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Urteil

OVG 6 B 13.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0814.OVG6B13.17.00
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Leitsätze
1. Artikel 5 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung gewährleistet bei einem bestehenden Betreuungsvertrag und Umzug in das jeweils andere Bundesland unmittelbar einen Anspruch auf Weiterbetreuung in der bisherigen Einrichtung.(Rn.17) 2. Dieser Anspruch steht - anders als im Falle einer erstmaligen Aufnahme in eine Betreuungseinrichtung des anderen Bundeslandes - nicht unter dem Kapazitätsvorbehalt des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 StV (juris: KitaggNutzBBStVtrG BE).(Rn.18) 3. Leistungsberechtigt nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VII (juris: SGB 7) sind allein das Kind und nicht die Eltern.(Rn.35) 4. Diese Anspruchsberechtigung wird durch den Staatsvertrag lediglich insoweit erweitert, als eine Weiterbetreuung im jeweils anderen Land ermöglicht wird.(Rn.35)
Tenor
Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger zu 1 und 2 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2017 werden zurückgewiesen. Die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner und die Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Artikel 5 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung gewährleistet bei einem bestehenden Betreuungsvertrag und Umzug in das jeweils andere Bundesland unmittelbar einen Anspruch auf Weiterbetreuung in der bisherigen Einrichtung.(Rn.17) 2. Dieser Anspruch steht - anders als im Falle einer erstmaligen Aufnahme in eine Betreuungseinrichtung des anderen Bundeslandes - nicht unter dem Kapazitätsvorbehalt des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 StV (juris: KitaggNutzBBStVtrG BE).(Rn.18) 3. Leistungsberechtigt nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VII (juris: SGB 7) sind allein das Kind und nicht die Eltern.(Rn.35) 4. Diese Anspruchsberechtigung wird durch den Staatsvertrag lediglich insoweit erweitert, als eine Weiterbetreuung im jeweils anderen Land ermöglicht wird.(Rn.35) Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger zu 1 und 2 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2017 werden zurückgewiesen. Die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner und die Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten (1.) und die Anschlussberufung der Kläger zu 1 und 2 (2.) sind zulässig, aber unbegründet. 1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis einen Anspruch der Klägerin zu 3 auf einen Kita-Gutschein für die Weiterbetreuung in der Kindertagesstätte R... im Bezirk M... in Form eines erweiterten Ganztagplatzes bis zum Eintritt in die Schule bejaht. a) Der Anspruch der Klägerin zu 3 auf Weiterbetreuung in der Kindertagesstätte R... ergibt sich aus den Regelungen des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, dem das Abgeordnetenhaus von Berlin mit Gesetz vom 15. März 2002 (GVBl. S 105) - StV - zugestimmt hat. Er folgt aus Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 StV. Diese Vorschrift gewährleistet bei einem bestehenden Betreuungsvertrag und Umzug in das jeweils andere Bundesland unmittelbar einen Anspruch auf Weiterbetreuung in der bisherigen Einrichtung (so bereits Beschluss des Senats vom 31. August 2017 – OVG 6 S 29.17 – juris Rn. 3 ff.; s. auch Beschluss des Senats vom 18. September 2018 – OVG 6 S 49.18 – juris Rn. 5). b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Anspruch auf Weiterbetreuung nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 StV nicht unter dem Kapazitätsvorbehalt des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 StV steht. Bei der Auslegung von Staatsverträgen kommt dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien ausschlaggebende Bedeutung zu. Daher gilt es festzustellen, was diese übereinstimmend als Vertragsinhalt vereinbart haben. Hierfür können zwar grundsätzlich alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles von Bedeutung sein. Jedoch kommt bei schriftlichen Verträgen der Auslegung des Vertragstextes besondere Bedeutung für die Bestimmung des übereinstimmenden Parteiwillens zu. Dabei sind neben dem Wortsinn einzelner Formulierungen die inhaltlichen Zusammenhänge des Regelwerks in den Blick zu nehmen. Das Verhalten der