Beschluss
6 S 25/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0701.6S25.25.00
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Leitsätze
Zu einem Auskunftsbegehren bezüglich des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu einem Auskunftsbegehren bezüglich des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan.(Rn.20) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.250,00 EUR festgesetzt. Erstinstanzlich hat der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: 1. Wie viele sogenannte "Gefährder” sind nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes über eines der Bundesaufnahmeprogramme für Afghanistan in die Bundesrepublik Deutschland eingereist? 2. Wie vielen Afghanen wurde aufgrund des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfungen die Ausstellung eines Visums für die Einreise nach Deutschland verweigert? 3. Welche NGO dürfen afghanische Staatsbürger auswählen und Vorschläge zur Visa-Vergabe an die deutsche Botschaft in Islamabad übermitteln? 4. Welche Stelle hat nach welchen Kriterien die Auswahl der in Ziffer 3 erwähnten NGOs vorgenommen? 5. In wie vielen Fällen hat das Auswärtige Amt die Botschaft in Islamabad angewiesen, Visa zu erteilen, obwohl die Botschaft nach Prüfung keine Visa ausstellen wollte? 6. In wie vielen Fällen wurden bereits in Deutschland befindliche Afghanen unmittelbar nach ihrer Ankunft zurück nach Afghanistan geschickt, obwohl ihnen zuvor ein Visum erteilt worden war? Inwiefern geschahen diese Visa-Annullierungen unmittelbar vor der Abreise gen Deutschland? 7. In wie vielen Fällen wurden im Rahmen der Aufnahmeprogramme zu Afghanistan Visa auf Proxy-Pässen oder gefälschten Pässen ausgefertigt? 8. Welche konkreten Bemühungen unternimmt die Bundesregierung derzeit, um etwaige fehlerhafte Visa-Erteilungen politisch aufzuarbeiten und welche Ministerien sind damit in welcher Weise befasst? 9. Ist es korrekt, dass große Teile der Unterlagen nicht digital vorhanden sind, sondern rein analog verfügbare Dokumente ausgewertet werden? 10. Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung der Deutschen Botschaft in Islamabad in Einzelfällen die Weisung erteilt hat, ein Visum zu erteilen, obwohl a) ein gefälschter Pass oder b) ein für die Visaerteilung unzulässiger Pass, Proxy-Pass, vorgelegt wurde? Falls ja, in wie vielen Fällen erfolgte dies und aus welchen Gründen, differenziert nach gefälschten Passdokumenten und Proxypässen, und wann sind die Weisungen erfolgt? 11. Ist es zutreffend, dass derzeit Visa-Genehmigungen im Rahmen der Aufnahmeprogramme Afghanistan kriminalpolizeilich überprüft werden? Falls ja, wie viele Visa-Genehmigungen werden überprüft? Falls ja, wie viele Fälle wurden bereits den Staatsanwaltschaften Cottbus und/oder Berlin im Blick auf deren Ermittlungsverfahren übermittelt? 12. Sind mit Bezug auf Aufnahmezusagen Klagen bei den Verwaltungsgerichten auf Erteilung von Visa rechtshängig, und wenn ja, in wie vielen Fällen? Die Beteiligten haben den Rechtsstreit bereits in erster Instanz hinsichtlich der Fragen zu 1., 6., 7., 9., 10. und hinsichtlich der Frage zu 3. bezüglich des Teils "und Vorschläge zur Visa-Vergabe an die deutsche Botschaft in Islamabad übermitteln" übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Frage zu 11. bezüglich der Teilfrage "Falls ja, wie viele Fälle wurden bereits den Staatsanwaltschaften Cottbus und/oder Berlin im Blick auf deren Ermittlungsverfahren übermittelt?" aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Fälle, in denen die Antragsgegnerin Visa im Rahmen der Bundesaufnahmeprogramme Afghanistan erteilte, bereits den Staatsanwaltschaften Cottbus und/oder Berlin im Hinblick auf deren Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes, die Visa an afghanische Staatsangehörige möglicherweise rechtsfehlerhaft vergaben, vom Auswärtigen Amt übermittelt wurden. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ist auf die Erteilung einer Auskunft zu den Fragen zu 2., 4., 5. und 8., dem Teil "Welche NGO dürfen afghanische Staatsbürger auswählen" der Frage zu 3. sowie der ersten Teilfrage ("Ist es zutreffend, dass derzeit Visa-Genehmigungen im Rahmen der Aufnahmeprogramme Afghanistan kriminalpolizeilich überprüft werden?") und der zweiten Teilfrage ("Falls ja, wie viele Visa-Genehmigungen werden überprüft?") der Frage zu 11. gerichtet. Sie hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darlegen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substantielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten sind eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2022 – 12 S 485/22 – juris Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Zu der mit der Frage zu 2. des Antrags begehrten Auskunft hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, diese Informationen seien nach summarischer Prüfung bei dem Auswärtigen Amt nicht, insbesondere nicht als dienstliches Wissen, vorhanden. Die Gründe, die in den Aufnahmeverfahren zu Afghanistan zu der Nichterteilung eines Visums führten, würden bei dem Auswärtigen Amt nicht statistisch erfasst. Bei den Aufnahmeverfahren handele es sich nicht um Antragsverfahren, sondern um Vorschlagsverfahren. Entsprechend fände eine Ablehnung eines Visums bzw. Aufnahmeersuchens nicht statt. Werde eine Aufnahmezusage oder Aufnahmeerklärung aufgehoben, entfalle auch die Grundlage für die Erteilung eines Visums in den Aufnahmeverfahren und das Verfahren ende ohne die Erteilung eines solchen. Im Zusammenhang mit der Erledigung von Visaverfahren, die aus dem betreffenden Aufnahmeverfahren hervorgegangen seien, würden keine Daten über die Gründe der Aufhebung einer Aufnahmeerklärung oder Aufnahmezusage beim Auswärtigen Amt gespeichert. Die Gründe für die Aufhebung von Aufnahmeerklärungen oder Aufnahmezusagen würden von der für die Aufhebung der zuständigen Stelle, dem BMI oder dem BAMF, in ihren Akten vermerkt. Zur Erstellung einer entsprechenden Statistik müsste eine Vielzahl von Einzelakten des BMI oder des BAMF händisch überprüft werden. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, die betreffenden Informationen bei diesen anderen Behörden zu beschaffen. Soweit die Beschwerde im Ansatz zutreffend darauf verweist, der Auskunftsanspruch richte sich auf bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandene Informationen, wozu auch dienstliches Wissen oder abzufragende Informationen gehörten, geht sie darüber hinweg, dass nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts diese Informationen eben nicht bei der Antragsgegnerin, sondern bei anderen Behörden, nämlich dem BMI oder dem BAMF, vorhanden seien. Der Einwand der Beschwerde, die Antragsgegnerin sei rechtlich verpflichtet, die Gründe der Aufhebung einer Aufnahmeerklärung oder Aufnahmezusage aktenkundig zu machen, geht ebenfalls an der verwaltungsgerichtlichen Argumentation vorbei. Die Beschwerde befasst sich nicht mit dem Argument, dass es sich bei den Aufnahmeverfahren lediglich um Vorschlagsverfahren handele, dass eine Ablehnung eines Visums bzw. Aufnahmeersuchens nicht stattfände und dass im Zusammenhang mit der Erledigung von Visaverfahren, die aus dem betreffenden Aufnahmeverfahren hervorgegangen seien, keine Daten über die Gründe der Aufhebung einer Aufnahmeerklärung oder Aufnahmezusage beim Auswärtigen Amt gespeichert würden. Auf welche Rechtsgrundlage die Beschwerde ihre Überzeugung stützt, die Antragsgegnerin müsse diese Gründe trotzdem speichern bzw. in ihren Akten vermerken, legt sie nicht dar. Überdies könnte auch eine etwaig rechtswidrig unterbleibende Speicherung der Daten der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da dies am Nichtvorhandensein der Daten nichts änderte. Zu dem Teil "Welche NGO dürfen afghanische Staatsbürger auswählen" der Frage zu 3. hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung der damit verlangten Auskünfte sei von der Antragsgegnerin dahingehend beantwortet worden, dass Nichtregierungsorganisationen afghanische Staatsangehörige, die in das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan aufgenommen würden, nicht auswählen dürften. Der