Urteil
6 A 18/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0504.6S18.21.00
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Leitsätze
1. Das den Schallschutzanspruch und damit die Verantwortlichkeit der Beklagten, für dessen Umsetzung Sorge zu tragen, auslösende Antragserfordernis des Planfeststellungsbeschlusses ist an keine formalen Erfordernisse geknüpft.(Rn.33)
2. Einer „förmlichen“ Antragstellung bedarf es schon vor diesem Hintergrund nicht.(Rn.33)
3. Bebaubarkeit im Sinne der Lärmschutzauflagen 5.1.2 Satz 3 und 5.1.3. Satz 4 PFB BER ist anzunehmen, wenn das Grundstück am maßgeblichen Stichtag entweder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans belegen war (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder im sog. Innenbereich, also innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. schon Senatsurteil vom 25. Juni 2021 - 6 A 11/20 -, juris Rn. 23).(Rn.37)
4. Sie hängt nicht davon ab, ob die Erschließung des Grundstücks an dem in den genannten Lärmschutzauflagen aufgeführten Stichtag 15. Mai 2000 gesichert war.(Rn.48)
5. Eine Inzidentkontrolle der Rechtmäßigkeit eines nicht binnen der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO angegriffenen Bebauungsplans findet im Rahmen der Prüfung der Anspruchsberechtigung nach den Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nicht statt.(Rn.43)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern für ihr Wohngebäude auf dem Grundstück R... baulichen Schallschutz auf Grundlage der Schalltechnischen Objektbeurteilung vom 30. März 2020 und des Leistungsverzeichnisses vom 28. April 2020 für alle dort gelisteten Leistungen ungekürzt, ohne Begrenzung auf Differenzkosten zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 45 %, die Beklagte zu 55 %.
Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das den Schallschutzanspruch und damit die Verantwortlichkeit der Beklagten, für dessen Umsetzung Sorge zu tragen, auslösende Antragserfordernis des Planfeststellungsbeschlusses ist an keine formalen Erfordernisse geknüpft.(Rn.33) 2. Einer „förmlichen“ Antragstellung bedarf es schon vor diesem Hintergrund nicht.(Rn.33) 3. Bebaubarkeit im Sinne der Lärmschutzauflagen 5.1.2 Satz 3 und 5.1.3. Satz 4 PFB BER ist anzunehmen, wenn das Grundstück am maßgeblichen Stichtag entweder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans belegen war (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder im sog. Innenbereich, also innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. schon Senatsurteil vom 25. Juni 2021 - 6 A 11/20 -, juris Rn. 23).(Rn.37) 4. Sie hängt nicht davon ab, ob die Erschließung des Grundstücks an dem in den genannten Lärmschutzauflagen aufgeführten Stichtag 15. Mai 2000 gesichert war.(Rn.48) 5. Eine Inzidentkontrolle der Rechtmäßigkeit eines nicht binnen der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO angegriffenen Bebauungsplans findet im Rahmen der Prüfung der Anspruchsberechtigung nach den Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nicht statt.(Rn.43) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern für ihr Wohngebäude auf dem Grundstück R... baulichen Schallschutz auf Grundlage der Schalltechnischen Objektbeurteilung vom 30. März 2020 und des Leistungsverzeichnisses vom 28. April 2020 für alle dort gelisteten Leistungen ungekürzt, ohne Begrenzung auf Differenzkosten zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 45 %, die Beklagte zu 55 %. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. II. Hinsichtlich des Hauptantrages war die Klage abzuweisen. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 20.000 Euro gegen die Beklagte nicht zu. Die Voraussetzungen der für den begehrten Zahlungsanspruch allein in Betracht kommenden Lärmschutzauflage in Teil A II 5.1.7 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin Schönefeld“ vom 13. August 2004 in seiner derzeit gültigen Fassung liegen nicht vor. Danach sieht der Planfeststellungsbeschluss für Grundstücke, die im Tag- und Nachtschutzgebiet liegen, die Zahlung einer Entschädigung vor, soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 und 5.1.3 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Wird diese Kappungsgrenze für die Entschädigungszahlung durch die notwendigen Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht, kann der Vorhabenträger die Schutzmaßnahmen nur erfüllen, indem er die Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen lässt oder den Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstattet (vgl. 5.1.7 Nr. 1 der Lärmschutzauflagen). Letzteres ist hier der Fall. Die genannte Kappungsgrenze wird vorliegend nicht erreicht. Zwar liegt ein Gutachten über den Verkehrswert von Grundstück und Gebäude der Kläger zum maßgeblichen Stichtag der Antragstellung nicht vor. Aufgrund der Lage des Grundstücks, seiner Fläche von rund 500 m² sowie der Größe des eine Wohnfläche von rund 126 m² umfassenden, in massiver Bauweise errichteten Einfamilienhauses kann nach Auffassung des Senats die von den Klägern selbst angeführte Schätzung, wonach ihr Grundstück einen Wert „von mindestens“ 200.000 Euro habe, als maßgeblich zugrunde gelegt werden. 