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Beschluss

OVG 6 N 35/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0315.OVG6N35.22.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob Antragstellern, die in Italien internationalen Schutz erhalten haben, eine Situation der Existenznot droht, in denen "Obdach, Wasser, Brot" nicht gewährleistet und damit eine Verletzung von Artikel 4 GRC (juris: EUGrdRCH) zu besorgen ist, hängt von einer Mehrzahl individueller Umstände und Faktoren, wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab und bedarf daher regelmäßig einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalles durch das Verwaltungsgericht (Anschluss an OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 -).(Rn.32) 2. Die von den Klägern angestrebte Klärung dieser Frage lässt sich deshalb nicht abstrakt und allgemein für nach Italien zurückkehrende Flüchtlinge oder Flüchtlingsfamilien losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Falles mit der Durchführung eines Berufungsverfahrens erreichen.(Rn.32) 3. Sofern die grundsätzliche Bedeutung von Tatsachenfragen mit einer divergierenden Rechtsprechung begründet wird, erfordert dies die Darlegung, dass die fraglichen Gerichte von einer identischen Tatsachengrundlage und insoweit von einem identischen Prüfungsumfang ausgegangen sind. Sofern dies nicht der Fall ist, muss dargelegt werden, dass die beiden Gerichte ungeachtet unterschiedlicher Tatsachengrundlage(n) oder eines unterschiedlichen Prüfungsumfangs zu identischen Ergebnissen kämen. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Berufungszulassungsverfahrens nicht auf eine im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nicht stattfindende Rechtmäßigkeitskontrolle im Einzelfall hinausläuft.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob Antragstellern, die in Italien internationalen Schutz erhalten haben, eine Situation der Existenznot droht, in denen "Obdach, Wasser, Brot" nicht gewährleistet und damit eine Verletzung von Artikel 4 GRC (juris: EUGrdRCH) zu besorgen ist, hängt von einer Mehrzahl individueller Umstände und Faktoren, wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab und bedarf daher regelmäßig einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalles durch das Verwaltungsgericht (Anschluss an OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 -).(Rn.32) 2. Die von den Klägern angestrebte Klärung dieser Frage lässt sich deshalb nicht abstrakt und allgemein für nach Italien zurückkehrende Flüchtlinge oder Flüchtlingsfamilien losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Falles mit der Durchführung eines Berufungsverfahrens erreichen.(Rn.32) 3. Sofern die grundsätzliche Bedeutung von Tatsachenfragen mit einer divergierenden Rechtsprechung begründet wird, erfordert dies die Darlegung, dass die fraglichen Gerichte von einer identischen Tatsachengrundlage und insoweit von einem identischen Prüfungsumfang ausgegangen sind. Sofern dies nicht der Fall ist, muss dargelegt werden, dass die beiden Gerichte ungeachtet unterschiedlicher Tatsachengrundlage(n) oder eines unterschiedlichen Prüfungsumfangs zu identischen Ergebnissen kämen. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Berufungszulassungsverfahrens nicht auf eine im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nicht stattfindende Rechtmäßigkeitskontrolle im Einzelfall hinausläuft.(Rn.30) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Soweit er auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) gestützt wird, bleibt er ohne Erfolg, weil die Kläger den Zulassungsgrund nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargetan haben. Der geltend gemachte Verstoß gegen das rechtliche Gehör kann auf dieser Grundlage nicht angenommen werden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und - soweit entscheidungserheblich - in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der Außerachtlassung von wesentlichem Vorbringen der Beteiligten haben. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet indes nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden wäre. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten seiner Entscheidung vollständig und richtig zugrunde gelegt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen deutlich ergibt, dass das Gericht der dahingehenden Pflicht nicht nachgekommen ist. