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Urteil

OVG 6 A 2/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0925.OVG6A2.24.00
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Leitsätze
1. Die Lärmschutzauflagen für den Tag- und den Nachtschutz (vgl. Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 PFB BER) sehen Schallschutz „auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks“ vor. Die Geltendmachung von Schallschutzansprüchen nach dem PFB BER setzt daher Eigentum als Vollrecht voraus. Eine lediglich ein Anwartschaftsrecht vermittelnde Eigentumsvormerkungsberechtigung genügt hierfür grundsätzlich nicht.(Rn.18) 2. Zur Frage einer anlässlich eines Schallschutztages gegebenen Auskunft, wonach ein Schallschutzantrag nach Errichtung eines geplanten Wohnhauses gestellt werden könne, ohne dass ein Rechtsverlust hiermit verbunden sei.(Rn.24) 3. Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 der 2. FlugLSV (juris: FlugLSV 2) ist der Einbau von Belüftungseinrichtungen in der Nachtschutzzone, also bei Schlafräumen, vorgeschrieben.(Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar wird Lärmschutz sowohl für den Tag als auch für die Nacht nach den Lärmschutzauflagen in Ziffer 5.1.2 und 5.1.3 des PFB BER „auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks“ gewährt und die Klägerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Tatsachenverhandlung vor dem Senat mangels entsprechender Eintragung im Grundbuch nicht Eigentümerin des betroffenen Grundstücks. Sie macht jedoch geltend, sie sei aufgrund des ihr mit Blick auf die zu ihren Gunsten eingetragene Vormerkung zustehenden Anwartschaftsrechts und der zu erwartenden Umschreibung des Grundbuchs einem Eigentümer gleichzustellen. Die Klärung dieser Frage rechtfertigt eine gerichtliche Sachprüfung. 2. Die Änderung des schriftsätzlich angekündigten Klageantrags in der mündlichen Verhandlung steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Das ist anzunehmen, wenn die geänderte Klage die endgültige Beilegung des Streites fördert und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (Riese, in Schoch/Schneider, VwGO, EL 39 Juli 2020, § 91 Rn. 61b m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall. Die Beteiligten streiten in beiden Antragsvarianten im Wesentlichen um die Ansprüche auf Gewährung passiven Schallschutzes nach den Ziffern 5.1.2 und 5.1.3 der Lärmschutzauflagen des PFB BER. Die endgültige Beilegung des Streites wird daher jeweils gleichermaßen gefördert und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen gleich II. Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages wie auch des Hilfsantrages unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen nicht zu. 1. Die Lärmschutzauflagen für den Tag- und den Nachtschutz (vgl. Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 PFB BER) sehen Schallschutz „auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks“ vor. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Tatsachenverhandlung vor dem Senat nicht Eigentümerin des fraglichen Grundstücks, was einen Anspruch auf Schallschutz bereits dem Grunde nach ausschließt Die Klägerin ist aufgrund der Eigentumsvormerkung im Grundbuch lediglich Inhaberin eines Anwartschaftsrechts auf das Eigentum. Der Planfeststellungsbeschluss setzt demgegenüber grundsätzlich das Vollrecht am Eigentum zur Geltendmachung der Schallschutzansprüche voraus. Daran ändert auch die von der Klägerin angeführte Ziffer 5.1.7 Nr. 5 der Lärmschutzauflagen nichts, wonach der Inhaber eines Erbbaurechts an die Stelle des Grundstückseigentümers tritt. Auch diese Regelung setzt das Erbbaurecht als „Vollrecht“ voraus. Da dem Erbbauberechtigten das Recht zustehen kann, auf dem Grundstück ein Bauwerk zu errichten und sich die Regelungen für Lärmschutz auf Gebäude bzw. Außenwohnbereiche von Gebäuden beziehen, hielt es der Plangeber für sachgerecht, den Erbbauberechtigten zum Anspruchsinhaber zu machen. Das Gleiche gilt für selbstständiges Gebäudeeigentum im Sinne des Artikel 233 § 2a, § 2b EGBGB (PFB BER S. 667, vgl. auch Ziffer 5.1.7 Nr. 5 Satz 3 der Lärmschutzauflagen). Andere Nutzungsberechtigte, wie etwa Mieter, hat der Plangeber bewusst nicht mit eigenen Ansprüchen ausgestattet. Er führt insoweit aus, dass Ansprüche auf Schutzmaßnahmen bzw. Entschädigung in Geld wegen Lärmbelastung für ein Grundstück nur einmal geltend gemacht werden könnten, und verweist insoweit ausdrücklich auf die allein den Eigentümer begünstigenden Regelungen in den Lärmschutzauflagen. Der Gesichtspunkt der Vermeidung mehrfacher Antragstellung greift auch in der hier gegebenen Situation eines Vormerkungsberechtigten. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass das Eigentum als Vollrecht nach wie vor dem im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer zusteht. Diese praktische Schwierigkeit hat der Plangeber zugunsten des Grundstückseigentümers als Vollrechtsinhaber gelöst. Darüber hilft auch der Vortrag der Klägerin nicht hinweg, wonach die Umschreibung des Grundbuchs zu ihren Gunsten zeitnah bevorstehe. Dieser Einschätzung vermag sich der Senat im Übrigen auch nicht anzuschließen. Denn die Umschreibung des Grundbuchs ist in ihrem Fall an weitere Voraussetzungen geknüpft, die gegenwärtig nicht vorliegen. Die zugunsten der Klägerin eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung ist nachrangig gegenüber einer zugunsten des Landes Berlin ebenfalls eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkung „an vormaliger Parzelle 7... “. Diese vorrangige Eigentumsvormerkung beruht nach dem Vortrag der Klägerin zwar allein auf einer unzutreffenden Bezeichnung („Zahlendreher“), sie bedarf jedoch zunächst der Löschung bzw. Berichtigung. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Amtsgerichts P... vom 10. Juli 2025. Darin heißt es zwar, die Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten des Landes Berlin stehe einer Eigentumsumschreibung nicht im Wege. Allerdings ist darin weiter ausgeführt, dass ein in einer mitübersandten Flurkarte gelb markierter Streifen noch zur ehemaligen Parzelle, für die das Land Berlin eine Eigentumsvormerkungsberechtigung habe, gehöre. Dieser Streifen sei „nicht extra vermessen“. Daher seien dann die näher bezeichneten Flurstücke als Belastungsgegenstand im Grundbuch richtig bezeichnet. Es solle die Flurstückentwicklung zu der genannten ehemaligen Parzelle abgewartet werden und man melde sich dann. Überdies ergibt sich aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Notars W... vom 19. September 2025, dass eine Eigentumsumschreibung nicht vorgenommen werden könne, ohne dass Auflassungs- und Identitätserklärungen der Vertragsparteien höchstpersönlich vor dem Notar abgegeben würden. Dass die danach erforderliche Erklärung des (Noch-)Grundstückseigentümers in dem für den 15. Oktober 2025 vorgesehenen Termin erfolgen werde, steht nicht mit dem für eine Überzeugungsbildung des Senats erforderlichen Grad an Gewissheit fest. Der Vortrag der Klägerin, es sei kein Grund ersichtlich, die Erklärung werde von diesem nicht abgegeben, ist spekulativ. Eine entsprechende Absichtserklärung des Grundstückseigentümers hat die Klägerin ebenso wenig vorgelegt, wie einen Verzicht auf die Geltendmachung von Schallschutzansprüchen. Vor dem dargelegten Hintergrund muss nicht entschieden werden, ob und ggf. unter welchen konkreten Umständen eine Eigentumsvormerkungsberechtigung ausnahmsweise für die Geltendmachung passiven Schallschutzes nach dem PFB BER ausreichen kann. 2. Unabhängig davon kann die Klägerin nicht die Ertüchtigung der anspruchsberechtigten Wohnräume des fraglichen Gebäudes ohne Beschränkung auf die Differenzkosten beanspruchen. Das sind diejenigen Mehrkosten, die entstanden wären, wenn die nach dem Schutzniveau des PFB BER erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bereits bei Planung und Errichtung des Wohnhauses durchgeführt worden wären. Nach der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 19. August 2025 - OVG 6 A 1/24 - (juris Rn. 24 ff.), auf das verwiesen wird, sind lediglich die sog. Differenzkosten zu erstatten, wenn die betroffenen Grundstückseigentümer durch eine erst nach Errichtung des Wohnhauses erfolgte Antragstellung vereitelt haben, dass die Beklagte bereits bei Planung und Errichtung des Wohnhauses darauf hinwirken konnte, das Schutzniveau des PFB BER zu erreichen. Nach dieser Rechtsprechung sind auch die mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche auf weitergehende Kostenerstattung, hilfsweise auf Übermittlung einer neuen Anspruchsermittlung einschließlich bepreisten Leistungsverzeichnisses, zu verneinen. Zwischen den Beteiligten ist auch hier unstreitig, dass die Klägerin den Schallschutzantrag erst nach Errichtung und Fertigstellung des fraglichen Wohnhauses gestellt hat. Daran ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, sie habe von der Beklagten die Auskunft erhalten, sie könne den Schallschutzantrag erst nach Errichtung des Wohnhauses stellen, ein Rechtsverlust sei hiermit nicht verbunden. Der Senat hat nach Würdigung aller aktenkundigen Umstände, des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Klägerin die behauptete Auskunft in einer hinreichende Rechtsverbindlichkeit vermittelnden Art und Weise erteilt wurde. In diesem Lichte kann dahinstehen, auf welche konkreten Vorschriften die Klägerin den Klageanspruch aufgrund einer unzutreffenden Auskunft der Beklagten hätte stützen können. Das Vorbringen der Klägerin insoweit ist schon nicht konsistent. Sie hat im Laufe des Verfahrens den Inhalt der ihr vermeintlich erteilten Auskunft unterschiedlich geschildert. Sie hat zunächst angegeben, mit der Auskunft sei ihr eine Entschädigung sicher zugesagt worden. Im Rahmen ihres an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 9. November 2021 führte sie aus: „Die verantwortlichen Ansprechpartner vom Schallschutzprogramm des FBB wiesen mehrfach vor Objektplanung und -errichtung darauf hin, dass das Schallschutzprogramm des BER (FBB) nach Fertigstellung des Objektes den individuellen Schallschutz und somit die Schallschutzziele gemäß Planfeststellungsbeschluss (PFB) für die Objekte in den Anspruchsgebieten des Schallschutzprogramms BER (FBB) garantiert und sicherstellt. Die Planung entsprechender Schallschutzmaßnahmen durch den Eigentümer vor der Errichtung des Objektes wurde explizit ausgeschlossen und als nicht erforderlich benannt. Es gab mehrfach den Hinweis, dass hierfür die FBB GmbH im Nachhinein der Objekterstellung verantwortlich ist und im Rahmen des Schallschutzprogramms BER (FBB) die Umsetzung der Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele nach entsprechender Antragstellung in voller Höhe übernehmen muss.“ In ihrem weiteren Schreiben vom 17. Oktober 2022 erwähnte die Klägerin erstmals, sich an den Schallschutztagen der Beklagten am 18. Juni 2016 sowie am 17. Juni 2017 „über individuelle Schallschutzmaßnahmen für unser geplantes Bauvorhaben“ informiert zu haben. