Beschluss
OVG 5 S 44/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1111.OVG5S44.20.00
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Leitsätze
Es besteht für das SS 2020 kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester innerkapazitär sowie außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität. (Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht für das SS 2020 kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester innerkapazitär sowie außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität. (Rn.14) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester innerkapazitär sowie außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom SS 2020 an begehrt. Im WS 2018/2019 hatte das Verwaltungsgericht Berlin § 17a KapVO i.d.F. der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwertes von 17,1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt durch Beschlüsse des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. - ). Als Aufnahmekapazität hatte das Verwaltungsgericht die Grenze, ab der die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin hinsichtlich des Studiengangs Humanmedizin ernstlich gefährdet wäre, ermittelt und insoweit die tatsächlichen durchschnittlichen Zulassungszahlen seit Beginn des Modellstudiengangs zuzüglich eines Wertes von 10 % gewählt. Mit der am 10. Juli 2019 in Kraft getretenen 29. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 13. Juni 2019 (GVBl. S. 403) hat der Verordnungsgeber für die Zeit ab WS 2020/21 in § 17a Abs. 1 KapVO an dem Prozentwert von 17,1 festgehalten. Für das WS 2019/20 und das SS 2020 hat er allerdings in § 17a Abs. 2 KapVO eine Übergangsregelung geschaffen und abweichend von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO bestimmt, dass als patientenbezogene Aufnahmekapazität der für den Regelstudiengang vorgesehene Wert von 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusehen sei (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO), der um zehn Prozent erhöht werde (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 KapVO). Das (innerkapazitäre) Vergabeverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge an Hochschulen des Landes Berlin hat der Landesgesetzgeber im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 - (juris) durch das Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695) neu geregelt. Danach vergibt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BerlHZG die Stiftung für Hochschulzulassung 30 Prozent der nach Abzug der Vorabquoten (§ 8 BerlHZG) verbleibenden Studienplätze nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (Note und Punkte). Die restlichen 70 Prozent der Studienplätze werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BerlHZG durch die Hochschulen verteilt. Dabei werden 10 Prozent aller Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Abs. 2 BerlHZG (Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests und Berücksichtigung der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt; sog. Zusätzliche Eignungsquote [ZEQ], vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung vom 2. Dezember 2019, GVBl. S. 756) und 60 Prozent aller Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Abs. 3 BerlHZG (sog. Auswahlverfahren der Hochschule [AdH], vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Studienplatzvergabeverordnung) vergeben. In § 9 Abs. 3 BerlHZG sind als Kriterien für die Auswahl unter anderem das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (Nr. 1a), das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests (Nr. 2a) sowie besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben (Nr. 2d) angeführt. Nach § 9 Abs. 9 BerlHZG regelt die Hochschule durch Satzung die nähere Ausgestaltung des Verfahrens nach Absatz 3 und die Auswahl der Kriterien. Dem ist die Antragsgegnerin durch ihre Satzung über das Auswahlverfahren für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin - Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin - vom 11. Dezember 2019 (Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 237 vom 11. Dezember 2019) nachgekommen, die von der zuständigen Senatsverwaltung bestätigt worden ist. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen erhoben und die Berechnung der von ihr in der ZEQ und im AdH erreichten Punkte bzw. Rangplätze gerügt sowie geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin ihre tatsächlichen Kapazitäten nicht ausgeschöpft habe. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Einen innerkapazitären Zulassungsanspruch habe die Antragstellerin nicht mit der bei einer Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Denn es sei nicht ersichtlich, dass sie nach den für das Vergabeverfahren maßgeblichen Bestimmungen von der Antragsgegnerin hätte ausgewählt werden müssen. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vergaberegelungen. Es liege kein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt vor, da der Landesgesetzgeber mit § 9 BerlHZG die aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1BvL 4/14 - (juris) resultierenden verfassungsrechtlichen Anforderungen umgesetzt habe, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat. Es unterliege auch - wie in dem angefochtenen Beschluss ebenfalls näher dargelegt - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BerlHZG vorsehe, dass 30 % der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben würden und dass im Rahmen des AdH (§ 9 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BerlHZG) das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung ebenfalls eines von mehreren Kriterien sei. Ferner werde die tatsächliche Eignung der Antragstellerin, die zwei Berufsausbildungen im medizinischen Bereich absolviert habe (Medizinische Fachangestellte und Operationstechnische Assistentin), ausreichend berücksichtigt. Mit ihren Einwendungen gegen die Berücksichtigung von Wartesemestern in der ZEQ vermöge die Antragstellerin ebenfalls nicht, wie im Einzelnen ausgeführt wird, durchzudringen. Die Berechnung der von der Antragstellerin in der ZEQ und im AdH erreichten Punkte bzw. Rangplätze sei rechtlich nicht zu beanstanden und führe nicht zu einem Zulassungsanspruch aufgrund einer fehlerhaften Auswahlentscheidung. Die Antragstellerin habe auch einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht glaubhaft gemacht. Unter Zugrundelegung der Übergangsregelung des § 17a Abs. 2 KapVO i.d.F. der 29. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 13. Juni 2019 stünden im Sommersemester 2020 325 Studienplätze zur Verfügung, vergeben worden seien, unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin ermittelten Kapazität von 326 Studienplätzen, kapazitätswirksam 328 Studienplätze. Die Übergangsregelung sei im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Es habe ein Bedürfnis für sie bestanden, da es dem Verordnungsgeber habe bewusst sein müssen, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werde, wie es mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - auch geschehen sei. Andere Verfahren zur Kapazitätsbestimmung stünden, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, nicht zur Verfügung. Der Verordnungsgeber sei auch berechtigt gewesen, jedenfalls für den hier streitgegenständlichen, zeitlich klar umrissenen Zeitraum von zwei Semestern eine Übergangsregelung zu treffen, da zum Zeitpunkt des Ergehens der 29. Änderungsverordnung zur KapVO im Juni 2019 weder ein abschließender BACES-Bericht noch der Erste Zwischenbericht vom 25. Mai 2020 oder der - bis heute nicht fertiggestellte - Endbericht der Arbeitsgruppe (AG) Modellstudiengang Medizin der Stiftung für Hochschulzulassung vorliege, ohne dass der Berliner Verordnungsgeber dies zu vertreten habe. Nur der Endbericht mit den daraus gezogenen - bundesweit geltenden - Empfehlungen und insbesondere die Festlegung der für die Kapazitätsberechnung anzuwendenden Formel, die jeweils auf der - komplexen - Auswertung sowohl des BACES-Berichts als auch der - zwischenzeitlich erfolgten - Sekundäranalyse des Dr. S...beruhten, werde den Verordnungsgeber in besonders qualifizierter Weise in die Lage versetzen, seiner Beobachtungs-, Überprüfungs- und ggfs. Nachbesserungspflicht nachkommen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine bundeseinheitliche Regelung der Kapazitätsbestimmung in den medizinischen Modellstudiengängen angesichts der bundesweit geltenden Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - sowie zur Sicherstellung einheitlicher Maßstäbe und einer gleichmäßig guten Ausbildung sachgerecht erscheine. Im Übrigen seien die im Rahmen der BACES-Studie erhobenen Daten zumindest mittelbar in die streitgegenständliche Übergangsregelung eingegangen. Denn der 10 %-ige Aufschlag auf den Prozentwert von 15,5 der tagesbelegten Betten sei darauf zurückzuführen, dass die Ergebnisse der BACES-Studie nach Ansicht des Berliner Verordnungsgebers zu einer Kapazitätserhöhung führen würden, an der auch für die Zeit ab dem WS 2020/21 nach derzeitiger Verordnungslage festgehalten werden solle. Die übergangsweise Orientierung des Verordnungsgebers an den bundesweit für den klinischen Teil des Regelstudienganges geltenden Regelungen zur Bestimmung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität mit einem 10 %-igen Aufschlag sei nicht zu beanstanden, da eine andere zahlenmäßig bestimmbare Größe bzw. ein anderes Berechnungsmodell nicht vorhanden sei und zudem der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin dieselben Studieninhalte wie der Regelstudiengang vermittele und dieselben quantitativen Vorgaben in Bezug auf den Unterricht am Krankenbett (jeweils 476 Stunden) gölten. Insoweit handele es sich auch nicht um einen unzulässigen Rückgriff auf den früheren Wert des § 17a Abs. 1 Nr. 1 KapVO. Denn der Verordnungsgeber habe die Vorschrift des § 17 Abs. 1 KapVO nicht „eins zu eins“ angewandt, sondern sich lediglich an deren Prozentwert von 15,5 orientiert und diesen um 10 % erhöht. Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Erhöhungswert nicht im Rahmen des dem Verordnungsgebers zustehenden Gestaltungsspielraums halte, seien nicht erkennbar. Die getroffene Übergangsregelung bleibe nur geringfügig hinter dem vom Verordnungsgeber nach wie vor für richtig gehaltenen Prozentwert von 17,1 zurück - 15,5 % zuzüglich 10 % seien 17,05 % - und übersteige den früheren Wert bzw. den für den klinischen Teil des Regelstudiengangs geltenden Wert von 15,5 % deutlich. Entsprechendes gelte bis zur abschließenden Beschlussfassung der AG Modellstudiengänge Medizin für die Neufassung des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nach § 17a KapVO sei nicht zu beanstanden. Die anhand der - für die Geltungsdauer der Übergangsregelung noch zugrunde zu legende - Mitternachtszählung ermittelte Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten betrage 2.405,6667. Maßgeblich seien die in den Einrichtungen des Universitätsklinikums vorhandenen tagesbelegten Betten. Das Deutsche Herzzentrum Berlin (DHZB) und das Evangelische Geriatriezentrum gGmbH (EGZB) seien ausweislich des Internetauftritts beider Einrichtungen nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Charité getrennt. Dass es im Bereich der Klinikleitungen personelle Überschneidungen mit der Antragsgegnerin gebe, sei demgegenüber unerheblich. Von den genannten tagesbelegten Betten seien gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H., mithin 372,8783 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Die so berechnete patientenbezogene Aufnahmekapazität sei gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 KapVO um 10 %, also um 37,2878 zu erhöhen und betrage (372,8783 + 37,2872 =) 410,1661. Diese Zahl sei sodann gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO unter Einbeziehung der poliklinischen Neuzugänge um 50 %, mithin um 205,0831 zu erhöhen. Somit ergebe sich ein Gesamtwert von (410,1661 + 205,0831=) 615,2492. Hinzu kämen gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO 19,366 Studienplätze wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten (Deutsches Herzzentrum Berlin sowie Evangelisches Geriatriezentrum Berlin). Die insoweit von der Antragsgegnerin auf der Basis der für die Charité zu erbringenden Lehrveranstaltungsstunden (LVS) vorgenommene Berechnung sei methodisch nicht zu beanstanden. Für die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO orientiere sich die Antragsgegnerin - wie aus der Kapazitätsberechnung erkennbar - an dem Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ehemaligen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO vom 8. Februar 1979. Danach erhöhe sich die patientenbezogene jährliche Ausbildungskapazität jeweils um das Produkt aus der Zahl der Teilnehmer je Jahr an dieser Veranstaltung und dem Verhältnis des Ausbildungsaufwands für diese Veranstaltung zum Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im 1. und 2. klinischen Studienabschnitt in der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin. Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede sei, werde es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff „entsprechend“ in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO auszulegen sei und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Unterrichtsstunden am Krankenbett (UaK) für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Die Kammer habe zur Prüfung der Plausibilität des Ansatzes der Antragsgegnerin den Umfang des vom DHZB und EGZB in einem Studienjahr erbrachten LVS von insgesamt 9072 (berechnet nach der Anzahl der LVS pro Semester multipliziert mit der jeweiligen jährlichen Teilnehmerzahl) durch die Anzahl der Studenten pro Studienjahr in Höhe von 648 geteilt und dadurch die Anzahl der extern erbrachten LVS pro Student ermittelt. Dies führe dazu, dass pro Student (9072 : 648 =) 14 der insgesamt zu absolvierenden 476 UaK an außeruniversitären Krankenanstalten stattfänden. Dies entspreche 2,9412, also knapp 3% des UaK, so dass sich die Gesamtkapazität durch den extern angebotenen Unterricht um jährlich 18,0884 Studienplätze erhöhe. Da das