Beschluss
6 W 11/15
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Kostenbeschwerdeverfahren nach § 66 GKG ist die Höhe der Sachverständigenauslagen nachprüfbar und gegebenenfalls zu kürzen.
• Nur die tatsächlich erforderliche Zeit des Sachverständigen ist zu vergüten; unplausible Zeitangaben sind zu prüfen oder zu schätzen (§ 8 JVEG).
• Hat der Sachverständige die Entstehung außergewöhnlich hoher Kosten nicht rechtzeitig angezeigt, kann seine Vergütung nach billigem Ermessen gekürzt werden (§ 407a Abs.3 ZPO-Richtlinie).
• Bei vorwerfbarer Verzögerung durch Dritte (hier: mitwirkende Firma) verliert der Sachverständige den Vergütungsanspruch nicht; eine Kürzung bleibt jedoch bei unzureichender Plausibilität der Rechnung möglich.
Entscheidungsgründe
Kürzung von Sachverständigenkosten bei unplausibler Zeiterfassung und fehlendem Kostenvorbehalt • Im Kostenbeschwerdeverfahren nach § 66 GKG ist die Höhe der Sachverständigenauslagen nachprüfbar und gegebenenfalls zu kürzen. • Nur die tatsächlich erforderliche Zeit des Sachverständigen ist zu vergüten; unplausible Zeitangaben sind zu prüfen oder zu schätzen (§ 8 JVEG). • Hat der Sachverständige die Entstehung außergewöhnlich hoher Kosten nicht rechtzeitig angezeigt, kann seine Vergütung nach billigem Ermessen gekürzt werden (§ 407a Abs.3 ZPO-Richtlinie). • Bei vorwerfbarer Verzögerung durch Dritte (hier: mitwirkende Firma) verliert der Sachverständige den Vergütungsanspruch nicht; eine Kürzung bleibt jedoch bei unzureichender Plausibilität der Rechnung möglich. Die Antragstellerin beantragte eine richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG zur Verwendung von Verkehrsdaten wegen angeblicher Rechtsverletzungen in einer Tauschbörse. Ein Gutachter wurde mit mehreren Gutachten beauftragt; die Erstellung zog sich unter Mitwirkung der an der Software beteiligten Firma und durch Nachfragen der Parteien über Jahre hin. Der Gutachter reichte drei Rechnungen über insgesamt 25.987,73 € ein. Nach Rücknahme des Antrags stellte das Landgericht der Antragstellerin die Kosten zur Last; sie erhob Erinnerung gegen die Höhe der Sachverständigenauslagen. Sie beanstandete insbesondere überhöhte Stundensätze, formale Fehler in der Zeiterfassung, fehlende Hinweise nach § 407a Abs.3 ZPO und machte geltend, Verzögerungen seien vom Sachverständigen zu vertreten; sie bot an, die Beschwerde zurückzunehmen, wenn die Vergütung auf 5.500 € reduziert werde. Der Senat prüfte die Berechnung, hörte Beteiligte an und kürzte die Auslagen auf 7.000 €. • Verfahrensrechtlich war die Beschwerde zulässig und in der Sache überwiegend begründet (§ 66 GKG). • Die vom Sachverständigen geltend gemachte Zeit ist nur insoweit zu vergüten, als sie erforderlich und plausibel ist; hierzu können Gerichtserfahrungen, Vergleichswerte und die in der Rechnung dargestellte Tätigkeitsaufgliederung herangezogen werden (§ 8 JVEG). • Konkrete Unstimmigkeiten in der Zeiterfassung sind nachprüfbar: Der Gutachter berechnete Tätigkeiten an Tagen, an denen er nach Aktenlage nicht tätig sein konnte, und lieferte hierzu keine nachvollziehbare Stellungnahme. • Zeitaufwand für routinemäßige Literaturlektüre ist grundsätzlich nicht gesondert vergütungsfähig, es sei denn, das Gutachten weist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Literatur aus. • Die von der Antragstellerin vorgelegenen Vergleichswerte zeigen, dass in einschlägigen Fällen Kosten zwischen etwa 5.000 € und 8.500 € üblich sind; vor diesem Hintergrund ist der geforderte Betrag im Verhältnis ungewöhnlich hoch. • Hat der Sachverständige offensichtlich mit unverhältnismäßigen Kosten zu rechnen, hätte er nach § 407a Abs.3 ZPO das Gericht zu informieren; das Unterlassen dieses Hinweises eröffnet eine Möglichkeit der Kürzung nach billigem Ermessen. • Obwohl ein Teil der Verzögerungen auf Mitwirkungspflichten Dritter zurückzuführen war, bleibt die Prüfung der Angemessenheit der abgerechneten Zeit unberührt; eine vollständige Versagung der Vergütung war nicht gerechtfertigt. • Vor dem Hintergrund der genannten Mängel und in Anbetracht der von der Antragstellerin akzeptierten Betragsgrenze setzte der Senat die angemessene Vergütung auf 7.000 € fest und änderte die Kostenrechnung entsprechend. Die Beschwerde hatte überwiegend Erfolg: Die Kostenrechnung wurde in Bezug auf die Sachverständigenauslagen von ursprünglich 25.987,73 € auf 7.000,00 € herabgesetzt; nach Verrechnung eines Vorschusses verbleiben 6.850,00 € zu tragen. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Begründend führte das Gericht an, dass Teile der vorgelegten Zeiterfassung unplausibel und nicht hinreichend erklärt waren, routinemäßige Literaturzeiten nicht gesondert anzuerkennen sind und der Gutachter unterlassen hatte, erkennbare unverhältnismäßig hohe Kosten rechtzeitig anzuzeigen; eine vollständige Versagung der Vergütung war jedoch nicht geboten, weil Verzögerungen wesentlich auch auf Mitwirkung Dritter zurückgingen.