Urteil
3 L 168/08
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0421.3L168.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von (weiteren) Kosten für den Betrieb ihrer Kindestageseinrichtungen im Jahr 2003. 2 Die Klägerin unterhält als privater Betreiber im Gebiet der Beklagten die Kindertagesstätten „K. I“, „K. II“, „Kl.“ und den „Sprachheilkindergarten K.“. Mit Schreiben vom 05. April 2004 beantragte die Klägerin – unter Vorlage eines Anlagenspiegels vom 31. Dezember 2003 mit den verschiedenen Kostenstellen (Beiakte B) – bei der Beklagten die Erstattung notwendiger Kosten für den Betrieb der genannten Tageseinrichtungen im Jahr 2003 in Höhe von insgesamt 1.538.212,64 €. Hierin enthalten waren u. a. Kosten aufgrund von Abschreibungen für die Außenanlage, Gebäude, technische Anlagen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie für geringwertige Wirtschaftsgüter. 3 Mit Bescheid vom 27. Juli 2004 setzte die Beklagte erstattungsfähige Kosten in Höhe von 1.346.587,89 € fest und lehnte den weitergehenden Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die von der Klägerin geltend gemachten Abschreibungen für Investitionen in Höhe von 147.482,85 € seien keine für den Betrieb der Einrichtungen notwendigen Kosten. Außerdem sei von den geltend gemachten notwendigen Kosten ein Betrag in Höhe von 37.506,10 € abzuziehen, den die Klägerin durch die Beiträge von den Eltern behinderter Kinder hätte decken können. Hinsichtlich der Einzelheiten der bei der Kostenerstattung in Ansatz gebrachten und anerkannten Kostenpositionen wird auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide (Bl. 5 ff. d. Gerichtsakte) Bezug genommen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2004 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kostenbegriff des KiFöG erfasse nur fixe und variable Betriebskosten, nicht hingegen Kapitalkosten. 4 Die Klägerin hat am 24. Januar 2005 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, mit der sie geltend gemacht hat: 5 Der Begriff der Kosten im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG umfasse auch kalkulatorische Kosten. Anders sei die mit der Norm bezweckte angemessene Finanzierung freier Träger nicht möglich. Gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG könnten nur tatsächlich erhobene Elternbeiträge in Abzug gebracht werden. Tatsächlich habe sie im Jahr 2003 vom Land Sachsen-Anhalt eine Elternbeitragserstattung in Höhe von 61.509,41 € für die Betreuung behinderter Kinder erhalten; nur diese dürften von den notwendigen Kosten abgezogen werden. An der Erhebung (weiterer) Beiträge von den Eltern behinderter Kinder sei sie durch § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG gehindert gewesen. Es ergäbe sich danach ein Anspruch auf die Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 191.625,67 €. Diese setzten sich wie folgt zusammen: 6 Abschreibungen 147.482,85 € Zuzüglich 10 % Umlage auf diesen Betrag + 14.748,28 € Abzüglich 5 % Eigenanteil - 8.111,56 € Zuzüglich Differenz Elternbeiträge + 37.506,10 € Gesamtbetrag 191.625,67 € 7 Im Übrigen ergäbe sich ein weitergehender Erstattungsanspruch auch dann, wenn entsprechend der Auffassung der Beklagten Abschreibungen nicht erstattungsfähig wären. Ausweislich der Anlagespiegel mit der Kostenaufstellung vom 31. Dezember 2003 (Beiakte B) seien im Jahr 2003 Kosten für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter entstanden, so u. a. für die „Sprachheilkindertagesstätte K.“ und die „Kindertagesstätte Kl.“ in Höhe von 1.358,47 € bzw. 3.679,01 € (Konten 0770 und 0780). Ausweislich des Anlagenspiegels kämen weitere Anschaffungskosten im Zusammenhang mit der Betriebs- und Geschäftsausstattung (Konto 0680) hinzu. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2004 aufzuheben, soweit eine Erstattung der Betriebskosten über den Betrag von 1.346.587,89 € hinaus abgelehnt wurde, und die Beklagte zu verpflichten, an sie einen Betrag in Höhe von 191.625,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hat ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen wiederholt und ergänzend vorgetragen, die Investitionen der Klägerin seien bereits durch Leistungen gem. § 12 KiFöG gedeckt. Seit Inkrafttreten des KiFöG bestehe für die Klägerin zudem die Pflicht, Elternbeiträge für die Betreuung aller Kinder – behindert oder nicht – zu erheben. Gemessen an der Höhe der Elternbeiträge, welche die Klägerin von den Eltern nicht behinderter Kinder erhoben habe, hätte sie von den Eltern behinderter Kinder Elternbeiträge in Höhe von 99.015,51 € erheben können. Die Differenz zwischen diesen (fiktiven) Elternbeiträgen und der Elternbeitragserstattung des Landes sei von den für den Betrieb notwendigen Kosten abzuziehen. 13 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. November 2007 die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Zur Begründung des Urteils hat es ausgeführt: Die Klage sei – auch in der vorliegenden Verbindung von Anfechtungs- und Leistungsklage – zulässig, aber unbegründet. Ein über den erstatteten Betrag hinausgehender Anspruch auf die Erstattung von (notwendigen) Kosten für den Betrieb der Tageseinrichtungen im Jahre 2003 in Höhe von 191.624,75 € bestehe nicht. Die von der Klägerin geltend gemachten Abschreibungen in Höhe von 147.482,85 € auf die Außenanlagen, die Gebäude, die technischen Anlagen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie geringwertigen Wirtschaftsgüter seien gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG nicht erstattungsfähig, weil sie nicht zu den erstattungsfähigen Betriebskosten zählen würden. Bei den Abschreibungen handele es ich vielmehr um Investitionskosten, die im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 12 KiFöG gefördert würden. Die Klägerin besitze auch keinen Anspruch auf die Erstattung des vom Beklagten für das Jahr 2003 von den Betriebskosten in Abzug gebrachten Betrages in Höhe von 37.506,10 €, weil es die Klägerin unterlassen habe, in dieser Höhe Elternbeiträge zu erheben. Soweit die Klägerin hiervon freiwillig abgesehen habe, müsse sich dies entgehalten lassen, so dass fiktive Elternbeiträge in Höhe der Elternbeiträge in vergleichbaren Kindestagesstätten in Anrechnung zu bringen seien. Die Klägerin sei auch nicht an der Erhebung (weiterer) Elternbeiträge in Höhe des in Abzug gebrachten Betrages gehindert gewesen, weil es sich um Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern gehandelt habe, für die Leistungen der Eingliederungshilfe gem. §§ 39, 40 Abs. 1 BSHG in den Einrichtungen der Klägerin erbracht worden seien. Denn nur für den „behinderungsbedingten“ Kosten gelte die eingeschränkte Heranziehbarkeit der Eltern gem. § 43 Abs. 2 BSHG, nicht jedoch für