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Beschluss

OVG 6 N 27.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0323.OVG6N27.15.0A
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Leitsätze
Der Träger einer Kita hat keinen Anspruch darauf, Abschreibungen für Einrichtungsgegenstände als Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 KitaGesetz geltend zu machen.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Träger einer Kita hat keinen Anspruch darauf, Abschreibungen für Einrichtungsgegenstände als Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 KitaGesetz geltend zu machen.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat die auf einen höheren Zuschuss für die von dem Kläger betriebene Kita „P...“ in Brandenburg an der Havel für das Jahr 2007 gerichtete Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen nach dem insoweit allein maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren nicht vor. a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach Abschreibungen für Einrichtungsgegenstände nicht zu berücksichtigen seien. Der Kläger meint, als Anspruchsgrundlage für deren Erstattung komme § 16 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes - KitaGesetz - in Betracht. Danach seien die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück der Kita erstattungsfähig. Der Kita-Betrieb insgesamt stelle eine Bewirtschaftung des Gebäudes/Grundstücks dar. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind damit nicht aufgezeigt. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaGesetz stellt die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück. Nach Satz 2 der Vorschrift soll die Gemeinde diesen Zuschuss zusätzlich für den Träger einer solchen Kindertagesstätte erhöhen, der auch bei sparsamer Betriebsführung unter Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte nicht in der Lage ist, die Einrichtung weiterzuführen. Der Hinweis des Klägers, wonach sich danach dem Gesetz eine Definition der Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke nicht entnehmen lasse, trifft zwar zu. Der Systematik des Gesetzes lässt sich insoweit aber entnehmen, dass die Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke den Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 KitaGesetz zuzuordnen sind, wie etwa der Katalog der Sachkosten in § 2 der Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung - KitaBKNV -) verdeutlicht, der den Erhaltungsaufwand ausdrücklich erwähnt und daneben typische Bewirtschaftungskosten aufzählt (vgl. insoweit schon Senatsbeschluss vom 24. Februar 2014 - OVG 6 N 9.11 -, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks). Zu den Sachkosten zählt gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe m) KitaBKNV auch Ersatz und Ergänzung von Einrichtungsgegenständen. Nach § 4 Abs. 2 KitaBKNV legt die Gemeinde das Zahlungsverfahren für die Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 KitaGesetz sowie den Nachweis der Anspruchsberechtigung und der Verwendung der Zuschüsse fest. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat für die Übernahme der Kosten den Ersatz und die Ergänzung von Einrichtungsgegenständen demnach in Form der Übernahme der Anschaffungskosten vorgesehen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erfüllt der Beklagte diese Verpflichtung durch Gewährung einer Pauschale; größere Maßnahmen würden durch Einmalzuschüsse finanziert. Insofern geht das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf ein Urteil des OVG Magdeburg vom 21. April 2010 - 3 L 168/08 - (Rn. 40 bei juris) zutreffend davon aus, dass eine zusätzliche Gewährung von Abschreibungen als erstattungsfähige Kosten einer (unzulässigen) Doppelfinanzierung gleichkäme. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers überzeugen nicht. Insbesondere führt sein Hinweis nicht weiter, dass nach Auskunft der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zu den Betriebskosten einer Kindertagesstätte die Gemeinden und die freien Träger vielfach die Finanzierung der Kitas nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 KitaGesetz als „Gesamtkomplex“ betrachteten (LT-Drs. 5/8012). Denn auch § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaGesetz gibt für das Begehren des Klägers nichts her. Die Vorschrift ermöglicht die Erhöhung der Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaGesetz in bestimmten Fällen. Weshalb sie eine Doppelfinanzierung von Einrichtungsgegenständen ermöglichen soll, erschließt sich dagegen nicht. Auch der Umstand, dass die Sachkosten in § 2 Abs. 1 KitaBKNV nicht abschließend aufgezählt werden, wie das der Aufzählung vorangestellte Wort „insbesondere“ ergibt, führt nicht zu einem Anspruch auf Abschreibungen für Einrichtungsgegenstände. Die Systematik der Norm, wonach Ersatz und Ergänzung von Einrichtungsgegenständen in § 2 Abs. 1 Buchstabe m) KitaBKNV eigens aufgeführt und andererseits nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c) KitaBKNV Abschreibungen auf Investitionen für eigene Gebäude oder den als Kindertagesstätte genutzten Teil des eigenen Gebäudes ausdrücklich vorgesehen sind, spricht in rechtssystematischer Hinsicht vielmehr gegen die Auffassung des Klägers. Der Einwand des Klägers, Sachkosten seien sämtliche Betriebskosten, die keine Personalkosten seien, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Die für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen anfallenden Kosten mögen zwar Betriebskosten sein. Für die Frage, in welcher Form diese erstattet werden, ist damit indessen nichts gewonnen. Dass die Investitionen in Einrichtungsgegenstände durch die Kindertagesbetreuung veranlasst sein mögen und dieser zugutekommen, rechtfertigt nicht die Annahme, die Kita-Finanzierung wäre ohne die Berücksichtigung von Abschreibungen „nicht nachhaltig“, weil sie den schwindenden Wert von Anlagevermögen und die damit verbundene