30 % des genannten Betrags entsprächen 60.000 Euro. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Ertüchtigung des Wohnhauses der Kläger mit Schallschutzmaßnahmen diese Summe erfordert. Die Kläger tragen selbst nicht vor, dass die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen diesen finanziellen Umfang erreichen, denn sie halten insoweit einen Betrag von „mindestens 45.000 Euro“ für ausreichend. Ausschlaggebend ist aus Sicht des Senats insoweit allerdings, dass baulicher Schallschutz nach der von der Beklagten ermittelten Leistungsbeschreibung, deren Richtigkeit von den Klägern nicht in Frage gestellt wird, einen finanziellen Aufwand von insgesamt 40.428,71 Euro erfordert und damit deutlich unter der Kappungsgrenze liegt. III. Hinsichtlich des Hilfsantrags hat die Klage Erfolg. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf alle in der Schalltechnischen Objektbeurteilung vom 30. März 2020 und dem Leistungsverzeichnis vom 28. April 2020 gelisteten Leistungen zu. Er ist nicht auf die sog. Differenzkosten beschränkt (dazu 1.) Der Anspruch ist auch nicht mangels Bebaubarkeit des Grundstücks zum maßgeblichen Stichtag am 15. Mai 2000 ausgeschlossen (dazu 2.). 1. Die Wohn- und Schlafräume des Gebäudes der Kläger sind dem Grunde nach anspruchsberechtigt im Sinne der Lärmschutzauflage 5.1.2 und 5.1.3 des Teils A II PFB. Sie liegen innerhalb des für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiets und werden als Wohn- bzw. Schlafräume im Sinne dieser Auflagen genutzt. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. a) Die Anspruchsberechtigung für Schallschutzmaßnahmen ist nicht gemäß Teil A II 5.1.7 Nr. 6 PFB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift entfällt die Verpflichtung der Träger des Vorhabens gemäß den Auflagen, soweit aufgrund von Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, eines Bebauungsplans oder Auflagen der Baugenehmigung bereits zum Zeitpunkt der Errichtung, des Um- oder Anbaus des Gebäudes Vorrichtungen zum Schutz vor Fluglärm einzubauen waren und der Grundstückseigentümer oder Bauherr bzw. deren Rechtsvorgänger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kläger die insofern einzuhaltenden Anforderungen des gesetzlichen Schallschutzes nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 31. Oktober 2007 - FluLärmG - (BGBl. I, S. 2550) in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV) vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2992) in Verbindung mit der Brandenburgischen Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Brandenburg - FlugLärmSBBbgV - vom 7. August 2013 (GVBl.II/13, [Nr. 61]) bei der Errichtung ihres Wohnhauses beachtet haben. b) Gegen diesen Anspruch der Kläger kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, er sei auf Erstattung der Mehrkosten beschränkt, die entstanden wären, wenn die Schallschutzmaßnahmen bereits bei Errichtung des Wohnhauses durchgeführt worden wären, denn es liege in der Verantwortung der Kläger, für die Einhaltung der Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses bei Errichtung ihres Neubaus zu sorgen. Der Senat hat bereits entschieden, diese Argumentation lasse außer Acht, dass es nach dem Planfeststellungsbeschluss - unabhängig davon, ob es sich um sog. Bestandsbauten oder erst nach dem maßgeblichen Stichtag errichtete Neubauten handele - nicht Sache der betroffenen Grundstückseigentümer sei, für Schallschutz an Gebäuden mit geschützten Räumen zu sorgen, der die Einhaltung der Lärmschutzziele gewährleiste, sondern dass er diese Verantwortung der Beklagten als Vorhabenträger auferlege. Denn gemäß Teil A II 5.1.2 Nr. 1 Satz 3 und 5.1.3 Nr.1 Satz 3 PFB seien es die Träger des Vorhabens, die für geeignete Schallschutzvorrichtungen zur Erreichung der jeweils formulierten Schallschutzziele „Sorge zu tragen“ hätten. Diese Verpflichtung werde weiter durch Ziffer 5.1.2. Nr. 1 Satz 5 PFB und Ziffer 5.1.3. Nr. 1 Satz 6 PFB konkretisiert, wonach die Träger des Vorhabens die Kosten für den Nachweis, die Einzelfalluntersuchung und die geeigneten Schallschutzvorrichtungen tragen müssten. Auch dies gelte gleichermaßen für Bestands- wie für Neubauten. Dem entspreche, dass es nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses die Träger des Vorhabens seien, die Schallschutzeinrichtungen entweder selbst einbauen lassen oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstatteten. Um zu