Beschluss
OVG 6 N 96.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1002.OVG6N96.15.0A
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Leitsätze
Die an § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB anknüpfende vierjährige Verjährungsfrist beginnt erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Sanierungssatzung rechtsförmlich aufgehoben worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Aufhebung der Sanierungssatzung rechtswidrig unterlässt, obwohl die Voraussetzungen der Aufhebung vorliegen (Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, BVerwGE 149, 211 ff., Rn. 14 bei juris).(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2014 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 11.199 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die an § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB anknüpfende vierjährige Verjährungsfrist beginnt erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Sanierungssatzung rechtsförmlich aufgehoben worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Aufhebung der Sanierungssatzung rechtswidrig unterlässt, obwohl die Voraussetzungen der Aufhebung vorliegen (Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, BVerwGE 149, 211 ff., Rn. 14 bei juris).(Rn.10) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2014 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 11.199 Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages nach § 154 BauGB für das als solches im Jahr 1978 festgesetzte Sanierungsgebiet „S...“, in dessen Bereich ein ihnen gehörendes Grundstück liegt, für das ihnen mit Bescheid vom 27. September 2001 ein Ausgleichsbetrag auf Grundlage eines Gutachtens des Vermessungsamtes des Bezirksamtes zur sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung in Höhe von insgesamt 11.199 Euro auferlegt wurde. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wurden vom Beklagten mit Bescheid vom 12. März 2012 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, die Ausgleichsabgabe sei materiell rechtmäßig, der Anspruch des Beklagten hierauf sei weder verwirkt noch verjährt. Ihren hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung stützen die Kläger auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Antrag ist zulässig, nach dem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) jedoch unbegründet. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen nicht vor. a) Den Ausführungen der Kläger lassen sich Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag sei materiell rechtmäßig, nicht entnehmen. Sie machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht bejahe zu Unrecht ein Gleichbleiben der Berechnungsmethoden des sanierungsrechtlichen Ausgangsbetrages im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: Sowohl im Ausgangsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren sei der Anfangswert aus dem Endwert ermittelt worden. Dabei sei für die Ermittlung des Endwerts auf die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin ermittelten Bodenrichtwerte zurückgegriffen worden. Der Anfangswert sei dann im Wege des sog. Zielbaumverfahrens (Multifaktorenanalyse) ermittelt worden. Diese Methode sei obergerichtlich anerkannt. Dass die Ausgangsbehörde eine Abzinsung vorgenommen habe und diese Abzinsung durch die Widerspruchsbehörde mit der Folge eines höheren Ausgleichsbetrages nicht mehr vorgenommen worden sei, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Widerspruchsbehörde habe damit lediglich der Rechtsprechung zur (Un)Zulässigkeit der Abzinsung der Ausgleichsbeträge Rechnung getragen. Abgesehen davon führe dieses Vorgehen nicht zu einem höheren sanierungsrechtlichen Ausgangsbetrag, denn die Widerspruchsbehörde habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des über 11.199 Euro hinausgehenden Betrages Verjährung eingetreten sei und es daher bei der ursprünglichen Festsetzung bleibe. Ohne Erfolg halten die Kläger dem entgegen, dass im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren andere Zahlen zu Grunde gelegt worden seien. Sie argumentieren, im Widerspruchsbescheid sei ausdrücklich ausgeführt, dass die Behörde den Anfangswert auf der Grundlage des Endwertes unter Anwendung der AV-Ausgleichsbeträge 2008 neu ermittelt habe, zudem habe bei Erlass des Ausgangsbescheides die Wertermittlungsverordnung 1998 gegolten, während die Berechnung im Widerspruchsbescheid der ImmoWertVO vom 19. Mai 2010 folge. Dieses Vorbringen verkennt, dass der - hier als wahr unterstellte - Umstand unterschiedlicher Berechnungsmethoden für sich genommen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Ergebnis rechtfertigt. Hierzu müsste dargelegt werden, dass die Kläger aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden einen rechtlich erheblichen Nachteil erlitten haben. Da der Widerspruchsbescheid am Ergebnis des Ausgangsbescheides festgehalten hat, setzt dies letztlich eine Darlegung voraus, aus der sich die Unrichtigkeit des im Ausgangsbescheid ermittelten sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages ergibt. Hierzu tragen die Kläger nichts vor. Ohne Erfolg wenden sich die Kläger