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Urteil

OVG 6 B 1.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0527.OVG6B1.15.0A
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Leitsätze
Bei § 1 Abs. 1 Zulagengesetz Berlin vom 12. Juli 2007 handelt es sich nicht um eine innerstaatliche Regelung zur Ausgestaltung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruches für rechtswidrige Zuvielarbeit, die den Maßstab für die Angemessenheit des Schadensausgleichs abweichend von den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung zu setzen vermag, weshalb sie wegen Verstoßes gegen den unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz unanwendbar ist, soweit die danach gewährte Zulage weitergehende Ansprüche abgelten soll und hinter einem Ausgleich nach den insoweit maßgeblichen Sätzen der Mehrarbeitsvergütung zurückbleibt.(Rn.14)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei § 1 Abs. 1 Zulagengesetz Berlin vom 12. Juli 2007 handelt es sich nicht um eine innerstaatliche Regelung zur Ausgestaltung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruches für rechtswidrige Zuvielarbeit, die den Maßstab für die Angemessenheit des Schadensausgleichs abweichend von den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung zu setzen vermag, weshalb sie wegen Verstoßes gegen den unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz unanwendbar ist, soweit die danach gewährte Zulage weitergehende Ansprüche abgelten soll und hinter einem Ausgleich nach den insoweit maßgeblichen Sätzen der Mehrarbeitsvergütung zurückbleibt.(Rn.14) Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Geldausgleich in der bestimmten Höhe für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit nebst der aus § 291 Satz 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Prozesszinsen verurteilt. Für die im streitbefangenen Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2008 geleistete Zuvielarbeit steht dem Kläger ein entsprechender unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zu (1.). Dieser ist ausnahmsweise auf einen Ausgleich in Geld gerichtet und auch mit Blick auf die Regelung in § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 4 Zulagengesetz nach den im Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung zu berechnen (2.). Der Kläger hat auf den geltend gemachten Anspruch auch nicht verzichtet (3.). Die Berechnung des Haftungsanspruchs ist zutreffend erfolgt (4.). 1. Bezüglich der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 -, Fuß, insbes. Juris Rn. 49 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 ff., juris Rn. 15 ff.) geklärt, dass Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG dem Kläger ein individuell einklagbares Recht verleiht, die vom Beklagten im streitbefangenen Zeitraum angeordnete regelmäßige Dienstzeit von durchschnittlich 55 Wochenstunden hinreichend qualifiziert gegen diese Vorschrift verstieß und dadurch dem Kläger durch geleistete Zuvielarbeit ein Schaden entstanden ist. Dies wird vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Unerheblich ist dabei, dass zusätzlicher Dienst eines Beamten und der damit verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts darstellt, weil insoweit allein auf das Unionsrecht abzustellen ist, das hierin einen Schaden sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O. Rn. 24 und EuGH, Urteil vom 25. November 2010, a.a.O., Tenor 1 und 4 sowie Rn. 59, 61, 63). 2. Ausgestaltung und Höhe des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dem Mitgliedstaat vorbehalten. Danach ist der Anspruch im Fall des Klägers ausnahmsweise nicht auf den Ausgleich in Freizeit, sondern in Geld gerichtet (a). Der Geldausgleich richtet sich auch für den Zeitraum der Gültigkeit des Zulagengesetzes nicht nach dessen § 1 Abs. 1, sondern nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung; soweit dem § 1 Abs. 1 Satz 4 Zulagengesetz entgegensteht, ist die Regelung wegen Verstoßes gegen Unionsrecht nicht anwendbar (b). a) Die Wahrung des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes ist anhand der Entscheidungen zu beurteilen, die von den nationalen Gerichten im Rahmen von vergleichbaren Beschwerden oder Klagen zugesprochen werden, die auf das innerstaatliche Recht gestützt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010, a.a.O., Tenor Nr. 4 und Rn. 95). Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet ist, was bedeutet, dass der zeitliche Ausgleich grundsätzlich ebenso so lang ist wie der zuvor rechtswidrig geforderte Dienst, wobei Zeiten des Bereitschaftsdienstes voll zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Kann aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, gebietet der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass sich der Anspruch in einen solchen auf finanziellen Ausgleich umwandelt (BVerwG, a.a.O., Rn. 34). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Gewährung von Freizeitausgleich zwingende dienstliche Gründe entgegen stehen. So verhält es sich hier. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs führen würde, wobei hierfür eine plausible Darlegung des Dienstherrn genügt. In zeitlicher Hinsicht ist insofern auf den Jahreszeitraum nach der endgültigen Entscheidung über den Ausgleichsanspruch abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O. Rn. 34). Diesbezüglich ist im Fall des Klägers maßgeblich auf den Zeitpunkt der Gewährung der Zulage abzustellen. Denn aus Sicht des Beklagten sollte damit endgültig über Ansprüche des Klägers auf Freizeitausgleich entschieden werden. Der Beklagte hat ferner im Berufungsverfahren bestätigt, dass nach Einschätzung der Berliner Feuerwehr seinerzeit - vor dem Hintergrund des gerichtsbekannten Umfangs der auszugleichenden Zuvielarbeit bei zahlreichen Beamten - der zeitnahen Gewährung von Freizeitausgleich für die Feuerwehrbeamten zwingende dienstliche Gründe entgegenstanden. Ein Indiz dafür ist im Übrigen der Erlass des Zulagengesetzes vom 12. Juli 2007 selbst, weil dieses in § 1 Abs. 1 mit der Gewährung der Zulage auf Antrag eine Art Geldausgleich zur Abgeltung der - seinerzeit bekanntermaßen angesammelten - Ansprüche von Feuerwehrbeamten auf Freizeitausgleich vorsah. b) Ist danach Geldausgleich zu gewähren, bieten sich hierfür nach innerstaatlichem Recht allein die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung, hier gemäß der im streitbefangenen Zeitraum nach Art. 125 a Abs. 1 GG für Berliner Landesbeamte fortgeltenden Regelung in § 4 Abs. 1 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung des Gesetzes vom 9. November 2004 (kurz: BMVergV) an, weil diese ebenfalls den Ausgleich von Mehrarbeit bezweckt. Auf die Besoldung kann demgegenüber nicht zurückgegriffen werden, da diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, sondern auf die Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung gerichtet ist als Gegenleistung dafür, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., Rn. 35, 39). Mithin sind die Sätze der jeweils geltenden Mehrarbeitsvergütung grundsätzlich der angemessene Geldausgleich für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. Abweichendes folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 Zulagengesetz. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Vorschrift nicht um eine innerstaatliche Ausgestaltung des Entschädigungsanspruchs, die, wie vorgegeben, das unionsrechtliche Äquivalenzgebot und den Effektivitätsgrundsatz wahrt (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010, a.a.O. Rn. 92 f., 95, 98), und damit den Maßstab für die Angemessenheit des unionsrechtlichen Schadensausgleichs abweichend von den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung zu setzen vermag. Folglich verstößt § 1 Abs. 1 Satz 4 Zulagengesetz, soweit danach die gewährte Zulage - in Höhe von 20 Euro je geleisteter Dienstschicht gemäß Satz 2 - Ansprüche auf Freizeitausgleich bei geleisteter Zuvielarbeit abschließend abgelten soll und die Zulage hinter den Sätzen der im betreffenden Zeitraum gültigen Mehrarbeitsvergütung zurückbleibt, gegen das unionsrechtliche Äquivalenzgebot und ist daher unanwendbar. Wie zuvor unter a) ausgeführt, beurteilt sich die Wahrung des Äquivalenz-grundsatzes unionsrechtlich anhand der zusprechenden Entscheidungen der nationalen Gerichte in vergleichbaren Fällen, die auf das innerstaatliche Recht gestützt sind. Damit richtet sich die Ausgestaltung des Haftungsausspruchs nach innerstaatlichem Recht und können für die Angemessenheit der Höhe des Schadensausgleichs nach dem jeweiligen Landesrecht in einem gewissen Rahmen eigenständige Maßstäbe gelten. Als Maßstab bildend kommen indes allein solche Gesetze in Betracht, die zumindest auch auf innerstaatlichem Recht beruhende vergleichbare Ausgleichsansprüche betreffen, wie das im Fall der vom Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich erachteten Vorschriften des Mehrarbeitsrechts der Fall ist. Das Zulagengesetz regelt indes