gewährleisten, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Lärmschutzziele eingehalten werden, sei die Beklagte als Vorhabenträgerin vor dem dargelegten Hintergrund auch bei Neubauten gehalten, die Planung hierfür auf eigene Kosten vorzunehmen (Senatsurteil vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 9/20 -, Rn. 37 f.). Daran ist nach erneuter Prüfung auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Ebenso wie im zitierten Fall ist die Beklagte dieser Verantwortung nicht gerecht geworden, weil sie sich darauf beschränkt hat, den betroffenen Grundstückseigentümern den Nachweis der zur Erreichung der Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses notwendigen Schallschutzzusatzaufwendungen durch eine Alternativplanung mit und ohne Berücksichtigung der Zusatzkosten zu empfehlen, wie sie es vorliegend mit E-Mail vom 19. Januar 2017 den Klägern gegenüber getan hat. Durch dieses Vorgehen wurde den Klägern unzulässigerweise auferlegt, den Nachweis der zur Einhaltung der Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses erforderlichen Schallschutzmaßnahmen selbst zu erbringen. Überdies hat ihnen die Beklagte das Risiko von Planungsfehlern und etwaigen Auseinandersetzungen über die Frage, ob und welche Maßnahmen im Einzelfall hierfür erforderlich sind, zugemutet. Die Beklagte wäre stattdessen gehalten gewesen, in einem möglichst frühen Stadium des Neubauvorhabens auf die Einhaltung der Schutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses hinzuwirken. Keine andere Entscheidung rechtfertigt der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, auf den (formlosen) Antrag vom 24. Januar 2017 sei den Klägern das Formular für den förmlichen Antrag auf Schallschutz übersandt worden, in diesem Formular seien sie unter Ziffer 9 „Sonstige Hinweise“ darauf hingewiesen worden, dass der (förmliche) Antrag auf Schallschutz „vor Durchführung der baulichen Maßnahmen“ gestellt werden solle. Dieser Einwand verkennt, dass die in jenem Hinweis angesprochenen baulichen Maßnahmen diejenigen zur Ertüchtigung mit Schallschutz nach dem Planfeststellungsbeschluss, nicht aber die baulichen Maßnahmen zur Errichtung des Wohnhauses sind. Daran haben sich die Kläger vorliegend gerade gehalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich ihrer E-Mail an die Kläger vom 19. Januar 2017 nicht die Aussage entnehmen, es werde empfohlen, bereits bei Errichtung des Gebäudes die nach dem Planfeststellungsbeschluss geltenden Schallschutzanforderungen zu erfüllen, da nach Einschätzung der Beklagten der Erstattungsanspruch auf die sog. Differenzkosten beschränkt sei. Die Beklagte hat sich vielmehr vorliegend - ebenso wie im bereits am 6. Mai 2021 vom Senat entschiedenen Fall - darauf beschränkt, den Klägern eine Alternativplanung mit und ohne Schallschutzmaßnahmen nach dem Planfeststellungsbeschluss zu empfehlen. Dessen ungeachtet wäre ein solcher Hinweis auch nicht geeignet, der der Beklagten obliegenden Planungsverantwortung gerecht zu werden. Hierzu hätte es der Bereitschaft bedurft, die Kläger bei der Planung zu unterstützen, um das Risiko von Planungsfehlern und etwaigen Auseinandersetzungen über die Frage, ob und welche Maßnahmen im Einzelfall hierfür erforderlich seien, auszuschließen sowie die hierdurch etwaig entstehenden Mehrkosten zu übernehmen. Der Einwand der Beklagten, den „förmlichen“ Antrag auf Schallschutz hätten die Kläger erst gestellt, als das Gebäude bereits errichtet gewesen sei, so dass sie - die Beklagte - keine Möglichkeit gehabt habe, auf die Einhaltung der Schutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses hinzuwirken, lässt unberücksichtigt, dass sich die Kläger bereits vor Errichtung des Gebäudes formlos per E-Mail vom 19. Januar 2017 nach der „Vorgehensweise hinsichtlich der weiteren Schallschutzmaßnahmen“ bei der Beklagten erkundigt haben und zudem am 24. Januar 2017 und damit zeitlich deutlich vor Errichtung des Gebäudes einen Antrag auf Schallschutz unter Verwendung eines hierfür von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formulars gestellt haben. Die Beklagte war damit bereits vor Errichtung des Gebäudes mit dem maßgeblichen Sachverhalt vertraut und hätte aufgrund dieser Anstoßwirkung Anlass gehabt, sich wegen der Einhaltung der Schutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses an die Kläger zu wenden. Überdies hat die Beklagte in der E-Mail vom 19. Januar 2017 ausdrücklich aufgeführt, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolge erst im Zuge einer etwaigen Antragsbearbeitung, daher sei eine Mitteilung über den erforderlichen Leistungsumfang vor Fertigstellung und Bezug des Objektes nicht möglich. Sie musste damit rechnen, dass sie damit aus Sicht der betroffenen Grundstückseigentümer signalisiert, sich vor Fertigstellung