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Beschluss

OVG 5 N 65.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0820.OVG5N65.16.00
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Leitsätze
1. Ein Rechtsanwalt muss die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwachen. Er muss daher eine Fristeintragung auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen.(Rn.6) 2. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO muss dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. September 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.505,29 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt muss die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwachen. Er muss daher eine Fristeintragung auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen.(Rn.6) 2. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO muss dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.(Rn.17) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. September 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.505,29 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist bereits unzulässig, weil die Klägerin die zweimonatige Frist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung versäumt hat und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht kommt. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die gegen die Festsetzung eines Beitrages für Straßenbaumaßnahmen gerichtete Klage abgewiesen worden ist, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses am 29. September 2016 zugestellt worden. Gegen das Urteil ist am 25. Oktober 2016 der Antrag auf Zulassung gestellt worden. Die Begründung des Zulassungsantrages ist erst am 30. November 2016 (Dienstag) beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Dezember 2016 ist die Klägerin auf die Verspätung hingewiesen worden. Der Klägerin kann die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt werden, weil ihr Prozessbevollmächtigter in schuldhafter Weise die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung versäumt hat und der Klägerin dies nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung seiner Rechtsanwaltsfachangestellten ausgeführt, dass diese entgegen seiner Weisung versehentlich nicht den 29. November 2016, sondern den 30. November 2016 als Ende der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung in den Fristenkalender eingetragen habe. Dieses Verschulden müsse sich weder die Klägerin noch er selbst zurechnen lassen, weil es sich um eine einfache Frist und eine klare Anweisung an die seit mehr als zwei Jahren beanstandungsfrei tätige, ausgebildete und sorgfältig überwachte Rechtsanwaltsfachangestellte handele. Dem ist nicht zu folgen. Ein Rechtsanwalt muss der Wahrung prozessualer Fristen seine besondere Aufmerksamkeit widmen. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht. Das schließt zwar nicht aus, dass er die Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen sowie die richtige Adressierung der Schriftsätze in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und die in der Regel keine Schwierigkeiten bereiten, gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlässt. Dies gilt aber anerkanntermaßen nicht für schwierigere Fristen wie etwa die Frist zur Begründung der Revisionszulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO), die Revisionsbegründungsfrist nach § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 -, juris Rn. 11) und die Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Mai 2019 - OVG 5 S 29.18 -, juris Rn. 4). Diese Fristen sind wegen ihrer Besonderheiten fehleranfällig. Für die Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gilt insoweit nichts anderes (vgl. VGH München, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 21 ZB 07.1741 -, juris Rn. 4). Selbst wenn jedoch die Berechnung, Notierung und Überwachung einer in der Praxis häufig vorkommenden Frist zulässiger Weise dem Büropersonal überlassen worden wäre, hat der Rechtsanwalt jedenfalls den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen, spätestens sobald ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2015 - BVerwG 10 BN 3.14 -, juris Rn. 6). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt zwar vor, dass ihm das erstinstanzliche Urteil zusammen mit der Handakte noch am 29. September 2016 von dessen Rechtsanwaltsfachangestellten vorgelegt worden sei, er daraufhin die Eintragung der in Rede stehenden Rechtsmittelfristen nebst Vorfristen von jeweils einer Woche mit dieser besprochen und die Notierung dieser Fristen im Fristenkalender angewiesen habe. Das entlastet ihn jedoch nicht. Denn er führt weiterhin aus, dass er nach einer Erledigungskontrolle das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und die Akte mit einer Wiedervorlage von drei Wochen weiterverfristet habe. Danach hätte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin schon bei der Erledigungskontrolle die fehlerhafte Fristeintragung auffallen müssen. Gemessen an den genannten rechtsanwaltlichen Pflichten zur Fristenkontrolle vermag er auch nicht mit Erfolg einzuwenden, dass er die Fristeintragung nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit, sondern nur „die Erledigung der Eintragung“, mithin die „Markierung als erledigt“, überprüft habe. Nach alldem beruht die Versäumung der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung auf einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden des Prozessbevollmächtigten, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO ausscheidet. 