nicht allgemein vergleichbare Ansprüche der betroffenen Beamten nach innerstaatlichem Recht, sondern zielt auf die Abgeltung der Ansprüche wegen unionsrechtswidrig geforderter Zuvielarbeit. Schon von daher verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der Sätze der Mehrarbeitsvergütung für die Beurteilung des Gerichts, ob das Äquivalenzgebot beachtet ist. Daneben fehlt es dem Zulagengesetz an der hinreichenden Allgemeingültigkeit, weil es ohne sachliche Rechtfertigung einzelne Beamte bzw. eine bestimmte Gruppe von Beamten gegenüber den übrigen Landesbeamten schlechter stellt. Die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes schließt die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes ein, d. h. einzelne Beamte oder Beamtengruppen dürfen nicht ohne sachlichen Grund besser oder schlechter gestellt werden. Da das Gesetz nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 lediglich für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes gilt und der Anspruch auf die Zulage außerdem antragsgebunden ist, sind auch nach Auffassung des Beklagten für alle übrigen Beamten des Landes sowie für diejenigen Feuerwehrbeamten, die den Antrag nicht oder nur unter Vorbehalt gestellt haben, die Sätze der Mehrarbeitsvergütung als angemessenes Niveau des Haftungsausgleichs heranzuziehen. Ein sachlicher Grund für eine derart unterschiedliche Ausgestaltung der Angemessenheit des zu leistenden Ausgleichs ist nicht gegeben. Insbesondere scheidet der vom Beklagten angeführte vergleichsartige Charakter der Regelung als sachlicher Grund aus. Denn unterstellt, dass die Vorschrift eine Art vergleichsweise Befriedigung von Ausgleichsansprüchen für eine bestimmte Beamtengruppe auf freiwilliger Grundlage bezweckt, dient sie nicht der Bestimmung der objektiven Angemessenheit eines Geldausgleichs in Bezug auf die geleistete Zuvielarbeit. Vielmehr ist sie in diesem Fall in erster Linie verfahrensökonomisch motiviert und setzt ein mögliches Nachgeben des antragstellenden Beamten in Bezug auf sonst bestehende - und aus Sicht des Gesetzgebers offenbar zumindest befürchtete - weitergehende unionsrechtliche Ansprüche voraus. 3. Dem Entschädigungsanspruch steht weiter nicht der Umstand entgegen, dass dem Kläger auf seinen Antrag hin für den streitbefangenen Zeitraum die Zulage nach § 1 Abs. 1 Zulagengesetz gewährt wurde. Insbesondere hat der Kläger mit der Antragstellung keinen Verzicht auf den geltend gemachten weitergehenden Entschädigungsanspruch erklärt. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung enthält die vom Beklagten vorformulierte Erklärung bereits nicht. Dem Antrag ist aber auch konkludent keine auf einen solchen Verzicht bzw. auf die abschließende Abgeltung seiner Ansprüche auf Freizeitausgleich gerichtete Willensäußerung des Klägers zu entnehmen. Dafür spricht, dass die Formulierung aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers lediglich positiv auf den Erhalt der begehrten Leistung gerichtet ist. Soweit im Antragsformular bei der Bezeichnung der Zulage § 1 Abs. 1 Zulagengesetz erwähnt wird, lässt sich aus der Benennung der Vorschrift allein nicht der Wille des Klägers ableiten, dass er mit der Antragstellung auch die Abgeltung seiner Ansprüche auf angemessenen Freizeitausgleich nach § 1 Abs. 1 Satz 4 Zulagengesetz herbeiführen wollte. Diesbezüglich fehlt ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Kläger bei der Antragstellung der genaue Inhalt der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 4 Zulagengesetz bekannt war bzw. sein musste. Ein solcher Anhalt ist insbesondere nicht dem Umstand zu entnehmen, dass dem Beklagten zufolge andere Beamte den Antrag unter Vorbehalt gestellt haben. Abgesehen davon ist selbst dann, wenn die Antragserklärung im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Satz 4 Zulagengesetz dahin auszulegen sein sollte, dass sie auch auf die Rechtsfolge der Abgeltung der Ansprüche auf Freizeitausgleich durch Gewährung der Zulage zielte, die Erklärung nicht als Verzicht auf weitergehende unionsrechtliche Ansprüche aufzufassen. Denn dem Kläger kann insofern § 1 Abs. 1 Satz 4 Zulagengesetz unter Beachtung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes nicht entgegengehalten werden, weil diese Vorschrift - wie oben ausgeführt - nach Unionsrecht unanwendbar ist, soweit sie den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch einschränkt. 