des Wohnhauses mit einer Anspruchsprüfung nicht befassen zu wollen. Überdies lässt die Beklagte außer Acht, dass das den Schallschutzanspruch und damit die Verantwortlichkeit der Beklagten, für dessen Umsetzung Sorge zu tragen, auslösende Antragserfordernis des Planfeststellungsbeschlusses an keine formalen Erfordernisse geknüpft ist. Einer „förmlichen“ Antragstellung bedarf es schon vor diesem Hintergrund nicht. Ein solches Erfordernis hat der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in seinem bereits zitierten Urteil vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 9/20 - (NVwZ-RR 2021, S. 795 ff., juris Rn. 43) angenommen. Ihr Vortrag erscheint im Übrigen auch insoweit fragwürdig, weil die Beklagte in anderen Zusammenhängen, namentlich bei der Bestimmung des Stichtags für die Wertermittlung nach Ziffer 5.1.7 Nr. 2 PFB, regelmäßig selbst auf den Zeitpunkt der erstmaligen, ggf. formlosen Antragstellung der Grundstückseigentümer abstellt. Hat es demnach der Beklagten oblegen, für die Einhaltung der Schallschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses bereits bei Errichtung des Wohnhauses zu sorgen, ist sie gehindert, dem mit der Klage verfolgten Anspruch auf Entschädigung entgegenzuhalten, die Kläger hätten das Bauvorhaben ohne die Einhaltung der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Lärmschutzziele realisiert. Die Kläger sind damit nicht anders zu behandeln als Eigentümer eines Bestandsbaus. 2. Dem geltend gemachten Begehren steht nicht entgegen, dass das Grundstück im Sinne der hier einschlägigen Lärmschutzauflagen in Ziffer 5.1.2. und 5.1.3 PFB nicht bebaut oder nicht bebaubar gewesen sei. Sowohl der Anspruch auf baulichen Schallschutz für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume im Sinne der Lärmschutzauflage 5.1.2 Nr. 1 PFB als auch derjenige für Schlafräume einschließlich der Übernachtungsräume im Beherbergungsgewerbe im Sinne der Auflage 5.1.3 Nr. 1 PFB setzt voraus, dass das betroffene Grundstück am 15. Mai 2000 bebaut oder bebaubar war (vgl. Satz 3 bzw. Satz 4 der Auflagen). Da das Grundstück der Kläger zu dem genannten Stichtag unstreitig nicht bebaut gewesen ist, ist entscheidend, ob es seinerzeit damals als bebaubar im Sinne des Planfeststellungsbeschlusses anzusehen war. Davon ist hier auszugehen. Bebaubarkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn das Grundstück am maßgeblichen Stichtag entweder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans belegen war (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder im sog. Innenbereich, also innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. schon Senatsurteil vom 25. Juni 2021 - OVG 6 A 11/20 -, juris Rn. 23). a) Das Grundstück war danach am 15. Mai 2000 als bebaubar anzusehen, weil es im Geltungsbereich des am 8. August 1996 ausgefertigten Bebauungsplans M... der Gemeinde M... liegt. Ob die von der Beklagten erstmals im vorliegenden gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Rechtmäßigkeitszweifel an diesem Bebauungsplan die Annahme rechtfertigen können, dieser sei - jedenfalls bis zum Erlass des 1. Änderungsbebauungsplans im Jahr 2003 - unwirksam gewesen, bedarf dabei keiner Entscheidung. Eine entsprechende Feststellung würde eine Inzidentkontrolle des Bebauungsplans in seiner damaligen Fassung voraussetzen, die im Rahmen der Prüfung der Anspruchsberechtigung nach den Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nicht stattfindet. aa) Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Beklagte in ihrer mit Blick auf die Gewährung von baulichem Schallschutz einer staatlichen Behörde vergleichbaren Funktion als Anspruchsverpflichtete befugt ist, eine solche Inzidentkontrolle vorzunehmen, um bei entsprechendem Ergebnis Schallschutzansprüche negieren zu können. Eine wie auch immer geartete Verwerfungskompetenz steht ihr insoweit jedenfalls nicht zu. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans gehört folglich nicht zum Prüfprogramm der Beklagten bei der Gewährung von Schallschutz nach den Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses. bb) Dessen ungeachtet ist die Rechtmäßigkeitskontrolle eines Bebauungsplans außerhalb der Normenkontrollfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausschließlich bei der Überprüfung von Vollzugsakten, namentlich also Baugenehmigungen, die aufgrund eines Bebauungsplans ergehen, aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes vorgegeben. Dies setzt allerdings die Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen durch den Vollzugsakt voraus. Denn die Inzidentkontrolle von Bebauungsplänen im Rahmen der Überprüfung von auf ihrer Grundlage ergangener Vollzugsakte trägt dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes des Artikels 