanung sei nicht möglich und gefährde den Versorgungsauftrag, weil nur eine Planung nach Fachdisziplinen die notwendige Flexibilität gewährleiste, den Bedarf umfassend abzudecken. Für den Bereich Psychiatrie/Psychosomatik sei die Schmerzklinik mangels Personals im Leitungsbereich nicht bedarfsgerecht. Zu einer Prüfung auf der zweiten Stufe komme es insoweit nicht. Für den somatischen Bereich sei der Bedarf gedeckt. Es sei ein ausreichendes stationäres und teilstationäres Versorgungsangebot für multimodale Schmerztherapie in Berlin gewährleistet. Das Defizit von 25 Betten im Fachbereich der Neurologie bestehe nur rechnerisch, weil es durch die gemäß Krankenhausplan 2010 innerhalb der Gesamtbettenzahl mögliche Flexibilisierung von +/- 15% den Krankenhäusern möglich sei, die Bettenzahl in den Abteilungen an die aktuelle Bedarfssituation anzupassen. Die Bedarfsplanung im Gebiet der Neurologie werde mit dem Krankenhausplan 2016 auf der Grundlage einer aktuellen Bedarfsanalyse überarbeitet und der Bedarf erhöht. Die Schmerzklinik verfüge jedoch nicht über eine ordnungsbehördlich genehmigte Abteilung für Neurologie, die durch einen Facharzt für Neurologie geleitet werde. Die vorhandenen Plankrankenhäuser seien besser geeignet, den Versorgungsauftrag zu erfüllen, weil sie mindestens eine chefärztlich geleitete Hauptabteilung in einer der für multimodale Schmerztherapie relevanten Fachdisziplin vorhielten und zugleich die Vorteile einer interdisziplinären und sektorenübergreifenden multimodalen Schmerztherapie zur Verfügung stellen würden. Mit Urteil vom 1. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid aufgehoben und den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Neubescheidung verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte müsse auf der ersten Stufe seine Bedarfs- und Krankenhausanalyse, aber auch auf der zweiten Stufe seine Auswahlentscheidung nachbessern. Die Einzelfallentscheidung nach § 7 Abs. 1 LKG sei ausdrücklich nicht unter der Voraussetzung eines veränderten Bedarfs gestellt. Daher müsse die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich unterfangenen Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre. Es sei unerheblich, dass der Krankenhausplan konzeptionell - mit Ausnahme der Geriatrie - an die Systematik der Hauptdisziplinen der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin anknüpfe und eine Einordnung der Schmerzklinik in eine der Hauptdisziplinen nicht möglich sei. Denn eine solche einschränkende gesetzliche Regelung, die die Bedarfsgerechtheit eines Krankenhauses von ihrer konzeptionellen Einordnung in eine bestimmte Fachrichtung der Weiterbildungsordnung abhängig mache, finde sich weder im Krankenhausgesetz des Bundes noch im Landeskrankenhausgesetz Berlin. Demzufolge müsse der Beklagte den Versorgungsbedarf für Schmerzpatienten in Berlin erheben und auswerten, woran es vorliegend fehle. Da ihm wegen der prognostischen Bewertung des Bedarfs ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukomme, könne das Gericht die Spruchreife nicht selbst herstellen, so dass der Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Versorgungsbedarf im Land Berlin gedeckt sei, sei auch die Auswahlentscheidung des Beklagten auf der zweiten Stufe ermessens- und beurteilungsfehlerhaft. Denn es fehle an einer fundierten Analyse der Schmerzbehandlungen in den Plankrankenhäusern, die einen Vergleich mit dem angestrebten Konzept der Klägerin ermögliche. Schließlich müsse der Beklagte berücksichtigen, dass die Klägerin lediglich die Aufnahme von 22 stationären Betten beanspruche; sie machten nur einen Anteil von 0,17% aller vollstationären Betten für die multimodale Schmerztherapie aus. Zur Begründung seiner vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, er halte die Schmerzklinik bereits für nicht bedarfsgerecht, da das Angebot - ohne Vorhaltung mindestens einer Fachabteilung im Sinne des Berliner Krankenhausplanes - auf die Schmerztherapie begrenzt sei. Jedenfalls sei der Bettenbedarf durch die vorhandenen und im Krankenhausplan ausgewiesenen Betten entsprechend der Fachabteilungssystematik gedeckt und das Angebot der Klägerin mangels Vorhaltung einer Fachabteilung schlechter zur Versorgung der Bevölkerung geeignet als das derjenigen Krankenhäuser, die Fachabteilungen zur Versorgung der Bevölkerung vorhielten. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Krankenhausplanung bei der Ermittlung des Versorgungsbedarfs an die fachliche Gliederung der Fachgebiete im Sinne der Weiterbildungsordnung der (jeweiligen) Landesärztekammer anknüpfen dürfe. Eine hierüber hinausgehende Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich. Selbst bei unterstellter Bedarfsgerechtheit sei die Schmerzklinik schlechter als die vorhandenen Plankrankenhäuser zur Erfüllung der Ziele des Krankenhausplanes geeignet, weil die Schmerzbehandlung nicht in ein Fachgebiet eingebunden sei und nicht von der Behandlung der Grunderkrankungen getrennt werden solle. Im Übrigen deckten die bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser auch im Jahr 2015 in den relevanten somatischen Fachgebieten die Behandlung chronischer Schmerzen mit multimodaler Schmerztherapie ab. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juli 2015 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, die Feststellungen des Beklagten zum Bettenbedarf im Bereich der Schmerzmedizin genügten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Anforderungen. Denn der Beklagte habe ausgehend vom Krankenhausplan 2010 in der Hauptabteilung Neurologie, in der die überwiegende Anzahl der Schmerzbehandlungen durchgeführt werde, ein Defizit von 25 Betten konstatiert. Diesen Bettenbedarf könne die Klägerin abdecken, so dass sie auch nicht bei der Neuaufnahme neurologischer Betten im Krankenhausplan 2016 hätte übergangen werden dürfen. Im Übrigen könne der Bedarf für vollstationäre Betten für die multimodale Schmerztherapie sehr wohl ermittelt werden. Herr Dr. S... habe anhand der OPS-Daten einen aktuellen zusätzlichen Bedarf von 312 Betten ermittelt. Es bestehe auch keine Gefahr für eine hochwertige und umfassende Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen, wenn ein Krankenhaus lediglich Teilbereiche eines Fachgebiets anbiete, ohne eine Fachabteilung mit der entsprechenden Personal- und Sachausstattung vorzuhalten. Der Beklagte demonstriere es selbst im Bereich der Geriatrie, dass eine Bedarfsermittlung auch auf dem Gebiet einer Subdisziplin sinnvoll oder gar notwendig sein könne. Das Gebiet der Schmerzmedizin, einer Subdisziplin, sei mittlerweile anerkanntermaßen einem eigenen Fachgebiet angenähert. Auch die Auswahlentscheidung des Beklagten auf der zweiten Stufe sei fehlerhaft, soweit dieser annehme, die Schmerzbehandlung sei in den Fachabteilungen der bestehenden Plankrankenhäuser besser aufgehoben. Die ärztliche Kompetenz der Klägerin decke diverse Fachgebiete ab, und ihr Konzept sei neuartig und innovativ, was der Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt habe. Wie einem Artikel der Ärzte Zeitung online vom 29. September 2017 zu entnehmen sei, habe der Beklagte mit der Aufnahme der neu eingerichteten Tagesklinik für multimodale Schmerzbehandlung der Charité in den Krankenhausplan einen Bedarf an Krankenhausbetten für Schmerzmedizin selbst anerkannt. Der Leiter des neuen Zentrums habe darüber hinaus einen weiteren Bedarf für schmerzmedizinische Krankenhausbetten in Berlin konstatiert. Es gehe nicht an, dass der Beklagte als Eigentümer die Universitätsklinik bei der Krankenhausplanung dergestalt bevorzuge. Am 24. November 2016 hat der Berliner Senat den von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales aufgestellten Krankenhausplan 2016 beschlossen. Der Plan ordnet in Abweichung vom Krankenhausplan 2010 die dort noch als Ausnahme von der Fachabteilungssystematik aufgenommenen Betten für Querschnittsgelähmte am Unfallkrankenhaus Berlin der Abteilung für Neurochirurgie zu. Ferner sind im Krankenhausplan 2016 gegenüber dem Krankenhausplan 2010 zusätzliche Betten auf dem Gebiet der Neurologie ausgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten, die Akte des Verfahrens VG 24 K 398.13 und die Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.