Urteil
OVG 6 B 20.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1119.OVG6B20.14.0A
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Leitsätze
1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben bei der Erteilung eines einheitlichen Visums nach dem Visakodex keinen Ermessensspielraum.(Rn.22)
2. Wenn die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe vorliegen, ist das Visum zu erteilen.(Rn.22)
3. Bei der Bewertung der maßgeblichen Tatsachen, ob begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht des Antragstellers bestehen, kommt den zuständigen Behörden ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist und bei Beurteilungsfehlern zur Kassation und Verpflichtung zur Neubescheidung führt.(Rn.22)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juni 2011 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben bei der Erteilung eines einheitlichen Visums nach dem Visakodex keinen Ermessensspielraum.(Rn.22) 2. Wenn die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe vorliegen, ist das Visum zu erteilen.(Rn.22) 3. Bei der Bewertung der maßgeblichen Tatsachen, ob begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht des Antragstellers bestehen, kommt den zuständigen Behörden ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist und bei Beurteilungsfehlern zur Kassation und Verpflichtung zur Neubescheidung führt.(Rn.22) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juni 2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Versagung des begehrten Visums ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Erteilung eines Schengenvisums, weil die Beklagte annehmen darf, dass begründete Zweifel an seiner Rückkehrabsicht bestehen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung. 1. Das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für Kurzaufenthalte werden durch den Visakodex geregelt (Verordnung Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. L 243, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2013, ABl. L 182, S. 1, ber. ABl. L 154, S. 10). Die das Schengen-Visum betreffenden Vorschriften in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG haben demgegenüber keine eigenständige Bedeutung. a) Die Erteilung eines einheitlichen Visums kommt nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Visakodex nicht in Betracht, wenn begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 - (juris) verlangt diese Bestimmung von den zuständigen Behörden nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck müssen sie eine individuelle Prüfung des Antrags vornehmen, die zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Es obliegt dabei dem Antragsteller, Unterlagen vorzulegen, anhand deren seine Rückkehrabsicht beurteilt und etwaige Zweifel entkräftet werden können, die u.a. durch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (vgl. zum Ganzen EuGH, a.a.O., Rn. 64 ff.; Anm. von Huber, in: NVwZ 2014, 293). b) Die Entscheidung der Beklagten ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; denn die zuständigen Behörden verfügen bei der Prüfung der Visa-Anträge über einen weiten Beurteilungsspielraum. Dazu im Einzelnen: Der EuGH hat in dem genannten Vorlageverfahren auf die ihm unterbreitete Frage, ob der Visakodex einen gebundenen Anspruch begründet, wenn die Einreisevoraussetzungen erfüllt und keine Verweigerungsgründe gegeben sind, geantwortet, dass die zuständigen Behörden ein solches Visum nur dann verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann, dass aber die betreffenden Behörden bei der Prüfung dieses Antrags gleichwohl über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (a.a.O., Rn. 63). Zur Begründung des angenommenen Beurteilungsspielraums hat der EuGH ausgeführt, dass die Beurteilung mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit des Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen (a.a.O. Rn 56 f.). Die Antwort des EuGH auf die ihm gestellte Frage nach dem gebundenen Anspruch kann bei verständiger Würdigung nur so gedeutet werden, dass das Visum zu erteilen ist, wenn die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und keine Verweigerungsgründe bestehen. In diesen Fällen besteht also ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung. Der Behörde verbleibt auf Rechtsfolgenseite