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Beschluss

OVG 6 N 4/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0130.OVG6N4.24.00
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Leitsätze
Grundlage für die Erhebung der Elternbeiträge in der Kindertagesbetreuung ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen. Dementsprechend entsteht der Anspruch auf den Elternbeitrag nach § 17 KitaG (juris: KitaG BB) bereits mit Inkrafttreten der Beitragsatzung i.V.m. dem bestehenden Betreuungsverhältnis und nicht erst auf der Grundlage eines Elternbeitragsbescheides.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2023 wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundlage für die Erhebung der Elternbeiträge in der Kindertagesbetreuung ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen. Dementsprechend entsteht der Anspruch auf den Elternbeitrag nach § 17 KitaG (juris: KitaG BB) bereits mit Inkrafttreten der Beitragsatzung i.V.m. dem bestehenden Betreuungsverhältnis und nicht erst auf der Grundlage eines Elternbeitragsbescheides.(Rn.5) Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2023 wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Tochter der Klägerinnen wird seit 2017 in einer Kindertagesstätte des Beklagten betreut. Hierfür leisteten diese den einkommensbedingt höchstmöglichen Betrag von 213 Euro einschließlich Essengeld auf Grundlage der seinerzeit geltenden Kitasatzung. Nachdem die Stadtverordnetenversammlung des Beklagten am 31. August 2021 mit Wirkung vom 1. August 2021 eine neue Kitasatzung mit höheren monatlichen Elternbeiträgen beschlossen hatte, setzte der Beklagte den Elternbeitrag einschließlich Essengeld mit Bescheid vom 8. Februar 2022 ab dem 1. Oktober 2021 auf den Höchstbetrag von monatlich 406 Euro fest. Gegen diesen Bescheid erhoben die Klägerinnen die vorliegende Klage mit der sie geltend machen, die Nacherhebung des Elternbeitrages für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 28. Februar 2022 sei rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die der Sache nach sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen auf der insoweit allein maßgeblichen Grundlage der Berufungszulassungsbegründung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klägerinnen die Aufhebung des Elternbeitragsbescheides des Beklagten vom 8. Februar 2022 in Gestalt Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2022 nicht verlangen können. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Er hat seine Grundlage in der Satzung der Stadt Q… zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und von Tagespflegestellen vom 31. August 2021. Der Einwand der Klägerinnen, die Satzung sei wegen ihrer rückwirkenden Inkraftsetzung zum 1. August 2021 unwirksam, führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb es hierauf entscheidungserheblich ankommen soll, da der Beklagte die Nachforderung erst für einen Zeitraum ab dem 1. Oktober 2021 geltend macht, also ab einem Zeitpunkt, der vom Zeitraum der Rückwirkung der am 31. August 2021 beschlossenen Satzung nicht erfasst wird. Selbst wenn man unterstellt, dass die Satzung unzulässigerweise rückwirkend in Kraft gesetzt worden wäre, wäre dies für ihre Wirksamkeit, soweit sie die Geltung für die Zeit nach ihrer Bekanntgabe betrifft, ohne Bedeutung. Die Nichtigkeit der Satzung würde sich dann lediglich auf den Zeitraum der Rückwirkung beziehen. Eine Gesamtnichtigkeit der Satzung wäre entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB dagegen nicht anzunehmen (vgl. insoweit schon Senatsurteile vom 18. Februar 2015 - OVG 6 B 19.14 -, JAmt 2015, 276 f., juris Rn. 22 und vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 1.19 - und - OVG 6 A 2.19 -, juris jeweils Rn. 35; ferner: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695 ff., juris Rn.15). Der Rechtmäßigkeit der Nachforderung steht auch nicht entgegen, dass sie für die Vergangenheit erfolgt. Die Klägerinnen verkennen, dass gemäß § 3 Abs. 1 der Kitasatzung des Beklagten Grundlage für die Beitragserhebung die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen ist (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 29. Juni 2017 - 12 A 1451/16 -, juris Rn. 28). Dementsprechend entsteht der Anspruch des Beklagten auf den (erhöhten) Elternbeitrag nach § 17 KitaG bereits mit Inkrafttreten der Satzung in Verbindung mit dem bestehenden Betreuungsverhältnis und nicht erst auf der Grundlage eines Elternbeitragsbescheides. Der Elternbeitrag wird durch den Beitragsbescheid lediglich der Höhe nach konkretisiert. Das spiegelt sich auch in § 7 Abs. 2 der Kitasatzung wider. Danach sind der Stadt Änderungen der Einkommensverhältnisse im laufenden Kalenderjahr unaufgefordert mitzuteilen (Satz 1). Sofern die Änderungen sich auf die Höhe des Elternbeitrags auswirken, wird der Elternbeitrag mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Änderung neu festgesetzt (Satz 2). Vor diesem Hintergrund bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerinnen weder einer „Nacherhebungsregelung“ noch einer Änderung oder Aufhebung des vorangegangenen Elternbeitragsbescheides vom 2. Oktober 2019. Demnach ist die vom Verwaltungsgericht herangezogene Bestimmung über die Festsetzungsverjährung in § 23 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ebenso wenig von Bedeutung, wie das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz, auf das die Klägerinnen verweisen. Im Übrigen hat der Senat bereits mit Urteil vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 - ausgeführt, dass der Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art darstellt (juris Rn. 19). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtkostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).