von der Antragsgegnerin ermittelte Ergebnis kapazitätsfreundlicher sei, werde dieses der weiteren Berechnung zugrunde gelegt. Die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ermittelte Aufnahmekapazität sei auch nicht, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet hat, nach § 17a Abs. 1 Nr. 2 KapVO um 50 % zu erhöhen. Insgesamt ergebe sich damit eine jährliche Basiszahl von (615,2492 + 19,366 =) 634,6152, die sich um einen Schwundausgleichsfaktor auf 649,5550 (634,6152 : 0,977 unter Berücksichtigung der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studenten), gerundet 650, mithin je 325 Studienplätze im WS 2019/20 und im streitgegenständlichen SS 2020, erhöhe. Da die Antragsgegnerin, ausgehend von einer Kapazität von 326 Plätzen, insgesamt 358 Bewerber - davon 30 aufgrund eines das SS 2019 betreffenden außergerichtlichen Vergleichs, die nicht kapazitätswirksam seien - eingeschrieben habe, stünden weitere Studienplätze nicht zur Verfügung. Die vorgenommene Überbuchung - ausgehend von der durch die Antragsgegnerin ermittelten Kapazität von 326 Studienplätzen - bewege sich mit weniger als 1 % im Marginalen und gebe keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen. Abgesehen davon liege die von der Kammer errechnete Kapazität mit 325 Studienplätzen unter der festgesetzten Zulassungszahl, so dass selbst willkürliche Überbuchungen Rechte der Antragsteller nicht beeinträchtigen könnten. Mit der gegen diesen Beschluss fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Der auf den innerkapazitären Zulassungsanspruch bezogenen Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe, obwohl die Antragstellerin auch Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen der Mitbewerber begehrt habe, die Mitbewerberdaten im Auswahlverfahren nicht überprüft, bleibt der Erfolg versagt. Zum einen hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Akteneinsichtsantrag vom 22. Juni 2020 nicht mehr weiterverfolgt, nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Juni 2020 bewerberindividuelle Dokumente überreicht und die Übersendung weiterer bewerberübergreifender Dokumente der Stiftung für Hochschulzulassung - SfH - für den Fall der Erforderlichkeit angeboten hat. Zum anderen fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Bewerberauswahl durch die SfH. Abgesehen davon lässt der Vortrag der Beschwerde die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit vermissen, nachdem die Antragstellerin mit den von ihr erreichten Rängen weit entfernt von den Grenzrängen liegt (Abitur: Rang der Antragstellerin 5527, Grenzrang 261 / ZEQ-1: Rang der Antragstellerin 988, Grenzrang 106 / AdH-1: Rang der Antragstellerin 8611, Grenzrang 302). Die Rüge der Beschwerde, es liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt vor, da § 9 BerlHZG keine hinreichend klaren Vorgaben zu den Auswahlkriterien und deren Gewichtung im Auswahlverfahren gemacht habe, lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen vermissen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass der Landesgesetzgeber mit § 9 BerlHZG die aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 (- 1 BvL 3/14, 1BvL 4/14 -, juris) resultierenden verfassungsrechtlichen Anforderungen umgesetzt habe. Danach müsse der Gesetzgeber die für die Vergabe von knappen Studienplätzen im Studienfach Humanmedizin wesentlichen Fragen selbst regeln und insbesondere die Auswahlkriterien selbst festlegen. Er dürfe den Hochschulen allerdings gewisse Spielräume für die Konkretisierung dieser Auswahlkriterien einräumen. Diesen Anforderungen werde § 9 BerlHZG gerecht, da er sämtliche für die ZEQ und das AdH maßgeblichen Auswahlkriterien selbst bestimme. Dabei verbleibe in der ZEQ - jedenfalls nach Ablauf des Übergangszeitraums für die Berücksichtigung von Wartesemestern (vgl. Art. 18 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21./27. März und 4. April 2019) - kein Spielraum bei der Auswahl und Gewichtung der beiden vorgeschriebenen Kriterien (vgl. § 9 Abs. 2 BerlHZG); § 9 Abs. 3 Satz 3 BerlHZG gebe für das AdH vor, dass neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung im Studiengang Medizin mindestens zwei schulnotenunabhängige Kriterien einzubeziehen seien, von denen mindestens eines erheblich zu gewichten sei, und dass mindestens ein fachspezifischer Studieneignungstest einfließen müsse. Die in diesem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen in der Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin der Antragsgegnerin getroffene Gewichtung der maßgeblichen Zulassungskriterien sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dem vermag die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Ihr Einwand, das