die übrigen Betriebskosten der integrativen Einrichtung der Klägerin, welche für die Betreuung von behinderten und nicht behinderte Kinder in gleicher Weise anfallen würden. Etwas anderes folge auch nicht aus der Regelung des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000, wonach das Land auf Antrag an den Einrichtungsträger von bei tatsächlicher Betreuung eines behinderten Kindes im Krippen- oder Kindergartenalters oder Hortalters als Elternbeitragserstattung einen Pauschalbetrag in Höhe von 100, - bzw. 50, - DM im Monat zahle und gegenüber den Eltern des behinderten Kindes einen Abzugsposten in Höhe der häuslichen Ersparnis geltend machen könne, jedoch keine weitergehenden Elternbeiträge verlangen dürfe. Denn die Kinderbetreuungsverordnung sei bereits am 08. März 2003 außer Kraft getreten und für den Zeitraum vom 01. Januar bis 07. März 2003 sei sie ebenfalls bereits unwirksam gewesen, weil es zum einen an einer entsprechenden landesgesetzlichen Verordnungsermächtigung gefehlt habe und zum anderen die Regelung zu § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO gegen die gesetzliche Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII verstoßen habe. 14 Gegen das ihr am 11. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Januar 2008 beim Verwaltungsgericht Halle Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: 15 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei offenbar von der Vorstellung getragen, die geltend gemachten Abschreibungskosten der Klägerin seien nicht erstattungsfähig, weil sie der (Vor-)Finanzierung neuer Investitionen in den Tageseinrichtungen dienen würden. Dabei habe man nicht verstanden, was unter „Betriebskosten“ einerseits und „Investitionskosten“ andererseits zu verstehen sei. „Betriebskosten“ beträfen die Ausgaben eines Unternehmens. Um eine solche Ausgabe handele es sich bei der „Abschreibung“, welche den „Wertverlust“ von Unternehmensvermögen, insbesondere des Anlagenvermögens, bezeichne. Dieser Wertverlust resultiere grundsätzlich aus allgemeinen Gründen wie „Alterung“ und „Verschleiß“. Dieser Wertverlust sei als Betriebsausgabe abzugsfähig und werde in diesem Zusammenhang auch „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) genannt. So ergäbe sich aus § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB für die Klägerin die Pflicht, bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt sei, die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu mindern. Der Plan müsse dabei die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand genutzt werden könne. Dasselbe gelte für den öffentlichen Bereich. § 40 der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik – GemHVO Doppik – spreche ebenfalls von Abschreibungen. Nach § 40 der genannten VO seien die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt sei, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Soweit der Beklagte dies als weder praktikabel noch tatsächlich leistbar ansehe, sei dies nicht von rechtlicher Relevanz. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien mithin die Abschreibungen als Ausgaben zur Abgeltung des Werteverzehrs Betriebskosten i. S. von § 11 Abs. 4 KiFöG und hätten mit Investitionskosten i. S. d. § 12 KiFöG nichts zu tun. 16 Wenn § 12 KiFöG von der Aufbringung von Investitionskosten durch das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel“ spreche, mithin auf die Erstattung von Investitionskosten gerade kein Anspruch bestehe, sei es um so notwendiger, dass der Werteverzehr einer bestehenden Einrichtung durch Abnutzung und Verschleiß als erstattungsfähige Ausgaben und Betriebskosten anerkannt werde, da der freie Träger der Einrichtung andernfalls entgegen der gesetzgeberischen Intention nicht in der Lage wäre, die Aufgabe der Kinderbetreuung dauerhaft zu erfüllen. Darüber hinaus müsste er den Werteverzehr an seinem Anlagevermögen hinzunehmen, ohne über Abschreibungen eine Kompensation erhalten zu können, obgleich der Gesetzgeber in § 11 Abs. 4 KiFöG den vom freien Träger zu tragenden Eigenanteil an den Gesamtkosten auf maximal 5 % festgelegt habe. Da vorliegend die Beklagte den 5%igen Eigenanteil der Klägerin bereits abgezogen habe, sei ein weiterer Abzug durch die Versagung der Abschreibungen durch eine Nichtanerkennung als Kosten unzulässig. 17 Im Übrigen seien nach der in Rede stehenden gesetzlichen Regelung für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit die Kosten maßgeblich, welche der Leistungsverpflichtete selbst als Träger einer Tageseinrichtung aufzuwenden hätte. In einem solchen Fall träte auch bei der Beklagten ein Werteverzehr der Anlagegüter durch Abnutzung auf, so dass in gleicher Weise Kosten entstünden, welche nach den einheitlichen AfA-Tabellen als Abschreibungen zu berücksichtigen seien. 18 Schließlich würden nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Rahmenvertrages gem. § 79 SGB XII für das Land Sachen-Anhalt ebenfalls Abschreibungen auf das Anlagevermögen berechnet und bei der Finanzierung berücksichtigt. Zwar betreffe diese Regelung nur die Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII, vormals §§ 39, 40 BSHG. Jedoch sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, in einer integrativen Einrichtung die behinderungsbedingten Kosten einerseits und die regulären Kosten andererseits unterschiedlich zu behandeln. 19 Soweit die Beklagte meine, § 5 Abs. 2 a KAG-LSA entnehmen zu können, dass es sich um eine Sonderreglung für den Bereich des Kommunalabgabenrechts handele und das KiFöG eine solche nicht vorsehe, sei dies unzutreffend. Denn § 5 Abs. 2 KAG-LSA sei die Grundnorm, wonach die Kosten der Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln sei; demgegenüber führe Abs. 2 der Vorschrift lediglich ergänzend aus, was zu diesen Kosten gehöre. Hierbei handele es sich indes lediglich um eine deklaratorische, nicht aber um eine konstitutive Regelung. 20 Soweit das Verwaltungsgericht überdies im Rahmen einer gerichtlichen Verfügung im Vorfeld der Entscheidung die Auffassung vertreten habe, dass Abschreibungen für den Betrieb der Einrichtungen nicht notwendig seien, weil die für den Betrieb notwendigen Gegenstände im Jahr der Anschaffung als Kostenposition gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden könnten, hätte es die Beklagte zumindest verpflichten müssen, der Klägerin die Kosten für die im Jahr 2003 erfolgten Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter erstatten müssen. 21 Die Beklagte habe auch zu Unrecht einen weiteren Betrag in Höhe von 37.506,10 € wegen im Jahre 2003 nicht erhobener Elternbeiträge abgezogen. Die Klägerin habe es nicht schuldhaft unterlassen, Elternbeiträge in dieser Höhe zu erheben. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG betreffe nach seinem eindeutigen Wortlaut nur den Abzug tatsächlich vereinnahmter Elternbeiträge nach § 13 KiFöG, so dass keine „fiktiven“ Elternbeiträgen in Abzug gebracht werden dürften. Auch übersehe das Verwaltungsgericht, dass der Klägerin als Einrichtungsträgerin gem. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen eingeräumt werde und dass gem. § 13 Satz 1 KiFöG i. V. m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII der Teilnehmerbetrag auf Antrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden solle, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sei. Genau solche Anträge habe die Klägerin für die behinderten Kinder gestellt, woraufhin seitens des Landes auch weiterhin die Erstattung des Elternbeitrages in Höhe der sich aus § 3 Abs. 2 KiBeVO ergebenden Pauschalen unter der Voraussetzung gezahlt worden seien, dass der Einrichtungsträger im Gegenzuge keine Beiträge von den Eltern dieser Kinder fordere. Dies folge auch aus einem Schreiben des Landesamtes für Versorgung und Soziales vom 02. April 2003 – Az.: 24.02-43012/2 -, welches der Burgenlandkreis noch im September als herangezogene Gebietskörperschaft umgesetzt habe. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe schuldhaft die Mitfinanzierung der Tagesbetreuung durch die Eltern verhindert, weshalb sie verpflichtet sei, die Kosten zu tragen, die eigentlich die Eltern der bereuten Kinder mittels Elternbeiträgen hätten tragen müssen, sei daher unberechtigt und unbegründet. Das Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen dem freien Einrichtungsträger und der Gemeinde sei von dem auch im Verwaltungsrecht geprägten Grundsatz von Treu und Glauben geprägt. Danach sei lediglich eine missbräuchliche Beitragsgestaltung, die zu einer Defiziterstattung durch die Gemeinde führe, ausgeschlossen. Auch sei es unangemessen, wenn die Beklagte die Höhe der in Abzug zu bringenden Elternbeiträge selbst bestimme. Die Beurteilung der Angemessenheit der Entgelte entziehe sich einer statistischen Betrachtungsweise; als Anhaltspunkt für die Angemessenheit könnten aber die Elternbeiträge anderer freier Träger von Kindertageseinrichtungen vergleichbarer Art sein. Auch könne im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie sich durch § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO an der Erhebung von Elternbeiträgen gehindert gesehen habe. Sie sei vom geltenden Recht ausgegangen und habe darauf vertraut und auch vertrauen dürfen, dass der Verordnungseber im Rahmen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung handeln würde. Im Übrigen verhalte es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinesfalls so, dass für die behinderten Kinder keinerlei reguläre Elternbeiträge erhoben worden seien. Vielmehr sei für den regulären Bedarf eines jeden Kindes 100, - DM pro Monat als Elternbeitrag vereinbart worden, auch wenn dieser seitens des Landes finanziert worden sei. Das Verwaltungsgericht verkenne schließlich, dass der Landesgesetzgeber durch den Verweis in § 13 Satz 1 KiFöG auf „die Regelung“, also den gesamten Regelungsgehalt des § 90 SGB VIII und damit auch auf § 90 Abs. 4 SGB VIII Bezug nehme, wonach für die Feststellung einer zumutbaren Belastung gerade auch auf § 88 SGB XII verwiesen werde, der entsprechend heranzuziehen sei. 22 Die Klägerin beantragt, 23 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 22. November 2007 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Juli 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2004 der Klägerin Betriebskosten für den Betrieb der Kindertagesstätten im Bereich der Beklagten für das Jahr 2003 einen Betrag in Höhe von weiteren 191.625,67 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 8 vom Hundert über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bewilligen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Zur Begründung führt sie an: Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. 27 Bezogen auf die Abschreibungen übersehe die Klägerin, dass es keinen allgemeinen Begriff der „Betriebskosten“ gebe; auch setze sie ohne ersichtlichen Grund davon die „für den Betrieb notwendigen Kosten“ i. S. d. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG mit dem Begriff der Betriebsausgaben i. S. d. Einkommenssteuerrechts gleich. Der Erstattungsanspruch zwischen dem freien Träger und dem Leistungsverpflichteten sei jedoch in § 11 Abs. 4 KiföG nach Inhalt und Umfang speziell ausgestaltet und füge sich so widerspruchslos und sachgerecht in das Gesamtsystem der Kindertagesstättenfinanzierung ein. Der Begriff der „Betriebsausgaben“ im Steuerrecht, wozu Abschreibungen sicherlich ebenso gehören würden wie zum Begriff der „Betriebskosten“ nach der BetriebskostenVO, besäßen für ihren Regelungsbereich eine eigenständige Bedeutung und könnten für den Kostenerstattungsanspruch nach § 11 Abs. 4 KiFöG nicht herangezogen werden. Auch die von der Klägerin angeführte GemeindehaushaltsVO Doppik mit der Regelung über die Vornahme planmäßiger Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gebe für die Auffassung der Klägerin nichts her. Es müsse nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr zwischen der Aufbringung von Investitionskosten und den notwendigen Betriebskosten differenziert werden. Denn die Klägerin könne nicht gleichzeitig Investitionskosten für Anschaffungen und zusätzlich noch hierauf bezogene steuerliche Abschreibungen erstattet bekommen; dies laufe ansonsten auf eine Doppelfinanzierung hinaus. 28 Aber selbst dann, wenn man von einem Anspruch auf Erstattung von Abschreibungen dem Grunde nach ausgehe, müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie sich ausweislich eines außergerichtlichen Vergleichs vom 27. Juni / 10. Juli 2001 (Anlage B 1) und einer weiteren Vereinbarung vom 06. Dezember 2001 (Anlage B 2) hinsichtlich der in Rede stehenden investiven Maßnahmen auf einen einmaligen (pauschalierten) Investitionszuschuss mit der Beklagten verständigt habe. 29 Hinsichtlich der Elternbeiträge habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass es die Klägerin unterlassen habe, Elternbeiträge in der in Abzug gebrachten Höhe zu erheben. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die auf Antrag der Klägerin vom Land gem. § 3 Abs. 2 KiBeVO gezahlten pauschalierten Elternbeiträge als Übernahme des Elternbeitrages im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die behinderten Kinder anzusehen sei. Die an die Klägerin gezahlten Pauschalbeträge nach der ehemaligen KiBeVO seien nicht mit den Elternbeiträge gem. § 13 KiFöG i. V. m. § 90 SGB VIII gleichzusetzen. Unter Elternbeiträge im vorgenannten Sinne seien solche zu verstehen, die tatsächlich von den Eltern erhoben würden. Gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII würden diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch nur dann übernommen, wenn diese den Eltern nicht zumutbar seien. Eine solche Prüfung sei bei der Zahlung von Pauschalbeträgen gem. § 3 Abs. 2 KiBeVO nicht erforderlich gewesen. Auch habe die Klägerin nicht geprüft, ob eine unzumutbare Belastung der Eltern vorgelegen habe. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze in den Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 31 Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. 32 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2004 sind, soweit hiermit die Erstattung von Kosten für den Betrieb der Tageseinrichtungen der Klägerin im Jahre 2003 über einen Betrag in Höhe von 1.346.587,89 € abgelehnt wurde, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 191.624,75 €. 33 Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch kommt allein § 11 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG -) vom 26. Juni 1991 (GVBL. LSA S. 126) in der Fassung vom 05. März 2003 (GVBl. LSA 2003, S. 48) in Betracht. Danach erstattet die leistungsverpflichtete Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tageseinrichtung ihren Sitz hat – hier die Beklagte – der Klägerin als freier Trägerin einer Tageseinrichtung (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 KiFöG) auf Antrag die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich der Elternbeiträge nach § 13 KiFöG und eines Eigenanteils des Trägers (der Tageseinrichtung) von in der Regel bis zu 5 vom Hundert der Gesamtkosten. Dabei sind für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit die Kosten maßgeblich, die die Leistungsverpflichtete selbst als Trägerin einer Tageseinrichtung aufzuwenden hätte (§ 11 Abs. 4 Satz 2 KiFöG). Diesen Anspruch der Klägerin hat die Beklagte für das Jahr 2003 mit der Erstattung eines Betrages in Höhe von 1.346.587,89 € erfüllt; ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht nicht. 34 (1.) Die von der Klägerin geltend gemachten Abschreibungen auf die Außenanlage, die Gebäude, die technischen Anlagen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie auf geringfügige Wirtschaftsgüter in Höhe von insgesamt 147.482,85 € sind gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG nicht erstattungsfähig. 35 Dem Wortlaut nach fallen unter den Begriff „Betriebskosten“ neben den sonstigen laufenden (variablen und fixen) Kosten des Betriebes einer Einrichtung – hier der Kindertagesstätten – grundsätzlich auch Investitionskosten einschließlich sog. investiver bzw. buchhalterischer (kalkulatorischer) Kosten wie Abschreibungen für die Errichtung und Erneuerung einer Einrichtung sowie für die Anschaffung und Wiederbeschaffung von Einrichtungsgegenständen. Denn der Begriff „Betriebskosten“ wird im herkömmlichen (kaufmännischen) Sinne – so auch im Handels- und Einkommenssteuerrecht – im umfassenden Sinne verstanden. Danach zählen zu den „Betriebskosten“ neben den Kosten für die Beschaffung des Anlage- und Umlaufvermögens, mithin den Investitionskosten im Zeitpunkt der Investitionsphase, grundsätzlich auch die (im Abschreibungszeitraum veranschlagten) periodischen Abschreibungen als Kompensation für den Werteverzehr und Verschleiß des Anlage- und Umlaufvermögens oder zum Zwecke der Bildung von Rücklagen für zukünftige Neuinvestitionen und Ersatzanschaffungen. Dies findet seine Entsprechung u. a. in den handelsrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (§§ 253 ff. HGB, §§ 7 ff. EStG). 36 Dass der Umfang des Defizitausgleichs nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG auf die „für den Betrieb“ notwendigen Kosten beschränkt ist, rechtfertigt ebenfalls nicht den Ausschluss von Abschreibungen aus dem dem Grunde nach erstattungsfähigen Aufwand. Denn im Grundsatz sind auch die in einer Kindertagesstätte eingesetzten Wirtschaftsgüter einschließlich der Gebäude, das Anlagevermögen „für den Betrieb“ einer solchen Einrichtung erforderlich, so dass die Beschränkung auf betriebsbedingte Kosten allein noch keinen Grund darstellt, den Werteverzehr des Anlagevermögens als Kostenbestandteil unberücksichtigt zu lassen. 37 Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. § 11 Abs. 4 KiFöG entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 17 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern – KiBeG 1999 – in der zuletzt geltenden Fassung vom 31. März 1999 (GVBl. LSA S. 125). Zwar war in der ursprünglich in § 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern – KiBeG 1996 – vom 18. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 224) angesiedelten Erstattungsregelung noch ausdrücklich von „für den Betrieb notwendigen Betriebs kosten“ die Rede, bevor die Vorschrift des § 17 Abs. 7 KiBeG 1996 – die insoweit mit § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG keine Änderung erfahren hat – dahingehend gefasst wurde, dass die „für den Betrieb notwendigen Kosten“ erstattet werden. Hierbei handelt es sich jedoch offenbar nur um eine redaktionelle Änderung zur Vermeidung einer sprachlichen Doppelung. Für die Annahme einer beabsichtigten inhaltlichen Änderung geben die Gesetzesmaterialien jedenfalls nichts her (vgl. u. a. Landtags-Drucks. 3/529 S. 22 und 4/399, S. 28). 38 Dass die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Kosten für Abschreibungen auf das Anlage- und Umlaufvermögen wie die Außenanlage, die Gebäude, die technischen Anlagen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie auf geringfügige Wirtschaftsgüter gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG gleichwohl nicht erstattungsfähig sind, folgt aus der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Regelungen zur Finanzierung und Kostentragung von Kindertagesstätten in Abschnitt 2 des Kinderförderungsgesetzes. Sie gebieten eine restriktive Auslegung des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG dahin gehend, dass eine Erstattung von Investitionskosten einschließlich kalkulatorischer Kosten wie Abschreibungen nach der genannten Vorschrift ausgeschlossen ist (a). Im Übrigen scheidet eine Erstattungsfähigkeit von Abschreibungen im Rahmen des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG auch deshalb aus, weil der Klägerin als Einrichtungsträgerin bei der Anschaffung und Wiederbeschaffung des Anlage- und Umlaufvermögens keine abschreibungsfähigen (Investitions-)Kosten entstanden sind und auch nicht entstehen werden, soweit sie öffentlich gefördert wurde bzw. entsprechende Fördermittel beanspruchen kann (b). Soweit hingegen Investitionen mit Eigenmitteln der Klägerin finanziert wurden bzw. zukünftig zu finanzieren sind, sind diese Kosten nicht gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG zu erstatten, weil eine Erstattung von Abschreibungen auf diese Eigenmittel dem im Kinderförderungsgesetz angelegten Finanzierungssystem zuwiderliefe, da eine Vollfinanzierung der Einrichtungen von Gesetzes wegen gerade nicht vorgesehen ist und der Einrichtungsträger einen Eigenanteil zu erbringen hat, der nicht über einen Kostendefizitausgleich aufgebracht bzw. refinanziert werden soll (c). Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen: 39 (a) Dem Kinderförderungsgesetz liegt ein Finanzierungssystem zugrunde, welches in Abschnitt 2 des Gesetzes folgende Regelungen zur Finanzierung von Tageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern vorhält: Neben die öffentliche Förderung des Landes gem. §§ 11 Abs. 1, 12 KiFöG treten öffentliche Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. §§ 11 Abs. 2, 12 KiFöG. Zu dieser öffentlichen Förderung durch das Land und den Träger der öffentlichen Jugendhilfe tritt eine Finanzierung durch Elternbeiträge gem. § 13 KiFöG i. V. m. § 90 SGB VIII. Schließlich ist eine Betriebskostendefiziterstattung gem. § 11 Abs. 4 KiFöG gegenüber dem (freien) Einrichtungsträger durch den Leistungsverpflichteten i. S. d. § 3 Abs. 3 KiFöG – hier die Beklagte – vorgesehen. Überdies ist neben den Eigenleistungen des (freien) Einrichtungsträgers bei den öffentlich geförderten Investitionen gemäß § 12 KiFöG auch bei den Betriebskosten ein Eigenanteil des Einrichtungsträgers bei der Defiziterstattung gem. § 11 Abs. 4 KiFöG i. H. v. bis zu 5 v. H. vorgesehen. 40 Im Kinderförderungsgesetz ist, soweit es die staatliche Finanzierung der Einrichtungen betrifft, ein duales Finanzierungssystem angelegt, welches zwischen der Aufbringung der notwendigen Investitionskosten in der jeweiligen Investitionsphase einerseits und der Betriebskostendefiziterstattung durch den Leistungsverpflichteten gem. § 3 Abs. 3 KiFöG andererseits unterscheidet. Dies gebietet zugleich eine Differenzierung zwischen solchen Kosten, die mit der Finanzierung des Anlage- und Umlaufvermögens, also der Errichtung und Erneuerung der Tageseinrichtung und der (Wieder-)Beschaffung von Einrichtungsgegenständen im Zusammenhang stehen (§ 12 KiFöG), und solchen (notwendigen) Kosten, die den laufenden Betrieb der Einrichtung betreffen (§ 11 Abs. 4 KiFöG). Ein solche Trennung ist dabei auch deshalb veranlasst, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden; überdies muss gewährleistet bleiben, dass die im Gesetz vorgesehene unterschiedliche Finanzierungsverantwortung für die Kindertagesstätten gewahrt bleibt. Hieraus folgt als Konsequenz, dass nur solche Kosten als „für den Betrieb notwendigen Kosten“ i. S. d. § 11 Abs. 4 KiFöG anerkannt werden können und erstattungsfähig sind, die nicht als Investitionskosten i. S. d. § 12 KiFöG anzusehen sind. Indes sind auch Abschreibungen investive Kosten, da sie – wie bereits erwähnt – der Kompensation des Werteverlustes und Verschleißes des Anlage- bzw. Umlaufvermögens dienen bzw. mit ihnen Rücklagen für zukünftige Neu- und Ersatzinvestitionen geschaffen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie im Abschreibungszeitraum – mithin im jeweiligen Haushaltsjahr – in Ansatz gebracht werden und insoweit einen periodisch zu veranschlagenden (kalkulatorischen) Rechnungsposten darstellen. Besteht indes – wie nach dem Kinderförderungsgesetz vorgesehen – bei den Investitionen des Einrichtungsträgers ein Anspruch auf öffentliche Förderung, und zwar nicht nur bezogen auf die Investitionskosten in der (ersten) Investitionsphase, sondern auch in bezug auf die wiederkehrende investiven Kosten durch Erneuerungen, Wiederbeschaffungen und Neuinvestitionen, besteht für eine Erstattung investiver Kosten wie Abschreibungen im Rahmen des § 11 Abs. 4 KiFöG kein sachlicher Grund. Der freie Träger einer Tageseinrichtung hat auch nicht die Möglichkeit, auf die öffentliche Förderung der Investition nach Maßgabe des § 12 KiFöG zu verzichten, um den Aufwand sodann verteilt auf die Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes durch Geltendmachung von Abschreibungen im Rahmen des Defizitausgleichs erstattet zu verlangen. Würde dies zugelassen, so würde die Finanzierungsverantwortung, die für Investitionen nach § 12 KiFöG beim Land und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe liegen soll, auf die Gemeinden abgewälzt. Deshalb können öffentliche Mittel für die Beschaffung und den Ersatz des Anlagevermögens ausschließlich über den § 12 KiFöG beansprucht werden. Aus alledem folgt, dass bei der nach § 11 Abs. 4 KiFöG vorgesehenen Erstattung von „für den Betrieb notwendigen Kosten“ – selbst wenn sich dies aus dem Wortlaut der Vorschrift noch nicht erschließt – nach der Gesetzessystematik und dem Zweck der Regelung eine restriktive Gesetzesinterpretation geboten ist, wonach Abschreibungen nicht als Kosten i. S. d. genannten Vorschrift zu verstehen sind. 41 (b) Darüber hinaus können die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Abschreibungen deshalb nicht als erstattungsfähige Kosten i. S. d. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiBeG anerkennt werden, weil der Klägerin – soweit sie öffentliche Fördermittel erhalten hat – keine (abschreibungsfähigen) Kosten entstanden sind. Dies ergibt sich aus Folgendem: 42 Abschreibungen als sog. investive Kosten können grundsätzlich nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn sie sich auf eigenfinanzierte, mithin nicht fremdfinanzierte Investitionen beziehen. Kosten für einen Werteverzehr und Verschleiß bezogen auf das Anlage- und Umlaufvermögen entstehen dem Einrichtungsträger nämlich nur dann, wenn tatsächlich Eigenmittel aufgewandt worden sind und für den Einrichtungsträger entsprechende Betriebsausgaben entstanden sind. In Fällen einer öffentlich Förderung von Investitionen – in Form von Zuwendungen und Zuschüssen – handelt es sich indes um Investitionen aufgrund von Drittmitteln, auf die Abschreibungen grundsätzlich nicht vorgenommen werden können (vgl. u. a. BFH, Urt. v. 14.07.1988 - IV R 78/85 - BFHE 154, 212 m. w. Nachw.; Adler / Düring / Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Aufl. § 255 HGB Anm. 69; vgl. auch § 82g EStDV und § 82 Abs. 5 SGB XI). Denn eine öffentliche Förderung bzw. öffentliche Investitionszuschüsse führen grundsätzlich zu einer Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten. In eine solchen Fall besteht kein sachlicher Grund dafür, dass trotz der Zuwendungen und der damit einhergehende Finanzierung des Anlage- und Umlaufvermögens die Kosten für den Werteverzehr und Verschleiß des Anlagevermögens erstattet werden. 