Notwendigkeit der Rücklagenbildung der Träger für Erneuerungen außer Acht lasse. Dieses Vorbringen lässt seinerseits außer Acht, dass bei Anschaffungen, die öffentlich gefördert sind, mangels Anschaffungsaufwand keine Abschreibungen geltend gemacht werden können, worauf der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen hat. Im Übrigen ist der Kläger gehalten, etwaig erforderliche Rücklagen aus der vom Beklagten gewährten Pauschale zu bilden. Soweit es sich um kostenintensive Ausstattungsgegenstände handelt, deren Anschaffung in dieser Weise nicht gedeckt werden kann, besteht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit einer Einzelförderung. Der Einwand, Gegenstände, die ein Träger bereits vor der Gewährung der Pauschalen aus eigenem Bestand in die Einrichtung eingebracht habe, blieben auf diese Weise unberücksichtigt, rechtfertigt ebenfalls keine andere Einschätzung. Die früheren Anschaffungskosten bereits vorhandener Gegenstände stellen keine (laufenden) Bewirtschaftungskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 KitaGesetz dar. Ein nicht ausgeglichener „Werteverzehr“ wird hierdurch regelmäßig nicht entstehen, weil für diese Gegenstände in der Regel die Möglichkeit steuerlicher Abschreibung bestehen dürfte. Der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG liegt mit Blick auf bereits vorhandene Ausstattungsgegenstände und solche, die im fraglichen Betriebsjahr angeschafft wurden, daher nicht vor. Zum einen fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte, zum anderen wäre eine Ungleichbehandlung jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Selbst wenn man dies außer Acht lässt, hätte die Berufungszulassung, um insoweit ernstliche Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis mit Erfolg geltend machen zu können, darlegen müssen, für welche bereits vorhandenen Einrichtungsgegenstände Abschreibungskosten hätten anerkannt werden müssen. Daran fehlt es. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaGesetz sei der Fehlbedarf einer Einrichtung zu finanzieren, versäumt er es, einen solchen Fehlbedarf darzulegen. b) Hinsichtlich der Kosten für das Sicherheitsbüro und den Betriebsarzt zeigt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass Kosten für den Betriebsarzt keine erstattungsfähigen Personalkosten seien. Hinsichtlich der Kosten für das Sicherheitsbüro hat es offen gelassen, ob diese als Bewirtschaftungskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaGesetz anzusehen seien, da die Beklagte für die fragliche Kita Verwaltungskosten in Höhe von 24.766,65 Euro anerkannt habe. Es sei weder vorgetragen noch durch den Kläger belegt, dass dies unter Berücksichtigung der Kosten für das Sicherheitsbüro bei sparsamer Betriebsführung nicht ausreichend sei. Mit dieser Argumentation setzt sich die Berufungszulassung nicht (hinreichend) auseinander. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verwaltungspauschale reiche zur Deckung der laufenden Kosten aus, unzutreffend wäre. Der Umstand, dass die Verwaltungspauschale infolge einer Neuregelung im Vergleich zu den Vorjahren geringer ausgefallen sein mag, belegt dies für sich genommen ebenso wenig wie, dass im Jahr 2007 „besonders erhebliche Summen für betriebsärztliche Untersuchungen und Impfstoffe“ angefallen sein mögen. Im Übrigen hätte der Kläger hierfür im Berufungszulassungsverfahren die Verwaltungskosten im Einzelnen darlegen müssen. Soweit die Berufungszulassung geltend macht, eine Verweisung auf starre Pauschalen entspreche nicht der gesetzlichen Regelung, der Kläger könne seine tatsächlichen Kosten in Form einer detaillierten Aufstellung geltend machen, ist dem entgegenzuhalten, dass er seine tatsächlichen Kosten gegenüber dem Beklagten offenbar nicht geltend gemacht hat. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Beklagte selbst ausgeführt, dass es dem Kläger im Rahmen der Kostenerstattung freistehe, neben der Verwaltungskostenpauschale die tatsächlichen Verwaltungskosten darzulegen. Auf die von dem Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, welche Anforderungen im Einzelnen an die Darlegung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaGesetz zu stellen sind, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an. c) Schließlich zeigt der Kläger auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Klage sei hinsichtlich der strittigen Hausmeisterkosten unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der streitgegenständliche Bescheid sei bestandskräftig geworden, weil sich der Kläger im Widerspruch vom 31. Juli 2009 lediglich gegen die Nichtannahme bzw. Berücksichtigung der Verwaltungskosten, der Kosten zu Sicherheitsbüro/Betriebsarzt und der Abschreibungen und nicht auch gegen die teilweise Berücksichtigung der Hausmeisterkosten gewandt habe. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 13. Februar 2014 - OV6 N 3.11 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks). Entgegen der Auffassung des Klägers verkürzt sie seinen Rechtsschutz nicht ungerechtfertigt, da er es selbst in der Hand gehabt hätte, den Widerspruchsbescheid insgesamt anzugreifen. 2. Die Sache wirft nach dem Vorstehenden auch keine über das in vergleichbaren Fällen übliche Maß hinausgehenden Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürften. 3. Des Weiteren kommt ihr auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Frage, „ob der Wertverfall der von Kita-Trägern in ihren Einrichtungen genutzten eigenen Ausstattungsgegenständen bei der öffentlichen Kita-Finanzierung durch die Erstattung von Abschreibungen zu berücksichtigen ist“, bedarf aus den unter 1. a) dargelegten Gründen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Berechtigung der nach dem KitaGesetz leistungsverpflichteten Kommunen zur Pauschalierung von Sachkosten ist nach dem Vorstehenden nicht entscheidungserheblich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).