Auskunftsanspruch sei damit erfüllt. Die Frage sei so zu verstehen, dass mit ihr gefragt worden sei, welche Nichtregierungsorganisationen derartige afghanische Staatsangehörige auswählen, also über die Auswahl betreffender Afghanen und damit die Erteilung von Aufnahmezusagen an solche Personen entscheiden dürften. Aber auch wenn man den hier in Rede stehenden Teil der Frage zu 3. so verstehen würde, dass damit gefragt worden sei, welche Nichtregierungsorganisationen afghanische Staatsangehörige, die in das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan aufgenommen würden, für eine Aufnahme in dieses Programm vorschlagen dürften, würde dem Antragsteller kein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehen. Der Herausgabe der entsprechenden Informationen stünden überwiegende Interessen in Form des Schutzes der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Das Bekanntwerden dieser Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland haben und zu einem außenpolitischen Reputationsverlust führen. Hierzu habe die Antragsgegnerin substantiiert und einleuchtend dargelegt, dass das Bundesaufnahmeprogramm ohne den Einsatz zivilgesellschaftlicher meldeberechtigter Stellen nicht umgesetzt werden könnte. Menschen, von denen bekannt oder vermutet werde, dass sie im Rahmen ihrer Mitarbeit bei einer Nichtregierungsorganisation verfolgte Afghanen im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan dabei unterstützt hätten, das Land zu verlassen, seien akuter Gefahr für Freiheit, Leib und Leben ausgesetzt. Eine Mitarbeit dieser Nichtregierungsorganisationen an dem Bundesaufnahmeprogramm sei ohne die ihnen von der Bundesregierung hinsichtlich ihrer Teilnahme an diesem Programm zugesicherte Vertraulichkeit nicht möglich. Eine Veröffentlichung der Teilnahme einer Nichtregierungsorganisation am Programm könne die Arbeitsfähigkeit dieser Nichtregierungsorganisation in Afghanistan und damit des Programms erheblich beeinträchtigen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerde überzeugen nicht. Die Beschwerde trägt zunächst vor, dass sich nach dem Verständnis des Antragstellers das in der Frage zu 3. verwendete Verb "auswählen" auf die Entscheidungsbefugnis der betreffenden Nichtregierungsorganisationen beziehe, die mangels hoheitlicher Exekutivgewalt nicht selbst eine verbindliche Aufnahmezusage aussprechen könnten. Die betreffenden Nichtregierungsorganisationen wählten jedoch diejenigen Personen aus, die von ihnen für die Aufnahme in das Programm vorgeschlagen würden. Dem Antragsteller gehe es um die Frage, welche Nichtregierungsorganisationen diese Auswahl träfen. Weiter rügt die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die rechtliche Nachprüfbarkeit des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin zu Unrecht noch unter die Schwelle fernliegender Befürchtungen abgesenkt. Hierzu verweist die Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 22.08 –, in dem das Bundesverwaltungsgericht auf im Einzelnen konkret dargelegte Beeinträchtigungen der Beziehungen Deutschlands zu den USA abgestellt habe, während es vorliegend an einem solchen nachvollziehbaren und auf hinreichender Tatsachengrundlage basierenden Sachvortrag zur vermeintlichen Gefährdung konkreter internationaler Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland fehle. Damit sei dem Verwaltungsgericht die im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich gebotene Überprüfung unmöglich gewesen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, ihre Prognose einleuchtend begründet habe und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen habe. Dabei lässt die Beschwerde unberücksichtigt, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Prognose – insoweit jedenfalls der Sache nach selbständig tragend – auch auf die Erwägung gestützt hat, die Antragsgegnerin habe im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die Nichterteilung dieser Auskunft auch mit akuten Gefahren für Freiheit, Leib und Leben der in Afghanistan und/oder den Nachbarstaaten