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Nach diesen Maßgaben zeigen die Kläger nicht auf, mit dem angefochtenen Urteil in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein. Dass das Verwaltungsgericht auf der sich aus den von ihm herangezogenen Auskünften beruhenden tatsächlichen Grundlage den rechtlichen Schluss gezogen hat, die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten über den Asylantrag der Kläger nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, weil den Klägern in Italien, als Staat ihrer Schutzgewährung, nicht die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen die Gewährleistungen des Artikels 4 GRC drohe, berührt nicht das rechtliche Gehör der Kläger. Vielmehr richtet sich das Zulassungsvorbringen im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ein Verfahrensfehler kann insoweit ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 u.a. -, Rn. 7 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 13 A 2027/19.A, Rn. 6). Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall, insbesondere eine willkürliche Entscheidung, legt die Zulassungsbegründung nicht dar. Die Berufungszulassungsbegründung greift einzelne Aspekte des Urteils heraus, denen sie ihre eigene, abweichende Einschätzung entgegenhält, ohne darzulegen, weshalb die Einschätzung des Verwaltungsgerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe (zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 1 BvR 735/09 -, Rn. 10). a) Sie führt aus, das angegriffene Urteil behaupte, die Versorgung von anerkannten Schutzberechtigten mit Wohnraum seit 2018 sei durch das sog. Salvini-Gesetz entscheidend verbessert worden; dies sei „aus der Luft gegriffen“ und diene „offenbar allein der Provokation“. Dieser Vortrag zeigt nicht auf, weshalb die Einschätzung des Verwaltungsgerichts willkürlich sei. b) Die Kläger tragen weiter vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, vulnerable Personengruppen genössen beim Zugang zum SAI-Zweitaufnahmesystem Priorität, sei aus der Luft gegriffen, aus dem hierfür vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnismittel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Juni 2021 auf Seite 11 gehe nicht dies, sondern das Gegenteil hervor. Hierzu zitieren sie Textpassagen des besagten Dokuments, ohne zu erläutern, aus welchen konkreten Textstellen (hier unter 4.1.1 SAI-Projekte) sich das von ihnen behauptete Gegenteil der verwaltungsgerichtlichen Feststellung ergeben soll. Zudem berücksichtigen sie nicht, dass in dem Dokument auf die Ausführungen im Italien-Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Januar 2020, Seite 52 ff., Bezug genommen wird, die weiterhin gültig seien. Auch damit setzen sie sich nicht auseinander. Die Berufungszulassung versäumt es außerdem, darzulegen, inwiefern dieser Aspekt aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, bei einer Rückkehr anerkannter Schutzberechtigter aus dem Ausland nach Italien komme es auf den Einzelfall an, ob der Betreffende Zugang zum SAI- (vormals SIPROIMI-) System habe (UA S. 11). Diese Annahme begründet das Verwaltungsgericht unter Heranziehung mehrerer, durch verschiedene Erkenntnismittel belegter Aspekte, von denen einer die Annahme ist, vulnerable Personengruppen genössen beim Zugang zum SAI-Zweitaufnahmesystem Priorität. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine lediglich ergänzende Einschätzung („Zudem …“) im Zusammenhang mit der Erörterung der Kapazitätsfrage in den SAI-Unterkünften (UA S. 12 f.). Entscheidend ist für das Verwaltungsgericht, dass der gesetzliche Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der Kapazitäten nicht an ausgeschöpften Kapazitäten scheitert, weil - wie es im Einzelnen darlegt - die Kapazitäten nicht erschöpft sind. c) Die Berufszulassung wendet sich außerdem sinngemäß gegen die Ausführung des Verwaltungsgerichts, wonach bereits zuvor in einem System der Zweitaufnahme untergebrachte Personen beim italienischen Innenministerium einen Antrag aufgrund neuer Vulnerabilität stellen könnten. Mit der im hiesigen Klageverfahren vorgelegten psychologischen Stellungnahme zur Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit vom 21. Juli 2021 verfüge der Kläger zu 1 über eine Grundlage für einen solchen Antrag. Weshalb diese Annahme „aus der Luft gegriffen sei“, erläutert die Berufungszulassung nicht. Die weitere Annahme, dies sei willkürlich, weil das Urteil sich damit seiner vorhergehenden Feststellung, wonach dieses