Beschluss
OVG 5 NC 144/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1111.OVG5NC144.20.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom SS 2020.(Rn.11)
2. Die nur vorübergehende Zugrundelegung der Mitternachtszählung bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten im Rahmen der Übergangsregelung des § 17a Abs. 2 KapVO ist nicht zu beanstanden.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom SS 2020.(Rn.11) 2. Die nur vorübergehende Zugrundelegung der Mitternachtszählung bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten im Rahmen der Übergangsregelung des § 17a Abs. 2 KapVO ist nicht zu beanstanden.(Rn.15) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom SS 2020 an begehrt. Im WS 2018/2019 hatte das Verwaltungsgericht Berlin § 17a KapVO i.d.F. der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwertes von 17,1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt durch Beschlüsse des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. - ). Als Aufnahmekapazität hatte das Verwaltungsgericht die Grenze, ab der die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin hinsichtlich des Studiengangs Humanmedizin ernstlich gefährdet wäre, ermittelt und insoweit die tatsächlichen durchschnittlichen Zulassungszahlen seit Beginn des Modellstudiengangs zuzüglich eines Wertes von 10 % gewählt. Mit der am 10. Juli 2019 in Kraft getretenen 29. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 13. Juni 2019 (GVBl. S. 403) hat der Verordnungsgeber für die Zeit ab WS 2020/21 in § 17a Abs. 1 KapVO an dem Prozentwert von 17,1 festgehalten. Für das WS 2019/20 und das SS 2020 hat er allerdings in § 17a Abs. 2 KapVO eine Übergangsregelung geschaffen und abweichend von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO bestimmt, dass als patientenbezogene Aufnahmekapazität der für den Regelstudiengang vorgesehene Wert von 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusehen sei (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO), der um zehn Prozent erhöht werde (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 KapVO). Das Verwaltungsgericht Berlin hat für das streitgegenständliche SS 2020 mit dem angefochtenen Beschluss den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es habe ein Bedürfnis für die o.g. Übergangsregelung bestanden, da es dem Verordnungsgeber habe bewusst sein müssen, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werde, wie es mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - auch geschehen sei. Andere Verfahren zur Kapazitätsbestimmung stünden, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausführt, nicht zur Verfügung. Der Verordnungsgeber sei auch berechtigt gewesen, jedenfalls für den hier streitgegenständlichen, zeitlich klar umrissenen Zeitraum von zwei Semestern eine Übergangsregelung zu treffen, da zum Zeitpunkt des Ergehens der 29. Änderungsverordnung zur KapVO im Juni 2019 weder ein abschließender BACES-Bericht noch der Erste Zwischenbericht vom 25. Mai 2020 oder der - bis heute nicht fertiggestellte - Endbericht der Arbeitsgruppe (AG) Modellstudiengang Medizin der Stiftung für Hochschulzulassung vorliege, ohne dass der Berliner Verordnungsgeber dies zu vertreten habe. Nur der Endbericht mit den daraus gezogenen - bundesweit geltenden - Empfehlungen und insbesondere die Festlegung der für die Kapazitätsberechnung anzuwendenden Formel, die jeweils auf der - komplexen - Auswertung sowohl des BACES-Berichts als auch der - zwischenzeitlich erfolgten - Sekundäranalyse des Dr. S beruhten, werde den Verordnungsgeber in besonders qualifizierter Weise in die Lage versetzen, seiner Beobachtungs-, Überprüfungs- und ggfs. Nachbesserungspflicht nachkommen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine bundeseinheitliche Regelung der Kapazitätsbestimmung in den medizinischen Modellstudiengängen angesichts der bundesweit geltenden Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - sowie zur Sicherstellung einheitlicher Maßstäbe und einer gleichmäßig guten Ausbildung sachgerecht erscheine. Im Übrigen seien die im Rahmen der BACES-Studie erhobenen Daten zumindest mittelbar in die streitgegenständliche Übergangsregelung eingegangen. Denn der 10 %-ige Aufschlag auf den Prozentwert von 15,5 der tagesbelegten Betten sei darauf zurückzuführen, dass die Ergebnisse der BACES-Studie nach Ansicht des