43 Eine andere Bewertung ist auch dann nicht geboten, wenn man davon ausginge, dass die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Abschreibungen nicht der Kompensation des Wertverlustes für die in der Vergangenheit getätigten Investitionen dienen soll, sondern – vergleichbar den sog. Ansparabschreibungen i. S. d. § 7g Abs. 6 EStG – der Bildung einer Rücklage zur Verringerung des zukünftigen Finanzbedarfs. Denn es nicht ersichtlich, dass für zukünftige „Investitionsaufwendungen“ – mit Ausnahme des vorgesehenen Eigenanteils – Eigenmittel bereitgehalten werden müssen. Vielmehr steht der Klägerin zur Finanzierung zukünftiger Investitionen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ein Anspruch auf eine öffentliche Förderung gem. § 12 KiFöG zur Seite. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die zukünftigen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen – vorbehaltlich der genannten Einschränkungen – Rücklagen zu bilden sind und deshalb vermittels von Abschreibungen „Betriebskosten“ i. S. d. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFÖG zu veranschlagen wären. 44 Wenn die Klägerin im Übrigen von einem Wertverzehr hinsichtlich ihres Anlage- und Umlaufvermögens spricht, ohne insoweit eine Kompensation zu erhalten, nimmt sie nicht hinreichend in den Blick, dass das Anlage- und Umlaufvermögen regelmäßig – so auch im vorliegenden Fall – vom Land und dem örtlichen Träger der Jugendhilfe (mit-)finanziert wird, so dass nur vordergründig eine Minderung des (eigenen) Anlagevermögens (bzw. Eigenkapitals) des Trägers der Einrichtung eintritt. Andernfalls würden Abschreibungen in Ansatz gebracht für Aufwendungen, welche vom (freien) Träger der Einrichtung in Wirklichkeit gar nicht erbracht worden sind bzw. – bezogen auf zukünftige Investitionen – nochmals erbracht würden. 45 (c) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie nur teilweise bzw. nur unter Aufbringung eines Eigenanteils öffentliche Fördermittel erhalten hat und auch bezogen auf Neu- und Ersatzinvestitionen in der Zukunft Eigenleistungen zu erbringen hat. Die Tatsache, dass insoweit eine Deckungslücke bei den investiven Kosten verbleibt, liegt darin begründet, dass nach dem Kinderförderungsgesetz eine Vollfinanzierung nicht vorgesehen ist (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Urt. v. 30. 10.2001 - 4 K 29/98 -, juris). Vielmehr soll auf diese Weise ein Anreiz für eine wirtschaftliche Betriebsführung in den Einrichtungen privater Träger geschaffen werden. Hieraus folgt zugleich, dass auch Abschreibungen auf die finanziellen Eigenleistungen des (freien) Einrichtungsträgers im Zusammenhang mit den eigenen investiven Aufwendungen nicht gem. § 11 Abs. 4 KiFöG erstattungsfähig sind. Andernfalls würde die von Gesetzes wegen vorgesehene finanzielle Eigenleistung des Einrichtungsträgers auf dem Umwege einer Kostenerstattung für Abschreibungen letztlich vom Leistungsverpflichteten – hier der Beklagten – aufgebracht mit der Folge, dass nach Ablauf der Abschreibungsfrist durch das erstattete “Abschreibungskapital“ eine Vollfinanzierung bewirkt würde. Dies liefe jedoch dem Finanzierungssystem des Kinderförderungsgesetzes zuwider, wonach der (freie) Einrichtungsträger anteilig an den Investitionskosten beteiligt werden sollen. Ebenso verhält es sich, wenn die vom Einrichtungsträger veranschlagten Abschreibungen deshalb in Ansatz gebracht werden, um Rücklagen für den bei zukünftigen Neu- bzw. Ersatzinvestitionen zu erbringenden Eigenanteil zu bilden. Bei einer Erstattung gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG würde der Eigenanteil dann nämlich durch die Beklagte finanziert. Im Übrigen ist – schon mit Blick auf die unterschiedliche Finanzierungsverantwortlichkeit – mit der Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG kein Ausgleich für eine unzureichende öffentliche Förderung bezweckt. 46 Eine Erstattung von Kosten gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG scheidet auch aus, soweit von der Klägerin mit der Klage geltend gemacht wird, dass – soweit Abschreibungen nicht erstattungsfähig sein sollten – von der Beklagten die Anschaffungskosten für bestimmte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) zu erstatten seien, sofern ausweislich des zur Akte gereichten Anlagenspiegels die Anschaffungen im Jahre 2003 getätigt worden sind. Zwar trifft es zu, dass ausweislich des Anlagespiegels im Jahre 2003 für den Sprachheilkindergarten (Konto 510) Anschaffungen (GWG-Inventar-Nr. 0002712 bis 0002940) im Werte von insgesamt 1.358,47 Euro, für die Kindertagesstätte Kl. (Konto 520) Anschaffungen (GWG-Inventar-Nr. 0007222 bis 0002915) im Werte von insgesamt 3.679,01 Euro und schließlich für die Sonderkindergärten K. I und II (Konto 500) Anschaffungen (GWG-Inventar-Nr. 0002706 bis 0002944) im Werte von insgesamt 6.925,82 Euro getätigt wurden. Sämtlich aufgelistete Anschaffungen betreffen jedoch, auch wenn es sich insoweit um geringwertige Wirtschaftsgüter handeln mag, die (erstmalige oder erneute) Inventarausstattung der genannten Einrichtungen und damit Investitionskosten, nicht aber laufende “Betriebskosten“ im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG, für die im Gegensatz zum Wesen investiver Kosten kennzeichnend ist, dass sie als „laufende Kosten“ des Betriebs der Einrichtung regelmäßig wiederkehrend anfallen (z. B. Betreuungs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsaufwand inkl. lfd. Instandhaltungskosten). Eine Kostenerstattung im Rahmen der Defizitkostenregelung gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG kommt daher nicht in Betracht. 47 (2.) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 37.506,10 €, der als Posten „Elternbeiträge“ für das Jahr 2003 in Abzug gebracht worden ist. 48 Gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG sind von den für den Betrieb notwendigen Kosten „Elternbeiträge nach § 13 (KiFöG)“ in Abzug zu bringen. Unstreitig waren daher aufgrund der genannten Regelung bei der Festsetzung des Kostendefizits zunächst jene Elternbeiträge in Abzug zu bringen, welche die Klägerin im Jahre 2003 von den Eltern der nichtbehinderten Kinder erhoben hat. Soweit die Klägerin allerdings von den Eltern be-hinderter Kinder keine Elternbeiträge erhoben hat – lässt man einmal die vom Land für die behinderten Kinder aufgrund der Kinderbetreuungsverordnung geleisteten Pauschalbeträge außer Betracht – stellt sich die Frage, ob auch die Kosten in Höhe der nicht vereinnahmten Beiträge, mithin „fiktive“ Elternbeiträge, bei der Ermittlung des Ko-stendefizit gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG in Abzug zu bringen sind. Würde man hingegen – wie von der Klägerin geltend gemacht – die vom Land geleisteten Pau-schalbeträge als Elternbeiträge ansehen, würde sich die Frage stellen, ob im Falle zu gering vereinnahmter Elternbeiträge gem. 