Kriterium „maßgeblich“ (richtig: „erheblich“) sei zu unbestimmt, geht fehl, da der Gesetzgeber - wie ausgeführt - den Hochschulen gewisse Spielräume für die Konkretisierung der Auswahlkriterien einräumen darf und das Wort „erheblich“ erkennen lässt, dass die entsprechende Gewichtung eines der genannten (mindestens) zwei schulnotenunabhängigen Kriterien sich von den anderweitigen Gewichtungen nach oben abheben muss. Soweit die Beschwerde rügt, bereits die Vorgaben des Staatsvertrages stünden nicht mit der Verfassung in Einklang, lässt sie eine Begründung vermissen. Auch die weiteren Monita zur Bedeutung der Abiturdurchschnittsnote, mit der die Beschwerde im Übrigen weitestgehend ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, gehen fehl. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts: Es unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BerlHZG vorsehe, dass 30 % der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben würden und dass im Rahmen des AdH (§ 9 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BerlHZG) das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung ebenfalls eines von mehreren Kriterien sei. Mit dem Kriterium der Abiturnote knüpfe der Gesetzgeber an eine Beurteilung der Leistungen der Studienbewerberinnen und Studienbewerber an, die von der Schule am Ende einer allgemeinbildenden Ausbildung im Blick auf die Hochschulreife vorgenommen worden sei. Eine Anknüpfung hieran sei - jedenfalls als ein Kriterium unter anderen - für die Studienplatzvergabe praktikabel und naheliegend. Gegen die Sachgerechtigkeit der Abiturnote als Eignungskriterium für die Vergabe von Studienplätzen bestünden nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Abiturbestenquote sperre auch nicht den Rückgriff auf die Abiturnote als eines der Kriterien im AdH, es bestehe mithin kein „Doppelverwertungsverbot“. Anders als die Antragstellerin meine, führe die Berücksichtigung der Abiturnote in zwei Quoten auch nicht dazu, dass „bis zu 90% der Studienplätze nach der Hochschulzugangsberechtigung oder schulnotenabhängigen Leistungen vergeben werden“. Zwar würden 30% der Studienplätze in der Abiturbestenquote und 60% der Studienplätze im AdH-Verfahren verteilt. Jedoch bestimme § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BerlHZG für das AdH, dass neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung im Studiengang Medizin mindestens zwei schulnotenunabhängige Kriterien einzubeziehen seien, von denen mindestens eines erheblich zu gewichten sei, und dass mindestens ein fachspezifischer Studieneignungstest einfließen müsse. Dementsprechend würden nach §§ 9 f. der Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin die Hochschulzugangsberechtigung mit maximal 20, der fachspezifische Studieneignungstest TMS (Test für medizinische Studiengänge) mit maximal 60 und besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten und außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen nach Anlage 7 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gäben, mit 20 der insgesamt möglichen 100 Punkte berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund könne keine Rede davon sein, dass die Studienplätze im AdH maßgeblich nach schulnotenabhängigen Leistungen vergeben würden. Mit ihrem Hinweis, die Regelungen der Auswahlsatzung könnten von der Antragsgegnerin jederzeit geändert werden, und aufgrund dieses Spielraums verstoße § 9 BerlHZG gegen die Verfassung, da nicht klargestellt sei, dass in der AdH-Quote die Abiturnote nur zu einem maximalen Prozentsatz mitberücksichtigt werden dürfe, verkennt die Beschwerde erneut, dass der Gesetzgeber den Hochschulen gewisse Spielräume für die Konkretisierung der Auswahlkriterien einräumen darf. Die - aus ihrer Sicht verfassungsgemäßen - Vorschläge der Beschwerde zur Berücksichtigung der Abiturdurchschnittsnote und zur Gewichtung schulnotenunabhängiger Eignungskriterien bewegen sich im Bereich der Spekulation. Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, das Verwaltungsgericht habe die fachspezifische Eignung der Antragstellerin nicht ausreichend gewichtet, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Danach treffe es nicht zu, dass die tatsächliche Eignung der Antragstellerin, die zwei Berufsausbildungen im medizinischen Bereich absolviert habe (Medizinische Fachangestellte und Operationstechnische Assistentin), nicht ausreichend berücksichtigt werde. Vielmehr fänden abgeschlossene Berufsausbildungen, die in der Anlage 6 zur Studienplatzvergabeverordnung Stiftung aufgeführt seien, und Berufstätigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf in der ZEQ Berücksichtigung, und zwar langfristig mit 50 von 100 möglichen Punkten und in der Übergangszeit bis zum Wintersemester 2021/22, d.h. solange noch Wartesemester anerkannt würden, mit 25 von 100 möglichen Punkten. Dabei obliege die konkrete Bewertung der durch Berufsausbildungen und entsprechende Berufstätigkeiten nachgewiesenen fachspezifischen Eignung dem Gesetzgeber bzw. - im Rahmen des ihr zustehenden Spielraums - der Hochschule. Die Beschwerde rügt des Weiteren, die Wartezeitregelung sei verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass eine Wartezeitregelung verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Die bisherige Regelung sei gleichwohl als zulässig anzusehen. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine „unmotivierte Übergangslösung“ zulässig oder verfassungsrechtlich geboten sei. Durch die große Anzahl an Langzeit-Wartenden würden die im AdH zu vergebenden Studienplätze vollständig „aufgebraucht“ und den Bewerbern, die die schulnotenunabhängige Eignung nachweisen würden, der Zugang zum Studium verwehrt. Im Ergebnis würden zum SS 2020 90 % der Studienplätze nach Abiturdurchschnitt und 10 % der Studienplätze nach Wartezeit vergeben. Hierin geht die Beschwerde fehl. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt: Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Quote, in der ausschließlich Wartezeit berücksichtigt werde („reine“ Wartezeitquote), zwar verfassungsrechtlich nicht geboten, aber unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, obwohl die Wartezeit an sich kein sachgerechtes Zulassungskriterium sei. Allerdings dürfe eine solche Quote nicht mehr als 20% der Studienplätze betreffen und müsse insoweit begrenzt sein, als maximal sieben Semester „reine“ Wartezeit berücksichtigt würden; die genaue Bestimmung der Wartezeitgrenze sei Aufgabe des Gesetzgebers. Dieser habe sich jedoch gegen eine - verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende - Neuregelung einer „reinen“ Wartezeitquote entschieden, sondern bestimmt, dass für eine Übergangszeit bis einschließlich des Wintersemesters 2021/22 die Wartezeit in der ZEQ als eines von mehreren Kriterien berücksichtigt werde, wobei (zunächst) maximal 15 Semester mit in der Folgezeit abnehmendem Gewicht Berücksichtigung fänden (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21./27. März und 4. April 2019, § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 BerlHZG und § 11 Abs. 2 und 3 Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin). Soweit die Antragstellerin rüge, durch die Berücksichtigung von Wartezeiten in der ZEQ sei nicht gewährleistet, dass durch die Wartezeit-Punkte insgesamt nicht mehr als 20% der Studienplätze vergeben würden, gehe dies fehl. Denn da die ZEQ insgesamt nur 10% der zu vergebenden Studienplätze ausmache und die Wartezeit im streitgegenständlichen Semester in dieser Quote mit maximal 45% berücksichtigt werde, übersteige die Zahl der (auch) über die Wartezeit vergebenen Studienplätze nicht die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Grenze. Dass der Gesetzgeber bei der notwendig gewordenen Neuregelung des Verteilungssystems für Medizinstudienplätze nicht an einer „reinen“, an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepassten Wartezeitquote festgehalten, sondern diese Quote abgeschafft und die Wartezeit für eine Übergangszeit bis einschließlich des Wintersemesters 2021/22 (nur noch) in der ZEQ als eines von mehreren Kriterien berücksichtigt habe, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar liege wohl ein Fall der sog. unechten Rückwirkung vor, weil an einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt (Warten auf einen Studienplatz) angeknüpft und dieser für die Zukunft anders geregelt werde (keine Zulassung zum Studium nach bloßem Ablauf der Wartezeit). Eine solche sei indes grundsätzlich zulässig, sofern nicht ausnahmsweise die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung ergebe, dass der Vertrauensschutz des Bürgers höher zu gewichten sei als das Interesse des rechtsändernden Gesetzgebers. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, denn das verfassungsrechtliche Gewicht des gesetzgeberischen Interesses sei dadurch erhöht, dass der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21./27. März und 4. April 2019 gerade der Beseitigung einer vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig angesehenen einfach-gesetzlichen Rechtslage diene. Ferner sei zu berücksichtigen, dass eine „reine“ Wartezeitquote „zulasten Dritter“ gehe, nämlich zulasten des Teilhaberechts der Bewerber in den anderen Hauptquoten. Zugleich sei das Vertrauen der „Altwarter“ dadurch herabgesetzt, dass das Bundesverfassungsgericht durch die bloße Unvereinbarkeitserklärung (statt einer Nichtigkeitserklärung) selbst