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Beschluss

OVG 6 K 28.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0324.OVG6K28.16.0A
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Leitsätze
1. Die im Rahmen eines Auftrags geltend gemachte und tatsächlich aufgewandte Zeit für die Bearbeitung eines Sachverständigenauftrags ist nur insoweit zu vergüten, als sie erforderlich war.(Rn.5) 2. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von dem Sachverständigen angegebene Zeit für die Gutachtenerstellung erforderlich war (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2008 - I-10 W 40/08, 10 W 40/08 -, OLGR Düsseldorf 2008, S. 746, Rn. 3 bei juris). Allgemein besteht ein Anlass zur Nachprüfung, ob die angegebene Zeit auch erforderlich war, nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er außer jedem Verhältnis zu der tatsächlich erbrachten Leistung steht (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 6 W 11/15 -, NJW-Spezial 2015, S. 750, Rn. 7 bei juris).(Rn.12)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 21. Januar 2015 / 6. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Rahmen eines Auftrags geltend gemachte und tatsächlich aufgewandte Zeit für die Bearbeitung eines Sachverständigenauftrags ist nur insoweit zu vergüten, als sie erforderlich war.(Rn.5) 2. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von dem Sachverständigen angegebene Zeit für die Gutachtenerstellung erforderlich war (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2008 - I-10 W 40/08, 10 W 40/08 -, OLGR Düsseldorf 2008, S. 746, Rn. 3 bei juris). Allgemein besteht ein Anlass zur Nachprüfung, ob die angegebene Zeit auch erforderlich war, nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er außer jedem Verhältnis zu der tatsächlich erbrachten Leistung steht (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 6 W 11/15 -, NJW-Spezial 2015, S. 750, Rn. 7 bei juris).(Rn.12) Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 21. Januar 2015 / 6. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Mit der Erinnerung wendet sich der Erinnerungsführer als Kostenschuldner gegen den in der Kostenrechnung des Gerichts erfolgten Kostenansatz für Sachverständigenentschädigung. 1. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG hat das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter über die Erinnerung zu entscheiden, die sich zulässigerweise gegen die Höhe der im Kostenansatz geforderten Auslagen für die durchgeführte Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens richten kann. Das Gericht überprüft insoweit insbesondere auch, ob eine Kürzung des Sachverständigenhonorars angebracht ist. Die Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 GKG werden für Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung Gebühren und Auslagen erhoben, wobei zu den Auslagen auch Zahlungen an Sachverständige zählen, die aufgrund der Bestimmungen der § 98 VwGO in Verbindung mit § 413 ZPO nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG - erfolgt sind. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG werden Sachverständige für ihre erbrachten Leistungen entschädigt, wobei sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG für jede Stunde ein Honorar erhalten. Hinsichtlich der Frage, wie viele Stunden honorarfähig sind, enthält das Gesetz keine Bestimmungen. Allerdings ist die im Rahmen eines Auftrags geltend gemachte und tatsächlich aufgewandte Zeit für die Bearbeitung eines Sachverständigenauftrags nur insoweit zu vergüten, als sie erforderlich war. Dies ist grundsätzlich die Zeit, die ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger zur Beantwortung der Beweisfrage in der Regel benötigt, wobei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, die Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen sind. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rechtfertigt das Vorbringen des Erinnerungsführers keine Kürzung des Sachverständigenhonorars. a) Sein Einwand, der Sachverständige sei - obwohl es bereits ein Gutachten eines früheren Sachverständigen gegeben habe und dieser auch habe gehört werden können - nicht auf seinen Antrag oder seine Initiative, sondern vom Gericht bestellt worden, ist im Grundsatz unbeachtlich, jedenfalls aber sachlich unzutreffend. Der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers im Ausgangsverfahren hat mit Schriftsatz vom 21. Juli 2011 zum Beweis der Tatsache, dass sich der Erinnerungsführer im Zeitpunkt des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB befunden habe, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für forensische Psychiatrie beantragt, da eine solche Gutachtenerstellung im Disziplinarverfahren bislang noch nicht stattgefunden habe. b) Der Erinnerungsführer führt weiter an, in der Rechnung Nr. 42/14 vom 24. Oktober 2014 sei die Rede von „2 Bde. Personalakte“ und von „zwei mal zwei Bde. Strafakten“, obwohl es nur eine Personalakte - nämlich seine - und nur ein Strafverfahren gegeben habe. Sinngemäß wendet er sich damit gegen die Angemessenheit der für die Aktenlektüre veranschlagten Dauer von 19 Stunden. Seinem Vortrag ist entgegenzuhalten, dass sich die Angaben des Gutachters zu den ihm vorliegenden Beiakten mit den in der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens vermerkten Angaben decken. Danach sind mit der Klageschrift acht Akten übersandt worden. Dabei handelt es sich nach den Vermerken im Aktendeckel der Gerichtsakte um zwei Disziplinarakten, zwei Personalakten und zwei Strafakten. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Berlin unter dem 12. August 2010 weitere zwei Bände Strafakten sowie eine Akte der Amtsanwaltschaft und sechs Beistücke übersandt. Hinsichtlich der Personalakte handelte es sich im Übrigen lediglich um eine Akte, die ihrem Umfang nach aber zwei Bände umfasste. Dass der Sachverständige für die Lektüre von nach seinen Angaben insgesamt ca. 1.400 Blatt 19 Stunden veranschlagt, erscheint nicht unangemessen. c) Soweit der Erinnerungsführer angibt, er könne sich nicht daran erinnern, mehr als drei Gesprächstermine mit dem Gutachter gehabt zu haben, berechnet würden aber vier Gesprächstermine, zieht er die Richtigkeit der Angaben des Gutachters nicht substanziiert in Zweifel. Sein Vortrag lässt ohne weiteres die Annahme zu, dass ein vierter Untersuchungstermin stattgefunden hat, der ihm allerdings nicht mehr erinnerlich ist. Zudem hat der Gutachter vier konkrete Untersuchungstermine benannt. Der Erinnerungsführer hätte daher ebenso konkret bezeichnen müssen, an welchem der vom Gutachter genannten Tage keine Untersuchung stattgefunden haben soll, um insoweit zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu wecken. d) Ohne Erfolg wendet der Erinnerungsführer ein, für die Gesamtauswertung würden vom Gutachter noch einmal genauso viele Stunden berechnet wie für das Aktenstudium und die Untersuchung zusammen, dies erscheine vor allem für einen erfahrenen Gutachter zu viel. Weiter veranschlage der Gutachter für die Gesamtauswertung des Materials und die Formulierung insgesamt 29 Stunden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er für Diktat und Korrektur weitere zehn Stunden berechne. Anlass zu einer Kürzung der Kostenrechnung bietet auch dieser Vortrag nicht. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von dem Sachverständigen angegebene Zeit für die Gutachtenerstellung erforderlich war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2008 - I-10 W 40/08, 10 W 40/08 -, OLGR Düsseldorf 2008, S. 746, Rn. 3 bei juris). Allgemein besteht ein Anlass zur Nachprüfung, ob die angegebene Zeit auch erforderlich war, nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er außer jedem Verhältnis zu der tatsächlich erbrachten Leistung steht. Die mitgeteilte Untergliederung des gesamten Zeitaufwands (z.B. in Aktenstudium, Untersuchungen, Ortstermine, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat, Korrekturdurchsicht), kann das Gericht an Hand allgemeiner Erfahrungswerte einer Plausibilitätsprüfung unterziehen. Ist die vorgelegte Zeiterfassung des Sachverständigen widersprüchlich oder unzureichend, kann das Gericht den Zeitaufwand schätzen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 6 W 11/15 -, NJW-Spezial 2015, S. 750, Rn. 7 bei juris). Hier erscheint es nicht unangemessen, dass der Sachverständige für die Erstellung und Formulierung des insgesamt 88 maschinenschriftliche Seiten umfassenden Gutachtens 29 Stunden aufgewandt haben will. Jedenfalls erscheint der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung weder ungewöhnlich hoch noch liegen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass er außer jedem Verhältnis zu der tatsächlich erbrachten Leistung steht. Das gleiche gilt für den mit zehn Stunden angegebenen Zeitaufwand für das Diktat und das Korrekturlesen eines Gutachtens dieses Umfangs. Es ist auch nicht „redundant“, wie der Kläger meint, einen Zeitaufwand für die Formulierung zu berechnen und daneben Zeitaufwand für Diktat und Korrektur zu veranschlagen. Ein Text ist zunächst zu formulieren, bevor er diktiert werden kann. e) Der Einwand des Erinnerungsführers gegen die Rechnung Nr. 21/15 vom 29. Mai 2015 greift ebenfalls nicht. Er macht geltend, der Sachverständige gebe einen Zeitaufwand von zwei Stunden 40 Minuten an und könne daher bei einem Stundensatz von 100 Euro nicht wie geschehen 300 Euro, sondern nur 270 Euro abrechnen. Dieser Vortrag verkennt, dass nach § 8 Abs. 2 JVEG das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt wird und dass die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Die Bemessung des Honorars in der Honorargruppe M 3 mit einem Stundensatz von 100 Euro (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG in Verbindung mit der Anlage 1 sind der Honorargruppe M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad zuzuordnen, wozu insbesondere „Gutachten zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik“ zählen. Um ein solches Gutachten handelt es sich vorliegend. f) Dem Antrag des Klägers auf gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung gemäß § 4 JVEG war nicht nachzugehen. Dem Erinnerungsführer fehlt hierfür die Antragsberechtigung. Einen solchen Antrag kann nur „der Berechtigte“, das ist der Sachverständige selbst, oder „die Staatskasse“ stellen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).