Beschluss
OVG 6 S 67.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0430.OVG6S67.14.0A
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Leitsätze
1. Einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse über Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zu einem bestimmten Thema stehen die Interessen des freien Bundestagsmandats entgegen.(Rn.7)
2. Die Informationsbeschaffung des Abgeordneten durch an die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages gerichtete Anfragen ist Teil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses, der seinerseits den Kernbereich der Freiheit und Unabhängigkeit des Abgeordnetenmandates betrifft. Sie nimmt damit Teil an dem durch Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten freien Mandat.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller träg die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse über Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zu einem bestimmten Thema stehen die Interessen des freien Bundestagsmandats entgegen.(Rn.7) 2. Die Informationsbeschaffung des Abgeordneten durch an die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages gerichtete Anfragen ist Teil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses, der seinerseits den Kernbereich der Freiheit und Unabhängigkeit des Abgeordnetenmandates betrifft. Sie nimmt damit Teil an dem durch Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten freien Mandat.(Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller träg die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Redakteur bei einer Berliner Tageszeitung. Nach erfolglosem Bemühen, von der Antragsgegnerin entsprechende Auskünfte zu erhalten, beantragte er beim Verwaltungsgericht Berlin, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob sich die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages in den vergangenen zwei Jahren mit einem Verbotsverfahren der NPD befasst haben, 2. mit welchen Themen/Aufgabenstellungen konkret auf Anfrage aus welchen Fraktionen sie sich in diesem Zeitraum befasst haben, 3. welchen Inhalt die betreffenden Ausarbeitungen haben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könne, nicht glaubhaft gemacht. Dazu genüge nicht der Hinweis darauf, dass er die umfängliche Diskussion über die Chancen und Risiken eines NPD-Verbotsverfahrens beim Bundesverfassungsgericht um die aktuellen Perspektiven der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages auf das Thema ergänzen wolle und eine solche Berichterstattung im öffentlichen Interesse liege. Ihm sei es zuzumuten, näher darzulegen, weshalb er gerade die angefragten Informationen sofort benötige. Der Umstand, dass der Antragsteller das Auskunftsbegehren beim Antragsgegner erst am 1. September 2014 gestellt habe, obwohl das vom Bundesrat initiierte derzeitige zweite NPD-Verbotsverfahren bereits seit Ende 2013 beim Bundesverfassungsrecht anhängig sei, zeige aber, dass es sich um ein Thema handele, dass keine Tagesaktualität aufweise. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, weil ihm der im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrte Auskunftsanspruch nach dem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zusteht. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dabei kann letztlich auf sich beruhen, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass das Begehren des Antragstellers bereits am Anordnungsgrund, also am hinreichenden Eilbedürfnis im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, scheitert. Dem Antragsteller steht jedenfalls der Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu. Anspruchsgrundlage für den vom Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde verfolgten Auskunftsanspruch kann nach der Rechtsprechung des Senats wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers nur unmittelbar das Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG sein (Senatsbeschluss vom 20. Januar 2015 - OVG 6 S 42.14 -, Rn. 4 bei juris). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der dieses auch im Hinblick auf eine entgegenstehende Auffassung des OVG Münster, wonach auch für Bundesbehörden die Regelungen des Landespressegesetzes des jeweiligen Sitzstaates einschlägig seien (OVG Münster, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, DVBl. 2014, S. 464 ff., Rn. 48 bei juris), ausdrücklich festgehalten hat (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -). Diesem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch stehen die Interessen des freien Bundestagsmandats entgegen. Grundlage des sog. freien Mandats ist Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats. Der Abgeordnete hat einen repräsentativen Status inne und übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, BVerfGE 118, 277 ff., Rn. 207 bei juris). Dazu zählt, dass er sein ihm anvertrautes Amt auch tatsächlich ausübt (BVerfG, a.a.O., Rn. 209 bei juris). Um dieser Amtspflicht zur Mitwirkung an den Aufgaben des Bundestages nachkommen zu können, bedarf der Abgeordnete der dafür erforderlichen Informationen, die durch die Mitarbeiter der Fraktion, der er angehören mag, sowie seiner eigenen Mitarbeiter, aber auch durch die Bundestagsverwaltung selbst bereitgestellt werden (Klein, in Maunz / Dürig, GG, Art. 38, Lfg. 60, Oktober 2010, Rn. 232). Die Informationsbereitstellung durch die Bundestagsverwaltung erfolgt durch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages, deren Ausarbeitungen unmittelbar der Informationsbeschaffung des einzelnen Bundestagsabgeordneten dienen. Nach Ziffer 1.1.1 des „Leitfadens für die Unterabteilung Wissenschaftliche Dienste“ (Stand: 3. März 2008) unterstützen deren Fachbereiche die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit u.a. mit aktuellen parlamentsgerechten Informationen in Form von Ausarbeitungen, Dokumentationen, Kurzinformationen und „Aktiven Informationen“. Nach Ziffer 1.1.2 des Leitfadens sind alle Mitglieder und Gremien des Deutschen Bundestages zur Erteilung von Aufträgen berechtigt. Die Fachbereichsleitung lehnt die Bearbeitung eines Auftrages ab, wenn die Arbeit nicht für einen Auftragsberechtigten bestimmt oder der Auftrag nicht mandatsbezogen ist (Ziffer 1.1.3 des Leitfadens). Die Wissenschaftlichen Dienste kompilieren und analysieren damit in vorwiegend gutachterlicher Form Informationen und den Stand der Forschung, um so dem Abgeordneten auf dessen individuellen Auftrag hin persönlich fachliche Orientierung zu bieten. Die Wissenschaftlichen Dienste treten damit praktisch neben die Hilfsdienste der Bundestagsfraktionen und die eigenen Mitarbeiter der Bundestagsabgeordneten und ergänzen deren verfassungsrechtlich geschützte Tätigkeit. Die Informationsbeschaffung des Abgeordneten durch an die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages gerichtete Anfragen ist damit Teil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses, der seinerseits den Kernbereich der Freiheit und Unabhängigkeit des Abgeordnetenmandates betrifft. Sie nimmt damit Teil an dem durch Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten freien Mandat. Dazu gehört auch, dass der Bundestagsabgeordnete selbst entscheiden kann, welche Informationen er sich auf welche Weise beschafft und ob und in welchem Umfang er Dritte hierüber informiert. Er unterliegt damit grundsätzlich keiner Auskunftspflicht durch die Presse. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem einzelnen Bundestagsabgeordneten überlassen, wie und auf welche Weise er seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit präsentieren möchte. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Pressevertreter nicht über den Umweg der Bundestagsverwaltung an Informationen gelangen dürfen, deren Herausgabe sie aufgrund des Schutzes der Mandatsfreiheit durch Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG von einem Bundestagsabgeordneten nicht verlangen könnten. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht die Nennung der Namen der auftraggebenden Abgeordneten verlangt, sondern lediglich wissen möchte, auf Anfrage welcher Fraktion die Wissenschaftlichen Dienste jeweils tätig wurden. Die Antragsgegnerin hat hierzu schriftsätzlich nachvollziehbar vorgetragen, dass Rückschlüsse von der Fraktion auf einzelne anfragende Abgeordnete durchaus möglich seien, wenn man über entsprechendes, bei den Pressevertretern vorhandenes Zusatzwissen verfüge; die Identifizierbarkeit des anfragenden Abgeordneten sei damit nicht ausgeschlossen. Im Erörterungstermin vor dem Senat hat sie diesen Vortrag ebenso nachvollziehbar weiter substanziiert und dargelegt, dass aufgrund der Spezialisierung der einzelnen Abgeordneten auf bestimmte Themen Anfragen zu der hier fraglichen Thematik letztlich nur von wenigen Abgeordneten aus den einzelnen Fraktionen gestellt würden. Diese wären