2. Ungeachtet dessen hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung auch in der Sache keinen Erfolg. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). a. Gemessen an den Einwendungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ihr Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Erhebung des Erschließungsbeitrags bezogen auf den Aufwand für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung nicht durch § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB ausgeschlossen sei. Nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB könne für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden seien, ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen seien gemäß § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse eine Straße in den fünf neuen Ländern bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, um als „fertig gestellt“ im Sinne dieser Vorschrift zu gelten (Urteil vom 11. Juli 2007 - BVerwG 9 C 5.06 -, juris). Nur wenn diese Grundvoraussetzungen erfüllt seien, komme es darauf an, welche „örtlichen Ausbaugepflogenheiten“ es gegeben habe, d.h. welches Verhalten einer Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen über einen längeren Zeitraum üblich gewesen sei. Erforderlich sei danach ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wofür z.B. auch eine Schotterdecke genügen könne), einer - wenn auch primitiven - Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermögliche. Nach der Überzeugung des Einzelrichters habe der Zustand der in Rede stehenden Straße vor dem 3. Oktober 1990 diese Mindestanforderungen bezogen auf die Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung nicht erfüllt. Denn die Straße stellte sich im fraglichen Bereich ausweislich der vom Beklagten vorgelegten umfangreichen Lichtbilddokumentation sowie des Baugrundgutachtens vor dem 3. Oktober 1990 und danach bis zu den Baumaßnahmen im Jahr 2012/13 als unbefestigte Sandpiste dar. Die Lichtbilder zeigten, dass die Straße dort nicht über eine befestigte Fahrbahn verfügte; ihre Oberfläche sei vielmehr sandig, unbefestigt und ohne erkennbare bauliche Begrenzung gewesen; soweit eine „Befestigung“ mit Betonrecycling erfolgt sei, habe diese nicht die ganze Straßenlänge betroffen. Die Fahrbahn habe zahlreiche Schlaglöcher aufgewiesen. Auch die Regenentwässerung der Fahrbahn sei nicht sichergestellt gewesen. Bordsteine seien nicht vorhanden gewesen; bei Regen hätten Pfützen in den Schlaglöchern gestanden. Hiergegen wendet die Klägerin ein, die rechtliche und tatsächliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB werde weder den tatsachlichen örtlichen Verhältnissen noch den Vorgaben der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerecht, weil das Verwaltungsgericht auf einen Zustand der Straße weit nach dem Beitritt am 3. Oktober 1990 abgestellt habe. Die Straße sei vielmehr zum Zeitpunkt des Beitritts fertig gestellt gewesen, weil sie ausweislich der vorhandenen Beschreibung des Bauvorhabens mit Recycling in einer Schichtdicke von 30 cm befestigt gewesen sei sowie eine Schottertragschicht aufgewiesen habe, darüber hinaus auf Grund eines in die Fahrbahn eingearbeiteten Gefälles eine Entwässerung nach den Seiten stattgefunden habe, sämtliche weiteren Straßen des Ortes mit Ausnahme der asphaltierten Dorfstraße in gleicher Weise befestigt gewesen seien und die festgestellten zahlreichen Schlaglöcher der Verbringung von Versorgungsleitungen in den Straßenbereich zuzuschreiben seien. Mit dieser auf eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz zielenden Rüge dringt die Klägerin nicht durch. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 -). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2010, a.a.O; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 7 N 34.14 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2016 - OVG 11 N 67.14 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - OVG 11 N 128.14 -, juris Rn. 3). Das Vorbringen der Klägerin vermag bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass die Straße vor dem 3. Oktober 1990 und danach bis zu den Baumaßnahmen im Jahr 2012/13 nicht fertig gestellt gewesen sei, nachvollziehbar auf eine umfangreiche Lichtbilddokumentation, die die Straße als unbefestigte Sandpiste ohne eine Form der Straßenentwässerung zeigt, sowie auf das Baugrundgutachten vom 18. Juli 2011 gestützt, das den unbefestigten Zustand der Straße feststellt und sich eingehend zu dem Baugrundaufbau verhält, wonach die Fahrbahn der