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Beschluss

OVG 6 S 20.18, OVG 6 M 35.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0726.OVG6S20.18.00
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Leitsätze
1. Eine Ausbildungsduldung kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsgegner vor einem hinreichend konkretisierten Antrag des Ausländers bereits konkrete Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet hat.(Rn.6) 2. Eine allein zur Durchführung des Verfahrens vor der Härtefallkommission erteilte Duldung kann nicht dazu führen, dass dadurch materielle Duldungsgründe (hier: ein Anspruch auf Ausbildungsduldung) erzeugt werden, die zuvor nicht bestanden haben. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass weiterhin konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.(Rn.6) 3. Hinsichtlich des Begehrens auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) fehlt dem Ausländer das nötige Rechtsschutzinteresse, weil die ihm zur Durchführung des Verfahrens vor der Härtefallkommission erteilte Duldung nicht weniger rechtsschutzintensiv ist als die begehrte Duldung zum Betreiben seines Klageverfahrens auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 25 Abs. 5, 25a AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ausbildungsduldung kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsgegner vor einem hinreichend konkretisierten Antrag des Ausländers bereits konkrete Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet hat.(Rn.6) 2. Eine allein zur Durchführung des Verfahrens vor der Härtefallkommission erteilte Duldung kann nicht dazu führen, dass dadurch materielle Duldungsgründe (hier: ein Anspruch auf Ausbildungsduldung) erzeugt werden, die zuvor nicht bestanden haben. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass weiterhin konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.(Rn.6) 3. Hinsichtlich des Begehrens auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) fehlt dem Ausländer das nötige Rechtsschutzinteresse, weil die ihm zur Durchführung des Verfahrens vor der Härtefallkommission erteilte Duldung nicht weniger rechtsschutzintensiv ist als die begehrte Duldung zum Betreiben seines Klageverfahrens auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 25 Abs. 5, 25a AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der mit der Beschwerde dargelegten Gründe besteht kein Anlass für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung einen Anordnungsanspruch für die begehrte Duldung sowohl nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG als auch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 AufenthG verneint, weil die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht seien. 1. Hinsichtlich der Ausbildungsduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG) hat es darauf abgestellt, dass der vom Antragsteller derzeit absolvierte Pflegebasiskurs keine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne der Vorschrift sei. Auch mit Blick auf die im Anschluss an diesen Kurs in Aussicht genommene Ausbildung im Beruf Sozialassistent/Pflege stehe angesichts seiner Vorgeschichte nicht zu erwarten, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit eine qualifizierte Berufsausbildung tatsächlich aufnehmen werde, da er eine frühere Ausbildung (zur Fachkraft für Lager und Logistik) im Jahr 2016 noch nicht einmal angetreten, sich zwischen 2016 und 2018 nicht um einen anderweitigen Ausbildungsplatz bemüht habe und ein Anfang 2018 vorgelegtes Attest über Knieschmerzen, wegen derer er den Ausbildungsplatz seinerzeit verloren bzw. nicht angetreten habe, erst recht nicht erwarten lasse, dass er eine nun in Aussicht genommene Ausbildung im Beruf Sozialassistenz/Pflege antreten könne. Außerdem scheitere die Erteilung einer Ausbildungsduldung daran, dass der Antragsgegner vor einem hinreichend konkretisierten Antrag des Antragstellers bereits konkrete Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet habe. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. a) Der Antragsteller hat insoweit nunmehr einen Schulvertrag des Schulträgers, bei dem er derzeit bereits den Pflegebasiskurs absolviert, über eine Ausbildung zum Sozialassistenten/Pflege ab dem 20. August 2018 vorgelegt. Dies knüpft an die Erklärung des Trägers vom 28. März 2018 an, dass ein solches Ausbildungsverhältnis vorgesehen sei. Die Vorlage dieses Schulvertrages ist allerdings nicht geeignet, die weiteren Zweifel des Verwaltungsgerichts dafür auszuräumen, dass der Antragsteller die Ausbildung auch tatsächlich aufnimmt, die sich zum einen auf den Umstand gründen, dass er bereits 2016 eine Ausbildung nicht angetreten und sich danach bis 2018 auch um keine andere Ausbildung gekümmert hat, weshalb das jetzige Verhalten verfahrensangepasst wirkt, und vor allem auf den Umstand, dass er zur Erklärung, warum er damals die Ausbildung nicht angetreten habe, im Januar 2018 ein Attest vorgelegt hat, das ihm Knieschmerzen „besonders bei der Arbeit, nach Belastung“ bescheinigt, weshalb nicht zu erwarten ist, dass er nunmehr eine Ausbildung im Beruf Sozialassistent/Pflege antreten kann. b) Unabhängig davon hat der Antragsteller mit der Beschwerde auch keine durchgreifenden Einwände gegen die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts angebracht, wonach eine Ausbildungsduldung auch deshalb nicht in Betracht komme, weil der Antragsgegner vor einem