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 erklärte sie, man habe bei den Gesprächen „Entschädigung in voller Höhe zugesagt“. Mit weiterem Schreiben vom 2. Februar 2023 führte sie aus, man habe die Information gegeben, „dass das Schallschutzprogramm des BER (FBB) den individuellen Schallschutz und somit die Einhaltung der Schutzziele gemäß Planfeststellungsbeschluss in den Objekten im Anspruchsgebiet garantiert“. Auch im Klageverfahren gab sie zunächst mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 an die Auskunft erhalten zu haben, „dass das Schallschutzprogramm des BER nach Fertigstellung des Objektes den individuellen Schallschutz und somit die Schallschutzziele gemäß Planfeststellungsbeschluss (PFB) für die Objekte in den Anspruchsgebieten des Schallschutzprogramms BER (FBB) garantiere und sicherstelle.“ Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass ein Mitarbeiter der Beklagten derart weitgehende Zusagen abgegeben haben soll, zumal ohne nähere Kenntnis des konkreten Vorhabens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ertüchtigung der betroffenen Gebäude raumbezogen erfolgt und Art und Umfang der Ansprüche jeweils von den konkreten baulichen Verhältnissen und der Nutzung jedes einzelnen Raums abhängen. Der Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 21. Oktober 2024 erscheint daher nachvollziehbar, dass die Einhaltung der Schallschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses beim konkreten Objekt vor einer Versendung der Anspruchsermittlung grundsätzlich nicht garantiert werde. Anfragen zu konkreten Neubauvorhaben würden von der Beklagten schon immer ausschließlich schriftlich beantwortet. Dies beruhe rein praktisch auf dem Umstand, dass die Werte aus sechs verschiedenen Karten abgelesen und überdies in einem Vier-Augen-Prinzip verifiziert werden müssten. Ein erheblicher Anteil der Informationsgespräche auf den Schallschutztagen beziehe sich auf die Abläufe und die Grundlagen des Schallschutzprogramms BER. Diese bedürften keiner Nachverfolgung und würden demgemäß durch die Beklagte nicht dokumentiert. Anders liege es hingegen, wenn Gäste auf den Schallschutztagen konkrete Anliegen zu Ansprüchen oder zur baulichen Umsetzung ansprächen. Es werde dann stets die Anschrift der Gäste aufgenommen. Die Beklagte verfüge über keine dokumentierten Nachweise über Gespräche zwischen der Klägerin und einem ihrer Mitarbeiter an den Schallschutztagen 2016 und 2017. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass ein solches Gespräch gleich zwei Mal nicht entsprechend der vorstehend beschriebenen Praxis der Beklagten dokumentiert worden sei. Auf diesen Vortrag rückte die Klägerin im Schriftsatz vom 23. April 2025 von ihrem bisherigen Vorbringen ab. Von einer mehrfach zugesagten „Garantie“ oder „Sicherstellung“ eine Entschädigungszahlung oder sonstiger Schallschutzansprüche war nicht mehr die Rede. Sie erklärte stattdessen, sie habe nur einmal, nämlich anlässlich des Schallschutztages im Jahr 2016, erfragt, ob das Gebäude im Anspruchsgebiet liege und wann sie einen Schallschutzantrag stellen solle. Zur Antwort habe sie erhalten, sie solle sich nach der Errichtung des Objekts bei der FBB melden und einen Antrag auf Schallschutz stellen, vor der Errichtung des Hauses könne der Antrag nicht bearbeitet werden. Diese Angaben hat die Klägerin bei der informatorischen Anhörung vor dem Senat bekräftigt. Auch ihre als Zeugin vernommene Mutter, die bei dem Gespräch am Schallschutztag zugegen gewesen sei, hat dies im Wesentlichen bestätigt. Im Jahr 2017 habe sie den Schallschutztag zwar besucht, diesmal aber, um Informationen über die Flughafenplanung und hinsichtlich der geplanten Flugbewegungen und deren Verteilung zu erfahren. Die ursprünglich von der Klägerin geschilderte Auskunft weicht damit inhaltlich erheblich von der erst auf die Einwände der Beklagten vorgetragenen Auskunft ab und erscheint schon für sich genommen verfahrensangepasst. Hinzu kommt, dass der Vortrag insoweit insgesamt nicht hinreichend plausibel ist. Dass die Klägerin in Erfahrung bringen wollte, ob das fragliche Grundstück im anspruchsberechtigten Gebiet liege, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Klägerin dieser Umstand bereits bekannt war. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass ihre Eltern in derselben Straße nur wenige Häuser entfernt wohnen (Q... ) und damals ein Verfahren zur Ertüchtigung ihres 2001 errichteten Wohnhauses mit passivem Schallschutz bereits durchgeführt hatten. Die Klägerin selbst wohnte seinerzeit bei einer Nachbarin unter der dem Haus ihrer Eltern gegenüber liegenden Anschrift Q... . Auch für dieses Haus war bereits ein Schallschutzverfahren durchgeführt worden, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bekundet hat. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, weshalb die Klägerin den Schallschutztag 2016 besucht haben will, um zu klären, ob das Grundstück im anspruchsberechtigten Gebiet liege. Ebenso wenig ist erkennbar, weshalb die Klägerin den Zeitpunkt einer Antragstellung erfragt haben soll. Nahe gelegen hätte es vielmehr, einen solchen Antrag sogleich zu stellen. Dass die Klägerin beruflich, durch den geplanten Hausbau und die Geburt ihrer Tochter im Frühjahr 2016 stark eingebunden gewesen sein mag, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn bereits vor dem Hintergrund des Schallschutzverfahrens ihrer Eltern hätte ihr klar sein müssen, dass der Aufwand, den eine solche Antragstellung erfordert, denkbar gering ist. Es genügt die Angabe der Kontaktdaten und der Anschrift auf einem im Internet zur Verfügung gestellten einseitigen Formular. Dieses Formular auszudrucken, auszufüllen und der Beklagten per E-Mail oder auf dem Postwege zu übermitteln, stellt erheblich weniger Aufwand dar als der Besuch eines Schallschutztages, selbst wenn dieser, wie angeblich hier, nur der Klärung zweier einfacher Fragen gedient haben soll. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einräumte, das Formular seinerzeit gekannt zu haben, indem sie erklärte, man habe es im Internet einsehen können. Nicht plausibel erscheinen vor dem dargelegten Hintergrund zudem die Schilderungen der Klägerin, sie habe sich keine Gedanken darüber gemacht, aufgrund der ihr erteilten Auskunft und der dabei geschilderten Handhabung mit der Schallschutzertüchtigung in Vorleistung treten zu müssen, sie habe auch keine Vorstellung von etwaig notwendigem Austausch von Gebäudeteilen gehabt und davon, was an Schallschutzmaßnahmen umzusetzen sei. Denn die Klägerin dürfte den Aufwand und die etwaig notwendigen Baumaßnahmen im Rahmen des Schallschutzverfahrens ihrer Eltern mitbekommen haben. Unabhängig davon kann angenommen werden, dass sie sich jedenfalls bei ihrer Mutter entsprechend informiert hat. Denn diese hat angegeben, die Klägerin bei dem Schallschutzverfahren unterstützt zu haben. Dass die Zeugin angegeben hat, mit ihren Kindern, also auch der Klägerin, keine Gespräche über das eigene Schallschutzverfahren geführt zu haben, relativiert diese Einschätzung nicht. Die Angaben der Zeugin waren in diesem Punkt nicht glaubhaft. Auf entsprechende Nachfrage hierzu erklärte sie zunächst, etwaige Gespräche darüber seien „allenfalls oberflächlich“ gewesen. Auf den Vorhalt, zuvor erklärt zu haben, ihre Tochter bei dem Schallschutzverfahren unterstützt zu haben, erklärte sie, damit sei „nur emotionale Unterstützung gemeint“ gewesen. Dabei bleibt unklar, welcher emotionalen Unterstützung es bedurft habe, die Lage des Grundstücks im Anspruchsgebiet und den Zeitpunkt der Antragstellung zu erfragen. Überdies hatte sie zuvor zu Protokoll gegeben, sie habe ihre Tochter begleitet, „um sie zu unterstützen und ihr den gesamten Rücken freizuhalten“. Dass sie dabei mit ihrer Tochter nicht über den Ablauf, die Erfahrungen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse ihres eigenen Schallschutzverfahrens gesprochen haben will, überzeugt nicht. Dies wird bestärkt durch das Aussageverhalten der Zeugin, das insbesondere im Zusammenhang mit dem eigenen Schallschutzverfahren deutlich davon geprägt war, zunächst keine und auf gerichtliche Nachfrage auch nur möglichst vage Angaben zu machen. Nicht plausibel erscheint es zudem, die Beklagte habe der Klägerin nicht angeboten, ihr eine Pegelinformation zu ihrem Grundstück zu übersenden. Dies hätte der von der Beklagten eingehend und nachvollziehbar geschilderten Praxis entsprochen. Die Klägerin hat insoweit ausdrücklich angegeben, über vom Flughafen erteilte Pegelinformationen sei nicht gesprochen worden. Die Änderung des Inhalts und der Qualität der behaupteten Auskunft im Lauf des Verfahrens, die mangelnde Nachvollziehbarkeit ihres Auskunftsersuchens bei den Schallschutztagen sowie die nicht nachvollziehbar geschilderte Unbedarftheit der Klägerin hinsichtlich des Aufwands und der etwaig notwendigen Baumaßnahmen zur Durchführung eines Schallschutzverfahrens wecken durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit ihres Vorbringens. Selbst wenn überdies davon ausgegangen würde, die Klägerin habe Angaben eines Mitarbeiters der Beklagten bei einem der Schallschutztage unzutreffend interpretiert und dabei zu Unrecht eine aus ihrer Sicht günstig erscheinende Aussage angenommen, gingen die daraus resultierenden Zweifel zu Lasten der Klägerin, die entsprechend den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen die materielle Beweislast für die ihr günstigen Tatsachen trägt. Selbst wenn man ferner unterstellt, der Klägerin sei sinngemäß die (unzutreffende) Auskunft erteilt worden, sie könne im Rahmen des geplanten Neubauvorhabens einen Schallschutzantrag ohne Einbuße von Ansprüchen nach Errichtung des Wohnhauses stellen, hätte es ihr oblegen, die Richtigkeit dieser Auskunft zu verifizieren, etwa indem sie eine schriftliche Bestätigung einholt. Dies legt bereits die Bedeutung und der Umfang eines Schallschutzverfahrens nahe, die der Klägerin jedenfalls aufgrund der bereits dargelegten Umstände auch bewusst sein mussten. Bereits aus diesem Grund, aber auch mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung geschilderte Beiläufigkeit der behaupteten Auskunft hätte sich die Einholung einer schriftlichen Bestätigung aufgedrängt. Darüber hilft auch die Bezugnahme der Klägerin auf zwei Urteile des erkennenden Senats nicht hinweg. Im Tatbestand seines Urteils vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 9/20 - (juris Rn. 2 bis 5) hat der Senat ausgeführt: „Sie [die Kläger] beantragten für das damals noch unbebaute Grundstück im Mai 2016 bei der Beklagten Gewährung von Schallschutz und gaben an, das Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebauen zu wollen. Mit Schreiben vom 30. August 2016 teilte die Beklagte den Klägern die prognostizierte Fluglärmbelastung für das Grundstück mit und empfahl, im Rahmen der Antragstellung die erhöhten Kosten für den Einbau von Schallschutzmaßnahmen auszuweisen, was durch einen Vergleich der Planung des Objekts mit dem Ziel der Einhaltung der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses mit der Planung ohne solche zusätzlichen Schutzmaßnahmen erfolgen könne. Unter dem 12. September 2016 teilten die Kläger den am 6. September 2016 erfolgten Baubeginn mit, legten eine Formularerklärung ihrer Architektin vor, wonach die gesetzlichen Schallschutzanforderungen für das Bauvorhaben beachtet würden und baten um kurzfristige Bearbeitung und Rückinformation, da es nicht sinnvoll sei, zunächst Fenster einzubauen und diese nach Zustimmung der Beklagten wieder auszubauen, um dann erneut Schallschutzfenster einzubauen. Hierzu führte die Beklagte mit Schreiben vom 26. September 2016 aus, dem Wunsch der Kläger nach einer schalltechnischen Ertüchtigung im Rahmen der Errichtung des Neubaus könne nicht entsprochen werden, weil die Maßnahmen raumweise ermittelt würden. Dies sei erst mit Fertigstellung und Bezug des Objektes möglich.