tätigen Mitarbeiter der Nichtregierungsorganisationen begründet. Falls dort bekannt oder vermutet würde, dass Mitarbeiter einer bestimmten Nichtregierungsorganisation am Bundesaufnahmeprogramm beteiligt seien und entsprechende Vorschläge unterbreiteten, würden diese noch vor Ort befindlichen Mitarbeiter zusätzlich in Gefahr gebracht. Die Antragsgegnerin hatte dazu bereits erstinstanzlich mit ihrer Antragserwiderung näher vorgetragen, dass es sich bei den meldeberechtigten Stellen teilweise um Nichtregierungsorganisationen mit nur wenigen Mitarbeitern handele, sodass für diese Organisationen noch tätige Personen vor Ort leicht identifizierbar seien. Würde öffentlich bekannt, dass ihre Organisationen am Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan mitwirkten, würden sie zusätzlich in Gefahr gebracht. Über diese nachvollziehbaren und im Hinblick auf die den einzelnen Mitarbeitern der jeweiligen Organisation drohenden Gefahren hinreichend substantiierten Erwägungen geht die Beschwerde hinweg. Auch befasst sich die Beschwerde nicht damit, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Antragsgegnerin allen am Bundesaufnahmeprogramm beteiligten Nichtregierungsorganisationen Vertraulichkeit zugesichert habe. Auch diese Erwägung steht jedenfalls der Sache nach selbständig tragend dem Auskunftsanspruch entgegen. Angesichts des Stellenwerts der Pressefreiheit vermag zwar nicht jede Vertraulichkeitsabrede eine Auskunftserteilung auszuschließen. Vielmehr müssen sich die hinter der Vertraulichkeitsabrede stehenden Informationen in der Abwägung selbst als objektiv schutzwürdig erweisen. Dies ist hier allerdings der Fall. Denn einerseits war die Antragsgegnerin zur Durchführung ihres Programms in Afghanistan, wo sie selbst keine Auslandsvertretung mehr unterhält, auf die Zuarbeit der noch vor Ort tätigen Nichtregierungsorganisationen und deren Ortskenntnisse angewiesen. Zum anderen wären wie oben bereits ausgeführt deren noch vor Ort tätige Mitarbeiter im Fall des öffentlichen Bekanntwerdens ihrer Tätigkeit für die Antragsgegnerin an Freiheit, Leben und Gesundheit gefährdet. Davon unabhängig wäre auch die Funktionsfähigkeit des Programms ohne Vertraulichkeit gefährdet, weil, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen werden könne, dass Mitarbeiter der meldeberechtigten Stellen nach Bekanntwerden der fraglichen Informationen durch Dritte persönlich unter Druck gesetzt würden, missbräuchlich Angaben zu übermitteln, um so Aufnahmezusagen unter falschen Gegebenheiten zu erlangen. Auch Korruptionsversuche oder sonstiger Druck von außen, die das Programm beeinträchtigen könnten, seien zu befürchten. All dies rechtfertigt einen Ausschluss des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs mit Blick auf die hier getroffene Vertraulichkeitsabrede. Auf den Einwand der Beschwerde, der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prognose der Antragsgegnerin, der Bundesrepublik Deutschland drohe ein außenpolitischer Reputationsverlust, wenn die (weitere) Aufnahme nach dem Programm berechtigter Personen erheblich beeinträchtigt oder völlig verhindert würde, fehle es an einer konkreten, substantiierten Darlegung in Bezug auf die befürchteten Beeinträchtigungen der außenpolitischen Reputation, der Vortrag der Antragsgegnerin sei unsubstantiiert, kommt es demnach mit Blick auf das Auskunftsbegehren des Antragstellers zu dem Teil "Welche NGO dürfen afghanische Staatsbürger auswählen" der Frage zu 3. nicht mehr entscheidungserheblich an. Zu der mit der Frage zu 4. erstrebten Auskunft hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Anspruch sei von der Antragsgegnerin erfüllt worden. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Auskunft, insbesondere daran, dass die Bundesregierung die "Stelle", d.h. organisatorische Einheit – im Staat – sei, die die Auswahl der betreffenden NGOs, worunter Nichtregierungsorganisationen oder zivilgesellschaftliche Organisationen zu verstehen seien, als meldeberechtigte Stelle vorgenommen habe, bestünden nicht und die Auskunft stehe nicht im Widerspruch zu sonstigem Vortrag der Antragsgegnerin. Der Einwand der Beschwerde, die Frage sei weiterhin unbeantwortet, mit der Antwort, die Auswahl erfolge durch die Bundesregierung, sei die Antragsgegnerin der Frage nach der "Stelle" ausgewichen, der Auskunftsantrag sei nicht auf die Mitteilung des obersten Verfassungsorgans, sondern auf die Auskunft gerichtet, welche organisatorische Einheit ("Stelle") mit der Auswahl der betreffenden Nichtregierungsorganisationen befasst sei, führt nicht auf ein anderes Ergebnis. Die Beschwerde scheint davon auszugehen, dass es eine bestimmte organisatorische Einheit ("Stelle") unterhalb der Ebene der Bundesregierung als Ganzer geben müsse, die mit der Auswahl "befasst" sei, ohne dafür indes konkrete Anhaltspunkte zu benennen. Das Verwaltungsgericht hat außerdem mit Recht darauf hingewiesen, dass die Frage des Antragstellers nicht auf die Befassung, d.h. die bloße Beschäftigung mit der Auswahl, die z.B. das Erarbeiten von Vorschlägen oder allgemein die Organisation des Auswahlprozesses beinhalten kann, sondern nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des Antrags auf das Treffen der Auswahl, d.h. die Entscheidung darüber, ob eine Organisation ausgewählt wird, gerichtet ist. Im Einzelnen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hierfür nach Darlegung der Antragsgegnerin zum einen die Kooperation von Nichtregierungsorganisationen mit dem Auswärtigen Amt, zum anderen aber auch die Zusammenarbeit von Nichtregierungsorganisationen mit der Bundesregierung bei früheren Evakuierungen den Ausschlag gegeben habe. Es erscheint schlüssig und nachvollziehbar, dass auch die Zusammenarbeit von Nichtregierungsorganisationen mit anderen Teilen der Bundesregierung, etwa mit dem Bundesministerium der Verteidigung, ein Auswahlkriterium darstellte und aus diesem Grund die erteilte Auskunft, die Auswahlentscheidung sei von der Bundesregierung als Ganzer getroffen worden, diese Frage wahrheitsgemäß und erschöpfend beantwortet hat. Die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, warum dies anders zu sehen sein sollte. Zu der mit der Frage zu 5. des Antrags begehrten Auskunft hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dieser stünden schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen entgegen. Der Umfang dieser Auskunft überschreite nach summarischer Prüfung das zumutbare Maß. Die Antragsgegnerin habe substantiiert und plausibel dargelegt, dass zur Bestimmung der Anzahl der Fälle, in denen das Auswärtige Amt in Aufnahmeverfahren aus Afghanistan die deutsche Botschaft Islamabad einzelfallbezogen angewiesen habe, Visa zu erteilen, obwohl diese Botschaft nach Prüfung Visa nicht habe ausstellen wollen, jede einzelne Visumakte der ungefähr 35.550 Personen, die bislang über Aufnahmeverfahren aus Afghanistan nach Deutschland eingereist seien, zumindest auf eine entsprechende Weisung hin händisch überprüft werden müsste. Auch eine Auswertung des elektronischen Visabearbeitungssystems müsste händisch erfolgen, da es keine Möglichkeit der automatisierten Suche nach bestimmten Weisungen gebe. Diese Umstände habe der Antragsteller lediglich pauschal (z.B. mit Spekulationen zu einer automatisierten Auswertbarkeit der in Rede stehenden Visumakten) bestritten. Hieran geht der Beschwerdevortrag vorbei. Die Beschwerde wiederholt lediglich ihre erstinstanzliche Spekulation, es bedürfe nur einer geeigneten Eingrenzung der (digitalen) Suche mit digitalen Mitteln z.B. durch Einrichtung und Anwendung geeigneter digitaler Suchparameter. Der schlüssige und nachvollziehbare Vortrag der Antragsgegnerin zu der erforderlichen "händischen" Suche und dem Fehlen einer automatisierten Abfragemöglichkeit bezieht sich aber nicht, wie die Beschwerde suggeriert, nur auf in Papierform vorliegende Akten. Der Vortrag ist vielmehr aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts und auch aus Sicht des Senats so zu verstehen, dass die rund 35.000 digitalen Visumakten im elektronischen Visabearbeitungssystem am Rechner