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Beschluss

OVG 6 K 74.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1026.OVG6K74.17.00
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Leitsätze
Der Umstand, dass es sich um eine auf Durchführung eines Asylverfahrens gerichtete Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO handelt, genügt für sich genommen nicht, um eine Abweichung vom Regelgegenstandswert (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG) in Form einer Halbierung nach § 30 Abs. 2 RVG zu rechtfertigen, weil der Gesetzgeber eine Differenzierung nach unterschiedlichen Klagezielen oder Klagearten aus Gründen der Vereinfachung gerade nicht mehr gewollt hat.(Rn.2) (Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass es sich um eine auf Durchführung eines Asylverfahrens gerichtete Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO handelt, genügt für sich genommen nicht, um eine Abweichung vom Regelgegenstandswert (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG) in Form einer Halbierung nach § 30 Abs. 2 RVG zu rechtfertigen, weil der Gesetzgeber eine Differenzierung nach unterschiedlichen Klagezielen oder Klagearten aus Gründen der Vereinfachung gerade nicht mehr gewollt hat.(Rn.2) (Rn.3) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde, über die nach § 33 Abs. 8 der Senat entscheidet, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO erlassen wurde (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 17. September 2010 - 4 S 2070/10 - juris Rn. 1), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zu Recht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der von dem Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert hier nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig, so dass keine Halbierung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 RVG in Betracht kommt. Eine Korrektur des Gegenstandswertes durch Herauf- oder Herabsetzen ist nach § 30 Abs. 2 RVG nur ausnahmsweise und im Einzelfall vorzunehmen, weil anderenfalls die mit der Änderung des § 30 Abs. 1 RVG angestrebte Vereinfachung konterkariert würde (vgl. Beschluss des 3. Senats vom 26. Juli 2016 - OVG 3 K 40.16 - juris Rn. 8 f.). Der Umstand, dass es sich vorliegend um eine auf Durchführung eines Asylverfahrens gerichtete Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO handelt, genügt für sich genommen nicht, um die von der Beschwerdeführerin begehrte Abweichung vom Regelgegenstandswert zu rechtfertigen, weil der Gesetzgeber eine Differenzierung nach unterschiedlichen Klagezielen oder Klagearten aus Gründen der Vereinfachung gerade nicht mehr gewollt hat (im Ergebnis ebenso Thiel in Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl. 2017, § 30 Rn. 46; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 30 Rn. 4, jeweils m.w.N.; so wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 30 Rn. 2). Die Regelung des § 30 Abs. 2 RVG ist eine systematisch auf den Einzelfall beschränkte und damit einer generalisierenden Anwendung entgegenstehende Ausnahmeregelung, deren Anwendungsbereich nicht generell auf bestimmte Verfahrensarten – wie hier Untätigkeitsklagen – erweitert werden kann (vgl. Mayer, a.a.O.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die auf mehreren Seiten begründete Untätigkeitsklage einen im Vergleich zu anderen Asylklagen weit unterdurchschnittlichen Aufwand hervorgerufen hat, zumal Bezugspunkt für eine Abweichung vom Regelgegenstandswert der einfach gelagerte Ausgangsfall sein dürfte (vgl. Thiel, a.a.O., Rn. 42). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG. Der Festsetzung des Beschwerdewerts bedurfte es nicht, da insoweit eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG vorgesehen ist (vgl. Mayer, a.a.O., § 33 Rn.12). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 6 Satz 1 RVG).