Beschluss
6 S 56/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0814.6S56.25.00
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Leitsätze
Zur Abgrenzung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs von einem Informationsverschaffungsanspruch.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs von einem Informationsverschaffungsanspruch.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ist auf eine Anordnung nach § 123 VwGO unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 24. Juli 2025 gerichtet, dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin dahingehend Auskunft zu erteilen, ob das dem ursprünglichen Antrag beiliegende Dokument aus dem Internet () einen Bescheid des zutreffend wiedergibt und ob dieser Bescheid inzwischen rechtskräftig geworden ist. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darlegen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substantielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten sind eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2022 – 12 S 485/22 – juris Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch mit der Begründung verneint, die Grenze des Auskunftsanspruch werde überschritten, wenn aus dem Informationsanspruch ein Informationsverschaffungsanspruch werde, die Behörde also die begehrten Informationen erst beschaffen müsse, weil sie nicht tatsächlich über die Informationen verfüge. Müssten Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, seien sie als Gegenstand eines Auskunftsanspruchs daher noch nicht vorhanden. Hier sei nicht ersichtlich, dass die mit der Teilfrage 1 begehrte Information, ob das beiliegende Dokument einen Bescheid des BMI zutreffend wiedergebe, schon vorliege. Diese Information müsste die Antragsgegnerin vielmehr erst beschaffen, indem sie das in Bezug genommene Dokument mit einem möglicherweise erlassenen und bei ihr vorliegenden Bescheid hinsichtlich aller Einzelheiten abgleiche. Das Weiteren müsste sie im Anschluss ihr Prüfergebnis mitteilen und das Dokument insoweit im Ergebnis kommentieren, was ebenfalls nicht vom presserechtlichen Auskunftsanspruch gedeckt sei. Mangels vorhandener Informationen über eine Authentizität des Dokuments sei auch die Information zu der Teilfrage 2 nicht vorhanden, ob der vom Antragsteller in Bezug genommene veröffentlichte Bescheid bestandskräftig sei. Diesen Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts verfehlen die Darlegungen der Beschwerde. Der Antragsteller zeigt nicht schlüssig auf, warum es sich hier entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht um einen unzulässigen Informationsverschaffungsanspruch handeln sollte. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und den bekannten Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt, die Antragsgegnerin habe selbst nicht angegeben, dass ihr die begehrten Informationen nicht vorlägen und insoweit handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, führt dies nicht auf eine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Die Antragsgegnerin hat bereits mit E-Mail vom 7. April 2025 an den Antragsteller und erneut mit der erstinstanzlichen Antragserwiderung erklärt, dass sie die Echtheit des von einem Antragsteller ins Internet hochgeladenen IFG-Bescheids weder bestätigen noch dementieren könne, denn ansonsten würde sie ständig dazu aufgefordert, an die Presse durchgestochene oder ins Internet hochgeladene Unterlagen auf ihre Echtheit prüfen und beglaubigen zu sollen, was die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen würde. Warum sich hieraus ergeben sollte, die Antragsgegnerin habe die Authentizität und die Bestandskraft des fraglichen Dokuments auf der Plattform bereits überprüft und verfüge daher über die begehrten Informationen, erschließt sich nicht. Die Rüge, das Gericht hätte bei der Antragsgegnerin erfragen müssen, ob die begehrten Informationen vorlägen, geht ins Leere, da sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin eindeutig ergibt, dass sie die Authentizität und Bestandskraft des fraglichen Dokuments gerade nicht geprüft hat und daher nicht über die begehrten Informationen verfügt. Die weitere Darlegung, der Beschluss sei „in entscheidungserheblicher Weise völlig unlogisch und widersprüchlich“, weil die Antragsgegnerin ihren Verwaltungsvorgang zum Teil geschwärzt und das Verwaltungsgericht dies gebilligt habe, führt ebenfalls nicht in plausibler und nachvollziehbarer Weise auf Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die begehrten Informationen müssten durch die Antragsgegnerin erst beschafft werden. Soweit der Antragsteller schließlich auf Rechtsprechung zu Auskunftsersuchen bezüglich des BND und einer Rundfunkanstalt verweist, geht dies am entscheidungserheblichen Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat den Anordnungsanspruch nicht deshalb verneint, weil die Informationen bei der Antragsgegnerin vorhanden seien, aber die Ermittlung, Zusammenstellung und Ordnung dieser vorhandenen Informationen einen unzumutbaren Aufwand erfordern würde. Vielmehr hat es zutreffend darauf abgestellt, vorliegend handele es sich um einen vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht gedeckten Informationsverschaffungsanspruch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).