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechnung. Dieses gewährleistet demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt worden ist, die gerichtliche Überprüfung der ihn beeinträchtigenden Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das erscheint notwendig, weil ein Bebauungsplan selbst für sich allein noch keine Rechte umgestaltet und demnach auch nicht unmittelbar in bestehende Rechtspositionen des Bürgers eingreift und ihn insoweit in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Dazu bedarf es vielmehr stets einzelner Vollzugsakte der Verwaltung. Daher ist - außerhalb der bestimmten Antragsfristen unterliegenden prinzipalen Normenkontrolle des § 47 VwGO - die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans, auf dem die fraglichen Vollzugsakte beruhen, inzidenter in vollem Umfang zu überprüfen, um umfassenden und ausreichenden Rechtsschutz zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 -, BVerfGE 31, 364 ff., juris Rn. 10). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass demjenigen, dessen Rechte durch eine auf Festsetzungen des Bebauungsplans gestützte behördliche Entscheidung oder durch das Unterlassen einer Entscheidung eingegriffen werde, durch den Ablauf der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht die Befugnis abgeschnitten werde, im Rahmen einer Rechtsverteidigung geltend zu machen, der Bebauungsplan sei nichtig. Das Gericht habe dem im Rahmen einer Inzidentkontrolle nachzugehen. Zur Rechtswahrung sei die Einhaltung der Normenkontrollfrist nicht erforderlich (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2000 - 4 BN 32.00 -, ZfBR 2001, S. 350, sowie vom 10. Oktober 2006 - 4 BN 29.06 -, ZfBR 2007, S. 149 f., juris Rn. 3). Diese Erwägungen sind auf die vorliegend gegebene Konstellation nicht übertragbar. Die Beklagte ist als Vorhabenträger nicht in einer einem Bürger vergleichbaren Position, in dessen Rechte durch einen auf einem Bebauungsplan beruhenden Vollzugsakt eingegriffen wird. Sie ist, wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, bei der Überprüfung und ggf. Gewährung von Schallschutzansprüchen nach den Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses für den Flughafen BER als Anspruchsverpflichtete einer Behörde vergleichbar, die ihr gesetzlich übertragene Aufgaben wahrnimmt (Urteile vom 13. Dezember 2021 - OVG 6 A 8/20 -, juris Rn. 171, und vom 12. Januar 2022 - OVG 6 A 7/21 -, Rn. 81). Eine gesetzliche Vorgabe, die neben der Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine Inzidentkontrolle hinsichtlich des in Rede stehenden Bebauungsplans in einer derartigen Konstellation vorschreibt, ist nicht ersichtlich. Auch die Beklagte benennt eine solche nicht. cc) Eine solche Vorgabe lässt sich auch der fraglichen Stichtagsregelung des Planfeststellungsbeschlusses nicht entnehmen. Im Gegenteil spricht sie gegen das Erfordernis einer inzidenten Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bebauungsplänen in den betroffenen Schutzgebieten. Zwar ist der Beklagten zu konzedieren, dass sich eine Inzidentkontrolle von Bebauungsplänen im Rahmen der denkbaren Interpretationen der hier einschlägigen Lärmschutzauflagen bewegt, zumal es in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt, ein Anspruch auf Kostenerstattung für Schallschutz- und Belüftungseinrichtungen stehe nur denjenigen Eigentümern zu, deren Grundstück bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bebaut oder im Sinne der §§ 30, 34 BGB bebaubar gewesen sei (Planbegründung S. 656). Eine solche Auslegung berücksichtigt allerdings Sinn und Zweck der Stichtagsregelung nicht hinreichend. Die Stichtagsregelung soll erkennbar für Rechtssicherheit sorgen und den betroffenen Grundstückseigentümern wie auch den Trägern des Vorhabens als Richtschnur für die Erwartbarkeit von Schallschutzansprüchen dienen. Zum einen soll für Eigentümer innerhalb der ausgewiesenen Schutzgebiete des Flughafens belegener Grundstücke weitgehend Klarheit herrschen, ob hinsichtlich eines bebauten oder unbebauten Grundstücks Schallschutzansprüche dem Grunde nach bestehen können. Auf der anderen Seite sollen die Schallschutzansprüche zugunsten der Beklagten begrenzt werden. Die Beklagte als Vorhabenträger soll nicht „uferlosen“ Anspruchsberechtigungen ausgesetzt sein, indem nach dem Stichtag 15. Mai 2000 eine nicht überschaubare Zahl weiterer Baugebiete ausgewiesen wird. Diese Zielsetzung würde vereitelt, wenn die Beklagte die Bebaubarkeit von Grundstücken im Sinne der Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses zu dem genannten Stichtag im Wege einer inzidenten Rechtmäßigkeitskontrolle eines Bebauungsplans in Frage stellen könnte. Es wäre dann mit nicht überschaubaren Unsicherheiten behaftet, ob ein in einem beplanten Wohngebiet belegenes Grundstück bebaubar