“ Im Tatbestand des Senatsurteils vom 4. Mai 2022 - OVG 6 A 18/21 - (juris Rn. 2) heißt es: „Mit E-Mail vom 11. Januar 2017 teilten die Kläger der Beklagten ihre Absicht mit, das Grundstück zu bebauen. Bisher seien nur Schallschutzfenster eingeplant. Es bestünden Fragen zur Vorgehensweise hinsichtlich der weiteren Schallschutzmaßnahmen. Hierauf teilte die Beklagte den Klägern - ebenfalls per E-Mail - am 19. Januar 2017 die prognostizierte Fluglärmbelastung für deren Grundstück mit und führte u.a. weiter aus: Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolge erst im Zuge einer etwaigen Antragsbearbeitung. Daher sei eine Mitteilung über den erforderlichen Leistungsumfang vor Fertigstellung und Bezug des Objektes nicht möglich. Zur Vereinfachung des Nachweises der schallschutzbedingten Zusatzaufwendungen werde empfohlen, im Rahmen der Antragstellung die erhöhten Kosten für den Einbau von Schallschutzmaßnahmen auszuweisen. Dies könne zum einen durch eine Planung des Objektes mit dem Ziel der Einhaltung der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses BER, also mit ausreichenden Schallschutzmaßnahmen, und zum anderen durch eine Planung des Objektes ohne solche zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen erfolgen. Ein Vergleich beider Planungen könne Auskunft über die schallschutzbedingten Zusatzaufwendungen geben.“ Die Ausführungen des Senats stützen nicht das Anliegen der Klägerin. Der Umstand, dass sie auf die Urteile Bezug nimmt, hinterlässt vielmehr den Eindruck, sie habe ihr ursprüngliches Vorbringen an die Sachverhaltsdarstellungen der Senatsurteile angepasst. Denn die nunmehr von ihr behauptete Auskunft ähnelt der in beiden Senatsurteilen dargelegten Reaktion der Beklagten, weicht aber von der ursprünglich behaupteten Auskunft erheblich ab, deren Wiedergabe die Klägerin im Klageverfahren erst geändert hat, nachdem die Beklagte eingehend dargelegt hatte, weshalb die ursprünglich behauptete Auskunft nicht zutreffen könne. Unabhängig davon kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die in den beiden Senatsurteilen geschilderte Reaktion der Beklagten auf die Schallschutzbegehren verallgemeinerungsfähig ist. Die Beklagte trägt insoweit vor, sie habe in mehreren Fällen auf der Grundlage von Schallschutzanträgen unter Vorlage von Planunterlagen zu Neubauvorhaben Individualvereinbarungen über den Einbau von Schallschutzeinrichtungen getroffen. Darüber hinaus geht aus den Schilderungen in beiden Urteilen hervor, dass sich die Beklagte dort jeweils nicht - wie von der Klägerin für den vorliegenden Fall angegeben - darauf beschränkt hat, auf eine Prüfung nach Errichtung des Wohnhauses zu verweisen, sondern ausdrücklich eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Schallschutzanforderungen bereits bei der Planung empfohlen hat. Eine derartige Empfehlung anlässlich der ihr vermeintlich erteilten mündlichen Auskunft schildert die Klägerin gerade nicht. 3. Ungeachtet des Vorstehenden steht den geltend gemachten Ansprüchen sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag hinsichtlich der Räume A2 und A3 (jeweils Kinderzimmer) sowie A4 (Schlafzimmer) der Ausschlussgrund der Ziffer 5.1.7 Nr. 6 PFB BER entgegen. Danach entfällt die Verpflichtung des Vorhabenträgers gemäß den Auflagen, soweit aufgrund von Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes Vorrichtungen zum Schutz vor Fluglärm einzubauen waren und der Grundstückseigentümer oder Bauherr bzw. deren Rechtsvorgänger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind. a) Das fragliche Grundstück liegt in der Tag-Schutzzone 2 und in der Nacht-Schutzzone des aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 - FluLärmG - (BGBl. I S. 2550) festgesetzten Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Brandenburg nach der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg - FluglärmBERV Bln - vom 30. Juli 2013 (GVBl. S. 430). Gemäß § 7 FluLärmG wurde die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schallschutzanforderungen festzulegen, denen bauliche Anlagen, die im Lärmschutzbereich errichtet werden dürfen, zum Schutz ihrer Bewohner vor Fluglärm genügen müssen. Die insoweit maßgeblichen Schallschutzanforderungen ergeben sich aus der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV) vom 8. September 2009 (BGBl. I 2992). Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Hinsichtlich der genannten Räume verfehlt das fragliche Gebäude die Anforderungen, weil keine Schalldämmlüfter eingebaut wurden. Dieses Erfordernis ergibt sich aus § 3 Abs. 6 der 2. FlugLSV. Nach dessen Satz 1 dürfen Lüftungseinrichtungen nicht zu einer Minderung des resultierenden bewerteten Bauschalldämm-Maßes R´w,res führen. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Belüftungseinrichtungen in der Nachtschutzzone, also bei Schlafräumen, zu berücksichtigen. Dies betrifft die Räume A2, A3 und A4, die ausschließlich bzw. zumindest auch als Schlafräume genutzt werden. b) Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Vorschrift begründe keine Verpflichtung zum Einbau von Lüftern, sondern sehe lediglich vor, dass diese im Falle des Einbaus nicht zu einer Minderung des resultierenden bewerteten Bauschalldämm-Maßes führen dürften. Diese Einschätzung nimmt allein § 3 Abs. 6 Satz 1 der 2. FlugLSV in den Blick, lässt aber unberücksichtigt, dass damit Satz 2 keinerlei eigenständigen Regelungsgehalt aufwiese. Zudem beachtet die Argumentation der Klägerin Satz 3 der Vorschrift nicht. Danach ist in der Tag-Schutzzone 1 auch für Aufenthaltsräume der Einbau von Belüftungseinrichtungen vorzusehen, wenn diese für eine größere Zahl von Personen (z.B. Schul- oder Gruppenräume) gewidmet sind. In rechtssystematischer Hinsicht spricht auch diese Regelung für das vom Senat angenommene Verständnis der Sätze 1 und 2 des § 3 Abs. 6 der 2. FlugLSV. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine angemessene Wohnqualität auch die Möglichkeit störungsfreien Schlafens umfasst und dass dazu die Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster gehört (BVerwG, Urteil vom 21 September 2006 - 4 C 4.04 -, BVerwGE 126, 340 ff., juris Rn. 26 m.w.N.). Das bedeutet, ein Erreichen der Schallschutzziele für Schlafräume ist nach dem FluLärmG nur dann möglich, wenn Lüfter eingebaut werden. Denn bei einem Schlaf mit gekipptem Fenster könnten diese Ziele nicht erreicht werden. Der Schalldämmwert eines gekippten Fensters wird üblicherweise mit lediglich 15 dB(A) angegeben (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 27 m.w.N.). c) Der Hinweis der Klägerin, ein nachträglicher Einbau der Lüfter sei problemlos möglich, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Der Senat hat zu einem vergleichbaren Einwand ausgeführt, der Beklagte halte ihm zu Recht entgegen, dass es nach dem Ausschlussgrund in Ziffer 5.1.7 Abs. 6 der Lärmschutzauflagen PFB BER auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes ankomme und nichts anderes gelte, wenn man auf den Zeitpunkt der Schalltechnischen Objektbeurteilung bzw. deren Versendung abstelle, denn auch zu diesen Zeitpunkten hätten die dortigen Kläger von den angeführten Nachrüstungsoptionen keinen Gebrauch gemacht (Senatsurteil vom 19. August 2025 - OVG 6 A 1/24 -, juris Rn. 56). So ist es auch im vorliegenden Verfahren, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Geltendmachung des Ausschlussgrundes nach Ziffer 5.1.7 Nr. 6 der Lärmschutzauflagen PFB BER durch die Beklagte erst im gerichtlichen Verfahren sei treuwidrig. Sie meint, weil ein entsprechender Hinweis durch die Beklagte nicht rechtzeitig erfolgt sei, habe sie keine Möglichkeit gehabt, Schalldämmlüfter in den betroffenen Räumen vor Übersendung der Anspruchsermittlung einzubauen. Sie habe mit der Übersendung der Anspruchsermittlung darauf vertrauen dürfen, dass sie mit der Vorlage des von der Beklagten geforderten und offensichtlich akzeptierten Schallschutznachweises alles aus ihrer Sicht Erforderliche getan habe, um die Vorgaben des FluLärmG zu erfüllen. Dies schließe es aus, etwaige Versäumnisse insoweit erst nach der Versendung der Anspruchsermittlung geltend zu machen. Die Klägerin verkennt, dass die Einhaltung der Vorrichtungen zum Schutz vor Fluglärm nach dem FluLärmG nach Ziffer 5.1.7 Nr. 6 der Lärmschutzauflagen nicht der Beklagten, sondern dem Grundstückseigentümer/Bauherrn bzw. deren Rechtsvorgänger obliegt. Daran ändert sich weder etwas durch den Schallschutzantrag noch durch die Erstellung oder Versendung der Anspruchsermittlung durch die Beklagte. Zudem hat die Beklagte grundsätzlich keine Möglichkeit, auf die Einhaltung bestimmter lärmschutzrechtlicher Vorgaben, sei es nach dem Fluglärmschutzgesetz, sei es nach dem Planfeststellungsbeschluss, zu verzichten. Auch aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 12. Januar 2022 - OVG 6 A 7/21 - (juris Rn. 65) ergibt sich nichts Abweichendes. Der Senat hat darin ausgeführt, die dortigen Kläger hätten im Hinblick auf einen Hinweis der Beklagten, wonach der fragliche Raum nicht anspruchsberechtigt, weil bauordnungsrechtlich unzureichend belichtet sei, Gelegenheit gehabt, bis zur Übersendung der endgültigen Anspruchsermittlung baurechtmäßige Zustände herzustellen. Die Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, vorab entsprechende Hinweise zu geben, um Gelegenheit zur Abhilfe zu verschaffen, ist damit nicht getroffen. Überdies muss sich die Klägerin auch insoweit entgegenhalten lassen, dass sie den Schallschutzantrag erst nach Errichtung des Wohnhauses gestellt hat. Hätte sie den Antrag vor dessen Errichtung gestellt, hätte die Beklagte Gelegenheit gehabt, bereits während der Planung und der Baumaßnahmen auf den nach dem PFB BER bei Schlafräumen ohnehin regelmäßig vorgesehenen Einbau von Schalldämmlüftern hinzuwirken. 4. Dem Einwand der Klägerin, das von der Beklagten mit der StOB vorgelegte Schallschutzkonzept sei zur Einhaltung der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses ungeeignet, weil die Schutzziele für die dem Tagschutz unterfallenden Räume teilweise erheblich verfehlt würden, musste der Senat vor dem dargelegten Hintergrund nicht nachgehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin ist gemäß Auflassungsvormerkung vom 30. Mai 2016 als Eigentümerin (Grundbuch von Y... Blatt 6... ) des Grundstücks Q... in 6... vorgemerkt. Das Grundstück liegt in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet und ist mit einem 2018/2019 errichteten Einfamilienhaus bebaut, in dem die Klägerin mit ihrer Familie wohnt. Am 28. Mai 2020 beantragte die Klägerin formlos und am 18. Juni 2021 unter Verwendung des von der Beklagten hierfür vorgesehenen Formulars Schallschutzmaßnahmen für ihr Wohngebäude. Mit Schreiben vom 1. September 2021 teilte die Beklagte ihr