Berliner Verordnungsgebers zu einer Kapazitätserhöhung führen würden, an der auch für die Zeit ab dem WS 2020/21 nach derzeitiger Verordnungslage festgehalten werden solle. Die übergangsweise Orientierung des Verordnungsgebers an den bundesweit für den klinischen Teil des Regelstudienganges geltenden Regelungen zur Bestimmung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität mit einem 10 %-igen Aufschlag sei nicht zu beanstanden, da eine andere zahlenmäßig bestimmbare Größe bzw. ein anderes Berechnungsmodell nicht vorhanden sei und zudem der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin dieselben Studieninhalte wie der Regelstudiengang vermittele und dieselben quantitativen Vorgaben in Bezug auf den Unterricht am Krankenbett (jeweils 476 Stunden) gölten. Insoweit handele es sich auch nicht um einen unzulässigen Rückgriff auf den früheren Wert des § 17a Abs. 1 Nr. 1 KapVO. Denn der Verordnungsgeber habe die Vorschrift des § 17 Abs. 1 KapVO nicht „eins zu eins“ angewandt, sondern sich lediglich an deren Prozentwert von 15,5 orientiert und diesen um 10 % erhöht. Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Erhöhungswert nicht im Rahmen des dem Verordnungsgebers zustehenden Gestaltungsspielraums halte, seien nicht erkennbar. Die getroffene Übergangsregelung bleibe nur geringfügig hinter dem vom Verordnungsgeber nach wie vor für richtig gehaltenen Prozentwert von 17,1 zurück - 15,5 % zuzüglich 10 % seien 17,05 % - und übersteige den früheren Wert bzw. den für den klinischen Teil des Regelstudiengangs geltenden Wert von 15,5 % deutlich. Entsprechendes gelte bis zur abschließenden Beschlussfassung der AG Modellstudiengänge Medizin für die Neufassung des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nach § 17a KapVO sei nicht zu beanstanden. Die anhand der - für die Geltungsdauer der Übergangsregelung noch zugrunde zu legende - Mitternachtszählung ermittelte Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten betrage 2.405,6667. Maßgeblich seien die in den Einrichtungen des Universitätsklinikums vorhandenen tagesbelegten Betten. Das Deutsche Herzzentrum Berlin (DHZB) und das Evangelische Geriatriezentrum gGmbH (EGZB) seien ausweislich des Internetauftritts beider Einrichtungen nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Charité getrennt. Dass es im Bereich der Klinikleitungen personelle Überschneidungen mit der Antragsgegnerin gebe, sei demgegenüber unerheblich. Von den genannten tagesbelegten Betten seien gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H., mithin 372,8783 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Die so berechnete patientenbezogene Aufnahmekapazität sei gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 KapVO um 10 %, also um 37,2878 zu erhöhen und betrage (372,8783 + 37,2872 =) 410,1661. Diese Zahl sei sodann gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO unter Einbeziehung der poliklinischen Neuzugänge um 50 %, mithin um 205,0831 zu erhöhen. Somit ergebe sich ein Gesamtwert von (410,1661 + 205,0831=) 615,2492. Hinzu kämen gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO 19,366 Studienplätze wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten (Deutsches Herzzentrum Berlin sowie Evangelisches Geriatriezentrum Berlin). Die insoweit von der Antragsgegnerin auf der Basis der für die Charité zu erbringenden Lehrveranstaltungsstunden (LVS) vorgenommene Berechnung sei methodisch nicht zu beanstanden. Für die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO orientiere sich die Antragsgegnerin - wie aus der Kapazitätsberechnung erkennbar - an dem Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ehemaligen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO vom 8. Februar 1979. Danach erhöhe sich die patientenbezogene jährliche Ausbildungskapazität jeweils um das Produkt aus der Zahl der Teilnehmer je Jahr an dieser Veranstaltung und dem Verhältnis des Ausbildungsaufwands für diese Veranstaltung zum Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im 1. und 2. klinischen Studienabschnitt in der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin. Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede sei, werde es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff „entsprechend“ in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO auszulegen sei und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Unterrichtsstunden am Krankenbett (UaK) für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Die Kammer habe zur Prüfung der Plausibilität des Ansatzes der Antragsgegnerin den Umfang des vom DHZB und EGZB in einem Studienjahr erbrachten LVS von insgesamt 9072 (berechnet nach der Anzahl der LVS pro Semester multipliziert mit der jeweiligen jährlichen Teilnehmerzahl) durch die Anzahl der Studenten pro Studienjahr in Höhe von 648 geteilt und dadurch die Anzahl der extern erbrachten LVS pro Student ermittelt. Dies führe dazu, dass pro Student (9072 : 648 =) 14 der insgesamt zu absolvierenden 476 UaK an außeruniversitären Krankenanstalten stattfänden. Dies entspreche 2,9412, also knapp 3% des UaK, so dass sich die Gesamtkapazität durch den extern angebotenen Unterricht um jährlich 18,0884 Studienplätze erhöhe. Da das von der Antragsgegnerin ermittelte Ergebnis kapazitätsfreundlicher sei, werde dieses der weiteren Berechnung zugrunde gelegt. Die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ermittelte Aufnahmekapazität sei auch nicht, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet hat, nach § 17a Abs. 1 Nr. 2 KapVO um 50 % zu erhöhen. Insgesamt ergebe sich damit eine jährliche Basiszahl von (615,2492 + 19,366 =) 634,6152, die sich um einen Schwundausgleichsfaktor auf 649,5550 (634,6152 : 0,977 unter Berücksichtigung der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studenten), gerundet 650, mithin je 325 Studienplätze im WS 2019/20 und im streitgegenständlichen SS 2020, erhöhe. Da die Antragsgegnerin, ausgehend von einer Kapazität von 326 Plätzen, insgesamt 358 Bewerber - davon 30 aufgrund eines das SS 2019 betreffenden außergerichtlichen Vergleichs, die nicht kapazitätswirksam seien - eingeschrieben habe, stünden weitere Studienplätze nicht zur Verfügung. Die vorgenommene Überbuchung - ausgehend von der durch die Antragsgegnerin ermittelten Kapazität von 326 Studienplätzen - bewege sich mit weniger als 1 % im Marginalen und gebe keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen. Abgesehen davon liege die von der Kammer errechnete Kapazität mit 325 Studienplätzen unter der festgesetzten Zulassungszahl, so dass selbst willkürliche Überbuchungen Rechte der Antragsteller nicht beeinträchtigen könnten. Für einen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität sei nichts ersichtlich. Mit der gegen diesen Beschluss fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Die Beschwerde trägt zunächst vor, für eine Übergangsregelung habe kein Bedürfnis bestanden, da ein rechtmäßiger Zustand einfacher durch eine Korrektur oder eine Neuregelung des § 17a KapVO hätte herbeigeführt werden können. Bei der bisherigen Berechnungsformel handele es sich um eine brauchbare Vorgabe mit einem zu korrigierenden Plausibilitätsfehler. Auch hätte eine Kapazitätsberechnung anhand der Funktionsfähigkeitsgrenze erfolgen können. Ein Rückgriff auf den Altparameter und eine pauschale Erhöhung um 10 % sei rechtswidrig, da dieser Parameter überholt sei und der pauschale Aufschlag nicht die zur Verfügung stehende Kapazität abdecke. Zudem sei die Beschränkung der Übergangsregelung auf zwei Semester nicht zielführend, weil der Verordnungsgeber nicht habe sicher sein können, ob die Untersuchungen der AG Modelstudiengang bis zum Zeitpunkt der Berechnung der Kapazität für das Studienjahr 2020/21 abgeschlossen sein würden. Der einzige Grund, der den Verordnungsgeber zu einer Übergangsregelung veranlasst habe, sei das Fehlschlagen der Neuregelung des § 17a KapVO aus dem Jahr 2018; dies sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen entbinde eine noch nicht abgeschlossene bundesweite Untersuchung, die aufgrund der Landeskompetenzen wohl zu einer Meinungsbildung, aber nicht zu einer gemeinsamen Regelung führen werde, den Verordnungsgeber nicht von seiner Regelungsverpflichtung. Diese Argumentation lässt zunächst eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 7 ff. BA vermissen, wonach der Normgeber aufgrund der rechtlichen Hinweise der Kammer und des Erörterungstermins in den das WS 2018/19 betreffenden Eilverfahren sehr wohl Anlass für eine erneute Änderung des § 17a KapVO hatte, wobei er auch berechtigt war, für den Zeitraum von (zunächst) zwei Semestern eine Übergangsregelung zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Ergehens der 29. Änderungsverordnung