kein Ermessen (so schon OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - OVG 2 B 16.09 - juris). Der Hinweis des EuGH auf einen (gleichwohl) bestehenden weiten Beurteilungsspielraum ändert daran nichts; denn dieser Hinweis bezieht sich auf die tatbestandliche Würdigung durch die Behörde. Das mag noch nicht aus dem verwendeten Begriff folgen, dessen unionsrechtliches Verständnis nicht dem deutschen Sprachgebrauch entsprechen muss. Es folgt aber eindeutig aus der Antwort des Gerichts, wonach sich der Beurteilungsspielraum „auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen“ bezieht, und zwar „insbesondere“ auf die Prüfung, ob begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht bestehen (a.a.O. Rn. 62). aa) Daraus ergeben sich zum einen Konsequenzen für die gerichtliche Kontrolldichte. Der Beurteilungsspielraum der Behörde, den der EuGH konstatiert hat, bedeutet eine Einschränkung der Kontrolle durch das nationale Gericht. Soweit die behördliche Entscheidung danach auf wertenden Betrachtungen beruht, ist die Kontrolle beschränkt auf die Prüfung, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dieser Maßstab - und nicht etwa eine noch weiter zurückgenommene Kontrolle (so aber VG Berlin, Urteil vom 28. März 2014 - VG 4 K 75.13 V -) - entspricht der insoweit maßgeblichen nationalen Verfahrensausgestaltung (vgl. zur Kontrolldichte bei Bestehen eines Beurteilungsspielraum nur BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - juris m. w. Nachw.). Die Ausgestaltung von gerichtlichen Verfahren, die den Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, ist nämlich mangels gemeinschaftlicher Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - C-120/97 - juris). Die aus der Annahme eines Beurteilungsspielraums folgende Reduzierung der Kontrolldichte verstößt nicht gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 6 Abs. 3 EUV i.V.m. Art. 13 EMRK und nach Art. 47 GRCh. Allerdings gebietet effektiver Rechtsschutz, dass die Gerichte die Verwaltungstätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachprüfen (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 1963 - 2 BvR 21/60 - BVerfGE 15, 275 , vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - BVerfGE 73, 339 und vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84, 34 ). Das gilt auch im Anwendungsbereich relativ unbestimmter Gesetzestatbestände und -begriffe. Der Normgeber kann aber der Verwaltung für bestimmte Fälle einen Beurteilungsspielraum einräumen und damit anordnen, dass sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen dieses Spielraums zu beschränken habe. Rechtsnormen ist unter anderem dann eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung zu entnehmen, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -). So liegt es hier nach der Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH, über die sich der Senat nicht hinwegsetzen kann. bb) Prozessuale Konsequenz ist, dass das Gericht, soweit ein Beurteilungsspielraum besteht und nicht nach Lage des Falles auf eine allein in Betracht kommende Bewertung reduziert ist, bei entscheidungserheblichen Beurteilungsfehlern nicht anstelle der Behörde durchentscheiden, sondern die Entscheidung kassieren und die Sache zur erneuten Bescheidung an die Behörde zurückverweisen muss. Insoweit gilt nichts anderes als bei Ermessensfehlern. 2. Hieran gemessen ist die behördliche Wertung, dass begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht des Klägers bestehen, nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, hat den anzuwendenden Begriff der Rückkehrabsicht und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, richtig erkannt, keine allgemeingültigen Wertmaßstäbe missachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Die Beklagte hat ausweislich ihres bisherigen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal zusammengefassten Vortrags maßgeblich nicht mehr auf die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den einladenden Sohn abgestellt, sondern darauf, dass die Lage afghanischer Staatsbürger im Iran allgemein schwierig sei und ein starker Migrationsdruck herrsche, sowie darauf, dass der Kläger auch nach seinen persönlichen Umständen im Iran nicht hinreichend verwurzelt sei und außerdem starke familiäre Bindungen in den Schengen-Raum bestünden. Diese Wertung ist plausibel und nachvollziehbar. Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau als Flüchtling aus Afghanistan im Iran (lediglich) auf der Grundlage turnusmäßig verlängerter Aufenthaltsgenehmigungen. Seine fünf Kinder leben mittlerweile alle im Schengen-Raum (vier Söhne in Deutschland, eine Tochter in Belgien) in wirtschaftlich, sozial und aufenthaltsrechtlich gesicherten Verhältnissen. Der ihn einladende Sohn A...F...T... ist nach eigenen Angaben Inhaber eines Unternehmens in Frankfurt am Main mit 8 Betrieben und 50 Mitarbeitern und verfügt über erhebliches Vermögen. Zwei der vier Geschwister des Klägers leben seit über 20 Jahren in Deutschland. Hinzu kommt, dass der Kläger im Iran nicht verwurzelt ist. Es ist nicht sein Heimatland, sondern Zufluchtsort. Er geht dort keiner regelmäßigen Arbeit mehr nach, sondern ist nach eigenen Angaben Rentner. Da afghanische Staatsbürger im Iran kein Grundeigentum erwerben können, ist seine Rechtsposition im Hinblick auf das Haus und die Wohnung, die er nach seinen Angaben erworben hat und teilweise vermieten möchte, nicht gesichert und so oder so abhängig vom Wohlverhalten des formalen Eigentümers. Ähnliches gilt für die Beteiligung an dem Dekor- bzw. Möbelgeschäft, zumal der Beteiligungsvertrag nach den vorgelegten Erklärungen nicht vom Kläger, sondern von einem seiner Söhne mit dem iranischen Partner geschlossen worden ist. Angesichts dieser Gesamtumstände durfte die Beklagte ohne Wertungsfehler der Tatsache, dass der Kläger anders als bei vorherigen Einreiseversuchen dieses Mal ohne seine Ehefrau nach Deutschland einreisen möchte, sie also im Iran zurückbleibt, kein ausschlaggebendes Gewicht beimessen. Der durch Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh gewährte Schutz der Familie gebietet keine andere Risikobewertung, da nicht dargelegt oder ersichtlich ist, dass der Kontakt des Klägers zu seinen erwachsenen Kindern nicht auf andere Weise aufrecht erhalten werden kann, zumal der einladende Sohn des Klägers im Verfahren vorgetragen hat, seine Eltern im Iran regelmäßig zu besuchen. 3. Der Kläger kann ferner kein Visum mit beschränkter Gültigkeit nur für das deutsche Hoheitsgebiet gemäß Art. 25 VK beanspruchen. Der Erteilung eines derartigen Besuchsvisums, das im Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums als Minus mit enthalten ist, stehen die Verweigerungsgründe in Art. 32 VK und damit auch das Vorliegen begründeter Zweifel an der Rückkehrabsicht zwar nicht entgegen, wenn es der betreffende Mitgliedstaat etwa aus humanitären Gründen wegen besonderer familiärer Bindungen für erforderlich hält, vom Vorliegen der Einreisevoraussetzungen, wozu auch die Verhinderung illegaler Einwanderungen zählt, abzuweichen. Das kommt allerdings bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers nur in Ausnahmefällen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung in Betracht (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 - juris Rn. 28). Ein solcher Ausnahmefall ist hier weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere ist die Ablehnung auch vor dem Hintergrund nicht unverhältnismäßig, dass der Kläger nicht zwingend auf einen Besuch seiner erwachsenen Kinder in Deutschland angewiesen ist, da der Kontakt auch auf anderem Wege aufrechterhalten werden kann, nämlich über Gegenbesuche im Iran, über das Internet als auch über Briefe und Telefonate (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 34). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der 1956 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis des Iran, wo er mit seiner Ehefrau lebt. Seine vier Söhne leben seit mehreren Jahren im Bundesgebiet, seine Tochter in Belgien. Er hat vier Geschwister, von denen zwei im Iran und zwei seit mehr als 20 Jahren im Bundesgebiet leben. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Schengenvisums zum Zwecke des Besuchs seines Sohnes A...F...T.... Nachdem bereits 2005 und 2009 Besuchsvisumsanträge des Klägers bzw. des Klägers, seiner Ehefrau und eines seinerzeit noch im Iran lebenden Sohnes wegen bestehender Rückkehrzweifel abgelehnt worden waren, beantragte er am 2. Februar 2010 für sich allein bei der Botschaft in Teheran erneut ein Visum zum Besuch des Sohnes A...F...T..., dessen Verpflichtungserklärung er vorlegte. Er gab an, Rentner zu sein und legte den Kaufvertrag eines Hauses sowie einen Bankbeleg über ein Sparguthaben von 188.500.000 IRR vor. Die Botschaft lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Februar 2010 ohne Angabe von Gründen ab. Dagegen remonstrierte der Kläger und gab an, Inhaber eines Möbelgeschäftes in Zahedan zu sein, das er unter Beibehaltung der wesentlichen Entscheidungsbefugnisse seinem Sohn überlassen habe und für das er eine betriebswirtschaftliche Auswertung vorlegen könne. Im Remonstrationsbescheid vom 1. Juni 2010 hielt die Beklagte an der Ablehnung fest. Die familiäre Verwurzelung erscheine zwar ausreichend, der Kläger habe aber keine Nachweise über den Verbleib seiner Ehefrau und seines Sohnes vorgelegt und seine wirtschaftliche Verwurzelung im Iran sei ungenügend, da der Lebensunterhalt von dem Sparguthaben nicht bestritten werden könne, der Kläger Rentner sei, keinen Nachweis seines Einkommen und für das Haus lediglich ein Kaufvertrag, aber kein Eigentumsnachweis vorgelegt habe. Mit seiner am 15. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er sei im Iran familiär sowie wirtschaftlich, insbesondere durch den Besitz eines Hauses und eines florierenden Einrichtungsgeschäftes, verwurzelt. Zum Beleg hat er auf Erklärungen eines iranischen Staatsbürgers verwiesen, wonach das fragliche Grundstück in dessen Namen im Grundbuch registriert sei, weil der Kläger im Iran kein Grundeigentum erwerben könne. Weiter hat er Erklärungen zu einem Dekorationsgeschäft vorgelegt, dessen Mitinhaber er sei. Seine in Deutschland lebenden Kinder seien bereit und in der Lage, die Kosten seines Aufenthaltes zu tragen und mit ihrem Vermögen für die Rückkehr des Vaters zu bürgen, wofür er entsprechende Erklärungen sowie Einkommens- und Vermögensnachweise vorgelegt hat. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides ihrer Botschaft in Teheran vom 1. Juni 2010 zu verpflichten, ihm bei Nachweis bestehenden Krankenversicherungsschutzes im Sinne von Art. 15 des Visakodexes ein Schengenvisum zum Besuch seines im Bundesgebiet lebenden Sohnes A...F...T... zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den Remonstrationsbescheid verteidigt. Nachdem die Familie im Jahr 2009 gemeinsam habe reisen wollen, sei es wenig glaubhaft, dass diese nunmehr zurückblieben. Es bestehe ein erheblicher Migrationsdruck, da die Familie im Iran zu einer nur geduldeten und in wirtschaftlicher Unsicherheit lebenden Minderheit gehöre und die Mehrzahl der Verwandten im Bundesgebiet lebe. Weder das Grundstück noch das Unternehmen böten Gewähr, dass der Kläger in den Iran zurückkehre, da er nicht über eine gesicherte Rechtsposition verfüge und die Teilhaberschaft auch vom Ausland aus fortgeführt werden könne. Die Einkünfte aus dem Unternehmen könnten nicht durch die vorgelegten Listen, sondern nur durch einen Steuerbescheid belegt werden und stünden im Übrigen nicht dem Kläger, sondern seinem Sohn zu. Gegen die Rückkehr des Klägers spreche im Übrigen, dass gegen den einladenden Sohn wegen Einschleusens von Ausländern ermittelt werde. Ferner sei die Gültigkeit des Passes durch die vorgelegten Bestätigungen nicht belegt, da in Afghanistan jedes amtliche Dokument käuflich zu erwerben sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, bei Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes das beantragte Visum zu erteilen. Der Anspruch folge aus der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. EU L 243 S. 1, Visakodex, im Folgenden: VK). Der Kläger sei im Besitz eines gültigen Reisedokuments. Ursprüngliche Bedenken gegen die Echtheit des Dokuments habe er ausgeräumt. Auch an der Rückkehrbereitschaft bestünden keine begründeten Zweifel. Für eine rechtzeitige Rückkehr spreche zunächst, dass der Kläger zwar nicht im Iran geboren sei, aber dort seit Jahren lebe und er an die dortigen, seinem Geburtsland ähnlichen Verhältnisse, anders als an die im Bundesgebiet, gewöhnt sei. Bereits aus diesem Grund verfüge er über eine starke Bindung an seine Wahlheimat. Dafür spreche weiter, dass der Kläger seine langjährige Ehefrau im Iran zurücklasse. Auch der Umstand, dass Geschwister und Kinder des Klägers im Schengenraum lebten, begründe nicht die Befürchtung einer rechtswidrigen Einwanderung. Dass der Kläger