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Beschluss

12 S 485/22

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bleibt ohne Erfolg. • Eine Abschiebungsandrohung mit Setzung einer 30-tägigen Ausreisefrist ist voraussichtlich rechtmäßig, wenn die Betroffenen ausreisepflichtig sind und kein rechtmäßiger Aufenthalt oder fiktive Aufenthaltswirkung vorliegt (§ 50, § 81 AufenthG). • Das Vorliegen eines bloßen Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ersetzt nicht den Besitz eines Aufenthaltstitels und hindert die Festsetzung einer Ausreisefrist oder Abschiebungsandrohung nicht. • Für die Zuständigkeit ist die landesrechtliche AAZuVO maßgeblich: Hat das Regierungspräsidium Karlsruhe bereits vor einer Antragstellung eine Abschiebungsandrohung erlassen, bleibt es voraussichtlich zuständig (§ 8, § 4 AAZuVO, § 9 AAZuVO).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes bei Abschiebungsandrohung bleibt ohne Erfolg • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bleibt ohne Erfolg. • Eine Abschiebungsandrohung mit Setzung einer 30-tägigen Ausreisefrist ist voraussichtlich rechtmäßig, wenn die Betroffenen ausreisepflichtig sind und kein rechtmäßiger Aufenthalt oder fiktive Aufenthaltswirkung vorliegt (§ 50, § 81 AufenthG). • Das Vorliegen eines bloßen Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ersetzt nicht den Besitz eines Aufenthaltstitels und hindert die Festsetzung einer Ausreisefrist oder Abschiebungsandrohung nicht. • Für die Zuständigkeit ist die landesrechtliche AAZuVO maßgeblich: Hat das Regierungspräsidium Karlsruhe bereits vor einer Antragstellung eine Abschiebungsandrohung erlassen, bleibt es voraussichtlich zuständig (§ 8, § 4 AAZuVO, § 9 AAZuVO). Die Antragsteller sind eine 1992 geborene bosnisch-herzegowinische Mutter und ihr 2021 in Deutschland geborener Sohn. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ eine Verfügung mit einer 30-tägigen Ausreisefrist, einer Androhung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina sowie einem einjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die Antragsteller klagten und beantragten einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere Aussetzung der Abschiebungsandrohung und Verlängerung der Ausreisefrist. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte die Anträge ab; dagegen richtete sich die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof. Nach Einlegung späterer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln blieb der Senat bei der Prüfung bei den ursprünglich erhobenen Vorbringen. • Verfahrensrechtlich ist die Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt; die Begründung hätte die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss substantiiert darlegen müssen. • Materiell ist die Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG voraussichtlich gegeben, weil die Antragsteller keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen und die Voraussetzungen für eine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG nicht ersichtlich sind. • Ein bloßer behaupteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ersetzt nicht den Besitz eines Aufenthaltstitels; Anträge, die erst nach Erlass der Abschiebungsandrohung gestellt wurden, begründen die Fiktionswirkung nicht, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig war. • Die Abschiebungsandrohung mit 30 Tagen Frist ist formell und materiell nicht voraussichtlich rechtswidrig; Duldungsgründe verhindern nach § 59 Abs. 3 AufenthG nicht den Erlass einer Abschiebungsandrohung. • Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist nach summarischer Prüfung im unteren zulässigen Bereich und angesichts generalpräventiver und ressourcenbezogener Erwägungen voraussichtlich gerechtfertigt. • Zur Zuständigkeit: Nach der AAZuVO (§ 8 Abs. 1 Nr.2 i.V.m. Abs.2 Nr.1; § 4 Abs.2; § 9) bleibt das Regierungspräsidium Karlsruhe voraussichtlich zuständig, wenn es die Abschiebungsandrohung vor einer späteren Antragstellung erlassen hat; ein nachträglicher Antrag verdrängt die Zuständigkeit nicht. • Die Beschwerdeführenden haben nicht substantiiert dargetan, weshalb familiäre Bindungen (Art. 6 GG/Art. 8 EMRK) die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zwingend verhindern oder eine Herabsetzung der Frist auf null rechtfertigen würden; insoweit fehlt die erforderliche konkrete Abwägung gegen öffentliche Interessen und die Rückführungsrichtlinie. • Kosten- und Streitwertregelung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften (§§ 47,52,53 GKG; § 154,159 VwGO). Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleiben abgelehnt. Die Antragsteller konnten nicht hinreichend darlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen rechtmäßigen Aufenthalt oder eine Fiktionswirkung verfügten, sodass die Ausreisepflicht und die damit verbundene Abschiebungsandrohung voraussichtlich rechtmäßig sind. Ebenso sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen das einjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot nach summarischer Prüfung gering, da das Regierungspräsidium die Befristung nachvollziehbar begründet hat und keine durchgreifenden Verfassungs- oder völkerrechtlichen Bedenken vorgetragen wurden. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; der Streitwert wird je Rechtszug auf 5.000 Euro festgesetzt.