Vertragsparteien kann als Indiz für den Parteiwillen herangezogen werden, wenn eine schriftliche Regelung auch im Kontext des gesamten Vertrags unklar ist. In diesem Fall können für die Auslegung von Staatsverträgen auch die Materialien zu dem Zustimmungsgesetz Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2017 – 6 B 43/16 – juris Rn. 25). aa) Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 StV differenziert, wie bereits der Wortlaut („Aufnahme und Betreuung“) nahe legt, zwischen Fällen der (Neu-) Aufnahme von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im jeweils anderen Bundesland haben, und Fällen der (Weiter-) Betreuung von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegen. Dass in Artikel 5 Abs. 1 StV nicht von der „Aufnahme und Betreuung von Kindern“, sondern allein von der „Aufnahme von Kindern“ die Rede ist, rechtfertigt daher im Umkehrschluss die Annahme, dass der dort vorgesehene Kapazitätsvorbehalt allein die Fälle der (Neu-) Aufnahme in eine Tagesbetreuungseinrichtung, nicht aber die Fälle der (Weiter-) Betreuung betrifft. Zugleich folgt daraus, dass sich auch die Aussage des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 StV, wonach eine Aufnahmeverpflichtung nicht besteht, auf die Fälle der (Neu-) Aufnahme von Kindern beschränkt (dazu Beschluss des Senats vom 1. September 2017 – OVG 6 S 33.17 – juris). Bestätigt wird dieser Befund durch die Regelung in Artikel 4 StV. Nach dessen Absatz 1 gelten die nachfolgenden Artikel für Betreuungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2000 abgeschlossen wurden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im jeweils anderen Bundesland liegt (Nr. 1), oder für bestehende Betreuungsverträge, soweit sich durch Umzug in das jeweils andere Bundesland eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt (Nr. 2). Der Staatsvertrag regelt danach sowohl Fälle, bei denen ohne Umzug eine Betreuungseinrichtung des jeweils anderen Bundeslandes in Anspruch genommen werden soll, als auch Fälle, bei denen diese infolge eines Umzugs bereits in Anspruch genommen wird. Im ersten Fall steht die Aufnahme unter Kapazitätsvorbehalt und es besteht keine (weitergehende) Aufnahmeverpflichtung (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 StV). Im weiteren Fall besteht für bereits abgeschlossene Betreuungsverträge dagegen Bestandsschutz. bb) Die Auffassung des Beklagten, wonach Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 StV nur bereits bei Abschluss des Staatsvertrages bestehende Betreuungsverträge (Bestandsverträge) im Blick habe, lässt außer Acht, dass jene Verträge in Artikel 3 des Staatsvertrages abschließend behandelt werden. Diese – nach Artikel 9 Abs. 2 StV am 31. Dezember 2007 außer Kraft getretene – Vorschrift regelt das Verfahren „für die laufenden Betreuungsverträge“ dahingehend, dass diese fortgelten und gemäß Artikel 3 Abs. 3 vom Land Brandenburg an das Land Berlin eine Ausgleichszahlung für die Anzahl von Brandenburger Kindern, die gemäß Absatz 1 über die Zahl der in Brandenburg betreuten Berliner Kinder hinausgeht, geleistet wird. Träfe die Auslegung des Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 StV durch den Beklagten zu, hätte es genügt, in Artikel 4 Abs. 1 StV zu regeln, dass die nachfolgenden Artikel für nach dem 31. Dezember 2000 abgeschlossene, sog. Neuverträge gelten. Im Übrigen spricht gegen die Auffassung des Beklagten, dass Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 StV – anders als Artikel 3 StV – nicht zum 31. Dezember 2007 außer Kraft gesetzt worden ist. Es hätte jedoch nahe gelegen, die Regelung über das Außerkrafttreten in Artikel 9 Abs. 2 StV auch auf Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 StV zu erstrecken, wenn die Bestimmung lediglich am 31. Dezember 2000 bereits bestehende Bestandsverträge im Blick gehabt haben sollte. Ebenso nahe liegend wäre es gewesen, die in Artikel 3 Abs. 1 StV enthaltene Legaldefinition des Begriffs „Bestandsverträge“ in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 StV mit dem Zusatz aufzugreifen, dass es sich um Fälle handele, in denen sich eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit durch (nach dem 31. Dezember 2000 stattfindenden) Umzug in das jeweils andere Bundesland ergibt. cc) Dass es in der dem Staatsvertrag beigefügten amtlichen Begründung unter B. zu