zudem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Prüfung der Berechnung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages sei ohne unverhältnismäßigen Aufwand durch Akteneinsicht anhand der vorliegenden Verwaltungsvorgänge möglich. Soweit die Kläger dem entgegenhalten, aufgrund der seit Abschluss der Sanierungsarbeiten verstrichenen Zeit von 23 Jahren sei die Überprüfung der zu Grunde liegenden Werte nicht mehr möglich, ist dies nicht nachvollziehbar. Um insoweit ernstliche Richtigkeitszweifel mit Erfolg geltend zu machen, müssten sie die von der Behörde für die Berechnung des Ausgleichsbetrages zugrundegelegten Parameter benennen und insoweit substanziiert darlegen, weshalb deren Richtigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr überprüft werden können soll. Daran fehlt es. b) Ernstliche Richtigkeitszweifel sind auch hinsichtlich der Frage der Verjährung des Anspruchs des Beklagten auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag nicht aufgezeigt. Die Kläger meinen, das Verwaltungsrecht nehme fälschlich Verjährung dieses Anspruchs an. Es habe für den Beginn der Verjährungsfrist zu Unrecht den Erlass der Aufhebungssatzung nach § 162 BauGB, der im Jahr 1998 erfolgt ist, zu Grunde gelegt. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist sei vielmehr die Beendigung der Sanierungsmaßnahmen, die hier bereits 1989 abgeschlossen gewesen sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind damit nicht dargelegt. Die Auffassung der Kläger steht nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage. Danach entsteht die Pflicht zur Zahlung des Ausgleichsbetrages mit der rechtsförmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 Abs. 1 BauGB, so dass die an § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB anknüpfende vierjährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Sanierungssatzung rechtsförmlich aufgehoben worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Aufhebung der Sanierungssatzung rechtswidrig unterlässt, obwohl die Voraussetzungen der Aufhebung vorliegen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, BVerwGE 149, 211 ff., Rn. 14 bei juris). Das Verwaltungsgericht hat daher für die Berechnung der Verjährungsfrist richtigerweise auf den Erlass der Aufhebungssatzung abgestellt. Der Hinweis der Kläger auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30. April 2013 - 14 A 207/11 - (DVBl. 2013, S. 987 ff.) und die dieser Entscheidung zu Grunde liegende gegenteilige Argumentation, die sie sich zu eigen machen, rechtfertigt keine andere Einschätzung, weil diese Entscheidung durch das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich dieser Rechtsauffassung ausdrücklich korrigiert wurde. Soweit die Kläger anführen, bereits der um Jahre verspätete Erlass der Aufhebungssatzung im Mai 1998 führe dazu, dass das Gebot der Rechtssicherheit verletzt sei, bereits vorher habe eine abschließende Regelung über die Beitragspflicht geschaffen werden müssen, legen sie ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt es dem Gesetzgeber, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (a.a.O., Rn. 16 bei juris unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.). In Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung sei dem für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge geltenden rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorherseh-barkeit über den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung Rechnung zu tragen. Nach dieser Fallgruppe kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint (BVerwG, a.a.O., Rn. 31 bei juris). Treuwidrigkeit liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Gemeinde die Sanierungssatzung entgegen ihrer Pflicht aus § 162 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig aufgehoben hat. Treuwidrig ist die Abgabenerhebung vielmehr erst dann, wenn es aufgrund der Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren (a.a.O., Rn. 32 bei juris). Für die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel genügt es daher bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe grundsätzlich nicht, allein darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde die Sanierungssatzung entgegen ihrer Pflicht nicht rechtzeitig aufgehoben hat. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Annahme der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen. Ein genereller Ausschluss sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge durch bloßen Zeitablauf greift regelmäßig erst dann, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind, die das Bundesverwaltungsgericht als Höchstgrenze der Zumutbarkeit ansieht (a.a.O., Rn. 34 bei juris). Der vorliegend von den Klägern geltend gemachte Zeitraum von neun Jahren zwischen Abschluss der Sanierungsarbeiten im Jahr 1989 und Erlass der Aufhebungssatzung im Jahr 1998 erreicht diese Dimension nicht annähernd. c) Soweit die Kläger Verwirkung geltend machen, zeigen sie ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. aa) Hinsichtlich des Zeitraums zwischen Abschluss der Sanierungsarbeiten und Erlass der Aufhebungsatzung ist die Fallgruppe der Verwirkung aus den