Attest untauglich sei und der Kläger zu 1, der im Falle eine Überstellung ausweislich des Attestes suizidal zu dekompensieren drohe, unterm Strich ein junger, gesunder Mann sei, in Widerspruch setze, erfüllt ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb die Ausführungen des Verwaltungsgerichts widersprüchlich seien. Das Verwaltungsgericht hat sich an anderer Stelle des Urteils (UA S. 10) mit der Frage befasst, ob der Kläger zu 1 gesundheitsbedingten Einschränkungen seiner Erwerbs- oder Arbeitsfähigkeit unterliege. Hierzu hat es ausgeführt, dass er solche Einschränkungen selbst nicht geltend gemacht habe und dass sich diese auch nicht aus der von ihm vorgelegten sozialpsychiatrischen Stellungnahme vom 21. Juli 2021 ergäben. Neben anderen Aspekten hat es hierzu ausgeführt, dass die Stellungnahme keine tragfähige Grundlage für die darin prognostizierte Dekompensation biete, weil sie nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG erfülle. Die Zulassungsbegründung legt weder dar, weshalb es für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bescheinigung könne eine Grundlage für einen Antrag auf neue Vulnerabilität in Italien sein, auf die Einschränkung der Erwerbs- oder Arbeitsfähigkeit ankomme. Ebenso wenig legt sie dar, dass für einen solchen Antrag eine ärztliche Bescheinigung erforderlich sei, die die in § 60a Abs. 2c AufenthG oder vergleichbare Anforderungen erfüllen muss, noch, dass es hierfür auf die Gefahr einer Dekompensation ankäme. Es erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, was an der Annahme des Verwaltungsrechts willkürlich sei. d) Verfehlt ist auch der Einwand, das angefochtene Urteil setzte sich darüber hinweg, dass es sich bei der sozialpsychiatrischen Stellungnahme vom 21. Juli 2021 um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO handele, die den vollen Beweis der darin enthaltenen Beurteilung des Gesundheitszustandes der untersuchten Person erbringe, weil es sich um das Attest einer Ärztin eines städtischen Gesundheitsamtes handele. Das Verwaltungsgericht hat lediglich angenommen, dass das Attest den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG nicht genüge. e) Willkür ist weiter nicht dadurch dargelegt, dass die Berufungszulassung der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1 könne auf dem Arbeitsmarkt in Italien italienweit Arbeit finden, entgegentritt. Dass das Verwaltungsgericht unberücksichtigt lasse, dass die Kläger an die für sie zuständige Questura gebunden seien, rechtfertigt diesen Schuss nicht. Dasselbe gilt für die als spekulativ kritisierte Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Gefahr drohender Obdachlosigkeit. Mit der von der Berufungszulassung hierzu angeführten Angaben in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Juni 2021 hat sich das Verwaltungsgericht im Übrigen auseinandergesetzt und ausgeführt, dass diese einer objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Tatsachenbasis entbehrten und dies im Einzelnen näher ausgeführt (UA S. 18 f.). Hiermit befasst sich die Berufungszulassung nicht. f) Soweit die Berufungszulassung eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO rügt, weil das Verwaltungsgericht angenommen habe, die Kläger seien bislang nicht in einem sog. Zweitaufnahmesystem SPRAR in Italien aufgenommen gewesen, verkennt sie, dass diese - anders als nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - gemäß § 78 Abs. 3 AsylG grundsätzlich nicht gerügt werden kann. Im Übrigen lässt die Berufungszulassung die Gründe außer Acht, die das Verwaltungsgericht insoweit geleitet haben. Danach hat das Verwaltungsgericht verschiedene Aspekte aufgeführt, aus denen es diese Annahme ableitet, mit denen sich die Kläger nicht auseinandersetzen. Überdies lassen die Kläger unberücksichtigt, dass es auf diese Frage aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch nicht entscheidungserheblich ankam, da es seine Entscheidung alternativ auch auf die Annahme gestützt hat, dass die Kläger bereits vorher an einem SPRAR-Projekt partizipiert hätten (UA S. 14 ff.). g) Eine die Annahme einer Gehörsverletzung rechtfertigende Willkür zeigt die Berufungszulassung auch nicht mit dem Vortrag auf, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, es könne unterstellt werden, dass eine für die Rückführung der Kläger etwaig für erforderlich gehaltene Zusicherung italienischer Behörden eingeholt und auf besonderen medizinischen