Beschluss
OVG 5 N 9.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0417.OVG5N9.17.00
25Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Soweit die auf § 108 Abs. 1 VwGO beruhende gerichtliche Beweiswürdigung beanstandet wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.(Rn.7)
2. Dass eine Rechtsbehelfsbelehrung rein von ihrem Wortlaut dahingehend verstanden werden könnte, dass ein Kläger Abschriften nicht nur - wie in § 81 Abs. 2 VwGO vorgesehen - für die „übrigen Beteiligten“, sondern auch eine zusätzliche Abschrift für seine Person einreichen „soll“, lässt nicht die Annahme zu, dass er dadurch einem Irrtum über die formellen Voraussetzungen einer Klage unterliegen und damit von einer Erhebung der Klage abgehalten werden könnte.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Februar 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit die auf § 108 Abs. 1 VwGO beruhende gerichtliche Beweiswürdigung beanstandet wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.(Rn.7) 2. Dass eine Rechtsbehelfsbelehrung rein von ihrem Wortlaut dahingehend verstanden werden könnte, dass ein Kläger Abschriften nicht nur - wie in § 81 Abs. 2 VwGO vorgesehen - für die „übrigen Beteiligten“, sondern auch eine zusätzliche Abschrift für seine Person einreichen „soll“, lässt nicht die Annahme zu, dass er dadurch einem Irrtum über die formellen Voraussetzungen einer Klage unterliegen und damit von einer Erhebung der Klage abgehalten werden könnte.(Rn.12) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Februar 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin, die an der Beklagten seit dem Sommersemester 2013 im Bachelorstudiengang „Gehobener Polizeivollzugsdienst“ eingeschrieben war, wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten, ihr einen weiteren Prüfungsversuch im Modul 11 „Polizei- und Ordnungsrecht II“ einzuräumen, abgewiesen worden ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 VwGO gestützte Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 1. Gemessen an den Einwendungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ihr Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die am 23. September 2015 erhobene Klage wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen. Der Bescheid vom 23. März 2015, mit dem der Klägerin die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die nicht bestandene Wiederholungsprüfung im Moduls 11 „Polizei- und Ordnungsrecht II“ mitgeteilt und zugleich festgestellt worden sei, dass sie damit dieses Modul endgültig nicht bestanden habe, sei bestandskräftig geworden. Gemäß § 74 Abs. 1 und 2 VwGO müsse die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, wenn - so wie hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) - ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich sei, erhoben werden. Diese einmonatige Klagefrist habe die Klägerin versäumt. Ihr sei der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 23. März 2015 noch am selben Tag ausgehändigt und damit bekanntgegeben worden. Das stehe zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Zwar vermöge das von der Klägerin unterschriebene Empfangsbekenntnis die Übergabe des Bescheides an die Klägerin für sich genommen nicht zu beweisen, weil auf dem Formular entgegen der Regelung in § 7 VwVfG Berlin i.V.m. § 5 Abs. 1 Sätze 1, 2 VwZG das Datum der Übergabe fehle und es im Übrigen auch an einer konkreten Bezeichnung (Bescheid, Datum, Aktenzeichen etc.) des übergebenen Schriftstücks mangele. Auch habe die Klägerin vorgetragen, sich nicht erinnern zu können, am 23. März 2015 den in Frage stehenden Bescheid erhalten zu haben. Allerdings habe die Zeugin S...bekundet, dass sie sich daran erinnern könne, der Klägerin den Bescheid ausgehändigt zu haben. Der Einwand der Klägerin, die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung sei offensichtlich nicht zutreffend, weil das Verwaltungsgericht übergehe, dass die Zeugin S... ausweislich des Sitzungsprotokolls auf Nachfrage eingeräumt habe, „keine Erinnerung an den genauen Vorgang bei der Klägerin gehabt zu haben“, und es mit Blick darauf, dass sich auch der Zeuge R...nicht mehr habe daran erinnern können, welche Unterlagen der Klägerin am 23. März 2015 tatsächlich übergeben worden seien, vielmehr „hätte feststellen müssen, dass beide Zeugen keine konkrete Erinnerung an die tatsächlichen Abläufe mehr hatten und insbesondere auch die tatsächliche Übergabe des Bescheides nicht schildern konnten und dies auch beide ausdrücklich erklärt haben“, dringt nicht durch. Soweit wie hier die auf § 108 Abs. 1 VwGO beruhende gerichtliche Beweiswürdigung beanstandet wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9 m.w.N. und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2010, a.a.O; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. August 2015 - OVG 7 N 34.14 -, juris Rn. 9, vom 23. November 2016 - OVG 11 N 67.14 -, juris Rn. 5, und vom 29. Dezember 2016 - OVG 11 N 128.14 -, juris Rn. 3). Bei Anlegung dieser Maßstäbe vermag das Vorbringen der Klägerin die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat sich seine Überzeugung, dass der Klägerin der in Rede stehende Bescheid am 23. März 2015 übergeben worden sei, auf der Grundlage der ausdrücklichen Bekundung der Zeugin..., wonach diese sich daran erinnern könne, der Klägerin den Bescheid ausgehändigt zu haben, gebildet. Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Einwand der Klägerin, dass die Zeugin ausweislich des Sitzungsprotokolls auf Nachfrage eingeräumt habe, „keine Erinnerung an den genauen Vorgang bei der Klägerin gehabt zu haben“ trifft nicht zu. Derartiges lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen. Vielmehr enthält dieses die wiederholte Aussage der Zeugin, den Bescheid an die Klägerin ausgehändigt zu haben (S. 3 und 4 des Sitzungsprotokolls). Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dieser Bekundung das übliche Vorgehen der Zeugin bei der Bekanntgabe des Ergebnisses von Wiederholungsprüfungen sowie deren Äußerung, dass ihr die Bekanntgabe am 23. März 2015 deshalb so gut im Gedächtnis geblieben sei, weil zum ersten Mal gleich in drei Fällen das Modul 11 in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden worden sei und sie den Eindruck gehabt habe, dass das für die Betroffenen schwierig werden könne, gewürdigt hat, war dies, anders als die Klägerin meint, angesichts der unmissverständlichen Bekundung der Zeugin, sie habe den Bescheid an die Klägerin ausgehändigt, nicht darauf gerichtet, die tatsächliche Übergabe des Bescheides festzustellen, sondern diente allein der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugin sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Dass das Verwaltungsgericht keinen entscheidenden Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugin S...und dem Zeugen R... der - im Gegensatz zur Zeugin S...- ...angegeben hat, sich an die Einzelheiten im Falle der Klägerin nicht erinnern zu können, erkannt hat, wird von der Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt. Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe angesichts der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Bescheid und der danach geltenden Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO die Klage zu Unrecht als verfristet abgewiesen, zeigt die Klägerin keine Richtigkeitszweifel auf. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO sei. Sie enthalte keine Inhalte, die - bei abstrakter Betrachtungsweise - geeignet sein könnten, den Informationswert der richtigen Angaben zu mindern oder die Beteiligten von Erkundigungen über möglicherweise im Einzelfall bestehende weitere Möglichkeiten abzuhalten. Auch aus dem Passus, dass die Klage, falls sie „schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können“, folge keine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Die geringfügige Abweichung vom Wortlaut des § 81 Abs. 2 VwGO sei unbeachtlich, weil nicht ersichtlich sei, dass diese den Betroffenen an einer rechtzeitigen Erhebung der Klage hindern könnte. Die Schlussfolgerung der Klägerin, dass die von dem Wortlaut des § 81 Abs. 2 VwGO abweichende Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach zum einen im Hinblick auf die Anzahl der beizufügenden Abschriften auf „alle Beteiligte“ statt auf die „übrigen Beteiligten“ abgestellt und damit schlicht mehr verlangt werde, als nach dem Gesetzeswortlaut gefordert sei, weil die Begrifflichkeit „alle Beteiligten“ auch die jeweils Klagenden einschließe, und zum anderen die Anzahl der beizufügenden Abschriften abhängig von der Herstellung von „Ausfertigungen“ formuliert sei, die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO zur Folge habe, greift zu kurz. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsbelehrung unrichtig im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder wenn diesen ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der generell geeignet ist, die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. etwa Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 7 C 32.79 -, juris Rn. 7, sowie aus jüngerer Zeit Beschluss vom 31. August 2015 - BVerwG 2 B 61.14 -, juris Rn. 8). Danach reicht eine vom Wortlaut des § 81 Abs. 2 VwGO abweichende Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung allein nicht aus, um die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO auszulösen. Vielmehr muss eine solche bei abstrakter Betrachtungsweise geeignet sein, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 2.01 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die in Rede stehende Rechtsbehelfsbelehrung ist nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt in Übereinstimmung mit der Norm des § 81 Abs. 2 VwGO lediglich darauf gerichtet, dass der Klage Abschriften beigefügt werden „sollen“. Deren Fehlen macht eine sonst formgerechte Klage aber weder unwirksam noch unzulässig. Dass vor diesem Hintergrund die in der Rechtsbehelfsbelehrung verwendete Begrifflichkeit „alle Beteiligten“ dahin verstanden werden könnte, dass ein Kläger Abschriften nicht nur - wie in § 81 Abs. 2 VwGO vorgesehen - für die „übrigen Beteiligten“, sondern auch eine zusätzliche Abschrift für seine Person einreichen „soll“, lässt nicht die Annahme zu, dass er dadurch einem Irrtum über die formellen Voraussetzungen einer Klage unterliegen und damit von einer Erhebung der Klage abgehalten werden könnte. Gleiches gilt im Ergebnis für den in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen Hinweis auf „Ausfertigungen“, weil deren Erstellung ersichtlich nicht dem Rechtsschutzsuchenden auferlegt und er insoweit nicht beschwert wird (vgl. zu allem Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. März 1989 - BVerwG 5 B 16.89 -, juris Rn. 2). Der Vorhalt der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Bescheid „faktisch zwei Rechtsbehelfsbelehrungen“ enthalten habe, weil sich ja auch die „Hinweise“ auf das Überdenkensverfahren als Rechtsbehelfsbelehrung auffassen ließen, die allerdings verwirrend und geeignet sei, die Einlegung der Klage zu erschweren, weil dem Betroffenen nicht mitgeteilt werde, dass es sich um zwei verschiedene Verfahren handele und beide Rechtsbehelfe parallel eingelegt werden müssten, um vollständigen Rechtsschutz zu erlangen, verfängt nicht. Die Klägerin verkennt, dass ein Prüfling bei berufsbezogenen Prüfungen zwar einen verfassungsrechtlich verankerten Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG darauf hat, dass auf seine Einwendungen hin die Prüfer die Bewertung seiner Prüfungsleistungen in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren überdenken, sich hieraus jedoch kein Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen das Ergebnis eines solchen durchgeführten verwaltungsinternen Kontrollverfahrens herleiten lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. August 2012 - BVerwG 6 B 19.12 -, juris Rn. 7). Ist danach hier das Überdenkensverfahren allein auf eine effektive Durchsetzung des materiellrechtlichen, auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützten Anspruchs eines Prüflings auf eine fehlerfreie Prüfungsbewertung in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren gerichtet, fehlt es von vornherein an einer rechtsbehelfsfähigen Entscheidung, die Gegenstand einer Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO sein und die Rechtsfolgen des § 58 Abs. 2 VwGO auslösen könnte. Vor diesem Hintergrund geht auch die Auffassung der Klägerin ins Leere, dass es sich bei dem angegriffenen Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2015, mit dem ihr das Ergebnis des Überdenkensverfahrens im Sinne des § 32 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeidienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst vom 27.August 2010 (aufgehoben mit Ablauf des 30. September 2015) - APOgDPol - B.A. - mitgeteilt worden ist, um eine „laufbahnrechtliche Abschlussentscheidung“ bzw. um einen „Abschlussbescheid zum Prüfungsverfahren“ handele, der zugleich den Bescheid vom 23. März 2015 abändere. Da das Schreiben vom 8. Mai 2015 die bloße Mitteilung des Ergebnisses des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens enthält, vermag es keinerlei nach außen gerichtete Regelungswirkung zu entfalten, die geeignet wäre, den Bescheid vom 23. März 2015 zu ändern (vgl. zur Berücksichtigung erfolgreicher Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungs-leistungen im Überdenkensverfahren Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. August 2012 - BVerwG 6 B 19.12 -, juris Rn. 6, sowie die Anmerkungen von Neumann, juris-BVerw 4/2013 Anm. 2). Unbeschadet dessen ist, anders als die Klägerin meint, die beamtenrechtliche Laufbahnausbildung auch nicht erst mit der Entscheidung im Überdenkensverfahren beendet. Vielmehr folgt das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit der damit verbundenen Beendigung des Vorbereitungsdienstes bereits aus der Feststellung der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung in dem Bescheid vom 23. März 2015 (vgl. § 25 Abs. 5 i.V.m. § 12 Abs. 5 APOgDPol - B.A.). Da die Klägerin mit ihrem Antragsvorbringen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage bereits unzulässig sei, nicht erfolgreich in Zweifel zieht, kann dahingestellt bleiben, ob in der Sache die Bewertung des in Rede stehenden Moduls wegen der aus der Sicht der Klägerin nicht ordnungsgemäßen Bewertung der mündlichen Präsentation hätte aufgehoben und ihr ein Wiederholungsversuch hätte eingeräumt werden müssen. 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Die nach Ansicht der Klägerin die besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache begründende Frage der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie sich aus dem zu 1. Ausgeführten ergibt, kann bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin sicher beurteilt werden, dass das Verwaltungsgericht insoweit richtig entschieden hat. 3. Die Divergenzrüge der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine die Berufung eröffnende Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Eine Divergenz liegt dagegen nicht vor, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Das Verwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz in der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg oder des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht, sondern hat - wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt - diese Rechtsprechung zur Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 2 VwGO beanstandungsfrei auf den vorliegenden Fall angewendet. Dass ihm dabei nach Ansicht der Klägerin ein Anwendungsfehler unterlaufen ist, begründet noch keine Divergenz. Soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen abweiche, derzufolge eine Rechtsmittelbelehrung nicht mit einer entsprechenden Überschrift versehen sein müsse, verkennt sie, dass es sich dabei schon nicht um ein divergenzfähiges Gericht handelt. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO muss eine Abweichung von einer Entscheidung „des“ Oberverwaltungsgerichts vorliegen. Damit ist allein das Oberverwaltungsgericht gemeint, das dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordnet ist, hier also das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2013 - OVG 10 N 58.10 -, juris Rn. 10). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).