Beschluss
OVG 6 S 35.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1023.OVG6S35.17.00
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Leitsätze
Zur Bindungswirkung einer negativen Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bindungswirkung einer negativen Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Die gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO steht der Antragstellerin nach den im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Gründen nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu. 1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung weiterer Ausbildungsförderung die Regelung des § 48 BAföG entgegensteht. Die Antragstellerin hat keine Bescheinigung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG darüber vorgelegt, dass sie die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Nach der von ihr vorgelegten Leistungsbescheinigung (Formblatt 5) der A... Hochschule ... vom 13. Juni 2017 für den Bachelorstudiengang „E...“ hat die Antragstellerin von den für den erfolgreichen Abschluss des 4. Semesters unstreitig erforderlichen 76 Credits (credit points) nur 61 erreicht und befindet sich damit auf dem Stand des 3. Semesters. Diese Feststellung der Hochschule ist ihrem objektiven Sinngehalt nach auf Verbindlichkeit gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2016 - 5 C 54/15 - juris Rn. 12). Es ist – worauf auch das Verwaltungsgericht tragend abgestellt hat – weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin die Leistungsbescheinigung vom 13. Juni 2017 angefochten hat. Aus der Beschwerdebegründung geht lediglich hervor, dass sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Juni 2016 sowie mit im Wesentlichen gleichlautender E-Mail vom 22. Juni 2017 gegen den Bescheid der A... Hochschule vom 12. Mai 2017 gewendet hat, mit dem ihr Antrag auf Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem von ihr abgebrochenen Bachelorstudium „K...“ an der E... teilweise abgelehnt worden ist. Weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten hat die Antragstellerin - soweit ersichtlich - nicht in Anspruch genommen. Dem Auszubildenden obliegt in derartigen Fallkonstellationen die Verpflichtung, die Rücknahme der für ihn ungünstigen Leistungsbescheinigung und die Erteilung einer neuen positiven Leistungsbescheinigung notfalls im Wege der Untätigkeitsverpflichtungsklage gegenüber der Ausbildungsstätte zu erstreiten (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 10 ff.). Das Amt für Ausbildungsförderung ist hierfür nicht der richtige Antragsgegner (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 BS 143/05 - juris Rn. 18). 2. Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die A...Hochschule ihr zu Unrecht Leistungen aus ihrem vorherigen Studium an der E..., das sie nach drei Semestern mit Ablauf des Sommersemester 2014 aufgegeben hat, nicht angerechnet habe. Eine Bindungswirkung an einen negativen Eignungsnachweis besteht für das Amt für Ausbildungsförderung nur dann nicht, wenn sich die Bescheinigung, die rechtlich die Qualität eines feststellenden Verwaltungsaktes hat, als offenkundig unrichtig darstellt (vgl. OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 17; Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 48 Rn. 4). Das ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 3 - 4), auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, nicht der Fall. Die Beschwerdebegründung greift dies zwar der Sache nach an, setzt sich insofern jedoch nicht argumentativ mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Insbesondere hat sich die Antragstellerin nicht substantiiert mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Vergabe von credit points für abgeschlossene Module - und nicht bereits für einzelne Units - nach der hier allein maßgeblichen Studienordnung der A... Hochschule auseinandergesetzt. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass aus der Leistungsbescheinigung hervorgehen müsse, dass ihr in bestimmtem Umfang Credits aus dem vorherigen Studium unter Auflage angerechnet worden seien, steht dies mit den Vorgaben des § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht in Einklang, wonach der Auszubildende die üblichen Leistungen bereits erbracht haben muss. Das ist bei der Antragstellerin gerade nicht der Fall, da sich die von der A... Hochschule ...unter Auflage für einzelne Units anerkannten Credits für das jeweilige Modul erst generieren, wenn die Auflage erfüllt ist (vgl. Bescheide der A... Hochschule vom 5. Dezember 2016 und 12. Mai 2017). 3. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinausgehend Erwägungen dazu angestellt hat, dass der Antragstellerin selbst bei unterstellter Anrechnung von an der E... für einzelne Units erworbener credit points die für die Erteilung einer positiven Leistungsbescheinigung insgesamt erforderlichen 76 credit points von der A... Hochschule nicht zuerkannt werden könnten (BA S. 4), ist dies nach dem oben Gesagten bereits nicht entscheidungserheblich. Soweit die Antragstellerin hiergegen geltend macht, dass sie die Auflagen der A... Hochschule aus dem Bescheid vom 12. Mai 2017 rein faktisch im laufenden Semester nicht habe erfüllen können, ändert dies nichts daran, dass sie die Anforderung des Masterstudienplans für das 1. bis 3. Fachsemester bereits zuvor hätte erfüllen können, zumal sie seit dem Sommersemester 2016 - unter Einstufung in das 3. Fachsemester - an der A... Hochschule studiert und damit den Masterstudienplan sowie die ihr für Anerkennung bereits erbrachter Teilleistungen fehlenden Units hätte kennen müssen. 4. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht die Entscheidung des Antragsgegners in dem Bescheid vom 4. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2017, eine spätere Vorlage der Eignungsbescheinigung nicht zuzulassen (§ 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG), nicht beanstandet, da keine schwerwiegenden Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vorliegen. Auch damit setzt sich die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend auseinander. Allein der umfangreiche Vortrag der Antragstellerin zu ihren Bemühungen, ihr Studium an der A... Hochschule fortzusetzen, sich an der Hochschule zurecht zu finden und die Anrechnung bereits in dem vorhergehenden Studiengang erworbener Credits zu erreichen, genügt nicht, um das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes darzulegen. Die Ausführungen der Antragstellerin lassen unberücksichtigt, dass der Auszubildende im Hinblick auf die Ausbildungsförderung verpflichtet ist, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 24). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der A... Hochschule beauflagten Studienleistungen größtenteils für die ersten drei Semester vorgesehen sind (vgl. BA S. 5 f.). Zudem hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, weshalb sie in den beiden an der A... Hochschule studierten Semestern nur 25 weitere credit points erworben hat, obwohl mit Blick auf die insgesamt in 7 Semestern zu erreichenden 210 credit points eine durchschnittliche Leistung von 30 credit points pro Semester erforderlich ist (BA S. 6). Die Antragstellerin führt hierzu aus, dass auch ihr nicht klar sei, weshalb sie trotz der von ihr besuchten Seminare nur so wenig Credits erworben habe. 5. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu befürchten sei, da sie die erhaltenen Leistungen später zurückzahlen müsse, weist der Senat darauf hin, dass nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG bei dem Besuch von Hochschulen Ausbildungsförderung nur zur Hälfte als Staatsdarlehen geleistet wird. Die Forderung nach der Vorlage einer Bescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG trägt daher dem Interesse an einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel Rechnung (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).