vom Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung genannten Gründen (Rn. 30 bei juris) schon nicht einschlägig. bb) Hinsichtlich des Zeitraums zwischen Erlass des Ausgangsbescheides (September 2001) und Erlass des Widerspruchsbescheides (März 2012) fehlt es an hinreichender Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung. Das Verwaltungsrecht hat insoweit ausgeführt: Der Beklagte habe kein Verhalten gezeigt, das zur Annahme hätte führen können, er halte an dem festgesetzten Ausgleichbetrag nicht mehr fest, sondern beabsichtige die Rückzahlung des bereits vollständig gezahlten Betrages; allein die Dauer des Widerspruchsverfahrens lasse diesen Schluss nicht zu. Mit dieser Argumentation setzen sich die Kläger nicht auseinander. Soweit sie geltend machen, aufgrund der vorliegenden Umstände genüge der bloße Zeitablauf, verkennen sie die Rechtslage. Dies ergibt sich aus der von den Klägern fälschlich für ihre Auffassung reklamierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143). Darin wird ausgeführt, der Beitragspflicht könnten die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen, weil diese nicht nur erfordere, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen sei, es müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen ließen (Rn. 48 bei juris). Das Vorbringen der Kläger rechtfertigt es nicht, von diesem Regelfall ausnahmsweise abzuweichen. Dass sie unter dem Druck der Vollziehung der Ausgangsbescheide den Ausgleichsbetrag bereits im Jahr 2001 geleistet haben, rechtfertigt diese Annahme ebenso wenig wie der - hier als wahr unterstellte - Umstand, dass im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren unterschiedliche Berechnungsmethoden angewendet worden seien. Bereits das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass den Klägern kein unzumutbarer Nachteil durch die Widerspruchsentscheidung erst im März 2012 entstanden sei. Die Berufungszulassung legt einen solchen Nachteil nicht dar. Soweit die Kläger geltend machen, das Widerspruchsverfahren sei nicht dafür vorgesehen, der Gemeinde Fristverlängerung über die gesetzliche Festsetzung der Verjährungsfrist hinaus für ein ursprünglich rechtswidriges Vorgehen einzuräumen, liegt dies neben der Sache, weil die Verjährungsfrist während des laufenden Verwaltungsverfahrens unterbrochen bzw. gehemmt war, worauf bereits das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil hingewiesen hat. 2. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die die über das Maß der in vergleichbaren Fällen üblichen Schwierigkeiten in einer Weise hinausgehen, die es erforderlich macht, ein Berufungsverfahren durchzuführen, legen die Kläger nicht dar. Auch insoweit hätten die Kläger ihr Vorbringen, die seit Abschluss der Sanierungsarbeiten verstrichene Zeit mache die tatsächliche Überprüfung der Wertansätze schwierig, unter Auseinandersetzung mit den einzelnen der Berechnung zu Grunde liegenden Parametern substanziieren müssen. Der Vortrag, die „Überprüfung der Zielbäume auf ihre Richtigkeit und Angemessenheit ist nur über die tatsächlichen Verhältnisse möglich, die immer unscharfer werden, je länger sie zurückliegen“, genügt hierfür nicht. 3. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, haben die Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Sie halten für klärungsbedürftig, „ob die Unterbrechung der Verjährung, die mit dem Bescheid vom 27.9. 2001 eintrat, durch das Nichtbearbeiten des Widerspruches über 9 ½ Jahre in Anwendung des Rechtsgedankens des § 211 Abs. 2 BGB a.F. endete.“ Die Kläger zeigen nicht auf, dass diese Frage entscheidungserheblich ist. Nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts, wenn er infolge einer Vereinbarung oder dadurch, dass er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät. Die Kläger legen weder dar, dass diese Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgedanken enthält noch, dass dieser allgemeine Rechtsgedanke auf die hier gegebene Konstellation der jahrelangen Nichtbearbeitung eines Widerspruches anzuwenden ist. Der Umstand, dass der Gesetzgeber diese Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 2001 gestrichen hat, ohne sie durch eine dem darin enthaltenen Rechtsgedanken Rechnung tragende andere Vorschrift zu ersetzen, spricht gegen diese Annahme. Ihr weiterer Vortrag, die Rechtsprechung habe dafür Sorge zu tragen, dass dem Gebot der Rechtssicherheit Genüge getan werde, führt insoweit nicht weiter. 4. Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist vorliegend ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Aus der Formulierung „des“ - nicht: „eines“ - Oberverwaltungsgerichts folgt, dass mit dem in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Oberverwaltungsgericht allein das dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht gemeint ist, hier also das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Schon insoweit geht die Divergenzrüge fehl. Der Antrag auf Zulassung der Berufung macht eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster, nicht aber von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geltend. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).