einzeln, gewissermaßen "per Hand", durchgeblättert werden müssten, um die begehrten Informationen herauszufiltern, und dass es keine automatisierte Suchfunktion gibt, um den Datenbestand elektronisch zu durchsuchen bzw. von entsprechender Software nach Eingabe geeigneter Stichworte durchsuchen zu lassen. Der Verweis der Beschwerde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2012 führt nicht auf ein anderes Ergebnis. Es handelte sich in dem dortigen Verfahren um einen in Papierform vorliegenden Datenbestand von ca. 36.500 Blatt (73 Leitzordner mit jeweils ca. 500 Blatt) sowie um elektronisch gespeicherte Daten im Umfang von 90 Gigabyte. Die 90 Gigabyte umfassten nicht lediglich die dort streitgegenständlichen Zeiträume von 2008 bis 2010, sondern sämtliche Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln seit dem Jahr 1999. Der elektronische Datenbestand war über eine Anwendung, also offenbar über ein Programm oder eine App, durch Eingabe geeigneter Parameter elektronisch durchsuchbar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 – VG 2 K 177.11 – juris Rn. 36). Der Sachverhalt ist jedoch mit dem hier in Rede stehenden Verfahren nicht vergleichbar. Zum einen handelt es sich vorliegend ausschließlich um einen elektronischen Datenbestand, der im Hinblick auf die begehrte Auskunft nicht elektronisch durchsuchbar ist. Zum anderen ist der hier einzeln per Hand zu durchsuchende Datenbestand wesentlich größer. Die Unzumutbarkeit, die Auskunft aus dem bei der Antragsgegnerin vorhandenen Datenbestand zu ermitteln, verdeutlicht überdies folgende Überlegung: Wenn man davon ausginge, dass jede elektronische Visumakte nur ca. zehn Seiten umfasst, wären dies bei ca. 35.000 Verfahren schon ca. 350.000 einzeln zu betrachtende Seiten, also etwa zehnmal so viele Seiten wie in den 73 Leitzordnern. Daher erscheint es auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit hinnehmbar, diese Frage unbeantwortet zu lassen, zumal ein über das allgemeine Informationsinteresse hinausgehendes Interesse an der Berichterstattung nicht aufgezeigt ist. Soweit die Beschwerde ausführt, die Antragsgegnerin habe nicht behauptet, dass die Eingriffe in die Entscheidungen der Botschaft in Pakistan ausschließlich in den jeweiligen Visumakten vorhanden seien, sondern diese "Überstimmung", die nicht ministeriumsübergreifend stattfände, müsste von wenigen hierfür zuständigen Personen (auch) an anderer Stelle erfasst worden sein, ist dies spekulativ. Zu den mit der Frage zu 8. begehrten Auskünften hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die relativ allgemein gehaltene Frage beantwortet, indem sie dem Antragsteller mitgeteilt habe, dass das Auswärtige Amt etwaigen Hinweisen auf mögliche Unregelmäßigkeiten im Visumverfahren sofort konsequent nachgehe und dass es seine Verfahren, sofern erforderlich, anpasse und die Ergreifung disziplinar- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen prüfe. Die Rüge der Beschwerde, diese Antwort sei pauschal gehalten und enthalte entgegen der ausdrücklichen Frage nach konkreten und derzeitigen Bemühungen der Bundesregierung keine Mitteilung konkreter Maßnahmen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat mehrere konkrete Maßnahmen in ihrem Verantwortungsbereich benannt, die sie derzeit bei Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten in Visaverfahren ergreift, dass sie nämlich solchen Hinweisen im Einzelnen konsequent nachgeht, ggf. ihre Arbeitsweise anpasst und disziplinar- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreift. Da sich die Frage zu 8. lediglich allgemein auf "etwaige fehlerhafte Visa-Erteilungen" und nicht auf bestimmte Einzelfälle bezieht, war die Antragsgegnerin nicht gehalten, in Bezug auf von ihr ergriffene Gegenmaßnahmen weiter ins Detail zu gehen. Soweit die Frage auf die "politische Aufarbeitung" durch die Bundesregierung insgesamt abzielt, geht sie offensichtlich über den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin hinaus und ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, diese