Versorgungsbedarf hingewiesen werde und dass, unabhängig von ihrer Erforderlichkeit, die Frage der Zusicherung, die Familie unter Wahrung der Familieneinheit und angemessen unterzubringen, ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis betreffe. h) Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, ist ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht dargelegt. In Verbindung mit den Grundsätzen des Prozessrechts gebietet Artikel 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebotes verstößt danach gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Der Kläger hat ausweislich des Berufungszulassungsantrags erstinstanzlich den Antrag gestellt: „Zum Beweis der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1. nach einer Rückkehr nach Italien gravierend verschlechtern wird, insbesondere er nach einer Dekompensation längere Zeit arbeitsunfähig sein wird, wird beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und zwar eines psychiatrischen Facharztes. Wegen des Facharztes wird auf den bereits gestellten Hauptbeweisantrag Bezug genommen. Hinsichtlich der Anknüpfungstatsachen wird auf die Stellungnahme von Frau G... Bezug genommen.“ Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag als gemäß § 87b VwGO verspätet abgelehnt. Er ziele auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers und damit auf eine andere prognostische Diagnose als diejenige, die Gegenstand des angekündigten Beweisantrags im Schriftsatz vom 2. August 2021 gewesen sei. Eine ergänzende Beweiserhebung sei angesichts der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme aufgrund der gesetzlichen Konzeption des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht angezeigt. Den Ausländer treffe die alleinige Pflicht, seinen Gesundheitszustand glaubhaft zu machen. Insoweit werde auf die Entscheidung des OVG Koblenz vom 30. Oktober 2019 - 6 A 11330/18 - verwiesen. Sofern die vorgelegte fachärztliche Stellungnahme den gesetzlichen Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht genüge, liefe der Beweisantrag auf eine Beweisausforschung hinaus. Sollte sie den Anforderungen genügen, fehle es an der Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens. Die hiergegen gerichteten Angriffe bleiben erfolglos. Der Einwand, die Antragstellung sei nicht verspätet erfolgt, Beweisanträge müssten nicht schriftsätzlich angekündigt und könnten erst in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, berücksichtigt nicht, dass das Ladungsschreiben des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2021 eine Anordnung nach § 87b VwGO enthielt, wonach den Klägern aufgegeben wurde, dem Gericht bis zum 2. August 2021 alle ihres Erachtens für den Verfahrensausgang beachtlichen (weiteren) Beweismittel wie Atteste, Briefe und sonstigen in ihrem Besitz befindlichen oder erreichbaren Urkunden vorzulegen und bis zum genannten Zeitpunkt zudem alle weiteren Tatsachen und sonstigen Umstände anzugeben, auf die sie ihr Vorbringen ggf. ergänzend stützen möchten und durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlen. Es wies weiter darauf hin, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt sei. Mit diesem Umstand setzt sich die Berufszulassung nicht auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, dass diese Anordnung unwirksam ergangen oder unrichtig behandelt worden sei. Mit ihren weiteren Ausführungen führen die Kläger lediglich aus, weshalb sie eine Beweiserhebung für angezeigt halten, nicht aber, weshalb das Verwaltungsgericht sie mit der gegebenen Begründung nicht hätte ablehnen dürfen. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es allein dem Ausländer obliege, seinen Gesundheitszustand glaubhaft zu machen und dass die vorgelegte fachärztliche Stellungnahme vom 21. Juli 2021 den gesetzlichen Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht genüge, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil schließlich angenommen hat. Sachlich unzutreffend ist der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den zitierten Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, das Beweisthema sei nicht hinreichend bezeichnet und die Beurkundung dieser Tatsachen setze das Gericht mangels eigener Sachkunde nicht in den Stand, eine eigene Diagnose zu stellen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht den auf Seite 9 der Sitzungsniederschrift gestellten hilfsweisen Beweisantrag, „Frau G... als sachverständige Zeugin zu hören“, abgelehnt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4. November 2021, S. 11), nicht aber den in der Berufungszulassungsbegründung in Bezug genommenen Beweisantrag auf Seite 14 der Niederschrift. 