bei Bekanntgabe der Fraktion, aus der der Auftrag erteilt wurde, regelmäßig identifizierbar. Hinzu komme, dass Abgeordnete möglicherweise nicht mehr unbefangen von der Informationsbeschaffung durch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages Gebrauch machten, wenn sie mit dem Bekanntwerden ihres Informationsbeschaffungsverhaltens rechnen müssten. Dies gelte nicht nur mit Blick auf die Öffentlichkeit oder den politischen Gegner, sondern unter Umständen auch im Hinblick auf die eigene Fraktion, mit deren (politischen) Vorgaben eine konkrete Anfrage möglicherweise nicht kompatibel sei. Ein dem begehrten Auskunftsanspruch entgegenstehendes verfassungsrechtlich legitimiertes Interesse ist damit hinreichend dargelegt. Die Freiheit des Mandats ist zwar nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden (BVerfG, a.a.O., Rn. 208 bei juris). Ungeachtet der Frage, ob eine derartige Einschränkung des freien Mandats zu Gunsten der Pressefreiheit zulässig wäre, spricht viel dafür, dass die hierfür erforderliche Abwägungsentscheidung dem Gesetzgeber aufgrund seiner Ausgestaltungsprärogative (dazu: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 -, BVerwGE 146, 56 ff., Rn. 29 bei juris) vorbehalten ist. Jedenfalls ist vor dem dargelegten Hintergrund und angesichts des Inhalts der begehrten Informationen in der vorliegend gegebenen Konstellation auch unter Berücksichtigung des der Pressefreiheit verfassungsrechtlich zukommenden Gewichtes kein Vorrang des Auskunftsbegehrens des Antragstellers vor dem grundgesetzlichen Schutz des freien Mandates mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die im „Leitfaden für die Unterabteilung Wissenschaftliche Dienste“ unter Ziffer 5 geregelte „Weitergabe von Arbeiten der Fachbereiche“. Zwar können die Ausarbeitungen nach Entscheidung der Leitung des jeweiligen Fachbereiches, die nach Möglichkeit mit der Person, die die Arbeit verfasst hat, erfolgen soll, auch an Dritte weitergegeben werden, die ein berechtigtes Interesse daran nachweisen können (Ziffer 5.2 des Leitfadens); darüber hinaus behält sich der Deutsche Bundestag sämtliche Rechte an den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste sowie die Zustimmung zu deren Veröffentlichung und Verbreitung ausdrücklich vor (Ziffer 5.4. des Leitfadens). Hieraus kann der Antragsteller jedoch die begehrten Auskunftsansprüche nicht herleiten. Die Antragsgegnerin hat die Anwendung des Leitfadens in der Praxis dahingehend erläutert, dass ausnahmslos nur Anfragen Dritter zu konkreten Ausarbeitungen für die Frage einer Weitergabe berücksichtigt würden, nicht aber pauschale Anfragen zu bestimmten Themen. Die jeweilige Ausarbeitung werde nur einmal verfasst, nur dem Auftraggeber zugeleitet und ansonsten mit Ausnahme der in Ziffer 5 des Leitfadens beschriebenen Fälle nicht publiziert. Eine Weitergabe von Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste komme daher schon rein tatsächlich nur dann in Betracht, wenn der Dritte Kenntnis von der Existenz einer konkreten Ausarbeitung habe. In der Praxis liege dem die Annahme zu Grunde, dass der Dritte diese Kenntnis vom jeweiligen Auftraggeber habe. Das Begehren des Antragstellers geht über das, was nach dieser Praxis gewährt wird, hinaus. Denn er hat gerade keine Kenntnis von konkreten Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste zu der in Rede stehenden Thematik, sondern will diese Kenntnis durch seine Anfrage erst erlangen. Die Erteilung der begehrten Auskünfte in geringerem als dem im Antrag bezeichneten Umfang kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Senat hatte im Erörterungstermin mit den Beteiligten angeregt zu erwägen, ob dem Antragsteller die begehrten Auskünfte in allgemeiner und vollkommen anonymisierter Form, etwa über den Inhalt einer Anfrage und das mitgeteilte Ergebnis erteilt werden könne und auf dieser Basis eine gütliche Einigung möglich erscheine. Der Antragsteller hat hierzu indessen erläutert, dass ihm gerade daran gelegen sei, eine vollständige Wiedergabe der Argumentation in den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste zu erhalten, die Information anderenfalls für ihn weitgehend wertlos sei. Der Senat wertet die drei im Antrag formulierten Fragen vor diesem Hintergrund als einheitliches Begehren, dem letztlich nur durch die vollständige begehrte Auskunft entsprochen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).