4. Die Höhe des klägerischen Anspruchs hat das Verwaltungsgericht unter Anrechnung der gewährten Zulage zutreffend pauschal berechnet und dabei eine auszugleichende Zuvielarbeit bei der Berliner Feuerwehr von im Jahr 45 Wochen mit je sieben Stunden bzw. monatlich 26,25 Stunden sowie den für den Kläger mit der Besoldungsgruppe A 7 einschlägigen Stundensatz nach § 4 Abs. 1 BMVergV des Klägers von 11,77 Euro zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., Rn. 32 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung bezieht sich dabei auch auf den bestätigten erstinstanzlichen Sachausspruch und tritt insofern an die Stelle der erstinstanzlichen Vollstreckbarkeitsentscheidung. Die ersetzende Wirkung folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Danach sind für vorläufig ohne Sicherheitsleistung zu erklären Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wobei im Fall der Zurückweisung der Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten durch Urteil auszusprechen ist, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 13 E 668/12 -, NJW 2013, 554 f., juris Rn. 14 f. m.w.N.). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger steht als Brandmeister im Dienst des Beklagten. Er begehrt im Klagewege einen finanziellen Ausgleich für vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2008 über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst. In dieser Zeit betrug die Wochenarbeitszeit bei der Berliner Feuerwehr im 24-Stunden-Dienst einschließlich des Bereitschaftsdienstes je nach Dienstposten durchschnittlich 53 bis 55 Stunden, bevor sie ab dem 1. Februar 2008 regelmäßig auf durchschnittlich 48 Stunden festgelegt wurde. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 machte der Kläger gegenüber der Berliner Feuerwehr geltend, für geleistete Zeiten des Bereitschaftsdienstes Überstunden zu vergüten. Mit weiterem Schreiben vom 3. Juli 2007 beantragte der Kläger einen Ausgleich der zu viel geleisteten Arbeit durch Freizeit oder Mehrarbeitsvergütung. Der Beklagte beschied diese Anträge nicht. Im erstinstanzlichen Klageverfahren begehrte der Kläger zunächst, ihm rückwirkend ab 31. August 1996 Freizeitausgleich, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung zu gewähren, ferner, die Arbeitszeit bei der Berliner Feuerwehr künftig so zu gestalten, dass 48 Stunden pro Woche einschließlich Bereitschaftsdienst nicht überschritten würden. Hinsichtlich des zuletzt genannten Begehrens hat der Kläger die Klage ebenso zurückgenommen wie für die Zeit vom 31. August 1996 bis zum 31. Dezember 2000. Nachdem der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 einen finanziellen Ausgleich gewährt hat, haben die Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2008 erhielt der Kläger im Jahr 2008 auf seinen Antrag eine Zulage nach dem „Gesetz über die Gewährung einer Zulage bei erhöhter wöchentlicher Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Berlin“ vom 12. Juli 2007 (GVBl. I, 278 - Zulagengesetz) in Höhe von 1.840 Euro. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Beklagten durch Urteil vom 7. März 2013 verurteilt, an den Kläger 2.176,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. Dezember 2007 zu zahlen. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich des für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 geltend gemachten weiteren Zahlungsanspruchs wegen Verjährung abgewiesen. Insofern ist das Urteil rechtskräftig geworden. Zur Begründung des stattgebenden Urteilsausspruchs hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es habe gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) verstoßen, soweit der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2008 Dienst von durchschnittlich mehr als 48 Wochenstunden einschließlich des Bereitschaftsdienstes geleistet habe. Dieser Verstoß begründe einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, der vorrangig auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet sei, sich aber in einen Anspruch auf Geldausgleich wandele, wenn wie im Fall des Klägers dem Freizeitausgleich zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Der Anspruch berechne sich pauschal unter Ansatz von monatlich 26,25 Stunden in Anknüpfung an die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung. Danach ergebe sich im Fall des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum von 13 Monaten ein Entschädigungsanspruch von 4.016,51 Euro, auf den die gewährte Zulage in Höhe von 1.840 Euro anzurechnen sei. Der über die gewährte Zulage hinausgehende Entschädigungsanspruch