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger hält folgende Fragen „in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht“ für klärungsbedürftig: „(1) ob nicht davon auszugehen ist, dass Familien mit mehreren Kleinkindern bei Rücküberstellung nach Italien eine Situation der Existenznot droht, in denen `Obdach, Wasser, Brot´ nicht gewährleistet ist und damit eine Verletzung von Art. 4 GrCh zu besorgen ist, (2) ob nicht für amtsärztliche Atteste wie Atteste von Fachärzten eines sozialpsychiatrischen öffentlichen Dienstes eine erhöhte, wenn nicht volle Beweiskraft besteht, so dass jedenfalls eine prognostizierte suizidale Dekompensationsgefahr als gegebene Anknüpfungstatsache in Bezug auf Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt anzusehen ist. (3) ob nicht davon auszugehen ist, dass Personen mit Schutzstatus, die nach Italien zurücküberstellt werden, nicht der gesamte italienische Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, sondern eine Bindung an die zuständige Questura des Asylverfahrens und der damit verbundenen Aufnahme weiterbesteht. (4) ob nicht die Klärung der Frage, ob eine Person mit Schutzstaus in Italien bereits im Zweitaufnahmesystem untergebracht war oder nicht, der Beweislast des Bundesamtes oder der Amtsermittlungspflicht des Gerichts durch Anfrage an die italienischen Behörden unterliegt. (5) ob es sich bei einer prognostizierten suizidalen Dekompensation im Falle einer Rücküberstellung um ein nur von der Ausländerbehörde zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungsverbot handele, oder auch um ein solches Abschiebungsverbot, dass a) das Bundesamt und b) auch in Bezug auf Italien zu berücksichtigen hat.“ a) Hinsichtlich der Frage zu 1 möchte das Berufszulassungsvorbringen die grundsätzliche Bedeutung offenbar aus dem Umstand divergierender Rechtsprechung des hier angefochtenen Urteils mit einem Beschluss des VGH Kassel vom 11. Januar 2021 - 3 A 539/20.A - herleiten. Zwar ist die Berufung regelmäßig wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn eine erstinstanzliche Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92, 2 BvR 1059/92 -, NVwZ 1993, S. 465 f., Rn. 15). Hierbei muss es sich jedoch um eine Entscheidung in der Sache handelt. Das trifft auf den angeführten Beschluss des VGH Kassel nicht zu. Darin ist lediglich eine Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen getroffen worden. Sofern die grundsätzliche Bedeutung von Tatsachenfragen mit einer divergierenden Rechtsprechung begründet wird, erfordert dies überdies die Darlegung, dass die fraglichen Gerichte von einer identischen Tatsachengrundlage und insoweit von einem identischen Prüfungsumfang ausgegangen sind, da sich anderenfalls eine abweichende Einschätzung der Sachlage nicht feststellen lässt. Sofern dies nicht der Fall ist, muss dargelegt werden, dass die beiden Gerichte ungeachtet unterschiedlicher Tatsachengrundlage(n) oder eines unterschiedlichen Prüfungsumfangs zu identischen Ergebnissen kämen. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Berufungszulassungsverfahren nicht auf einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nicht stattfindenden Rechtmäßigkeitskontrolle im Einzelfall hinausläuft. Hierzu verhält sich die Berufungszulassungsbegründung nicht. Ungeachtet des Vorstehenden verkennen die Kläger, dass die aufgeworfene Frage mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Der EuGH hat auf entsprechende Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wie sie auch im vorliegenden Verfahren Gegenstand ist, nur dann ausgeschlossen wäre, wenn dem Betreffenden im Staat der Schutzgewährung, hier Italien, die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen die Gewährleistung des Artikels 4 GRC (der Artikel 3 EMRK entspricht) droht. Gegen eine solche Verletzung streite die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC, der Genfer Konvention und der EMRK stehe. Die zur Widerlegung dieser nicht disponiblen Vermutung erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, Rn. 90). Die von den Klägern aufgeworfene Frage zu 1 hängt damit von einer Mehrzahl individueller Umstände und Faktoren, wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab und bedarf daher regelmäßig einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht. Sie bedarf auch deshalb einer individuellen Betrachtung, weil die ökonomischen und sozialen Verhältnisse in Italien nicht homogen sind, sondern voneinander abweichen, je nachdem, in welche Stadt oder Region des Landes eine Rückkehr erfolgt. Die von den Klägern angestrebte Klärung dieser Frage lässt sich deshalb nicht abstrakt und allgemein für nach Italien zurückkehrende Flüchtlinge oder Flüchtlingsfamilien losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Falls und den persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten der Kläger mit der Durchführung eines Berufungsverfahrens erreichen. Der Senat schließt sich damit der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis an, das mit Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 - überdies zutreffend darauf hingewiesen hat, dass auch der Europäische Gerichtshof eine Einzelfallbetrachtung für geboten hält, was sich daraus ergibt, dass er das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung „für diesen Antragsteller“ fordert, weil „er“ sich im Fall der Überstellung unabhängig „von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen“ in einer Situation extremer materieller Not befände (a.a.O., Rn. 15; s. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 A 11602/19.OVG -, Rn. 4 ff.). b) Hinsichtlich der Frage zu 2 legen die Kläger nicht dar, inwieweit sie aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sei. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht nicht die Beweiskraft des amtsärztlichen Attestes vom 21. Juli 2021 in Frage gestellt, sondern die darin enthaltenen Darlegungen inhaltlich für unzureichend gehalten, um die von den Klägern gewünschte Feststellung treffen zu können. c) Auch hinsichtlich der Frage zu 3 ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan. Die Kläger verweisen insoweit auf das Urteil des OVG Münster vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, wonach der „Servicio Centrale“ von der nationalen Vereinigung der italienischen Gemeinden (ANCI) verwaltet werde, die jeweils bei der zuständigen Präfektur bzw. Questura einzureichen seien. Damit bestehe eine Bindung an die Örtlichkeit des Voraufenthaltes, die zugleich bedeute, dass nur der regionale Arbeitsmarkt in den Blick genommen werden könne. Diese Argumentation geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, von Schutzberechtigten sei ohne weiteres zu verlangen, dass sie sich in ganz Italien um eine Arbeitsstelle, ggf. im Niedriglohnsektor, bemühen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich demgegenüber mit der Frage befasst, wo Anträge für eine Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung zu stellen sind (a.a.O., Rn. 45). Dieser Aspekt spielte bei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage erkennbar keine Rolle. Hiermit befasst sich die Berufungszulassungsbegründung schon nicht. Überdies fehlt es damit zugleich an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. d) Hinsichtlich der Frage zu 4 ist ebenfalls die Entscheidungserheblichkeit nicht aufgezeigt. Wie bereits dargelegt, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass selbst dann, wenn die Kläger bei ihrem Voraufenthalt in einem SPRAR-Projekt im Zweitaufnahmesystem partizipiert hätten, von einer SAI-Einrichtung erneut aufgenommen werden könnten. Die Berufungszulassungsbegründung lässt diese Ausführungen außer Acht und zeigt insbesondere nicht auf, dass die Frage, ob eine Person mit Schutzstatus in Italien bereits im Zeitaufnahmesystem untergebracht gewesen sei, der Beweislast des Bundesamtes bzw. der Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts unterliege, entscheidungserheblich gewesen sei. e) Hinsichtlich der Frage zu 5 ist die Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren schon deshalb nicht dargelegt, weil die Berufungszulassungsbegründung sich jeglicher weiterer Ausführungen zu dieser Frage enthält. Überdies geht die von den Klägern formulierte Frage an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht damit befasst, „ob es sich bei einer prognostizierten suizidalen Dekompensation im Falle einer Rücküberstellung um ein […] inlandsbezogenes Abschiebungshindernis handelt“, sondern mit der Frage, ob die Familie unter Wahrung der Familieneinheit und angemessen unterzubringen sei (UA S. 25). Überdies ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die ärztliche Bescheinigung vom 21. Juli 2021 keine tragfähige Grundlage für die darin prognostizierte Dekompensation biete, weil sie die an eine solche Bescheinigung zu stellenden Anforderungen verfehle (UA S. 10). Auch insoweit bleibt daher unklar, weshalb die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich sei. 3. Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Aus der Formulierung „des“ - nicht: „eines“ - Oberverwaltungsgerichts folgt, dass mit dem in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG aufgeführten Oberverwaltungsgericht allein das dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht gemeint ist, hier also das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Schon insoweit geht die Divergenzrüge fehl. Der Antrag auf Zulassung der Berufung macht eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von Entscheidungen des VGH Kassel und des OVG Münster, nicht aber von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geltend. Die zudem behauptete Abweichung „von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ wird nicht weiter begründet und erfüllt die Darlegungsanforderungen bereits aus diesem Grunde nicht. Dessen ungeachtet zeigt das Zulassungsvorbringen auch keine voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze auf, sondern stellt lediglich auf eine im Ergebnis unterschiedliche Sachverhaltswürdigung ab. 4. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 1 VwGO gestützte Rüge, das Verwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil die Sache nicht auf den Einzelrichter hätte übertragen werden dürfen. Es handele sich offensichtlich nicht rechtlich und tatsächlich um einen Streitgegenstand ohne besondere Schwierigkeiten. Deshalb sei die Befassung der Kammer indiziert gewesen. Die Kläger lassen außer Acht, dass die Entscheidung über die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 80 AsylG unanfechtbar und damit gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen ist. Mit einer entsprechenden Rüge kann daher die Berufungszulassung nicht erreicht werden, es sei denn, die unanfechtbare Vorentscheidung würde weiterwirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaften und einen beachtlichen Verfahrensfehler darstellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2005 - OVG 10 N 66.05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 10 LA 35/19 -, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104.01 -, NVwZ-RR 2002, S. 150 ff., Rn. 7 m.w.N., zur Parallelvorschrift in § 6 VwGO). Mit Rücksicht auf den in §§ 76, 80 AsylG manifestierten Willen des Gesetzgebers ist von einem solchen, dem Urteil des Einzelrichters anhaftenden „weiterwirkenden“ Übertragungsmangel nur dann auszugehen, ein beachtlicher Verfahrensfehler also nur dann anzunehmen, wenn der Verstoß gegen § 76 AsylG zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt (BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutzbereich des Artikels 101 Abs. 1 Satz 2 GG enger ist als die einfachgesetzlichen prozessrechtlichen Vorschriften. Nicht jede irrtümliche Überschreitung der Kompetenzen und nicht jede fehlerhafte Anwendung des Prozessrechts verstößt zugleich gegen das Verfassungsgebot des Artikels 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts willkürlich oder manipulativ ist. Danach ist unter dem Blickwinkel des gesetzlichen Richters als objektiv willkürlich im Berufungszulassungsverfahren beachtlich, wenn der Einzelrichter ohne jede die Zuweisung tragende Entscheidung der Kammer über eine Sache urteilt, also ein Übertragungsbeschluss gänzlich fehlt (BVerwG, a.a.O. m.zahlr.w.N.). Um einen solchen groben Verfahrensfehler geht es hier jedoch nicht. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 7. Mai 2021 nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Soweit die Kläger zur Begründung ausführen, das Gericht habe im Laufe der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass es sich „seit Jahren“ nicht mehr mit der streitgegenständlichen Problematik der Überstellung von Personen mit internationalem Schutzstaates nach Italien beschäftigt habe, verfehlen sie den dargelegten Prüfungsmaßstab. Dessen ungeachtet ergibt sich die Richtigkeit dieses Vortrags entgegen der anderslautenden Behauptung der Kläger in der Berufungszulassungsbegründung auch nicht aus der Sitzungsniederschrift. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).