in den Iran gegangen sei, zeige, dass er zwar nicht länger in Afghanistan leben wolle, sich aber bewusst für den Iran und gegen Europa als neue Heimat entschieden habe. Gegen eine Rückkehrabsicht spräche auch nicht, dass gegen seinen Sohn A...F...T... ein Ermittlungsverfahren wegen des Einschleusens von Ausländern bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt anhängig sei, denn es bestehe danach lediglich ein Anfangsverdacht. Zweifel ergäben sich auch nicht aus der wirtschaftlichen Situation des Klägers. Maßgeblich dafür sei nicht die generelle Situation von Afghanen im Iran, die nach der Darstellung der Beklagten eine nur geduldete und in wirtschaftlicher Unsicherheit lebende Minderheit bildeten, für die ein erheblicher Migrationsdruck bestehe, sondern die individuelle Situation des Klägers, der über Vermögenswerte und Einkünfte im Iran verfüge. Dass der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer eines Hauses sei und Einnahmen aus einem Einrichtungsgeschäft beziehe, habe er hinreichend belegt. Die mangelnde rechtliche Absicherung wirke sich nicht aus. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend: Schon die Regelerteilungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Der Kläger verfüge entgegen den Vorgaben des Visa-Kodexes im für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht über eine Reisekrankenversicherung. Darüber dürfe sich das Verwaltungsgericht durch die gewählte Tenorierung nicht hinwegsetzen. Zudem gehe es fehlerhaft davon aus, dass der Kläger über einen gültigen Reisepass verfüge. Vor allem aber sei die Einschätzung der Rückkehrbereitschaft des Klägers fehlerhaft. Nach einer umfassenden Risikobewertung bestünden sehr wohl begründete Zweifel an dieser Bereitschaft. Die Annahme einer ausreichenden wirtschaftlichen Bindung im Iran überzeuge nicht. Die bislang vorgelegten Privaterklärungen und Verträge seien ungenügend; außerdem seien die Inhaberschaft des Geschäfts und der Grundbesitz rechtlich nicht gesichert. Als Flüchtling könne der Kläger im Iran keine Immobilien erwerben. Auf seine Anwesenheit im Iran komme es nicht an; denn er sei so oder so vor einem Missbrauch der formalen Rechtsposition durch den vermeintlichen Strohmann nicht geschützt. Der Kläger habe zudem keinen Handelsregisterauszug und keine Arbeitserlaubnis vorgelegt. Der eigenhändig aufgestellten betriebswirtschaftlichen Auswertung des Geschäfts komme keine Aussagekraft zu. Da die wirtschaftliche Lage im Iran sehr schwierig sei, stelle sich die Frage, ob der Dekorladen überhaupt Gewinne abwerfe. Eine Steuerkarte und Umsatznachweise seien nicht vorgelegt. Der Kläger verfüge angesichts dieser Umstände trotz der Zurücklassung der Ehefrau im Iran nicht über familiäre Bindungen von einem Gewicht, das die Rückkehrzweifel beseitige. Schließlich gehe das Gericht zu Unrecht davon aus, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handele. Jedenfalls komme ihr nach der neueren Rechtsprechung des EuGH ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Sie habe unter Berücksichtigung der vom Kläger im Berufungsverfahren nachgereichten Unterlagen und deren Beurteilung durch die Botschaft in Teheran im Lichte dieser EuGH-Rechtsprechung ein weiteres Mal den Fall geprüft, insbesondere die Integration des Klägers im Iran, seine dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse und die durch Rückkehrzweifel begründete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, und sei nach nochmaliger Abwägung zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juni 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil. Zwar könnten Ausländer im Iran kein Grundeigentum erwerben; dennoch sei es gang und gäbe, Immobilien auch ohne notarielle Beurkundung allein durch ein Immobilienbüro zu erwerben. Er sei auf diese Weise Eigentümer eines Hauses geworden, das er mit seiner Ehefrau bewohne, sowie mittlerweile Eigentümer einer Wohnung, die er vermieten wolle. Sein Aufenthaltstitel werde im Iran seit Jahren regelmäßig verlängert; nach einer Reise in den Irak sei er ohne Probleme wieder eingereist. Sein Sohn könne für seine Rückreise bürgen; dieser sei Eigentümer mehrerer Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten und eine geeignete Referenzperson. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.