Beschluss
OVG 5 S 29.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0520.OVG5S29.18.00
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Leitsätze
Ein Rechtsanwalt muss der Wahrung prozessualer Fristen seine besondere Aufmerksamkeit widmen. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht. Das schließt zwar nicht aus, dass er die Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen sowie die richtige Adressierung der Schriftsätze in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und die in der Regel keine Schwierigkeiten bereiten, gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlässt. Dies gilt aber anerkanntermaßen nicht für schwierigere Fristen.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2018 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2018 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine sofort vollziehbare Rückführungsanordnung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - ZwVbG -. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Beschluss vom 14. Dezember 2018 abgelehnt. Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 17. Dezember 2018 zugestellt worden. Gegen den Beschluss ist am 19. Dezember 2018 Beschwerde erhoben worden. Die Beschwerdebegründung ist am 31. Januar 2019 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Februar 2019 sind die Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen sei. Daraufhin haben die Antragsteller mit dem am 7. März 2019 eingegangenen Schriftsatz wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung einer Büroangestellten ihrer Verfahrensbevollmächtigten ausgeführt, dass diese fälschlicherweise im Fristenkalender als Fristablauf den 31. Januar 2019 und als Vorfrist den 24. Januar 2019 notiert habe. Dieses Verschulden müssten sich die Antragsteller nicht zurechnen lassen. Bei der Büroangestellten handele es sich um eine langjährige und sehr zuverlässige Arbeitskraft, deren Tätigkeit von den Verfahrensbevollmächtigten regelmäßig überprüft worden sei. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragsteller die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Beschwerdebegründung versäumt haben. Den Antragstellern kann Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne Verschulden an deren Einhaltung gehindert waren. Darüber hinaus ist der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der bei Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO geltenden einmonatigen Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Ein Rechtsanwalt muss der Wahrung prozessualer Fristen seine besondere Aufmerksamkeit widmen. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht. Das schließt zwar nicht aus, dass er die Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen sowie die richtige Adressierung der Schriftsätze in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und die in der Regel keine Schwierigkeiten bereiten, gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlässt. Dies gilt aber anerkanntermaßen nicht für schwierigere Fristen wie etwa die Frist zur Begründung der Revisionszulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und die Revisionsbegründungsfrist nach § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 -, juris Rn. 11). Diese Fristen sind wegen ihrer Besonderheiten fehleranfällig. Für die Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Begründung der Beschwerde gilt insoweit nichts anderes (vgl. VGH München, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 21 ZB 07.1741 - juris Rn. 4 für die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Selbst wenn jedoch die Berechnung, Notierung und Überwachung einer in der Praxis häufig vorkommenden Frist zulässiger Weise dem Büropersonal überlassen worden wäre, hat der Rechtsanwalt jedenfalls den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen, sobald ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in der Handakte prüfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2015 - BVerwG 10 BN 3.14 -, juris Rn. 6). Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller haben hierzu im Rahmen des Wiedersetzungsantrages vorgetragen, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt nach Beauftragung durch die Antragsteller die Büroangestellte am 10. Januar 2019 angewiesen habe, eine neue Akte anzulegen, im Fristenkalender die Beschwerdebegründungsfrist sowie eine Vorfrist zu notieren und ihm die Akte anschließend mit entsprechender Ausführungsbestätigung sofort wieder vorzulegen. Die Akte sei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt erst im üblichen Wiedervorlageturnus von einer Woche vor dem vermerkten Fristablauf am 24. Januar 2019 vorgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdebegründungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Dieser Vortrag ist offensichtlich unrichtig, als die Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt erst eine Woche vor dem vermerkten Fristablauf vorgelegt worden sein soll. Denn dieser hat dem Oberverwaltungsgericht bereits mit Schriftsatz vom 16. Januar 2019 mitgeteilt, dass die Beschwerdebegründung fristwahrend eingereicht werde. Gemessen an den genannten rechtsanwaltlichen Pflichten zur Fristenkontrolle hätte der sachbearbeitende Rechtsanwalt schon bei Fertigung des in Rede stehenden Schriftsatzes die korrekte Berechnung der Beschwerdebegründungsfrist selbst überprüfen und erkennen müssen, dass die von der Büroangestellten eingetragene Frist falsch war. Danach beruht die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auf einem Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten, das sich die Antragsteller gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. Unbeschadet dessen wäre eine Wiedereinsetzung selbst dann ausgeschlossen, wenn man mit dem Antragsteller unterstellen würde, dass die Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt erst im üblichen Wiedervorlageturnus von einer Woche vor dem vermerkten Fristablauf am 24. Januar 2019 vorgelegt worden sei. Denn mit der Bearbeitung der Akte an diesem Tag wäre auch der Hinderungsgrund der fehlerhaften Fristeintragung für die Einhaltung der Begründungsfrist weggefallen. Der Wiedereinsetzungsantrag hätte innerhalb der daran anknüpfend bis 25. Februar 2019 (Montag) laufenden Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO gestellt werden müssen. Es bedurfte keines - hier den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller erteilten - gerichtlichen Hinweises mehr, um den Lauf der Antragsfrist in Gang zu setzen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2015 - BVerwG 10 BN 3.14 -, juris Rn. 8 zur Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Eingang des Wiedereinsetzungsantrages beim Oberverwaltungsgericht am 7. März 2019 war damit ebenfalls verspätet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).