mit, Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen würden in einer Höhe von 17.056,72 Euro (brutto) erstattet. Aus der beigefügten Schalltechnischen Objektbeurteilung - StOB - geht hervor, dass zur Ertüchtigung des Wohnhauses an sich Aufwendungen in Höhe von 60.960,85 Euro erforderlich seien. Bei Neubauten würden allerdings lediglich die sog. Differenzkosten aus den Einheitspreisen der Bauteile, die zur Einhaltung des Schutzziels nach dem Planfeststellungsbeschluss - PFB BER - und den Einheitspreisen für Bauteile, die zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm - FluLärmG - notwendig seien, erstattet. Diese beliefen sich vorliegend auf den anerkannten Betrag von 17.056,72 Euro. Eine Erstattung darüber hinaus gehender Kosten scheide aufgrund der Antragstellung erst nach Errichtung des Wohnhauses aus. Die Klägerin hätte vor Beantragung der Baugenehmigung die Möglichkeit gehabt, sich mit der Beklagten abzustimmen und das Objekt so zu errichten, dass die Schutzziele des PFB BER hätten eingehalten werden können. Diese Möglichkeit habe die Klägerin nicht genutzt und den Neubau im Jahr 2019 so errichtet, dass die im PFB BER beschriebenen Schutzziele nicht eingehalten worden seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage, die sie am 3. Juni 2024 erhoben hat. Mit der Klageschrift vom 3. Juni 2024 machte sie geltend, sie habe gemeinsam mit ihrer Mutter die Schallschutztage der Beklagten am 18. Juni 2016 und am 17. Juni 2017 besucht. Dabei habe sie die Auskunft erhalten, dass das Schallschutzprogramm des BER nach Fertigstellung des Objekts den individuellen Schallschutz und somit die Schallschutzziele gemäß des Planfeststellungsbeschlusses „garantiere und sicherstelle“. Die Planung entsprechender Schallschutzmaßnahmen durch den Eigentümer vor der Errichtung des Objekts sei explizit ausgeschlossen und als nicht erforderlich benannt worden. Es habe mehrfach den Hinweis gegeben, dass hierfür die Beklagte erst im Nachgang zur Objekterstellung verantwortlich sei. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin erst nach Errichtung des Objekts den Antrag auf Schallschutz gestellt. Eine frühere Antragstellung sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten in den Jahren bis 2019 auch nicht veranlasst gewesen. Das ergebe sich auch aus den Sachverhaltsdarstellungen in den Urteilen des erkennenden Senats vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 9/20 - und vom 4. Mai 2022 - OVG 6 A 18/21 -, die sich mit den Auskünften deckten, die die Klägerin im Rahmen der Schallschutztage erhalten habe. Auch die öffentlich verfügbaren Informationen im maßgeblichen Zeitraum zwischen 2016 und 2019 zeigten, dass die Beklagte den Eigentümern die Auskunft gegeben habe, Schallschutz sei erst nach Errichtung des Objekts zu beantragen, und sich für Anspruchsberechtigte keine Veranlassung ergebe, Schallschutz bereits vor der Errichtung eines Neubaus zu beantragen. Das Erst-Antragsformular zum Schallschutz habe erst ab Januar 2019 die Abfrage „Neubau“ enthalten. Das zuvor verwendete Formular habe lediglich die Angabe der Postanschrift vorgesehen. Auch anderweitig habe die Beklagte nicht auf eine Differenzierung der Behandlung von Bestands- und Neubauten hingewiesen. Erstmalig werde eine Sonderbehandlung von Neubauten im Monatsbericht vom 5. August 2019 beschrieben. Zu diesem Zeitpunkt sei das Objekt der Klägerin bereits vollständig errichtet und bezogen gewesen. Der „Leitfaden Neubau“, der auf die Möglichkeit der Geltendmachung des Schallschutzanspruchs für einen Neubau vor dessen Errichtung hinweise, habe zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses der Klägerin noch nicht existiert. Der Ausschlussgrund nach Ziffer 5.1.7 Nr. 6 der planfestgestellten Lärmschutzauflagen liege nicht vor. Die Anforderungen nach dem Fluglärmschutzgesetz seien erfüllt, der Einbau von Lüftern nicht erforderlich. Jedenfalls sei es treuwidrig von der Beklagten dies erstmals im Klageverfahren und nicht bereits mit der Versendung der StOB geltend zu machen. Weiter sei die von der Beklagten vorgelegte StOB zur Einhaltung der Vorgaben des PFB BER ungeeignet. Dessen Schutzziele für die Räume, die dem Tagschutz unterfielen, würden ausweislich Anlage 3 der StOB verfehlt, teilweise um mehr als 7 dB (A). Vor dem Hintergrund der erheblichen Diskrepanz zwischen den an sich zu erreichenden Schutzzielen und dem, was mit Maßnahmen passiven Schallschutzes zu erreichen sei, müsse angenommen werden, dass entsprechende Schutzmaßnahmen nicht möglich seien bzw. jedenfalls Kosten verursachten, die die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Entschädigungsgrenze von 30 % des Verkehrswerts überschritten. Einen entsprechenden Antrag auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 30% des Grundstückswertes hat die Klägerin schriftsätzlich angekündigt. In der mündlichen Verhandlung hat sie den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, bei der Schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 und 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13. August 2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 in der derzeitigen gültigen Fassung baulichen Schallschutz für das Grundstück der Klägerin in der Q... in 6... vorzusehen, der eine ungekürzte Kostenübernahme ohne Begrenzung auf Differenzkosten enthält, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Anspruchsermittlung einschließlich bepreisten Leistungsverzeichnisses zu übermitteln, das Maßnahmen beinhaltet, die die im Hauptantrag genannten Lärmschutzauflagen erfüllen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin nach aktuellem Stand nicht Eigentümerin des fraglichen Grundstücks sei. Die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung genüge insoweit nicht. Die Klage sei außerdem unbegründet. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch sei wegen der Lärmschutzauflage in Ziffer 5.1.7 Nr. 6 PFB BER entfallen, weil das Gebäude nicht die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Schallschutzanforderungen erfülle. Gemäß § 6 und 7 FluLärmG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 der 2. FlugLSV seien die Schlafräume mit Belüftungseinrichtungen auszustatten. Dies sei nicht beachtet worden. Dem Entschädigungsanspruch stehe außerdem entgegen, dass die Klägerin den Schallschutzantrag erst nach Fertigstellung des Neubaus gestellt und damit ihre Obliegenheit verletzt habe, der Beklagten die Möglichkeit zu geben, für umfassende Schallschutzmaßnahmen Sorge zu tragen. Daran ändere auch der Vortrag zu der behaupteten Anfrage anlässlich der Schallschutztage in den Jahren 2016 und 2017 nichts. Es sei dabei weder ein formloser noch ein förmlicher Antrag von der Klägerin gestellt worden. Die von ihr behauptete Zusage, alle Schallschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses würden eingehalten, treffe nicht zu. Die Beklagte vermöge eine solche Aussage ohne Kenntnis der Lage und der Bauweise des Vorhabens nicht zu treffen. Die von der Klägerin behaupteten schriftlichen persönlichen Einladungen zu den Schallschutztagen 2016 und 2107 könnten nicht erfolgt sein, da individuelle Einladungen erst seit dem Jahr 2019 und ausschließlich an Eigentümer aus dem Tagschutzgebiet, die einen vollständigen Schallschutzantrag gestellt hätten, versandt worden seien. Zuvor sei der Schallschutztag in der Öffentlichkeit über eigene Publikationen der Beklagten und über lokale Medien beworben worden. Weder die Klägerin noch ihre Mutter seien der Beklagten in den Jahren 2016 und 2017 als Eigentümerin eines im Tagschutzgebiet belegenen Grundstücks bekannt gewesen. Bei den seit dem Jahr 2016 stattfindenden Schallschutztagen handele es sich um eine Art „Tag der offenen Tür“. Es stünden in der Regel mehrere Baufirmen und zahlreiche Mitarbeiter der Beklagten für individuelle Fragen und Gespräche zu den Themen Fluglärm, Flugrouten und Schallschutz zur Verfügung. Man könne sich entsprechend informieren und auch direkt vor Ort einen Antrag auf Schallschutz stellen. Die Veranstaltung biete zugleich die Möglichkeit, konkrete Anliegen direkt vor Ort zu klären. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass bei der Beklagten bereits eine digitale Akte angelegt, also ein Schallschutzantrag gestellt sei. Bezüglich der Objekte, für die noch keine Anspruchsermittlung erstellt und versandt worden sei, seien die Mitarbeiter der Beklagten gehalten, nur Aussagen dahingehend zu treffen, ob sich das konkrete Objekt in einem Schutz- und/oder Entschädigungsgebiet befinde und damit grundsätzlich ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen in Betracht komme. Dass die Schallschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses von einem konkreten Objekt eingehalten würden, werde vor einer Versendung der Anspruchsermittlung grundsätzlich nicht garantiert. Ein erheblicher Anteil der Informationsgespräche auf den Schallschutztagen beziehe sich auf die Abläufe und die Grundlagen des Schallschutzprogramms BER. Diese bedürften keiner Nachverfolgung und würden demgemäß durch die Beklagte nicht dokumentiert. Anders liege es, wenn Gäste auf den Schallschutztagen konkrete Anliegen zu den Ansprüchen oder zur baulichen Umsetzung ansprächen. Anfragen zu konkreten Neubauvorhaben beantworte die Beklagte schon immer ausschließlich schriftlich. Die Mitarbeiter seien angewiesen, in Erstgesprächen mit Betroffenen keine verbindlichen Aussagen zu Schallschutzansprüchen mündlich abzugeben. Der Praxis der Beklagten entspreche es, dass ihre Mitarbeiter betroffenen Grundstückseigentümern in einem ersten Schritt eine schriftliche grundstücksbezogene Immissionspegelinformation zur Verfügung stellten bzw. anböten. Bei persönlichen Gesprächen auf den Schallschutztagen nähmen die Mitarbeiter der Beklagten daher stets die Anschrift der Gäste auf. Es gebe keine dokumentierten Nachweise über Gespräche zwischen der Klägerin und einem ihrer Mitarbeiter an den beiden fraglichen Schallschutztagen. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass ein solches Gespräch gleich zweimal nicht entsprechend der vorstehend beschriebenen Praxis dokumentiert worden sei. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte in den Jahren 2016 und 2017 Grundstücksbetroffene regelhaft auf eine Antragstellung nach Errichtung von Neubauten verwiesen habe. Vielmehr habe sie in mehreren Fällen auf der Grundlage von Schallschutzanträgen unter Vorlage von Planunterlagen zu Neubauvorhaben Individualvereinbarungen über den Einbau von Schallschutzeinrichtungen getroffen. Der Beklagten sei auch kein anderes Verfahren bekannt, in dem Antragsteller in dieser Hinsicht wie die Klägerin vortrügen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin eine allgemeine Auskunft missverstanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten und des von der Beklagten vorgelegten Schallschutzvorgangs verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. In der mündlichen Verhandlung am 25. September 2025 hat der Senat die Klägerin zu dem Inhalt der Gespräche anlässlich der von der Beklagten in den Jahren 2016 und 2017 durchgeführten Schallschutztage informatorisch angehört und zudem die Mutter der Klägerin als Zeugin gehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.