Beschluss
2 A 74/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0902.2A74.20.00
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Leitsätze
1. Ob für alle nach Italien zurückkehrenden Flüchtlinge, insbesondere wenn sie einer vulnerablen Personengruppe angehören, eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) bzw. des Art. 3 EMRK (juris: MRK) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, lässt sich immer nur unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen.(Rn.15)
2. Die Frage, ob das für das Vorliegen eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erforderliche "Mindestmaß an Schwere" erreicht wird, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig.(Rn.14)
3. Die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt kein Kriterium im asylrechtlichen Zulassungsverfahren dar.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Januar 2020 – 5 K 1807/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob für alle nach Italien zurückkehrenden Flüchtlinge, insbesondere wenn sie einer vulnerablen Personengruppe angehören, eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) bzw. des Art. 3 EMRK (juris: MRK) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, lässt sich immer nur unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen.(Rn.15) 2. Die Frage, ob das für das Vorliegen eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erforderliche "Mindestmaß an Schwere" erreicht wird, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig.(Rn.14) 3. Die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt kein Kriterium im asylrechtlichen Zulassungsverfahren dar.(Rn.16) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Januar 2020 – 5 K 1807/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. I. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten ihren Angaben zufolge am 8.10.2019 in das Bundesgebiet ein und stellten am 16.10.2019 förmliche Asylanträge. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte der Kläger zu 1), sie hätten Syrien im Juli 2012 verlassen. In Italien sei er mit seiner Familie am 2.8.2018 mit Visa für den Schengen Raum eingereist. Dort hätten sie sich zwei Tage aufgehalten. Zuvor habe er sich sechs Jahre lang in Bahrain aufgehalten und dort gearbeitet. Am 13.8.2018 sei er mit seiner Familie in die Niederlande eingereist. Dort hätten sie Asylanträge gestellt. Sie seien zweimal angehört und zweimal wegen ihrer Visa für Italien abgelehnt worden. Insgesamt seien sie ein Jahr in den Niederlanden gewesen und am 2.7.2019 nach Italien abgeschoben worden. Nachdem sie am Flughafen ihre Fingerabdrücke hätten abgeben müssen, seien sie vom Roten Kreuz abgeholt und in ein Camp gebracht worden. Sie seien bisher in Italien noch nicht persönlich angehört worden. Auf einem Zettel, den er am Flughafen erhalten habe, habe er die Gründe, weshalb sie nicht nach Syrien zurückkehren könnten, schriftlich mitgeteilt. Als sie in Italien angekommen seien, sei ihm bewusst geworden, wie schlecht die Lage dort sei. Sie hätten dort ein Zimmer gehabt und es habe drei Mahlzeiten am Tag gegeben. Im Camp habe es eine Praxis gegeben, die Behandlung sei aber sehr schlecht gewesen. Im Krankenhaus seien sie zweimal weggeschickt worden, weil sie keine Versicherungskarte gehabt hätten. Seine Frau habe keine medizinische Versorgung erhalten, obwohl sie schwanger sei. Als finanzielle Leistungen hätten sie monatlich 300 € vom Staat erhalten. Von dem Geld hätten sie Essen für die Kinder gekauft, weil diese das angebotene Essen nicht hätten essen wollen. Wenn man sich beschwert habe, sei einem gesagt worden, man könne gehen, die Tür sei offen. Der Grund für die Visa sei eine Urlaubsreise gewesen. Sie hätten in die Türkei und nach Italien gewollt. Die Niederlande und Deutschland seien auch geplant gewesen, da sie dort Familie und Freunde hätten besuchen wollen. In Italien hätten sie nicht bleiben können. In der Einrichtung hätten sich zwei Mädchen prostituiert und es sei zu Drogenkonsum und -handel gekommen. Es habe ständig Schlägereien im Camp gegeben. Die Leitung habe gemeint, dass sich im Camp 140 Personen befänden, die nicht alle kontrolliert werden könnten. Er habe Angst um seine Kinder und seine Frau gehabt. In Deutschland lebten seine Tante und deren Familie sowie einige Freunde. Mit Bescheid vom 31.10.2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, drohte ihnen die Abschiebung nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Asylanträge seien nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, weil Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Kläger zuständig sei. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die aktuellen gerichtlichen Entscheidungen gingen davon aus, dass Italien gegenüber Drittstaatsangehörigen, die dort einen Asylantrag stellten, die Mindeststandards erfülle und keine systemischen Mängel vorlägen. Es sei davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfüge, welches trotz nach wie vor bestehender Mängel prinzipiell funktionsfähig sei. Seit März 2019 würden im Rahmen des Dublin-Verfahrens wieder Übernahmeersuchen an Italien für Familien mit Kindern unter drei Jahren gestellt. Ebenso würden für Familien mit Kindern unter drei Jahren Überstellungen durchgeführt. Das Dublin-Verfahren mit Italien sei wieder vollumfänglich aufgenommen worden, da die Unterbringungskapazitäten der italienischen Aufnahmeeinrichtungen für Asylantragsteller in den letzten Jahren signifikant erhöht worden seien und auch die stark rückläufigen Asylantragszahlen zu einer deutlichen Entspannung der Unterbringungssituation für Asylantragsteller im Allgemeinen geführt hätten. Auch unter Berücksichtigung der naturgemäß erhöhten Schutzbedürftigkeit eines Familienverbunds mit (Kleinst-) Kindern sei in Italien kein Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu befürchten. Nach der Rechtsprechung des EuGH1Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-163/17 (Jawo u.a.) vom 19.03.2019Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-163/17 (Jawo u.a.) vom 19.03.2019 