Artikel 1 im dritten Absatz heißt, „Ein unmittelbarer Anspruch des Bürgers gegenüber seinem leistungsverpflichteten Träger auf Kostenübernahme oder Nachweis geeigneter Einrichtungen im jeweils anderen Bundesland folgt aus dem Vertrag allerdings nicht, ebenso wenig wie den Leistungsverpflichteten, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, eine Verpflichtung zur Aufnahme trifft (vgl. Artikel 1 und Artikel 5 Abs. 1)“, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Hiermit wollten die Vertragsparteien deutlich machen, dass es nicht im Belieben der Leistungsberechtigten steht, sich den Ort der Betreuung auszusuchen, sofern er im jeweils anderen Bundesland belegen ist. Dass bestehende Betreuungsvereinbarungen infolge eines Umzuges in das jeweils andere Bundesland ihre Gültigkeit verlieren sollten, ergibt sich daraus indessen nicht. Dies wird auch durch den Umstand belegt, dass in der Begründung ausdrücklich nur auf Artikel 5 Abs. 1 StV verwiesen wird, nicht aber auf Artikel 5 Abs. 2 StV. Daraus folgt zugleich, dass der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden kann, mit diesem Teil der amtlichen Begründung hätten die Vertragsparteien unmissverständlich klargestellt, dass sich aus dem Staatsvertrag kein einklagbarer Anspruch auf Betreuung in einer Einrichtung im Bereich des örtlich unzuständigen Trägers ergeben solle. Zudem berücksichtigt der Beklagte bei seiner Argumentation nicht, dass es in der amtlichen Begründung unter B. zu Artikel 1 im ersten Absatz heißt: „Der Vertrag soll die gegenseitige, länderübergreifende Nutzung der Einrichtungen zur Förderung und Betreuung von Tageseinrichtungen […] auf eine für die Verwaltung und den Bürger rechtlich unmittelbar verbindliche Grundlage stellen.“ dd) Soweit der Beklagte die von ihm vertretene Auslegung der Artikel 4 und 5 StV auf die Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages stützt, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar wird in der Begründung zum Staatsvertrag unter A. zu dem Punkt Allgemeines auf die Vereinbarungen zwischen den Ländern zur Regelung von Bestandsverträgen im Anschluss an die Vereinbarung vom 24. Februar 1992 über die gegenseitige Nutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (BBVKitaBV, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 10 vom 7. März 2001 S. 203) und die Vereinbarung zur Erleichterung der gegenseitigen Nutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (KNBB, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 10 vom 7. März 2001 S. 198) Bezug genommen, deren Regelungen entsprechend der in beiden Vereinbarungen enthaltenen Absichtserklärung in einen Staatsvertrag überführt werden sollten, um die rechtliche Grundlage für eine länderübergreifende Nutzung zu schaffen. Aus den Vereinbarungen ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehenden Fälle wie Neuaufnahmen zu behandeln sein und damit unter dem in Artikel 5 Abs. 1 StV geregelten Kapazitätsvorbehalt stehen sollten. Die Vereinbarungen der BBVKitaBV betreffen ausschließlich die im Jahr 2000 bestehenden Betreuungsverträge (Bestandsverträge), die bis zu deren vertraglich vereinbarten Ablauf fortgeführt werden sollten. Im Staatsvertrag sind diese Bestandsverträge in Artikel 3 abschließend geregelt worden. Die in der KNBB getroffenen Vereinbarungen hingegen gelten für Neuaufnahmen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten im jeweils anderen Bundesland liegt, oder für bestehende Betreuungsverträge, soweit sich durch Umzug in das jeweils andere Bundesland eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt. Diese Unterscheidung in zwei Fallgruppen wurde später in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StV aufgegriffen. Der Umstand, dass die Umzugsfälle im Rahmen der KNBB und nicht der BBVKitaBV behandelt worden sind, spricht dafür, dass von den Umzugsfällen auch solche Fälle erfasst werden sollten, in denen der Betreuungsvertrag erst nach dem 31. Dezember 2000 abgeschlossen worden ist. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass Artikel 5 Abs. 1 StV auf den ersten Teil von Ziffer 3 der KNBB zurückgehe, wonach die Aufnahme von Kindern aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen leistungsverpflichteten örtlichen Trägers nur im Rahmen freier Kapazitäten der Einrichtungen erfolgt und wenn die örtlichen Leistungsverpflichtungen erfüllt sind. Diese Regelung betrifft – wie oben dargestellt – jedoch nur den Fall der (Neu-)Aufnahme von Kindern und nicht den Fall der Weiterbetreuung. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass der in Artikel 1 Abs. 1 StV aufgegangene Teil der Ziffer 3 der KNBB die Finanzierung regele, ohne dass danach differenziert werde, ob es sich um eine Neuaufnahme oder eine Weiterbetreuung handele, lässt dies unberücksichtigt, dass sich die Finanzierung der Betreuung in Form von Ausgleichzahlungen sowohl bei Neuaufnahmen als auch bei Weiterbetreuungen nach Artikel 7 StV richten muss, weil – anders als in den von Artikel 3 StV erfassten Fällen – die Zahl der spätestens im Jahr 2007 auslaufenden Bestandsverträge im Zeitpunkt des Abschlusses des Staatsvertrages noch nicht bekannt war. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb hinsichtlich der Finanzierung der Betreuung im jeweils anderen Bundesland danach differenziert werden sollte, ob die Betreuung auf einer Neuaufnahme beruht oder es sich um Weiterbetreuung handelt. In beiden Fällen ist eine nach Maßgabe des Artikel 7 StV zu berechnende Ausgleichszahlung zu leisten. Auch der Vereinbarung über die gegenseitige Nutzung von Einrichtungen der Kinderbetreuung vom 24. Februar 1992 kann nicht entnommen werden, dass die Umzugsfälle, in denen eine Weiterbetreuung begehrt wird, dem Kapazitätsvorbehalt unterliegen sollten. Die Vereinbarung hatte ersichtlich nur Neuaufnahmen im Blick. ee) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der ursprüngliche Kita-Gutschein vom 19. April 2016, mit dem ein Betreuungsanspruch bis zum 31. Juli 2022 festgestellt worden ist, unter Ziffer 2 den Hinweis enthalte, dass die in diesem Gutschein festgestellte Berechtigung entfalle, wenn die Zuständigkeit des Landes Berlin für die Gewährleistung eines solchen Platzes (vgl. § 2 Abs. 1 KitaFöG), insbesondere bei Wegzug aus Berlin, ende, und dem Bescheid Erläuterungen zur Vorgehensweise bei einem Wegzug beigefügt worden seien. Der Hinweis auf § 2 Abs. 1 KitaFöG, wonach die Verpflichtung zur Gewährleistung bedarfsgerechter Förderung in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege nach diesem Gesetz sich an das Land Berlin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet, soweit sich eine Zuständigkeit aus den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des SGB VIII in der jeweiligen Fassung ergibt, ist für die Auslegung des Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 StV nicht relevant. Das gilt auch für die von dem Beklagten in Bezug genommene Regelung in Ziffer 8 des Musterbetreuungsvertrags, wonach der Betreuungsvertrag ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe, wenn die Zuständigkeit des Landes Berlin durch Wegzug aus Berlin ende, und für die Vereinbarung in Ziffer 6.2 des von den Klägern zu 1 und 2 mit dem privaten Träger im Mai 2016 geschlossenen Vertrages über die Aufnahme und Betreuung der Klägerin zu 3, wonach der Vertrag mit ordentlicher Kündigung zum Monatsende des Monats ende, in dem der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes oder der Eltern in Berlin aufgegeben werde. Die Auslegung des Staatsvertrages kann nicht anhand einer nachträglichen – möglicherweise rechtswidrigen – Verwaltungspraxis oder einer privatrechtlichen Vertragsausgestaltung mit einem Einrichtungsträger vorgenommen werden. ff) Selbst wenn man mit dem Beklagten annehmen würde, dass unter Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 StV nur diejenigen Betreuungsverträge fallen, die bei Abschluss des Staatsvertrages bereits bestanden, bestünde eine Regelungslücke für die Fälle, in denen ein Betreuungsvertrag nach dem Stichtag des 31. Dezember 2000 abgeschlossen wird und danach ein Umzug in das jeweils andere Bundesland stattfindet. Diese Regelungslücke wäre im Wege der analogen Anwendung des Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 StV auf derartige Fälle zu schließen. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 2 C 2.13 – juris Rn. 17). Dies ist vorliegend der Fall. Die unterstellte Regelungslücke wäre planwidrig, da der Staatsvertrag gemäß Artikel 1 Abs. 1 mit dem Ziel geschlossen wurde, den leistungsberechtigten Bürgern des jeweiligen Landes die Nutzung der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im jeweils anderen Land u.a. insbesondere „bei einem Umzug in das jeweils andere Bundesland“ zu erleichtern. Dazu zählt, bei nach dem 31. Dezember 2000 geschlossenen Bestandsverträgen eine Weiterbetreuung zu ermöglichen. Das Gegenteil wäre jedoch der Fall, wenn die Umzugsfälle wie Neuaufnahmen (Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 StV) behandelt würden, die nach Artikel 5 Abs. 1 unter dem Kapazitätsvorbehalt stehen. Es dürfte daher dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen, die für Bestandsverträge nach Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 StV angeordnete Rechtsfolge auch auf Umzugsfälle wie den vorliegenden zu erstrecken. Dafür, dass die vertragschließenden Länder den Fortbestand bestehender Betreuungsverträge auch für den Fall einer nachträglichen Zuständigkeitsveränderung festlegen wollten, spricht auch die Regelung in Artikel 8 Abs. 2 StV, wonach eine Kündigung bestehender Betreuungsverträge wegen der Kündigung des Staatsvertrages ausgeschlossen ist. Der von dem Senat vorgenommenen Auslegung des Staatsvertrages steht nicht entgegen, dass das Land Brandenburg mit zu den Akten gereichtem Schreiben vom 15. Februar 2019 die Auffassung vertritt, dass mit dem Staatsvertrag ein unmittelbarer Anspruch auf Weiterbetreuung nicht habe begründet werden sollen. Das gilt auch für das (nicht datierte) Schreiben eines Vertreters des Landes Brandenburg, der an den Verhandlungen zum Staatsvertrag teilgenommen habe, wonach Betreuungsverträge, die erst ab 2001 abgeschlossen worden seien oder wo dann erst ein Wohnungswechsel stattgefunden habe, als Neuverträge behandelt werden sollten. Eine nachträgliche Vertragsinterpretation durch die Vertragsparteien, die weder im Wortlaut des Vertrages einen Niederschlag gefunden hat noch dessen Sinn und Zweck entspricht, kann keine Berücksichtigung finden. Soweit die Vertragsparteien der Auffassung sind, dass der Staatsvertrag den aktuellen Entwicklungen im Bereich der Kindertagesbetreuung nicht mehr genügt, haben sie die Möglichkeit der Vertragsanpassung oder der Kündigung des Staatsvertrages (vgl. Artikel 8 Abs. 1 StV). Im Übrigen lässt der Staatsvertrag nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung offen, welches Prüfprogramm in den hier in Rede stehenden Fällen der Weiterbetreuung nach erfolgtem Umzug in das jeweils andere Bundesland der von dem Beklagten für erforderlich gehaltenen Ermessensentscheidung zugrunde zu legen wäre. Das gilt auch für die Frage, ob und inwieweit bei der – im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erfolgten – Ermessenausübung zu berücksichtigen wäre, das das betroffene Kind den Betreuungsplatz im Zeitpunkt des Umzugs bereits innehat und es daher regelmäßig dem Kindeswohl entsprechen dürfte, dieses in der Einrichtung zu belassen, in der es sich bereits eingewöhnt hat. c) Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der für die Weiterbetreuung der Klägerin zu 3 erforderliche Brandenburg-Gutschein zwingend zu erteilen ist, es sich mithin um einen gebundenen Anspruch handelt. Vor diesem Hintergrund ist für die von dem Beklagten bis zum 31. Juli 2017 vorgenommene Befristung des zuletzt erteilten Brandenburg-Gutscheins vom 17. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2017 kein Raum. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 SGB X, unter denen eine Befristung zulässig ist, liegen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht vor (UA S. 11). Nach dieser Norm darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Staatsvertrag sieht eine Befristung nicht vor. Eine solche kommt nach Nr. 3.8 der Verfahrenshinweise zum Staatsvertrag nur in Betracht, wenn die Kostenübernahmeerklärung des jeweils anderen Bundeslandes ihrerseits befristet ist. Dies ist im vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Kostenübernahmeerklärung des Landkreises M... bis zum 31. Juli 2022 erklärt worden ist. Zudem knüpft die hier streitgegenständliche Befristung nicht an eine Befristung der Kostenübernahmeerklärung an, sondern dient dazu, den Kitaplatz für ein Berliner Landeskind freizumachen. Soweit nach § 16 Abs. 2 KitaFöG Berlin Befristungen oder Bedingungen zur Auflösung des Betreuungsvertrages nur aus dringenden Gründen im Einzelfall zulässig sind (Satz 5) und darüber hinausgehende allgemeine Befristungen oder Bedingungen nur zulässig sind, wenn diese auf Grund der pädagogischen