zur KapVO im Juni 2019 weder ein abschließender BACES-Bericht noch der Erste Zwischenbericht vom 25. Mai 2020 oder der Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin der Stiftung für Hochschulzulassung vorgelegen habe, ohne dass der Berliner Verordnungsgeber dies zu vertreten habe. Selbstredend konnte der Verordnungsgeber sich nicht sicher sein, ob die entsprechenden Untersuchungen bis zum Studienjahr 2020/21 abgeschlossen sein würden; diese Unsicherheit findet jedoch gerade in der Übergangsregelung, die den Charakter einer nur vorläufigen Regelung trägt, ihren Niederschlag. Dem Verordnungsgeber lagen im Juni 2019 keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der genannte Abschlussbericht nicht so rechtzeitig vorliegen würde, dass er nicht bis zum Ablauf des Übergangszeitraums eine erneute Regelung würde treffen können. Demgegenüber benötigt der Verordnungsgeber, um seiner Beobachtungs-, Überprüfungs-, und ggfs. Nachbesserungspflicht nachkommen zu können, die Erkenntnisse der BACES-Studie bzw. der - ggfs. bundesweit - daraus gezogenen Empfehlungen. Keineswegs konnte er - entgegen der Auffassung der Beschwerde - ohne weiteres ohne Auswertung der Daten durch die AG Modellstudiengang einen rechtmäßigen Zustand durch eine nicht nur übergangsweise Korrektur des § 17a KapVO oder eine Neuregelung des § 17a KapVO herbeiführen. Angesichts der von der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit geäußerten erheblichen Bedenken gegen die Berechnung des Prozentwertes von 17,1 wäre eine „Korrektur des Plausibilitätsfehlers“ keineswegs ohne weiteres möglich gewesen, schon gar nicht in der Kürze der Zeit, nachdem der Verordnungsgeber erst seit dem erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 11. April 2019 Kenntnis von den gerichtlichen Bedenken hatte. Soweit die Beschwerde zur Kapazitätsberechnung die Grenze der Funktionsfähigkeit meint heranziehen zu können, verkennt sie, dass diese Funktionsfähigkeitsgrenze nur für den Fall des Fehlens einer wirksamen Kapazitätsvorschrift zur Anwendung kommt. Auch der Einwand der Beschwerde, der Rückgriff auf den Altparameter von 15,5 % der tagesbelegten Betten und die 10 %-ige Erhöhung sei rechtswidrig, da die so festgestellte Kapazität hinter der vom Verordnungsgeber selbst für richtig gehaltenen und in § 17a Abs. 1 KapVO geregelten Kapazität zurückbleibe, geht fehl. Die Beschwerde lässt außer Acht, dass dem Verwendung des Prozentwertes von 15,5 ein anderer rechtlicher Ansatz, nämlich die Heranziehung der bundesweit für den klinischen Teil des Regelstudiengangs anzuwendende Kapazitätsbestimmung und nicht ein nicht (mehr) zulässiger Rückgriff auf eine frühere Fassung des § 17a KapVO zu Grunde liegt. Zudem hat der Verordnungsgeber sich - übergangsweise - nur an der Vorschrift des § 17 Abs. 1 KapVO bzw. an deren Prozentwert von 15,5 orientiert - im Hinblick auf die inhaltlichen Gemeinsamkeiten von Modell- und Regelstudiengang zu Recht - und diesen um 10 % erhöht. Damit übersteigt er den Prozentwert von 15,5 erheblich und erreicht zudem annähernd den Prozentwert von 17,1. Dass hierin eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber obliegenden Gestaltungsspielraums liegt, zeigt die Beschwerde nicht substantiiert auf. Im Übrigen verkennt sie mit ihrem Einwand, mit der Erhöhung bleibe der Verordnungsgeber hinter der von ihm für richtig gehaltenen Kapazität zurück, dass eine erneute Überprüfung der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung durch den Normgeber nicht zwangsläufig zu einer gleich hohen oder gar höheren Aufnahmekapazität führen muss als gegenwärtig in § 17a Abs. 1 KapVO geregelt. Abgesehen davon hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.19 u.a. - (bestätigt durch Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -) nicht entschieden habe, dass der Wert von 17,1 % zu niedrig sei, sondern dass es allein die nicht nachvollziehbare Berechnung dieses Parameters beanstandet habe. Das weitere Monitum, allein dem Berliner Verordnungsgeber obliege die Normgebungskompetenz, er sei offensichtlich selbst, wie man an der Neuregelung aus dem Jahr 2018 erkennen könne, der Auffassung, dass keine Bindung des landesrechtlichen Normgebers an die Rechtsentwicklung in den Modellstudiengängen anderer Bundesländer bestehe, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie bereits ausgeführt, benötigt