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG zumindest die Differenz zu Elternbeiträgen in sachgerechter und angemessener Höhe in Abzug zu bringen ist. 49 Der Wortlaut der Vorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG gibt keinen Aufschluss darüber, ob Elternbeiträge in der erhobenen oder der zu erhebenden Höhe abzuziehen sind. Dass die Elternbeiträge bei der Bemessung des Defizitausgleichs nach der o. g. Regelung in der Höhe abzuziehen sind, wie sie nach Maßgabe der §§ 13 KiFöG, 90 SGB VIII erhoben werden können, folgt aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Dass als Träger von Tageseinrichtungen neben den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KiFöG) auch freie Träger zugelassen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KiFöG), ist erkennbar von dem gesetzgeberischen Ziel getragen, einen Wettbewerb zwischen öffentlichen kommunalen Einrichtungen einerseits und den privaten Einrichtungen andererseits zu ermöglichen, damit ein hohes Qualitätsniveau bei der Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen möglichst kostengünstig gewährleistet werden kann. Von einem fairen Wettbewerb um die Kinderbetreuung zwischen öffentlichen und privaten Trägern kann indes nur dann die Rede sein, wenn dem privaten Träger ein Anreiz, die Ausgangsbedingungen im Wettbewerb durch den Verzicht auf die Erhebung von Elternbeiträgen zu seinen Gunsten zu verändern, genommen ist. Wäre bei der Bemessung des Defizitausgleichs – wie die Klägerin meint – auf die Summe der erhobenen Elternbeiträge abzustellen, so hätte es der private Träger in der Hand, den Eltern durch einen Verzicht auf die Erhebung von Elternbeiträgen eine besonderen Anreiz zu bieten, die Kinder in seiner Einrichtung betreuen zu lassen und sich eine darauf beruhende Aufwandsunterdeckung von der Gemeinde, mit der er hinsichtlich der Kinderbetreuung in einen Wettbewerb treten soll, im Wege des Defizitausgleichs nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG ausgleichen zu lassen. Der Defizitausgleich ist ein subsidiares Finanzierungsinstrument, das erst dann eingreifen soll, wenn die Erhebung von Elternbeiträgen in angemessener Höhe zur Deckung des Aufwands nicht genügt. Deshalb kann die Regelung nicht anders verstanden werden, als dass dem Grunde nach nicht auf die Summe der erhobenen sondern auf die Summe der zu erhebenden Elternbeiträge abzustellen ist. 50 (a) Der Anrechnung eines Betrages in Höhe der nicht erhobenen Elternbeiträge steht auch nicht entgegen, dass § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG auf Elternbeiträge nach § 13 KiFöG abstellt und gem. § 13 Satz 1 KiFöG hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen die Regelungen in § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII – gelten, denen zufolge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach den §§ 22, 24 SGB VIII Teilnahmegebühren oder Gebühren festgesetzt werden können (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). 51 Der Senat lässt dahingestellt, ob mit der Formulierung „können“ in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII dem Einrichtungsträger – wie die Klägerin meint – tatsächlich ein Ermessen eingeräumt wird, ob dieser Elternbeiträge erhebt oder nicht, oder ob mit der Regelung nicht lediglich die Befugnis des Einrichtungsträgers zur Erhebung von Elternbeiträgen begründet wird. Denn auch dann, wenn man davon ausginge, dass hier für den Einrichtungsträger ein Ermessen eröffnet wird, folgt hieraus nicht, dass – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – bei einem (teilweisen) Verzicht auf die Erhebung von Elternbeiträgen kein Abzug gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG vorzunehmen wäre. Denn die Befugnis, von einem Ermessen durch Verzicht auf die Erhebung von Elternbeiträgen Gebrauch zu machen, besagt nichts darüber, wer die wirtschaftlichen Folgen eines solchen Verzichts zu tragen hat. Nach dem oben dargestellten wettbewerbspolitischen Zweck der gesetzlichen Regelung ist das der privaten Träger und nicht die Gemeinde. Vielmehr besteht insoweit für den Einrichtungsträger eine anderweitige Möglichkeit der (anteiligen) Finanzierung der Tageseinrichtung. Für den nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG Leistungsverpflichteten – hier die Beklagte – besteht deshalb keine Veranlassung, für das durch den (teilweisen) Verzicht auf Elternbeiträgen entstehende Kostendefizit bzw. die hierdurch bedingte Finanzierungslücke aufzukommen. D. h. der Verzicht geht insoweit nicht zu Lasten der Beklagten. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach an der Tagesbetreuung die Gemeinden, das Land, die örtlichen Jugendhilfeträger und die Eltern mitwirken (vgl. Begr. d. Gesetzentwurfs d. Landesregierung, LT-Drucks. 4/399, S. 18). 52 (b) Die Klägerin war an der Erhebung der veranschlagten (weiteren) Elternbeiträgen in Höhe von 37.506,10 € auch nicht deshalb gehindert, weil in der integrativen Einrichtung der Klägerin zugleich behinderte Kinder betreut worden sind, für die Leistungen der Eingliederungshilfe gem. §§ 39, 40 Abs. 1 BSHG erbracht wurden. Ein Verbot hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen für behinderte Kinder ergibt sich hieraus nicht. Ein solches folgt insbesondere auch nicht aus § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG, wonach die Heranziehung der in § 28 BSHG genannten Personen – mithin der Eltern behinderter Kinder – auf die für die für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen beschränkt ist, soweit in einer Einrichtung Eingliederungshilfe für behinderte Kinder nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BSHG erbracht wird. Mit der Regelung zu § 43 Abs. 2 BSHG werden Eltern behinderter Kinder – vorbehaltlich der ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt – von den Kosten der (erforderlichen) „Eingliederungsmaßnahmen“ freigestellt, um zu gewährleisten, dass die Eingliederung der behinderten Kinder nicht aus finanziellen Gründen vernachlässigt oder gar hintertrieben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1975 - V C 34.73 - BVerwGE 48, 223 (234)). In integrativen Kindertagesstätteneinrichtungen, wie sie die Klägerin betreibt, werden indes behinderte und nichtbehinderte Kinder betreut, wobei zwischen den allgemeinen, mit dem Besuch der Kindertagesstätte verbundenen (behinderungsneutralen) Kosten und den besonderen, zur Rehabilitation der behinderten Kinder erforderlichen (behinderungsbedingten) Kosten zu unterscheiden ist. Die Einschränkung in § 43 Abs. 2 BSHG hinsichtlich der eingeschränkten Heranziehbarkeit der Eltern behinderter Kinder betrifft nur die „behinderungsbedingten“ Kosten, nicht aber steht sie einer Heranziehung der Eltern von behinderten Kindern zu den sonstigen Betriebskosten der Einrichtung entgegen, die durch den Besuch bzw. die Betreuung behinderter wie nichtbehinderten gleichermaßen anfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1999 - 5 C 12.98 - NVwZ-RR 1999, 762). Nach allem war die Klägerin aufgrund der Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht gehindert, Elternbeiträge auch von den Eltern der behinderten Kinder zu erheben. 