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Beschluss

OVG 6 N 25/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0430.OVG6N25.21.00
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Leitsätze
Ein Telekommunikationsunternehmen kann sich mangels Klagebefugnis nicht gegen den Zuwendungsbescheid wenden, mit dem der Bund dem Landkreis die für den Breitbandnetzausbau erforderlichen Fördermittel bewilligt.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 2021 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 67.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Telekommunikationsunternehmen kann sich mangels Klagebefugnis nicht gegen den Zuwendungsbescheid wenden, mit dem der Bund dem Landkreis die für den Breitbandnetzausbau erforderlichen Fördermittel bewilligt.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 2021 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 67.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im Berufungszulassungsverfahren (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellungen der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000 S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Daran fehlt es. a) Soweit die Klägerin ausführt, dass der von ihr angegriffene Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 3. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2019, mit dem dem Landkreis N... eine Zuwendung in abschließender Höhe für ein Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach der Richtlinie für die Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland gewährt wurde, in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und daher zumindest teilweise aufzuheben sei, kommt es darauf nach der angegriffenen Entscheidung, wonach die Klage bereits unzulässig ist, nicht entscheidungserheblich an. b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ihr stehe für die Anfechtung des genannten Zuwendungsbescheides ein subjektiv öffentliches Recht, das sich aus das Markterkundungsverfahren regelnden § 4 der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung in Verbindung mit der hierzu erlassenen Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und Ziffer 9 des Leitfadens zur Umsetzung dieser Richtlinie sowie aus Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 3 AEUV ergebe, zur Seite. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend angenommen, dass das unionsrechtliche Durchführungsverbot für rechtswidrige Beihilfen aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV der Klägerin keine Klagebefugnis vermittele, da es an einer mit der Beihilfengewährung verbundenen Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fehle (UA S. 4 ff. unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018 – OVG 6 S 45.17 – juris Rn. 7 ff.). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wird dem Landkreis in Form der Projektförderung eine Zuwendung für die Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Sinne der vorgenannten Förderrichtlinie bewilligt, wobei die Auswahl des privatwirtschaftlichen Betreibers dem Landkreis als Zuwendungsempfänger obliegt. Die staatliche Zuwendung als solche kann somit nicht zu einer die Klägerin betreffenden Wettbewerbsverzerrung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018, a.a.O., Rn. 8 f.). Dies wird durch die von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, wonach Beihilfeempfänger nur das durch die staatliche Beihilfegewährung begünstigte Wirtschaftssubjekt und nicht die staatliche Stelle, die über die Gewährung der Zuwendung entscheidet, ist (vgl. UA S. 5 f.). Das gilt auch, wenn der Träger der für die Bewilligung zuständigen staatlichen Stelle (hier: Landkreis) von anderen Hoheitsträgern (hier: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) Zuwendungen zur anteiligen Finanzierung der von ihm zu gewährenden Beihilfe erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2020 – 8 B 59/19 – juris Rn. 7). c) Soweit die Klägerin geltend macht, sie könne in einem späteren, gegen die Zuschussgewährung an ein anderes Unternehmen gerichteten Klageverfahren aufgrund der Bestandskraft des hier in Rede stehenden Förderbescheides nicht mehr geltend machen, dass das von ihr bereits erschlossene Gewerbegebiet „R...“ von dem Landkreis zu Unrecht in die Förderkulisse aufgenommen worden sei, zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Sie lässt unberücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Senats der im Auswahlverfahren unterlegene Mitbewerber nicht auf Beanstandungen beschränkt ist, die das Auswahlverfahren als solches betreffen, sondern er auch geltend machen kann, dass die materiellen Vorgaben für die Anwendung des Förderprogramms nicht vorlägen, etwa weil – wie hier von der Klägerin geltend gemacht – die Gebietskörperschaft den Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung („weiße Flecken“) im zu versorgenden Gebiet nicht erbracht habe (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018, a.a.O., Rn. 11). Der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2019 – 6 B 9/19 – (juris Rn. 12) führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, weil diese Entscheidung sich mit der Bindungswirkung einer bestandskräftigen, Entgelte genehmigenden Regulierungsverfügung befasst und daher vorliegend ohne rechtliche Relevanz ist. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe unbeachtet gelassen, dass nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 (a.a.O., Rn. 8) der Beihilfeempfänger einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe mit dem Erlass eines an ihn gerichteten Zuwendungsbescheides erwerbe, kann dem auf der Grundlage der klägerischen Darlegungen nicht entnommen werden, dass ein unterlegener Mitbewerber auf Beanstandungen des Auswahlverfahren als solches beschränkt sein soll und ihm daher Rechtsschutz bereits gegen den an die Gebietskörperschaft gerichteten Förderbescheid ermöglicht werden müsse. Nichts anderes folgt – entgegen der Auffassung der Klägerin – aus dem in dem Förderbescheid vom 3. August 2018 (dort in Ziffer 3.1 und nicht, wie von der Klägerin angeführt, in Ziffer 5.3) enthaltenen Hinweis, dass die Auszahlung erst ab Bestandskraft dieses Bescheides erfolge. 2. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Ist zu der aufgeworfenen und aus der Sicht des Zulassungsantrags klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage bereits obergerichtliche Rechtsprechung ergangen, muss sich der Rechtsmittelführer hiermit auseinandersetzen und unter Berücksichtigung der angegriffenen Entscheidung darlegen, warum trotz der bereits vorhandenen Rechtsprechung weiterer Klärungsbedarf besteht. Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob der Förderbescheid an sich oder der Weiterleitungsakt durch drittbetroffene Telekommunikationsunternehmen beklagt werden könne. Die Frage bedarf zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, da sie, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des Senats zu § 124 Abs. 2. Nr. 1 VwGO ergibt, in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt ist. Soweit die Klägerin geltend macht, die öffentliche Hand habe in noch anhängigen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und dem Verwaltungsgericht Köln vertreten, dass der „Grundverwaltungsakt“ angegriffen werden solle, führt auch dies nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung, zumal ein Klärungsbedarf aufgrund divergierender Rechtsprechung verschiedener Obergerichte zu der aufgeworfenen Frage nicht dargelegt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).