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Beschluss

OVG 6 L 8.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0304.OVG6L8.15.0A
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Leitsätze
Zur Frage des richtigen Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels (Erinnerung oder Beschwerde) gegen einen Beschluss des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs bei Vollstreckungsmaßnahmen zu Gunsten der öffentlichen Hand (Anschluss an: OVG Münster, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 11 E 612/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 70; OVG Weimar, Beschluss vom 22. August 2006 - 4 VO 691/06 -, DÖV 2007, S. 305; VGH Kassel, Beschluss vom 14. November 1997 - 4 TM 343/97 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. September 1988 - 9 S 2550/88 -, NVwZ-RR 1989, S. 512 ff., OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 1979 - I B 1062/79 -, NJW 1980, S. 1709 f.)(Rn.5)
Tenor
Das Oberverwaltungsgericht ist unzuständig. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des richtigen Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels (Erinnerung oder Beschwerde) gegen einen Beschluss des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs bei Vollstreckungsmaßnahmen zu Gunsten der öffentlichen Hand (Anschluss an: OVG Münster, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 11 E 612/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 70; OVG Weimar, Beschluss vom 22. August 2006 - 4 VO 691/06 -, DÖV 2007, S. 305; VGH Kassel, Beschluss vom 14. November 1997 - 4 TM 343/97 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. September 1988 - 9 S 2550/88 -, NVwZ-RR 1989, S. 512 ff., OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 1979 - I B 1062/79 -, NJW 1980, S. 1709 f.)(Rn.5) Das Oberverwaltungsgericht ist unzuständig. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Die Vollstreckungsgläubigerin betreibt als beliehene Unternehmerin die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 2013 - VG 2 K 1050.12 - gegen den Vollstreckungsschuldner. Nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners durch das Verwaltungsgericht Berlin als Vollstreckungsbehörde beantragte die Vollstreckungsgläubigerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2014, dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung- VwGO - in Verbindung mit § 802c, § 807 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - abzunehmen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 wies das Verwaltungsgericht Berlin den Vollstreckungsschuldner darauf hin, dass er die Abgabe der Vermögensauskunft abwenden könne, wenn er die Forderung der Vollstreckungsgläubigerin binnen zwei Wochen begleiche. Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht die Stadtverwaltung C... beauftragt, dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Hiergegen wendet sich der Vollstreckungsschuldner mit der vorliegenden Beschwerde. Der Senat wertet die „Beschwerde“ des Vollstreckungsschuldners als „Erinnerung“. Die Beschwerde ist - ungeachtet ihrer Unzulässigkeit mangels Vertretung des Vollstreckungsschuldners durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten oder Beistand (vgl. § 67 VwGO bzw. die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung) - unstatthaft. Der allein statthafte Rechtsbehelf ist die Erinnerung. Für die Vollstreckung aus den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) gilt gemäß § 167 Abs. 1 VwGO das Achte Buch der ZPO entsprechend, soweit sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung nichts anderes ergibt. Soll, wie hier, zugunsten einer Gemeinde vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVG -, Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs (§ 169 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Allerdings enthalten weder das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, auf das § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO verweist, noch die Abgabenordnung, die über § 5 Abs. 1 VwVG teilweise entsprechende Anwendung findet, Regelungen darüber, in welcher Weise behauptete Mängel des Zwangsvollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden können. Dies bedeutet, dass nach der eingangs erwähnten allgemeinen Verweisungsvorschrift des § 167 Abs. 1 VwGO auf die zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe der Zivilprozessordnung zurückzugreifen ist. Dementsprechend ist bei der Frage, welcher Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft ist, danach zu differenzieren, ob die getroffene Anordnung als richterliche Entscheidung oder als Vollstreckungsmaßnahme ergangen ist. Ist die Entscheidung nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergangen, so liegt eine richterliche Entscheidung vor. Hiergegen ist die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO gegeben, an deren Stelle im Verwaltungsrechtsweg die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO tritt. Für Einwendungen gegen eine reine Vollstreckungsmaßnahme, die ohne vorherige Anhörung ergangen ist, ist hingegen die Vollstreckungserinnerung gemäß § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO der richtige Rechtsbehelf (OVG Münster, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 11 E 612/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 70, Rn. 1 bei juris; OVG Weimar, Beschluss vom 22. August 2006 - 4 VO 691/06 -, DÖV 2007, S. 305, Rn. 3 bei juris; VGH Kassel, Beschluss vom 14. November 1997 - 4 TM 343/97 -, Rn. 36 bei juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. September 1988 - 9 S 2550/88 -, NVwZ-RR 1989, S. 512 ff., OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 1979 - I B 1062/79 -, NJW 1980, S. 1709 f., Rn. 2 bei juris). Vorliegend ist der angegriffene Beschluss der Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsbehörde ohne Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergangen. Das an den Vollstreckungsschuldner gerichtete Schreiben der Vorsitzenden vom 8. Januar 2015 stellt keine Anhörung in diesem Sinne dar. Darin wird dem Vollstreckungsschuldner nicht Gelegenheit gegeben, sich zu dem Antrag der Vollstreckungsgläubigerin zu äußern, wie es eine Anhörung erfordern würde; es handelt sich vielmehr um die gesetzlich vorgesehene Zahlungsaufforderung im Sinne des § 284 Abs. 1 Satz 1 AO. Der Beschluss stellt sich deshalb nicht als eine (gerichtliche) Entscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens dar, sondern als Vollstreckungsmaßnahme, gegen die aus den dargelegten Gründen ausschließlich der Rechtsbehelf der Erinnerung an die Kammer des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts als Vollstreckungsgericht eröffnet ist. Vor diesem Hintergrund war die unstatthafte Beschwerde des Antragstellers in eine statthafte Erinnerung umzudeuten, zumal der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten ist und das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht als statthaften Rechtsbehelf benannt hat. Das Verfahren muss daher von Amts wegen gemäß § 83 VwGO, der auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung findet, an das Verwaltungsgericht verwiesen werden (OVG Münster, Beschluss vom 16. Juli 2007, a.a.O., Rn. 3 bei juris m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).