Straße „nur lückenhaft eine Recyclingbefestigung“ aufweist, „[g]rößtenteils […] als Deckschicht teilweise schwach humose Sande mit Schlacke- und Ziegelresten bis -spuren in Stärken von 0,2 -0,3 m angetroffen“ wurden und als „gewachsener Baugrund […] Mittel-, Fein- und Grobsande, häufig schwach kiesig“ folgen. Dem stellt die Klägerin lediglich ihre eigene Würdigung entgegen, ohne substanziiert aufzuzeigen, dass der Zustand der Straße vor dem 3. Oktober 1990 ein grundlegend anderer gewesen sei, nämlich den erforderlichen Fertigstellungsmerkmalen entsprochen habe und daher die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts im oben genannten Sinne unzutreffend seien. Gleiches gilt im Ergebnis für den Vorwurf der KIägerin, das Verwaltungsgericht habe das Flurstück 796 unzutreffend als teilweise bebaubar eingestuft, soweit sie der eingehenden erstinstanzlichen Würdigung lediglich entgegenhält, das Verwaltungsgericht sei den insoweit angebotenen Beweisen für die mangelnde Bebaubarkeit des Flurstücks 796 nicht nachgegangen. b. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Ausführungen zu 1. keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. c. Die Klägerin legt schließlich nicht dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht haben gegen den Untersuchungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, indem es seine Entscheidung getroffen habe, ohne vorher den tatsächlichen Ausbauzustand der Straße im Zeitpunkt des Beitritts am 3. Oktober 1990 zu ermitteln. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO muss dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26 und vom 3. Juni 2015 - OVG 5 N 23.13 -; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6). Hieran gemessen hat aus der unter 1. dargelegten materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts keinerlei Veranlassung für eine weitere Sachverhaltsaufklärung bestanden, weil es den Zustand der Straße vor dem 3. Oktober 1990 schon an Hand der umfangreichen Lichtbilddokumentation und des Baugrundgutachtens zu beurteilen vermochte. Mit ihrem Einwand, dass zum einen die Beteiligten übereinstimmend von einer bereits fertig gestellten Straße ausgegangen seien, und zum anderen das Verwaltungsgericht gegen die Grundsätze der Beweislastverteilung verstoßen habe, weil es dem Beklagten oblegen hätte, für das Vorliegen der Voraussetzungen der Erschließungsbeitragspflicht nach § 127 BauGB Beweis anzutreten und dieser das nicht getan habe, rügt die Klägerin in Wahrheit die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanz, die nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO überprüfbar ist, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und nur im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweisgrundsätze überprüft werden kann. Unbeschadet dessen verkennt die Klägerin, dass die Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Gericht im Interesse einer objektiven Aufklärung des Sachverhalts von einer Bindung an das Vorbringen der Beteiligten befreit und hier angesichts der vollen Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Voraussetzungen für die Erhebung des Erschließungsbeitrages kein Raum für eine Beweislastentscheidung bestanden hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 55.09 -, juris Rn. 12). Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das Verwaltungsgericht den Beweisanträgen im Hinblick auf die Nichtbebaubarkeit des Flurstücks 796 nicht nachgekommen sei, dringt sie damit nicht durch. Weder hat sie in der mündlichen Verhandlung, obwohl anwaltlich vertreten, durch die Stellung eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, noch legt sie dar, warum sich dem Verwaltungsgericht aus dessen materiell-rechtlicher Sicht eine solche aufdrängen musste. Schließlich beanstandet die Klägerin vergeblich, dass das angefochtene Urteil sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletze (Art. 103 Abs. 1 GG), weil der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die fehlende Fertigstellung der Straße in der mündlichen Verhandlung für sie neu gewesen sei und ihr daher die beantragte Erklärungsfrist hätte eingeräumt werden müssen. Der Schriftsatznachlass bezweckt, den Beteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu einer überraschenden Rechtsauffassung des Gerichts zu äußern. Von Letzterem kann im Hinblick darauf, dass der Berichterstatter in seinem Hinweis vom 23. Februar 2016 an die Beteiligten die Fertigstellung der Fahrbahn sowie der Straßenentwässerung verneint hat, keine Rede sein. Ungeachtet dessen hätte im Zusammenhang mit der Gehörsrüge substanziiert dargetan werden müssen, was mit einem nachgereichten Schriftsatz vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag die angefochtene Entscheidung hätte beeinflussen können (vgl. Beschluss des Senats vom 17. März 2014 - OVG 5 N 5.12 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Eine derartige Darlegung findet sich in der Zulassungsschrift der Klägerin nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).