hinreichend konkretisierten Antrag des Antragstellers bereits konkrete Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet habe. Diese Erwägung wird nicht dadurch fehlerhaft, dass dem Antragsteller nunmehr eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zunächst bis zum 30. November 2018 zur Durchführung des Verfahrens vor der Härtefallkommission erteilt worden ist. Diese Duldung soll die Prüfung des Falles durch die Härtefallkommission sichern; die verfahrensbezogene Sicherung entfällt mit Rücknahme des Antrags oder negativer Entscheidung (s. Auflage zur Duldung). Ab diesem Zeitpunkt können die bereits zuvor eingeleiteten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung wieder aufgegriffen werden. Die allein zur Durchführung des Verfahrens vor der Härtefallkommission erteilte Duldung kann nicht dazu führen, dass dadurch materielle Duldungsgründe (hier: ein Anspruch auf Ausbildungsduldung) erzeugt werden, die zuvor nicht bestanden haben. Vielmehr fehlt es weiterhin an dem notwendigen Tatbestandsmerkmal, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Solche Maßnahmen sind vielmehr nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits erfolgt und können nach negativem Abschluss des Verfahrens vor der Härtefallkommission jederzeit wieder aufgegriffen werden. Soweit der Antragsteller einwendet, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25a AufenthG bereits im April 2017 und damit vor der Einleitung von Abschiebemaßnahmen gestellt worden sei, geht dies an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, das zutreffend darauf abgestellt hat, dass maßgeblich auf die Stellung eines hinreichend konkretisierten Antrags abzustellen ist. Insoweit spricht einiges dafür, dass der Antragsteller seinen Antrag erst mit der Vorlage des Schulvertrages hinreichend konkretisiert hat, jedenfalls aber nicht vor der spätestens Anfang März 2018 erfolgten Einleitung von Abschiebemaßnahmen durch den Antragsgegner. Dass das Datum der vorgelegten Bescheinigung vom 28. März 2018 lediglich das (zufällige) Ausstellungsdatum sei, in der Sache aber den bereits am 1. März 2018 und damit kurz vor der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einleitung von Abschiebemaßnahmen begonnenen Pflegebasiskurs bescheinige, führt ebenfalls nicht weiter, weil es auf den Zeitpunkt der hinreichend konkretisierten Antragstellung ankommt und im Übrigen für eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ohnehin nicht die bescheinigte Teilnahme an dem Pflegebasiskurs, sondern die spätere Berufsausbildung maßgeblich ist. 2. Soweit der Antragsteller sich des Weiteren gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, dass auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 3 AufenthG nicht glaubhaft gemacht seien, greifen die Beschwerdegründe ebenfalls nicht durch. a) Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht verneint, weil die Abschiebung des Antragstellers nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei; insbesondere handele es sich angesichts eines Aufenthalts von fünfeinhalb Jahren in Deutschland und angesichts der erbrachten Integrationsleistungen nicht um einen faktischen Inländer. Dem hält der Antragsteller lediglich entgegen (Ziffer 2 der Beschwerdebegründung), dass er sich seit fünfeinhalb Jahren in Deutschland aufhalte und die Berufsbildungsreife erworben habe. Diese bereits vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Umstände lassen nicht erkennen, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. b) Hinsichtlich des Begehrens auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG fehlt dem Antragsteller das nötige Rechtsschutzinteresse; denn er verfügt mittlerweile über eine solche (zunächst bis zum 30. November 2018 befristete) Duldung. Dass die ihm erteilte Duldung dem Betreiben seines Verfahrens vor der Härtefallkommission dient, während er im vorliegenden Verfahren eine Duldung zum Betreiben seines Klageverfahrens auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 25 Abs. 5, 25a AufenthG begehrt, lässt die Rechtswirkungen der Verfahrensduldung unberührt, sondern betrifft nur den Grund der Erteilung. Die ihm erteilte Duldung ist derzeit nicht weniger rechtsschutzintensiv als die begehrte Duldung. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass eine Verfahrensduldung mit Blick auf das Klageverfahren jedenfalls deshalb nicht in Betracht kommt, weil ein Anspruch nach § 25a AufenthG voraussichtlich nicht besteht. Dies dürfte hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen nach § 25a Abs. 1 AufenthG schon aus den vom Antragsgegner angeführten Gründen folgen (vgl. zur Bedeutung einer Verfahrensduldung für eine Aufenthaltsgewährung nach § 25a AufenthG: OVG NW, Beschluss vom 17. August 2016 - 18 B 696/16 - juris Rn. 3), im Übrigen daraus, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wobei der Senat davon ausgeht, dass § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Umkehrschluss ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung im Ermessenswege ausschließen dürfte. Ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG besteht nicht, weil die Ausreise des Antragstellers nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist; zudem steht § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot erstinstanzlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, §§ 52 Abs. 2 GKG; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.