liege ein solcher Verstoß nur dann vor, wenn sich eine Person nach Überstellung in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Aufgrund der dargestellten Versorgungssituation in Italien sei dies ausgeschlossen. Auch die Angaben der Kläger zu 1) und 2) über die Lebensbedingungen im Camp führten nicht zu der Annahme, dass systemische Mängel in Italien vorlägen. Die Zustände im Camp seien bereits nicht derart, dass von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gesprochen werden könne. Die Kläger hätten selbst vorgetragen, monatlich 300 €, täglich drei warme Mahlzeiten sowie eine Unterbringung in einem Zimmer erhalten zu haben. Weiter sei festzustellen, dass die Dublin III-VO gerade nicht zu einem „forum shopping“ dergestalt verhelfen solle, dass der Betroffene das Recht habe, sich einen Mitgliedstaat für die Prüfung seines Asylantrages auszusuchen. Es drohe den Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Aufgrund des Mutterschutzes der Klägerin zu 2) käme zwar im Moment keine Abschiebung nach Italien in Frage, eine Abschiebung nach Ablauf des Abschiebungsschutzes sei jedoch grundsätzlich möglich. Ferner seien keine außergewöhnlichen humanitären Gründe ersichtlich, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Im Falle einer Abschiebung würden die Kläger sowie das derzeit noch ungeborene Kind gemeinsam abgeschoben, so dass die nach Art. 2 lit. g Dublin III-VO bestehende schützenswerte Familieneinheit nicht voneinander getrennt werde. Die weiteren vorgetragenen familiären Bindungen im Bundesgebiet seien nach den Voraussetzungen des Art. 2 lit. g Dublin III-VO nicht schützenswert. Die Transport- und Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2) sei nur temporär und es liege keine dauerhafte Reiseunfähigkeit vor. Die Klägerin zu 2) hat am 7.11.2019 entbunden. Am 14.11.2019 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass sich die Situation in Italien entgegen der Ausführungen im Bescheid der Beklagten nicht verbessert habe. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass sie mindestens für die nächsten zwei Jahre keine Integrationsmaßnahmen erwarten könnten, sei von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 31.10.2019 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bzgl. Italien vorliegen. Mit Gerichtsbescheid vom 28.1.2020 – 5 K 1807/19 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist darin ausgeführt, die Asylanträge der Kläger seien nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG unzulässig und deshalb sei die Androhung der Abschiebung nach Italien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG rechtmäßig. Für die Kläger zu 1) und zu 2) seien Eurodac-Treffer für Italien festgestellt worden. Auch hätten sie selbst vorgetragen, dass sie zuerst in Italien eingereist seien, zweimal in den Niederlanden aufgrund ihrer Visa abgelehnt und daher nach Italien überstellt worden seien. Dem entsprechend hätten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen durch die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.2019 zugestimmt und sich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Wiederaufnahme der Kläger bereit erklärt. Der Zuständigkeit Italiens stehe auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO entgegen. Nach dieser Vorschrift könne eine Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich sein, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-GRCh mit sich bringen. Dass es in Italien systemische Mängel im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen gebe, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten, werde derzeit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht angenommen. Es sei davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Italien im Allgemeinen eingehalten würden. Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nichtregierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Italien zu überstellen. Auch von den Klägern seien keine dem widersprechenden Tatsachen vorgetragen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Italien im Allgemeinen eingehalten würden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht von dem in ihrem Ermessen stehenden Recht, das Asylbegehren der Kläger selbst zu prüfen, obwohl sie nach den Bestimmungen der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig sei, gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht habe. Ferner sei die Überstellungsfrist von 6 Monaten nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nicht abgelaufen. Die Überstellungsfrist sei aufgrund der §§ 34a Abs. 1 Satz 4, 38 Abs. 1, 75 Abs. 1 AsylG durch die Klageerhebung gehemmt worden. Nach der Rechtsprechung der Kammer werde im Falle einer Schwangerschaft (nur) für den Zeitraum des gesetzlichen Mutterschutzes ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot angenommen. In Anlehnung an das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) beginne der Abschiebungsschutz sechs Wochen vor der Entbindung und ende acht Wochen nach der Entbindung. Nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG habe im Bescheid vom 31.10.2019 daher nur eine Abschiebungsandrohung erlassen werden können, weil eine Aufenthaltsbeendigung (der gesamten Familie) alsbald noch nicht möglich, diese aber auch nicht endgültig unmöglich gewesen sei. Die Kläger könnten nunmehr unter Wahrung der Familieneinheit zusammen nach Italien überstellt werden. Zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung stehe den Klägern kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zu. Nach der aktuellen Erkenntnislage sei davon auszugehen, dass sie - ebenso wie das neu geborene Kind der Kläger zu 1) und zu 2) - in Italien hinreichenden Zugang zur Gesundheitsversorgung erhielten. Italien verfüge über eine umfassende Gesundheitsfürsorge, die Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich sei. Allerdings gehörten die Kläger mit ihren drei minderjährigen Kindern zweifellos zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das verhelfe dem Antrag aber nicht zum Erfolg. Eine konkrete Zusicherung der (italienischen) Behörden müsse erst im Rahmen einer konkret geplanten Überstellung vorliegen. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten erfolge eine Überstellung erst, wenn eine sich konkret auf die zu überstellende(n) Person(en) beziehende Zusicherung vorliege. Die Zusicherung bereits zum Zeitpunkt der Fertigung des Bescheides vorauszusetzen, würde dazu führen, dass die italienischen Behörden die für diesen konkreten Einzelfall vorgesehene Unterbringungsmöglichkeit für eine ungewisse Zeit vorhalten und blockieren müssten. Auch die Reisefähigkeit könne erst zum Zeitpunkt der Rückführung beurteilt werden. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 28.1.2020 – 5 K 1807/19 –, mit dem ihre Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bzgl. Italien abgewiesen wurde, ist nicht zu entsprechen. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von den Klägern begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die Rechtssache hat erkennbar keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist allgemein nur der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Nach diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen der Kläger keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Die von ihnen aufgeworfene Frage, „ob bezüglich Italien für Flüchtlinge, die nach der Dublin III-Verordnung dort ihr Asylverfahren durchführen müssen, oder zumindest bei einer vulnerablen Personengruppe unter diesen Flüchtlingen, ein nationales Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht“, ist keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts habe für in Italien anerkannte Flüchtlinge aufgrund der nach den vorliegenden Erkenntnissen anzunehmenden schwierigen Bedingungen ein Abschiebungsverbot für vulnerable Personen angenommen. Sie tragen in dem Zusammenhang weiter vor, insbesondere für Familien mit minderjährigen Kindern werde eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Gefahr i.S.v. Art. 4 EU-GRCh angenommen; insoweit bestehe kein Unterschied zu Flüchtlingen die sich – wie sie - noch im Asylverfahren befänden. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Der Senat hat in der Vergangenheit in mehreren Verfahren Zulassungsanträge der Beklagten gegen die Feststellung von Abschiebungsverboten (bezogen auf Griechenland) zurückgewiesen, in denen die „rechtsgrundsätzliche“ Frage aufgeworfen worden war, ob für jeden in Griechenland internationalen Schutzberechtigten nach dessen Anerkennung eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehungsweise des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist.2vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 – 2 A 2/20 – und vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 –vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 – 2 A 2/20 – und vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Frage in einem Berufungsverfahren in Rahmen einer Prüfung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote in dieser Allgemeinheit nicht klärungsbedürftig sei, da das Verwaltungsgericht bereits in den damals angegriffenen Entscheidungen – wie im vorliegenden Fall – auch die Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen und bewertet hatte. Auch im Falle Italiens ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,3vgl. hierzu etwa den Beschluss vom 16.3.2020 – 2 A 324/19 –, bei Jurisvgl. hierzu etwa den Beschluss vom 16.3.2020 – 2 A 324/19 –, bei Juris mit Blick auf die vorliegend von den Klägern aufgeworfene Frage, dass ein (generelles) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Italien zurückkehrenden Flüchtlinge besteht, insbesondere wenn sie einer vulnerablen Personengruppe angehören, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,4vgl. insbesondere EuGH – Große Kammer – Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, NVwZ 2019, 712vgl. insbesondere EuGH – Große Kammer – Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, NVwZ 2019, 712 die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinn ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.5vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151 Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.6vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarfvgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf Deswegen lässt sich die von den Klägern angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein für alle nach Italien zurückkehrenden Flüchtlinge losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Falls mit der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens erreichen. Auch der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs7vgl. EuGH – Große Kammer – Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, NVwZ 2019, 712vgl. EuGH – Große Kammer – Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, NVwZ 2019, 712 ist die Anforderung zu entnehmen, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Verwaltungsgericht für die Gewährung eines Abschiebungsschutzes mit Blick auf den drohenden Verstoß gegen Art. 4 GRC ausnahmsweise feststellen müsse, dass das erforderliche ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für „diesen Antragsteller“ gegeben ist, weil „er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände“. Auch dem ist unschwer zu entnehmen, dass der jeweilige Ausländer beziehungsweise die jeweilige Ausländerin in den Blick zu nehmen ist. Soweit die Kläger geltend machen, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte vor einer Rückführung eine konkret-individuelle Zusicherung der italienischen Behörden betreffend Unterbringung und Versorgung hätte einholen müssen, wird damit ebenfalls keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage gestellt. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen jedoch keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).8vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland)vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt danach im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.