war. Hinzu kommt, dass der vom Plangeber mit der Stichtagsregelung intendierten Rechtssicherheit das Erfordernis einer praktischen Handhabbarkeit immanent ist, die ebenfalls nicht mehr gegeben wäre, wenn die Beklagte - wie im vorliegenden Fall - ggf. Jahrzehnte nach Planerlass die Bebaubarkeit eines in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesenen Grundstücks wegen Zweifeln an dessen Rechtmäßigkeit negieren könnte. Wenn das Grundstück zum Stichtag im Geltungsbereich eines nicht nach § 47 VwGO für unwirksam erklärten Bebauungsplans lag und zudem auf der Grundlage dieses Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist das Grundstück im Sinne des Planfeststellungsbeschlusses zum Stichtag tatsächlich bebaubar gewesen. b) Die Beklagte kann den Klägern auch nicht entgegengehalten, die Erschließung ihres Grundstücks sei zum Stichtag 15. Mai 2000 nicht gesichert gewesen. Wie bereits dargelegt, ist das Merkmal der Bebaubarkeit zum Stichtag 15. Mai 2000 in den Lärmschutzauflagen 5.1.2 Satz 3 und 5.1.3 Satz 4 PFB bereits dann erfüllt, wenn das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB oder im Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt. Der Planfeststellungsbeschluss verlangt dagegen nicht, dass am maßgeblichen Stichtag eine Baugenehmigung erteilt war oder hätte erteilt werden können. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, dass an dem genannten Stichtag die Erschließung gesichert gewesen ist. Denn das Erfordernis einer gesicherten Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB bezieht sich regelmäßig auf die Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens, für das eine Baugenehmigung beantragt wird und dessen Verwirklichung damit unmittelbar bevorsteht. Dementsprechend reicht es für die gesicherte Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BGB aus, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage, d.h. mit ihrer Benutzbarkeit im Zeitpunkt der Gebrauchsabnahme oder der Fertigstellung des Bauwerks gerechnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, BVerwGE 137, 74 ff., Rn. 40 m.w.N.; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Lfg. 134 August 2019, § 30 Rn. 50 m.w.N.). Welche Anforderungen an die Sicherung der Erschließung im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2017 - OVG 10 N 49.13 -, juris Rn. 8). Eine derart konkrete Betrachtung verlangt der Planfeststellungsbeschluss mit dem Erfordernis der Bebaubarkeit am Stichtag 15. Mai 2000 nicht. Vor dem bereits dargelegten Hintergrund, wonach es dem Plangeber für die Frage der Bebaubarkeit auf die Erkennbarkeit der Auswirkungen des Flughafenausbaus ankam, genügt vielmehr eine Ausweisung als Baugebiet in einem Bebauungsplan bzw. die Lage im Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Auch mit Sinn und Zweck des Planfeststellungsbeschlusses, soweit er Bebaubarkeit zu dem genannten Stichtag verlangt, lässt sich dieses Erfordernis nicht überzeugend begründen. Es ist schon kein Bedürfnis erkennbar, neben der Ausweisung eines Grundstückes als Baugebiet eine gesicherte Erschließung zum Stichtag 15. Mai 2000 für eine Bebaubarkeit im Sinne der Lärmschutzauflagen des PFB zur Voraussetzung zu machen. Denn die Erteilung einer Baugenehmigung und die Errichtung eines Gebäudes setzen, wie die Beklagte selbst betont, „zwingend“ eine gesicherte Erschließung voraus. Die Vorhabenträger müssen deshalb nicht befürchten, Lärmschutzmaßnahmen für Gebäude finanzieren zu müssen, deren Erschließung nicht gesichert ist. Für diese Sicht spricht überdies, dass nach Teil A II 5.1.7. Nr. 3 PFB baulicher Schallschutz bis zu fünf Jahre nach Inbetriebnahme der planfestgestellten neuen Südbahn gegenüber den Vorhabenträgern geltend gemacht werden kann. Der Plangeber selbst hatte damit eine nicht unerhebliche Zeitspanne im Blick, bei der damit zu rechnen war, dass Neubauten erst deutlich nach dem Stichtag und nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses errichtet werden würden. Da die Frage, ob die Erschließung gesichert ist, eine prognostische Einschätzung erfordert, die bei zahlreichen (bebaubaren) Grundstücken am Stichtag 15. Mai 2000 ersichtlich noch nicht geleistet werden konnte, hätte es nahegelegen, ein solches Erfordernis, wäre es denn beabsichtigt gewesen, durch eine entsprechende Formulierung im verfügenden Teil oder zumindest durch einen entsprechenden Hinweis in der Begründung zu formulieren. Das zeigt auch der vorliegende Fall, bei dem die Beklagte mit einem Erschließungsvertrag und einer notariell beurkundeten Zusatzvereinbarung argumentiert, die weder den Klägern noch ihren Rechtsvorgängern bekannt gewesen sein dürfte. Gestützt wird dieser Befund überdies durch die Lärmschutzauflage 5.1.7 Nr. 7 PFB. Danach entfällt die Verpflichtung der Träger des Vorhabens gemäß den Auflagen 5.1.2 bis 5.1.6 u.a., soweit das betroffene Grundstück „zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr bebaubar“ ist. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit für betroffene Grundstückseigentümer, Schallschutzansprüche bis zu fünf Jahre nach Inbetriebnahme geltend zu machen, deutet auch diese Regelung darauf hin, dass der Plangeber nicht darauf abstellen wollte, dass die konkreten Voraussetzungen zur Erteilung einer Baugenehmigung bereits zum Stichtag 15. Mai 2000 vorgelegen haben. IV. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO aufgeführten Gründe vorliegt. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks R..., das in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt. Mit E-Mail vom 11. Januar 2017 teilten die Kläger der Beklagten ihre Absicht mit, das Grundstück zu bebauen. Bisher seien nur Schallschutzfenster eingeplant. Es bestünden Fragen zur Vorgehensweise hinsichtlich der weiteren Schallschutzmaßnahmen. Hierauf teilte die Beklagte den Klägern - ebenfalls per E-Mail - am 19. Januar 2017 die prognostizierte Fluglärmbelastung für deren Grundstück mit und führte u.a. weiter aus: Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolge erst im Zuge einer etwaigen Antragsbearbeitung. Daher sei eine Mitteilung über den erforderlichen Leistungsumfang vor Fertigstellung und Bezug des Objektes nicht möglich. Zur Vereinfachung des Nachweises der schallschutzbedingten Zusatzaufwendungen werde empfohlen, im Rahmen der Antragstellung die erhöhten Kosten für den Einbau von Schallschutzmaßnahmen auszuweisen. Dies könne zum einen durch eine Planung des Objektes mit dem Ziel der Einhaltung der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses BER, also mit ausreichenden Schallschutzmaßnahmen, und zum anderen durch eine Planung des Objektes ohne solche zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen erfolgen. Ein Vergleich beider Planungen könne Auskunft über die schallschutzbedingten Zusatzaufwendungen geben. Am 24. Januar 2017 beantragten die Kläger Schallschutzmaßnahmen unter Verwendung eines Formulars der Beklagten, das hinsichtlich des betroffenen Grundstücks lediglich die Angabe der Postanschrift vorsah. Nachdem das Haus errichtet war, stellten die Kläger am 16. April 2018 einen weiteren Antrag auf Schallschutz, der nähere Angabe zu Grundstück und Gebäude enthielt. Entsprechend der Vorgaben im Antragsformular legten sie u.a. die Baugenehmigung vom 9. Mai 2017 sowie eine Formularerklärung des von ihnen beauftragten Architekten vom 25. April 2017 über die Einhaltung der Schallschutzanforderungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in Verbindung mit den einschlägigen Durchführungsbestimmungen vor. Die von der Beklagten daraufhin erstellte Schalltechnische Objektbeurteilung vom 30. März 2020 ergab ausweislich des davon umfassten Leistungsverzeichnisses vom 28. April 2020, dass die Ertüchtigung des Wohnhauses der Kläger mit Schallschutzmaßnahmen zur Erreichung der Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses einen finanziellen Aufwand von 40.428,71 Euro brutto für Schalldämmlüfter, Schallschutzfenster und Zwischensparrendämmung erfordere. Mit Schreiben vom 30. April 2020 teilte die Beklagte den Klägern allerdings mit, es würden Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen in einer Höhe von lediglich 13.751,87 Euro brutto erstattet. Dies erläuterte sie in einem weiteren Schreiben vom 2. Juli 2020 damit, dass die Kläger die Möglichkeit gehabt hätten, sich vor Beantragung der Baugenehmigung über die zu erwartende Fluglärmbelastung zu informieren bzw. sich diesbezüglich vorab mit der FBB, also der Beklagten, abzustimmen und das Objekt so zu errichten, dass die Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses hätten eingehalten werden können. Diese Möglichkeit hätten sie nicht genutzt, vielmehr den Neubau im Jahr 2018 so errichtet, dass die Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses nicht eingehalten worden seien. Es könne erwartet werden, dass Bauherren, insbesondere auch im Hinblick auf den Hinweis zur Lage in den Anspruchsgebieten, die Schallschutzanforderungen nach dem Planfeststellungsbeschluss bereits bei Errichtung berücksichtigten. Es würden deshalb nur Mehrkosten erstattet, die zum Zeitpunkt der Errichtung in den zu schützenden Räumen zur Einhaltung des Schutzziels hätten aufgewendet werden müssen sowie die bestmöglichen Maßnahmen in den Räumen, in denen das Schutzziel nicht eingehalten werden könne. Mit der am 25. August 2021 erhobenen Klage begehren die Kläger Zahlung von 20.000 Euro sowie hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, baulichen Schallschutz auf der Grundlage der bereits erstellten Schalltechnischen Objektbeurteilung für alle dort gelisteten Leistungen