Konzeption erforderlich sind und die für die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle zugestimmt hat (Satz 6), sind diese Ausnahmen vorliegend nicht einschlägig. Das gilt auch für die in § 4 Abs. 12 VOKitaFöG Berlin ausnahmsweise mögliche Befristung des Bedarfs für eine kurzfristige und vorübergehende Bedarfslage unter sechs Monaten. Die von dem Beklagten verfügte Befristung stellt auch nicht sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen des Artikel 5 Abs. 2 StV liegen – wie oben dargestellt – unstreitig vor. 2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Anschlussberufung der Kläger zu 1 und 2 ist unbegründet. Die Kläger zu 1 und 2 haben keinen eigenen Anspruch auf Erteilung eines unbefristeten Brandenburg-Gutscheins. Der ablehnende Bescheid verletzt sie somit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht davon aus, dass der hier in Rede stehende Anspruch auf Weiterbetreuung in der Berliner Kindertagesstätte allein ihrer Tochter, der Klägerin zu 3, zusteht (vgl. zu § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – BVerwGE 148, 13, juris Rn. 47). Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII nennt als Berechtigten allein das Kind. Diese bundesgesetzliche Anspruchsberechtigung wird durch den Staatsvertrag lediglich insoweit erweitert, als eine Weiterbetreuung auch in dem jeweils anderen Land ermöglicht wird. Anspruchsinhaber sind auch nach dem Staatsvertrag das Kind und nicht die personensorgeberechtigten Personen. Soweit die Anschlussberufung sich darauf stützt, dass in der amtlichen Begründung zu Artikel 3 Absatz 2 des Staatsvertrages angeführt werde, dass das Kündigungsverbot von Bestandsverträgen zur Rechtssicherheit unter den Leistungsberechtigten beitrage, die sich darauf verlassen können sollten, dass eine Betreuung ihrer Kinder jedenfalls bis zum Ablauf der in dem bestehenden Betreuungsvertrag genannten Vertragslaufzeit gesichert sei, hat dies keinen Einfluss auf die dargestellte Rechtslage. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in § 5 SGB VIII normierten Wunsch- und Wahlrecht, auf das der Staatsvertrag in Artikel 1 Abs. 1 Bezug nimmt. Das Wunsch- und Wahlrecht steht nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 SGB VIII den Leistungsberechtigten zu. Diese haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Für Leistungen nach § 24 SGB VIII ist das Kind selbst Leistungsberechtigter (vgl. Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 8 Rn. 10). Dass die Eltern in Ausübung ihrer Personensorgeberechtigung das Wunsch- und Wahlrecht für ihr Kind ausüben, macht sie nicht zu Leistungsberechtigten im Sinne des § 5 Abs. 1 SGB VIII. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und trägt dem Maß des jeweiligen Unterliegens der Beteiligten Rechnung, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern der im Oktober 2015 geborenen Klägerin zu 3. Die Kläger waren bis zum 1. Oktober 2016 im Bezirk M... gemeldet. Die Kläger zu 1 und 2 schlossen im Mai 2016 auf der Basis eines vom Bezirksamt M... ausgestellten Kita-Gutscheins vom 19. April 2016 mit einem privaten Träger einen Vertrag über die Betreuung der Klägerin 3 in der Kita R... ab dem 1. September 2016. Die Klägerin zu 3 besucht seitdem diese Kita. Die Kläger meldeten sich am 1. Oktober 2016 nach P... im Land Brandenburg (Landkreis M...) um. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 bescheinigte der Landkreis M..., dass die Klägerin zu 3 einen Anspruch auf Betreuung über 50 Stunden wöchentlich ab dem 1. Oktober 2016 bis zum Schuleintritt habe. Ferner erklärte der Landkreis M... auf der Grundlage des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 7. Dezember 2001 (im Folgenden: Staatsvertrag – StV) die Kostenübernahme in Höhe des Regelkostensatzes befristet vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Juli 2022. Auf Antrag der Kläger erteilte das Bezirksamt M... mit Bescheid vom 17. Oktober 2016 einen sog. Brandenburg-Gutschein, der die Klägerin zu 3 berechtigte, den Kita-Platz in der Kita R... bis zum 31. Dezember 2016 in Anspruch zu nehmen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 verlängerte das Bezirksamt die Frist bis zum 31. Januar 2017 und mit Bescheid vom 17. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2017. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2017 half das Bezirksamt dem gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2016 erhobenen Widerspruch insoweit ab, als die Frist bis zum 31. Juli 2017 verlängert worden ist, im Übrigen wies es den Widerspruch mit Blick auf die angespannte Versorgungssituation im Bezirk zurück. Mit Urteil vom 7. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht die auf Erteilung eines unbefristeten Brandenburg-Gutscheins gerichtete Klage hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 als unzulässig ab und verpflichtete im Übrigen den Beklagten, der Klägerin zu 3 einen unbefristeten, längstens bis zu deren Schuleintritt geltenden Kita-Gutschein für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kita R... mit dem Betreuungsbedarf eines erweiterten Ganztagsplatzes zu erteilen. Der Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes stehe allein dem Kind zu und könne nicht von den Eltern geltend gemacht werden. Für die Klägerin zu 3 ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aus dem Gesetz zum Staatsvertrag vom 15. März 2002. Dieses stelle eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, da der Staatsvertrag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zugunsten Dritter sei. Eine Anspruchsgrundlage stelle Artikel 5 Abs. 2 StV dar. Dies ergebe sich aus der Einzelbegründung zu Artikel 1 Abs. 1 StV, wonach der Staatsvertrag die länderübergreifende Nutzung der Betreuungseinrichtungen auf eine für die Verwaltung und den Bürger rechtlich unmittelbar verbindliche Grundlage stellen solle. Dies entspreche auch Systematik sowie Sinn und Zweck des Staatsvertrages. In Artikel 4 Abs. 1 StV werde zwischen neu abgeschlossenen Verträgen und beim Umzug in das andere Bundesland bereits bestehenden Betreuungsverträgen unterschieden. Dem entsprechend bestehe nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 StV keine Aufnahmeverpflichtung für Neuaufnahmen, während Absatz 2 der Regelung die Voraussetzungen für eine Aufnahme im Sinne des Absatzes 1 sowie den Fall der Weiterbetreuung regele. Es entspreche Sinn und Zweck des Staatsvertrages, die Nutzung von Einrichtungen im jeweils anderen Bundesland zu erleichtern. Damit sei es nicht vereinbar, einen bestehenden Kita-Platz wieder zu entziehen. Bei der ausschließlich nach Artikel 5 Abs. 2 StV zu treffenden Entscheidung über die Weiterbetreuung handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Die Voraussetzungen des Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 StV lägen vor. Der Landkreis M... habe als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger den Leistungsanspruch der Klägerin zu 3 positiv beschieden und die vorausgesetzte Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Die Befristung des Brandenburg-Gutscheins sei daher rechtswidrig. Sie sei weder durch Rechtsvorschrift zugelassen noch stelle sie sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt würden. Der Staatsvertrag sehe keine beschränkte Geltungsdauer der Kita-Gutscheine vor. Soweit die Verfahrenshinweise zum Staatsvertrag eine Befristung des Kita-Gutscheins ermöglichten, betreffe dies Fälle, in denen die Kostenübernahme befristet worden sei. Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts regelten die beiden Absätze des Artikel 5 StV nicht die beiden unterschiedlichen Sachverhalte Neuaufnahme (Abs. 1) und Weiterbetreuung (Abs. 2), sondern richteten sich an unterschiedliche Adressaten. Absatz 1 regele das Verfahren bei dem gesetzlich nicht verpflichteten, aber gewünschten Träger und stelle klar, dass das Wunsch- und Wahlrecht stets nur im Rahmen der freien Kapazitäten gelten könne, während Absatz 2 das Verfahren bei dem Leistungsverpflichteten regele. Auch in Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 StV werde nicht zwischen Neuaufnahme und Weiterbetreuung differenziert, beide fielen einheitlich unter den Begriff der Betreuungsverträge. Das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass nach einer Nebenbestimmung des Ursprungsbescheides vom 19. April 2017 die Berechtigung entfalle, wenn die Zuständigkeit des Landes Berlin für die Gewährleistung eines solchen Platzes insbesondere bei Wegzug aus Berlin ende. Nach dem Wegzug müsse daher für die Weiterbetreuung ein neuer Aufnahmeantrag gestellt werden. Das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, dass Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 