bereits einen zweijährigen bzw. viersemestrigen Übergangszeitraum vorgesehen habe, in dem die „Altwarter“ entweder versuchen könnten, weiter über die „reine“ Wartezeitquote zugelassen zu werden oder sofort anders disponieren könnten, wenn ihr - von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gerade nicht ausgeschlossenes - Scheitern auch für sie absehbar wäre. Zudem habe sich der Gesetzgeber dazu entschieden, für die Übergangszeit in der ZEQ sogar noch mehr als doppelt so viele Wartesemester zu berücksichtigen, wie in einer „reinen“ Wartezeitquote zulässig wären, so dass die Antragstellerin, die 15 Wartesemester vorweisen könne, hiervon mit der maximal erreichbaren Punktzahl profitiere. Diese Ausführungen vermag die Beschwerde nicht substantiiert zu erschüttern. Fehl geht die Beschwerde ferner in der Annahme, eine Verfassungswidrigkeit der Auswahlvorgaben führe zu einem Zulassungsanspruch der Antragstellerin. Insoweit hat bereits das ersterkennende Gericht zu Recht ausgeführt, dass weder Art. 12 Abs. 1 GG noch der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG einen unmittelbaren, im Wege des § 123 VwGO durchsetzbaren Anspruch auf eine vorläufige Zulassung zum Studium begründen. 2. Ebenso erfolglos bleibt die Beschwerde, soweit sie sich gegen die einen Anspruch der Antragstellerin außerhalb der Kapazität verneinenden verwaltungsgerichtlichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss richtet. Soweit die Beschwerde meint, § 17a Abs. 2 KapVO könne nicht in der Fassung vom 13. Juni 2019 Anwendung finden, da in der Folgezeit, nämlich am 6. August 2020, die - vorliegend anzuwendende - 30. Änderungsverordnung vom 20. Juli 2020 in Kraft getreten sei, die jedoch Geltung erst für das WS 2020/21 und das SS 2021 beanspruche, so dass es zum entscheidungserheblichen Zeitraum für das streitgegenständliche Semester an einer (Übergangs-)Regelung fehle, geht sie fehl. Zwar lautet Art. 1 Nr. 2 der 30. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20. Juli 2020 (GVBl. S. 635) dahingehend, dass in dem Teilsatz vor § 17a Abs. 2 Nr. 1 die Angabe „Wintersemester 2019/20“ durch die Angabe „Wintersemester 2020/21“ und die Angabe „Sommersemester 2020“ durch die Angabe „Sommersemester 2021“ ersetzt wird, und Art. 2 der Änderungsverordnung bestimmt das Inkrafttreten der Verordnung für den Tag nach der am 5. August 2020 erfolgten Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Die neue Regelung hat jedoch erkennbar nicht die 29. Änderungsverordnung für das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020 aufgehoben, sondern lediglich Änderungen für die beiden Folgesemester getroffen, auf welche sie Anwendung findet. Die Beschwerde trägt weiter vor, für eine Übergangsregelung habe kein Bedürfnis bestanden, da der Verordnungsgeber auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2019 ausreichend Zeit gehabt habe, im Hinblick auf die gerügten Mängel nachzubessern, zumal ihm eine 8-jährige Erprobungszeit zur Verfügung gestanden habe, um eine verlässliche Grundlage für eine auf den Modellstudiengang bezogene Kapazitätsberechnung zu entwickeln. Diese Argumentation lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 13 ff. BA vermissen, wonach der Normgeber aufgrund der rechtlichen Hinweise der Kammer und des Erörterungstermins in den das WS 2018/19 betreffenden Eilverfahren sehr wohl Anlass für eine erneute Änderung des § 17a KapVO hatte, wobei er auch berechtigt war, für den Zeitraum von (zunächst) zwei Semestern eine Übergangsregelung zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Ergehens der 29. Änderungsverordnung zur KapVO im Juni 2019 weder ein abschließender BACES-Bericht noch der Erste Zwischenbericht vom 25. Mai 2020 oder der Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin der Stiftung für Hochschulzulassung vorgelegen habe, ohne dass der Berliner Verordnungsgeber dies zu vertreten habe. Selbstredend konnte der Verordnungsgeber sich nicht sicher sein, ob die entsprechenden Untersuchungen bis zum Studienjahr 2020/21 abgeschlossen sein würden; diese Unsicherheit findet jedoch gerade in der Übergangsregelung, die den Charakter einer nur vorläufigen Regelung trägt, ihren Niederschlag. Dem Verordnungsgeber lagen im Juni 2019 keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der genannte Abschlussbericht nicht so rechtzeitig vorliegen würde, dass er nicht bis zum Ablauf des Übergangszeitraums eine erneute Regelung würde treffen können. Demgegenüber benötigt der Verordnungsgeber, um seiner Beobachtungs-, Überprüfungs-, und ggfs. Nachbesserungspflicht nachkommen zu können, die Erkenntnisse der BACES-Studie bzw. der - ggfs. bundesweit - daraus gezogenen Empfehlungen. Keineswegs