ungekürzt, also ohne Begrenzung auf sog. Differenzkosten, zu gewähren. Den zunächst mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten haben die Kläger mit Schriftsatz vom 28. April 2022 zurückgenommen. Zur Begründung der Klage führen sie aus: Die für die schallschutztechnische Ertüchtigung ihres Wohnhauses anzusetzenden Kosten dürften über der nach den Lärmschutzauflagen geltenden Kappungsgrenze von 30 % liegen und einen Auszahlungsanspruch begründen. Das Grundstück habe einen Wert von mindestens 200.000 Euro. Für die schallschutztechnische Ertüchtigung des Gebäudes seien Kosten in Höhe von mindestens 45.000 Euro aufzuwenden. Ein Abzug der Kosten, die für Schallschutz unabhängig von den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses aufzubringen seien, könne nur erfolgen, solange das Gebäude noch nicht errichtet sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern für ihr Wohngebäude auf dem Grundstück R... baulichen Schallschutz auf Grundlage der Schalltechnischen Objektbeurteilung vom 30. März 2020 und dem Leistungsverzeichnis vom 28. April 2020 für alle dort gelisteten Leistungen ungekürzt, ohne Begrenzung auf Differenzkosten zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Den Klägern stehe keinerlei Anspruch auf Schallschutz zu, weil ihr Grundstück am 15. Mai 2000 als dem insofern maßgeblichen Stichtag weder bebaut noch bebaubar gewesen sei. Das Wohnhaus sei erst im Jahr 2018 errichtet worden. Zum maßgeblichen Stichtag habe es im Außenbereich gelegen. Zwar habe zum damaligen Zeitpunkt der Bebauungsplan M... der Gemeinde M... gegolten, der im Jahr 1996 Kraft getreten sei und für die Grundstücksfläche der Kläger ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt habe. Der Bebauungsplan habe allerdings mehrere, von der Beklagten im Einzelnen dargelegte Festsetzungsmängel enthalten, die zu seiner Unwirksamkeit führten und für die auch die Planerhaltungsvorschriften in den §§ 214 f. BauGB nicht einschlägig seien. Sämtliche Fehler führten zu einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans in seiner Gesamtheit, da nicht erkennbar sei, dass die Gemeinde den Bebauungsplan ohne diese für den Plan zentralen Festsetzungen aufgestellt hätte. Ein unwirksamer Bebauungsplan rechtfertige nicht die nach den Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche Annahme der Bebaubarkeit des Grundstücks zum Stichtag 15. Mai 2000. Die Gemeinde habe die Rechtswidrigkeit einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans selbst erkannt und diese durch spätere Änderungen, die allerdings erst im Jahr 2003 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag erfolgt seien, geändert. Zudem sei zum Stichtag die für eine Bebaubarkeit notwendige Erschließung nicht gesichert gewesen. Die tatsächliche Erschließung sei erst im Jahr 2018 geschaffen worden. Hier sei zwar am 30. April 1996 ein Erschließungsvertrag abgeschlossen worden, der zunächst vorgesehen habe, dass für den hier maßgeblichen Teil des Plangebietes die Erschließung bis zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen sein solle. Diese zeitliche Festsetzung sei allerdings durch eine am 13. März 1998 notariell beurkundete Zusatzvereinbarung geändert worden. Danach habe der Erschließungsträger für die durchzuführenden Erschließungsmaßnahmen eine Bürgschaft stellen müssen, die für den fraglichen Teil des Plangebiets erst am 14. September 2015 gestellt worden sei. Auch ungeachtet der fehlenden Bebaubarkeit und der nicht gesicherten Erschließung bedürfe es vorliegend keiner neuen Schalltechnischen Objektbeurteilung. Der erkennende Senat habe zwar entschieden, dass der Beklagten - ebenso wie bei Bestandsbauten - auch für Neubauten die Planungsverantwortung für die Einhaltung der Schallschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses obliege. Diese Verantwortung werde aber erst durch einen entsprechenden Schallschutzantrag ausgelöst. Die Kläger hätten den förmlichen Schallschutzantrag erst im April 2018 bei der Beklagten eingereicht, als das Wohnhaus bereits errichtet gewesen sei. Die Beklagte sei daher vorliegend nicht in der Lage gewesen, gegenüber den Klägern in einem möglichst frühen Stadium des Neubaus auf die Einhaltung der Schutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses hinzuwirken. Daher sei es sachgerecht und entspreche auch den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses, der auf die Antragstellung des Eigentümers Bezug nehme, den Erstattungsanspruch auf die Mehrkosten zu beschränken, die entstanden wären, wenn die Schallschutzmaßnahmen bereits bei Errichtung des klägerischen Wohnhauses durchgeführt worden wären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der von der Beklagten übersandten Schallschutzvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.