StV Neuaufnahmen bei abweichendem gewöhnlichen Aufenthalt und Nummer 2 die Fortführung der Betreuung bei späterem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts regele. Eine solche Systematik könne daher auch nicht in Artikel 5 StV aufgegriffen werden. Nach Artikel 3 StV hätten am 31. Oktober 2000 bestehende Verträge (Bestandsverträge) weder gekündigt noch habe deren Finanzierung wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Leistungsberechtigten im jeweils anderen Bundesland seitens des Leistungsverpflichteten beendet werden dürfen. Nur für diese Bestandsverträge sei in Artikel 3 Abs. 3 StV durch Ausgleichszahlungen, mit denen auch die Jahre 2006 und 2007 abgegolten worden seien, die Möglichkeit der Weiterbetreuung sichergestellt worden. Die Ausgleichszahlungen hätten sich auf feststehende Berechnungsgrößen bezogen, da die Anzahl der jeweils im anderen Bundesland betreuten Kinder vorher erhoben worden sei. Am 31. Dezember 2000 bestehende Bestandsverträge, bei denen ein Zuständigkeitswechsel erst danach erfolgt sei, seien in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 StV geregelt worden. Deren finanzielle Abgeltung habe nach Artikel 7 StV einzelfallbezogen erfolgen sollen. Fälle, die unter Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 StV fielen, gebe es aufgrund des Zeitablaufs nicht (mehr). Bereits die Vorgängerregelung zum Staatsvertrag, die Vereinbarung zur Erleichterung der gegenseitigen Nutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (KNBB) habe vor allem der Finanzierung gedient. Artikel 5 Abs. 1 StV gehe auf den ersten Teil von Ziffer 3 dieser Vereinbarung zurück. Auch der später in Artikel 1 Abs. 1 StV aufgegangene Teil der Ziffer 3 der Vereinbarung regele die Finanzierung, ohne dass danach differenziert werde, ob es sich um eine Neuaufnahme oder eine Weiterbetreuung handele. Auch im Musterbetreuungsvertrag sei vorgesehen, dass der Vertrag ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe, wenn die Zuständigkeit des Landes Berlin durch Wegzug aus Berlin ende. Eine entsprechende Vereinbarung finde sich in dem mit dem privaten Träger abgeschlossenen Vertrag. Ein subjektives Recht ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Staatsvertrages noch aus dessen Systematik sowie Sinn und Zweck. Das Verwaltungsgericht lasse außer Acht, dass ausweislich der Einzelbegründung zu Artikel 1 StV aus dem Vertrag ein unmittelbarer Anspruch des Bürgers gegenüber seinem leistungsverpflichteten Träger auf Kostenübernahme nicht folge und für den Leistungsverpflichteten, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, keine Verpflichtung zur Aufnahme bestehe. Der Staatsvertrag sei vor dem Hintergrund der Vorgängervereinbarung vom 24. Februar 1992 auszulegen. Auch diese setze den Kapazitätsvorbehalt voraus. Da die Kapazitäten bis heute erschöpft seien, sei der begehrte Gutschein nicht zu erteilen gewesen. Der Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2017, soweit der Klage stattgegeben worden war, aufzuheben und die Klage abzuweisen und 2. die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Kläger zu 1 und 2 beantragen im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2017 teilweise zu ändern und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 17. Oktober 2016, vom 15. Dezember 2016 und vom 17. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2017 zu verpflichten, ihnen einen Kita-Gutschein über den 31. Juli 2017 hinaus unbefristet, längstens bis zum Schuleintritt der Klägerin zu 3 zur Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte „R...“ in 1...Berlin mit dem Betreuungsbedarf eines erweiterten Ganztagsplatzes zu erteilen. Die Kläger verteidigen die erstinstanzliche Auslegung des Staatsvertrags und tragen zur Begründung der Anschlussberufung vor: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der geltend gemachte Anspruch nicht auf § 24 SGB VIII, sondern auf das Gesetz zum Staatsvertrag gestützt werde. Der Staatsvertrag nehme in Art. 1 Abs. 1 auf das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII Bezug. Soziale Dienstleistungen, die auf das Eltern-Kind-System bezogen seien, erfassten immer die Eltern und das Kind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die beigezogene Verfahrensakte OVG 6 S 6.17 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.