sei auch nicht nach dem Zulagengesetz ausgeschlossen. Soweit dessen § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 4 den Entschädigungsanspruch der Höhe nach gegenüber den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung auf pauschal 20 Euro je geleisteter Dienstschicht einschränke, sei die Vorschrift wegen Verstoßes gegen Unionsrecht nicht anwendbar. Sie verstoße gegen den Äquivalenzgrundsatz, weil und soweit sie mit der Beschränkung des Entschädigungsanspruchs das unionsrechtlich gebotene Mindestniveau unterschreite, welches den jeweils geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung entspreche. Die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs folge auch nicht aus einem entsprechenden Anspruchsverzicht des Klägers. Die formularmäßigen Anträge auf Gewährung der Zulage enthielten keine entsprechende Verzichtserklärung. Ferner verstoße die Annahme der Zulage gewissermaßen als Anzahlung und die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Kläger nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens gegen Treu und Glauben. Der Beklagte begehrt mit der Berufung die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit dieses der Klage stattgegeben hat. Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verbiete es das Unionsrecht nicht, mit der Gewährung der Zulage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 Zulagen-gesetz weitergehende Entschädigungsansprüche für geleistete Zuvielarbeit auszuschließen. Insbesondere verstoße das Zulagengesetz nicht gegen das europarechtliche Äquivalenzprinzip, weil nach nationalem Haftungsrecht der Verlust von Freizeit kein Schaden sei und deshalb eine Regelung, welche einen Ausgleich für europarechtswidrige Zuvielarbeit vorsehe, schon dem Grunde nach keine Schlechterstellung begründen könne. Im Übrigen sei das Zulagengesetz auch nach den Feststellungen im Urteil nicht nichtig und bleibe somit anwendbar. Ferner scheide eine Ungleichbehandlung aus, weil die Zulage nach dem Zulagengesetz nur freiwillig auf Antrag gewährt werde. Indem die Vorschrift in § 1 Abs. 1 Satz 4 Zulagengesetz eine ausdrückliche Abgeltung weiterer Ansprüche vorsehe, habe sie einen vergleichsartigen Charakter. Jeder Betroffene habe frei entscheiden können, ob er sich in dieser Weise seine Ansprüche „abkaufen“ lassen wolle und dafür die Zulage ohne Abwarten einer gerichtlichen Klärung erhalte. Insofern seien die dem Ausgleich zugrunde liegenden Sachverhalte schon nicht im Wesentlichen gleich. Auch mit Blick auf den Ausgleich für Zeiträume jenseits der Geltung des Zulagengesetzes finde der der Höhe nach geringere Ausgleich seinen sachlichen Grund im Zulagengesetz und dessen vergleichsartigen Charakter, der eine sofortige Zahlung gewährleiste. Weiter wendet der Beklagte ein, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebe es kein unionsrechtlich gebotenes Mindestniveau eines Ausgleichs. Vielmehr sei es Sache des nationalen Staates, das Niveau des Geldausgleichs unter Beachtung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes festzulegen. Für den Zeitraum 2007 und Januar 2008 habe sich mithin nach nationalem Recht der Ausgleich nach dem Zulagengesetz und nicht nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung gerichtet. Für einen Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Prinzipien sei damit kein Raum gewesen. Schließlich sei eine Beschränkung des Entschädigungsanspruchs auch mit Blick auf die im Antrag auf Gewährung der Zulage fehlende Verzichtserklärung zulässig. Denn im Antrag werde ausdrücklich auf § 1 Abs. 1 Zulagengesetz verwiesen, der in Satz 4 gerade die Rechtsfolge vorsehe, dass Ansprüche auf Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit in dem beantragten Zeitraum mit Gewährung der Zulage abgegolten seien. Ein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz könne darin nicht gesehen werden, weil es sich um eine freiwillige, nicht durch den Dienstherrn veranlasste Beantragung handle. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin im Umfang der Berufung zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger tritt der Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils entgegen. Ergänzend hebt er hervor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt, dass die mit der Gewährung der Zulage vorgesehene Abgeltung weitergehender Ansprüche den unionsrechtlichen Anspruch unter Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz unzulässig verkürze und daher unanwendbar sei.