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Beschluss

18 B 696/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0817.18B696.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG stehe entgegen, dass die Antragstellerin die zeitlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfülle. Denn infolge der Rücknahme der ihr für den Zeitraum vom 13. November 2009 bis zum 6. Dezember 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung für die Vergangenheit sei der hiervon erfasste Zeitraum nicht als erlaubter Aufenthalt anzusehen, mit der Folge, dass die Antragstellerin sich nicht seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalte. Der fragliche Zeitraum könne auch nicht als geduldeter Aufenthalt angesehen werden. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass es insoweit nicht auf den tatsächlichen Besitz einer Duldung ankomme, sondern allein auf das Vorliegen materieller Duldungsgründe, sei ein Anspruch der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG weder dargetan noch sonst ersichtlich. 4 Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Soweit die Beschwerde pauschal behauptet, Abschiebungen nach Nepal seien ausgesetzt, ist für die Richtigkeit dieser weder substantiierten noch belegten Behauptung nichts ersichtlich. Der weitere Einwand der Beschwerde, auch eine ‑ wie hier ‑ mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis ändere nichts daran, dass die Antragstellerin sich während dieser Zeit erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe, trifft rechtlich zumal mit Blick auf den maßgeblichen Betrachtungszeitpunkt nicht zu. Davon abgesehen erfüllt die Antragstellerin auch unabhängig hiervon die zeitlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Denn im Zeitpunkt der Vollendung ihres 14. Lebensjahres am 11. Juni 2016 ‑ dem frühestmöglichen Erteilungszeitpunkt ‑ hielt sie sich bereits deshalb nicht seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf, weil auch für diese Zeit Duldungsgründe nicht ersichtlich sind. Dass die Antragstellerin, wie die Beschwerde geltend macht, seit dem 13. Januar 2014 im Besitz von Duldungsbescheinigungen ist, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Denn diese sind der Antragstellerin, die sich zuvor mit Klage und Eilantrag gegen die mit Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 u.a. verfügte Rücknahme ihrer Aufenthaltserlaubnisse gewandt hatte, zum Zweck der Durchführung dieser gerichtlichen Verfahren und im Anschluss im Hinblick auf die Beantragung des ‑ nur vom Inland aus einholbaren ‑ Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG einschließlich des vorliegenden Verfahrens erteilt worden. Eine solche rein verfahrensbezogene Duldung, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur für die Dauer eines Verfahrens ermöglichen soll, in dem es um die Frage geht, ob dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht oder zumindest ein (materieller) Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) zusteht, führt jedoch nicht auf einen geduldeten Aufenthalt im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. 5 Der Antragstellerin steht auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht zu. Einem Anspruch nach § 25b Abs. 4 AufenthG steht entgegen, dass weder ihre Mutter noch ihr Vater aus den Gründen der Beschlüsse vom heutigen Tage in den Verfahren ihrer Eltern (18 B 694/16 und 18 B 695/16) Begünstigte nach § 25b Abs. 1 AufenthG sind. Die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 25b Abs. 1 AufenthG kann die Antragstellerin ebenfalls nicht beanspruchen. Mit Blick auf die Regelungen in den Sätzen 2 und 3 des § 25b Abs. 1 AufenthG sowie in einer Gesamtschau mit der Vorschrift des § 25a AufenthG spricht bereits Vieles dafür, dass die Vorschrift des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer Zweckrichtung nur volljährige Ausländer erfasst, nicht aber minderjährige wie die Antragstellerin. Dessen ungeachtet ist die Antragstellerin weder geduldet im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch hält sie sich, wie von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG gefordert, seit acht bzw. sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf. Insoweit gilt das oben zu § 25a AufenthG Ausgeführte entsprechend. 6 Vgl. zum Aufenthalt nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2015 ‑ 18 B 775/15 ‑. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 8 Der Beschluss ist unanfechtbar.