der Verordnungsgeber die Erkenntnisse der bundesweit in Auftrag gegebenen BACES-Studie, die Auswertung der Daten durch die spezialisierte und sachkundige AG Modellstudiengang und deren Endbericht mit entsprechender Abschlussempfehlung. Hiervon zu unterscheiden ist die Normgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer. Die vorgenannten Erkenntnisse versetzen den jeweiligen Normgeber in die Lage, nicht nur seiner Beobachtungs- und Überprüfungs-, sondern auch ggfs. seiner Nachbesserungspflicht in vollem Umfang nachzukommen. Zwar erscheint, wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, eine bundeseinheitliche Kapazitätsregelung in den medizinischen Modellstudiengängen sachgerecht; dennoch bleiben die erforderlichen Regelungen Sache des jeweiligen Bundeslandes, vorliegend des Berliner Verordnungsgebers. Der Beschwerde ist darin zuzustimmen, dass die streitgegenständliche Übergangsregelung keine „längere Gültigkeitsdauer“ beanspruchen darf; dies ist jedoch angesichts des nur begrenzten Zeitraums der Vorschrift nicht der Fall. Die Beschwerde meint ferner, die Übergangsregelung leide entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sehr wohl an einem „immanenten Widerspruch“, weil der Verordnungsgeber von der Richtigkeit des Parameters von 17,1 % der tagesbelegten Betten überzeugt sei; er sei demgegenüber nicht verpflichtet gewesen, eine endgültige Auswertung der AG Modellstudiengang abzuwarten. Insoweit verweist der Senat auf seine vorstehenden Ausführungen; aus den auch bereits vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Gründen ist die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass sich ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin der ermittelte Wert von 17,1 % der tagesbelegten Betten nicht abschließend herleiten lässt, nicht zu beanstanden. Mit ihrem weiteren Monitum, der Verordnungsgeber habe zwar das Konzept zu einem Modellstudiengang entwickelt, jedoch nicht gleichzeitig mit der Entwicklung eines Kapazitätsberechnungsmodells begonnen, verkennt die Beschwerde zum einen, dass die Möglichkeit, einen Modellstudiengang Medizin einzurichten, durch § 41 ÄApprO eröffnet wird und die Antragsgegnerin im Rahmen dieser Vorgaben ihren Modellstudiengang entwickelt hat. Zum anderen war es entgegen der Auffassung der Beschwerde keineswegs bereits zum Zeitpunkt der Einführung des Modellstudiengangs „klar“, dass die Parameter der Patientenverfügbarkeit für die Berechnung der Kapazität des Studiengangs „überholt waren“. Mit ihrer Kritik, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht für einen Übergangszeitraum wieder die Mitternachtszählung als anwendbare Methode eingestuft, und auch die Feststellungen des ersten Zwischenberichts der AG Modellstudiengang vom 25. Mai 2020 zur Beibehaltung der Mitternachtszählung seien nicht plausibel, vermag die Beschwerde ebenfalls nicht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern. Sie übergeht, dass das Verwaltungsgericht ausführlich, wie auch bereits mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, dargelegt hat, dass der Verordnungsgeber für eine nicht nur übergangsweise geltende Kapazitätsermittlung darzulegen und zu begründen hat, ob und ggfs. warum an der Mitternachtszählung festzuhalten ist, wie mit den teilstationären Patienten bzw. den Patienten in Tageskliniken zu verfahren ist und ob es sich hierbei um „poliklinische Neuzugänge“ oder „tagesbelegte Betten“ handelt. Demgegenüber ist die nur vorübergehende Zugrundelegung der Mitternachtszählung bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten im Rahmen der streitgegenständlichen Übergangsregelung aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat erkennbar angenommen, dass ein anderer Ansatz für die Übergangsregelung nicht verwirklicht werden konnte und musste. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Der von der Beschwerde angeführte Zwischenbericht der AG Modellstudiengang vom 25. Mai 2020 lag dem Verordnungsgeber im Übrigen zum Zeitpunkt des Ergehens der 29. Änderungsverordnung zur KapVO im Juni 2019 noch nicht vor. Soweit die Beschwerde mit ihrem Beschwerdeantrag „hilfsweise“ einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt, fehlt es an einer Begründung hierfür, ganz abgesehen davon, dass ein derartiger Antrag erstinstanzlich nicht gestellt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).