konnte er ohne weiteres ohne Auswertung der Daten durch die AG Modellstudiengang einen rechtmäßigen Zustand durch eine nicht nur übergangsweise Korrektur des § 17a KapVO oder eine Neuregelung des § 17a KapVO herbeiführen. Angesichts der von der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit geäußerten erheblichen Bedenken gegen die Berechnung des Prozentwertes von 17,1 wäre eine „Korrektur des Plausibilitätsfehlers“ keineswegs ohne weiteres möglich gewesen, schon gar nicht in der Kürze der Zeit, nachdem der Verordnungsgeber erst seit dem erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 11. April 2019 Kenntnis von den gerichtlichen Bedenken hatte. Soweit die Beschwerde auf die zum 6. August 2020 in Kraft getretene Regelung verweist, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht hierzu keine Entscheidung getroffen hat. Für den von der Beschwerde angedachten Rückgriff auf die Kapazitätsbestimmung im Regelstudiengang, orientiert an der personellen Ausstattung, lässt sie eine substantiierte Begründung vermissen, ebenso wie für die Behauptung, auch § 1a KapVO sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Soweit die Beschwerde meint, der Normgeber habe auf den von ihm für richtig gehaltenen Wert von 17,1 % einen Sicherheitszuschlag von 10 % aufschlagen müssen, verkennt sie, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in den genannten Entscheidungen zum WS 2018/19 den Wert von 17,1 % nicht für zu niedrig gehalten, sondern lediglich die nicht nachvollziehbare Berechnung dieses Parameters beanstandet hat. Der Vorwurf der Beschwerde, die Zielsetzung des Verordnungsgebers, außerkapazitäre Zulassungen möglichst zu vermeiden, sei rechtsstaatlich bedenklich, lässt außer Acht, dass - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - auch die innerkapazitäre Vergabe der vorhandenen Studienplätze den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG entspricht und zur - ggfs. vollständigen - Ausschöpfung der Kapazität nach Maßgabe des Gleichheitssatzes führt. Soweit die Beschwerde bezüglich der Berechnung der Zahl der tagesbelegten Betten meint, angesichts geänderter Belegungszahlen sei allein von dem Wert des Jahres 2018 auszugehen, sei angeführt, dass es sich insoweit nicht um eine wesentliche Änderung i.S.d. § 5 KapVO handelt. Denn der Anstieg von 2016 (2.372 Betten) zu 2017 (2.417 Betten) beträgt nur knapp 1,9 %, der weitere Anstieg von 2017 zu 2018 (2.428 Betten) beträgt 0,46 %, und der Gesamtanstieg von 2016 bis 2018 liegt bei 2,36 %. Zudem unterliegt die Zahl der tagesbelegten Betten von 2010/2011 bis 2019/2020 immer wieder Schwankungen sowohl nach oben als auch nach unten, so dass von einem stetigen Anstieg der Zahl der Betten in den letzten Jahren nicht die Rede sein kann (hierzu vgl. auch Beschluss des Senats vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 - [Humanmedizin WS 2015/16], juris Rn. 23 für die Jahre 2012 bis 2014). Das Monitum der Beschwerde, die Krankenversorgung werde von der Antragsgegnerin „teilweise auf andere juristische Personen ausgelagert (DHZB und EGZB), so dass auch hier Kapazitäten für eine Ausbildung am Krankenbett zur Verfügung“ stünden, lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 19 ff. des Beschlussabdrucks (BA) vermissen. Entsprechendes gilt für die Rüge der Beschwerde, „Erhöhungstatbestände gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 KapVO [seien] auch auf die Lehrkrankenhäuser anzuwenden“ (hierzu s. S. 25 f. BA). Soweit die Beschwerde rügt, dass die Kammer „kapazitätserschöpfend 30 immatrikulierte Studierende, die aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs einen Studienplatz erhalten“ hätten, zu Unrecht berücksichtigt habe, verkennt sie, dass die betreffenden Studienplätze nicht kapazitätswirksam vergeben worden sind. Die Forderung der Beschwerde, die fünf Beurlaubungen unberücksichtigt zu lassen, geht an der Rechtsprechung des erkennenden Senats vorbei. Studienplätze werden durch die Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters, selbst wenn die Rechte und Pflichten aus der Immatrikulation während dieser Zeit ruhen, nicht frei. Vielmehr ist das Studium des bereits zugelassenen Studierenden durch die Beurlaubung lediglich unterbrochen und kann nach deren Beendigung, ohne dass es einer erneuten Zulassung bedürfte, wieder aufgenommen und bis zum Erreichen des Ausbildungsziels fortgesetzt werden. Freie Kapazität entsteht mithin allenfalls für die in der Regel auf ein Semester begrenzte Zeit der Beurlaubung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. April 2012 - OVG 5 NC 49.12 - und vom 9. November 2009 - OVG 5 NC 28.09 -, juris Rn. 5). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).