53 (c) Der Anrechnung nicht erhobener („fiktiver“) Elternbeiträge von den Eltern behinderter Kinder steht schließlich auch der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin vom Land für das Jahr 2003 eine Elternbeitragserstattung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 – KiBeVO – (GVBl. LSA, S. 147) erhalten hat. Nach § 3 Abs. 2 KiBeVO zahlt das Land auf Antrag an den Einrichtungsträger von (integrativen) Kindestageseinrichtungen bei tatsächlicher Betreuung eine behinderten Kindes im Krippen- oder Kindergartenalter als Elternbeitragserstattung einen Pauschalbetrag von 100, - DM (51,13 €) pro Monat und bei Betreuung eines behinderten Kindes im Hortaltereinen Pauschalbetrag von 50, - DM (26,58 €) pro Monat. Darüber hinaus kann der Einrichtungsträger einer (integrativen) Kindertageseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 KiBeVO zwar den Abzugsposten für die häusliche Ersparnis gegenüber den Eltern des behinderten Kindes geltend machen; hingegen darf er gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO keine weitergehenden Elternbeiträge verlangen. 54 (aa) Für den Zeitraum vom 08. März 2003 bis zum 31. Dezember 2003 stand die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO der Erhebung von (weiteren) Elternbeiträgen indes schon deshalb nicht entgegen, weil die Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 gem. § 26 Abs. 1 Nr. 5 KiFöG mit dem Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes am 08. März 2003 außer Kraft getreten ist. 55 (bb) Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. Januar 2003 bis zum 07. März 2003 war die Regelung zu § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO, wonach den Trägern integrativer Tageseinrichtungen untersagt wurde, von den Eltern behinderter Kinder weitergehende Elternbeiträge zu erheben als den Abzugsposten für die häusliche Ersparnis, zwar noch nicht durch das Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes außer Kraft getreten. Jedoch war der genannten Vorschrift bereits vor dem (formellen) Außerkrafttreten rechtunwirksam, so dass sie auch in dem in Rede stehenden Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis zum 07. März 2003 keine Geltung beanspruchen konnte. 56 Zum einen war § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO nicht von einer landesgesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt. Die Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 beruhte auf §§ 5 Abs. 4, 17 Abs. 6 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern vom 26. Juni 1991 in der Fassung vom 31. März 1999 – KiBeG 1999 – (GVBl. LSA, S. 26). Aus den genannten Vorschriften ergibt sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – keine Ermächtigung für den Verordnungsgeber (Art. 79 LVerfLSA), den freien Träger der Jugendhilfe die Erhebung von (weiteren) Elternbeiträgen zu untersagen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 18.03.2009 - 3 L 285/07 -). 57 Zum anderen verstieß die Regelung zu § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, wonach für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24 SGB VIII Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden können. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Teilnahme- bzw. Elternbeiträge für die (behinderungsneutrale) Leistungen erhoben werden, obliegt dabei gem. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allein dem in Anspruch genommenen freien (oder öffentlichen) Träger der Tageseinrichtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1997 - 5 C 6.96 - DVBl. 1997, 1439 (1440)). 58 (cc) Dahingestellt bleiben kann, ob der Klägerin in subjektiver Hinsicht der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens zu machen ist, namentlich ob sich die Klägerin mit Erfolg auf fehlende Rechtskenntnisse berufen kann. Denn maßgeblich ist insoweit allein die objektive Rechtslage und die rechtliche Möglichkeit zur Erhebung von Beiträgen seitens der Eltern. Dass indes die Erhebung von Beiträgen von den Eltern behinderter Kinder im vorliegenden Fall nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht schlüssig dargelegt worden. Im Übrigen ist die Frage der konkret-individuellen Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung der Eltern nach § 90 SGB VIII kein Gesichtspunkt, der bereits bei der Festsetzung der Elternbeiträge berücksichtigt werden darf; die konkret-individuelle Kostenbeteiligung ist erst für die Frage des Erlasses oder der Übernahme eines Teilbetrages oder einer Gebühr nach § 90 Abs. 2, 3 und 4 SGB VIII von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04. 1997, a.a.O.). 59 (dd) Auch bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe des von der Beklagten in Ansatz gebrachten Betrages bezogen auf die von der Klägerin nicht vereinnahmten Elternbeiträge. Denn die Heranziehung der Elternbeiträge, die in den Einrichtungen der Klägerin von den Eltern nichtbehinderter Eltern erhoben worden ist, als Grundlage für die Bemessung der nicht vereinnahmten Elternbeiträge erscheint – zumal angesichts dessen, dass insoweit das (behinderungsneutrale) Leistungsangebot der jeweiligen Einrichtung vergleichbar ist – angemessen und sachgerecht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Eltern nichtbehinderter Kinder erhobenen Elternbeiträge überdurchschnittlich hoch bemessen waren; vielmehr hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die von ihr in ihren eigenen Einrichtungen erhobenen Elternbeiträge über den Beiträgen lägen, die von der Klägerin erhoben würden. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Schließlich kann auch dahingestellt bleiben, ob die vom Land nach § 3 Abs. 2 KiBeVO geleisteten pauschalierte „Elternbeitragserstattung“ im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck den Elternbeiträgen gem. § 13 KiFöG gleichzusetzen ist, da die Beklagte nur die Differenz zwischen den für die behinderten Kinder gezahlten Pauschalen und dem für die nicht behinderten Kinder erhobenen Elternbeitrag als Abzugsposten in Ansatz gebracht hat. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 62 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.