Informationen erst aus anderen Bundesministerien zu beschaffen. Zu der mit der ersten Teilfrage der Frage zu 11. verlangten Auskunft hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Anspruch sei von der Antragsgegnerin erfüllt worden, indem sie diese Frage bejaht habe. Der Einwand der Beschwerde, mit ihrer Antwort im Schriftsatz vom 2. Dezember 2024 (Seite 20) "Wir bitten um Verständnis, dass wir einige Fragen nicht detailliert beantworten können, da sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu laufenden Ermittlungsverfahren äußert" habe die Antragsgegnerin nicht positiv mitgeteilt, dass derzeit Visa-Genehmigungen im Rahmen der Aufnahmeprogramme Afghanistan kriminalpolizeilich überprüft würden, sondern sie habe nur bekundet, sie äußere sich grundsätzlich nicht zu laufenden Ermittlungsverfahren, greift nicht durch. Denn die Antragsgegnerin hat in dem Schriftsatz weiter erklärt, sie könne die weiteren Teilfragen der Frage zu 11. nicht beantworten, da diese Gegenstand laufender Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften in Berlin und Cottbus seien (Schriftsatz vom 2. Dezember 2024, Seite 20). Bereits auf Seite 2 jenes Schreibens hat die Antragsgegnerin erklärt, die Staatsanwaltschaften Berlin und Cottbus hätten im Juni 2024 drei Ermittlungsverfahren zur Erteilung von Visa an afghanische Schutzsuchende eingeleitet und daraufhin habe sich die ermittelnde Bundespolizei an die Antragsgegnerin gewandt. Mit diesen Erklärungen hat die Antragsgegnerin zugleich die erste Teilfrage der Frage zu 11., ob es derzeit kriminalpolizeiliche Überprüfungen entsprechender Visa-Genehmigungen gäbe, mit "Ja" beantwortet, da die Staatsanwaltschaft gemäß § 160 StPO die Leitung des Ermittlungsverfahrens innehat und die Ermittlungen entweder selbst durchführt oder durch die Polizei durchführen lässt. Dies führte zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Zu der zweiten Teilfrage der Frage zu 11., wie viele Verfahren überprüft würden, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antrag sei auf Informationen gerichtet, die nach summarischer Prüfung nicht bei der Antragsgegnerin vorhanden seien. Der Antragsgegnerin liege keine abschließende Zahl vor und ihr sei der aktuelle Stand der erwähnten Ermittlungen zu der Anzahl der in dieser Frage beschriebenen Fälle sowie die Anzahl der Fälle, in denen derzeit noch ermittelt werde, nicht bekannt. Der Erfolg der Ermittlungen der Staatsanwaltschaften Berlin und Cottbus würde zudem gefährdet, wenn die Antragsgegnerin durch den Versuch einer Beantwortung der Frage öffentlich über die Zahlen spekulieren würde. Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, der Auskunftsantrag richte sich auf die bei der Antragsgegnerin vorhandenen Informationen, nicht auf eine Spekulation über eine ihr unbekannte Anzahl weiterer Verfahren, führt dies nicht auf ein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bezüglich der letzten Teilfrage der Frage zu 11. Auskunft über die Anzahl der Fälle zu erteilen, die die Antragsgegnerin den Staatsanwaltschaften Berlin und Cottbus wegen entsprechender Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes zur Frage der möglicherweise rechtsfehlerhaften Erteilung von Visa übermittelt hat. Dieser Tenor zielt auf alle der Antragsgegnerin bekannten Ermittlungsverfahren. Entsprechend ist auch das Verwaltungsgericht in seiner Begründung davon ausgegangen, die Anzahl der betreffenden Fälle sei "sehr wahrscheinlich bei dem AA vorhanden", da die Antragsgegnerin in diesen Fällen auf Anfragen der Ermittlungsbehörden reagiert habe (BA Seite 8). Dass es weitere, nicht auf Initiative des Auswärtigen Amtes eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gebe, die die Antragsgegnerin nicht zum Gegenstand der Auskunft mache, erweist sich damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers - als spekulativ. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht dem Wert des in zweiter Instanz noch streitigen Umfangs des Auskunftsanspruchs. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).