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Urteil

OVG 6 B 17/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1211.OVG6B17.25.00
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Leitsätze
1. Eine Gefährdung des Maßnahmezwecks iSd § 25 Abs. 7 Satz 4, Abs. 7a Satz 1, § 26 Abs. 6 Satz 1 und § 27 Abs. 5 ASOG ist regelmäßig dann gegeben, wenn die - hinreichend konkrete - Gefahr mit Abschluss der Maßnahme noch nicht abgewehrt ist und weitere verdeckte Maßnahmen erfolgen sollen, deren Erfolg gefährdet werden könnte. 2. In der vorzunehmenden Abwägung der gesetzlich normierten öffentlichen Geheimhaltungsinteressen und des grundrechtlich verankerten Informationsinteresse des Betroffenen kommt insbesondere der Dauer der Zurückstellung der Benachrichtigung der betroffenen Person ein besonderes Gewicht zu. 3. Der Darlegungslast für ein zeitliches Hinausschieben der Benachrichtigungspflicht kann sich die Sicherheitsbehörde bei fehlender Übereinstimmung der jeweiligen Voraussetzungen nicht durch den Verweis auf eine sog. Sperrerklärung entziehen, die in Bezug auf vom Gericht angeforderte Verwaltungsvorgänge abgegeben wurde.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gefährdung des Maßnahmezwecks iSd § 25 Abs. 7 Satz 4, Abs. 7a Satz 1, § 26 Abs. 6 Satz 1 und § 27 Abs. 5 ASOG ist regelmäßig dann gegeben, wenn die - hinreichend konkrete - Gefahr mit Abschluss der Maßnahme noch nicht abgewehrt ist und weitere verdeckte Maßnahmen erfolgen sollen, deren Erfolg gefährdet werden könnte. 2. In der vorzunehmenden Abwägung der gesetzlich normierten öffentlichen Geheimhaltungsinteressen und des grundrechtlich verankerten Informationsinteresse des Betroffenen kommt insbesondere der Dauer der Zurückstellung der Benachrichtigung der betroffenen Person ein besonderes Gewicht zu. 3. Der Darlegungslast für ein zeitliches Hinausschieben der Benachrichtigungspflicht kann sich die Sicherheitsbehörde bei fehlender Übereinstimmung der jeweiligen Voraussetzungen nicht durch den Verweis auf eine sog. Sperrerklärung entziehen, die in Bezug auf vom Gericht angeforderte Verwaltungsvorgänge abgegeben wurde. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben. Die Ablehnung der vom Kläger beantragten Benachrichtigung über angeordnete verdeckte polizeiliche Maßnahmen durch den Beklagten, die bis zum 7. August 2019 abgeschlossen waren, ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, weil er einen Anspruch auf die begehrte Benachrichtigung nach den im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden § 25 Abs. 7 und Abs. 7a, § 26 Abs. 6 (bis 1. April 2021 wortgleich in § 26 Abs. 5), § 27 Abs. 5 ASOG hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass der Betroffene von verdeckten, eingriffsintensiven polizeilichen Überwachungsmaßnahmen nach deren Abschluss grundsätzlich zu benachrichtigen ist. Vorliegend streitgegenständlich ist die Benachrichtigungspflicht nach längerfristiger Observation und Einsatz technischer Mittel (§ 25 ASOG), nach Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (d.h. V-Personen) oder verdeckter Ermittler (§ 26 ASOG) und nach polizeilicher Beobachtung (§ 27 ASOG). Der Benachrichtigungspflicht der (hier:) Polizei entspricht ein Benachrichtigungsanspruch des Betroffenen (so auch VGH BW, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 1 S 1639/00 -, juris Rn. 25). Die Benachrichtigungspflicht ist im Einzelnen - derzeit noch (vgl. zur bereits beschlossenen Neuregelung AbgH-Drs. 19/2553 und 19/2786 sowie Plenarprotokoll 19/76, S. 7536, die am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft treten soll) - wie folgt geregelt: § 25 Abs. 7a Satz 1 ASOG sieht (seit seiner Einführung im Jahr 2007) vor, dass die betroffene Person nach Abschluss einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, die keine Maßnahme nach Absatz 4 oder Absatz 4a darstellt - d.h. dem verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen - von dem Überwachungsvorgang zu benachrichtigen ist, sobald dies ohne Gefährdung des Maßnahmezwecks geschehen kann. Nach § 25 Abs. 7a Satz 2 ASOG ist die Benachrichtigung „dann nicht geboten“, d.h. von ihr kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten erstellt wurden; auf diese Ausnahme hat sich der Beklagte vorliegend nicht berufen. Ebenfalls hier nicht einschlägig ist § 25 Abs. 7a Satz 3 ASOG, wonach im Fall eines anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die betroffene Person nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft über den Zeitpunkt der Benachrichtigung entscheidet. Für Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 und Abs. 4a ASOG - d.h. die längerfristige Observation oder der Einsatz technischer Mittel in Wohnungen, die sehr selten eingesetzt wird (in den Jahren 2013 bis 2023 gar nicht, vgl. AbgH-Drs. 17/1577, 17/2157, 17/2785, 18/0260, 18/0894, 18/1722, 18/2776, 18/3717, 19/0292, 19/0978, 19/1733) - ist die Benachrichtigung der betroffenen Person von dem Überwachungsvorgang nach Abschluss der Maßnahme in § 25 Abs. 7 Satz 1 ASOG geregelt. Von dieser grundsätzlichen Benachrichtigungspflicht werden durch § 25 Abs. 7 Satz 2 und 3 ASOG - hier nicht geltend gemachte - Ausnahmen gegenüber Nicht-Störern (insbesondere Kontakt- und Begleitpersonen der Verhaltensstörer) oder zufällig mit betroffenen Personen gemacht. Den Zeitpunkt der Benachrichtigung regelt § 25 Abs. 7 Satz 4 ASOG: Danach erfolgt die Benachrichtigung, „sobald dies ohne Gefährdung des Maßnahmezwecks“ - insofern gleichlaufend zu § 25 Abs. 7a Satz 1 ASOG - „oder von Gesundheit, Leben oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann“, worauf sich der Beklagte nicht berufen hat. Angesichts des tiefgreifenden Eingriffs auch in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) macht § 25 Abs. 7 Satz 6 und Satz 7 ASOG die Zurückstellung der Benachrichtigung über sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme hinaus von einer richterlichen Zustimmung abhängig. Hinsichtlich der Benachrichtigung der betroffenen Person nach dem Einsatz einer V-Person oder eines Verdeckten Ermittlers ordnet § 26 Abs. 6 Satz 1 ASOG die entsprechende Geltung des § 25 Abs. 7a ASOG an. Satz 2 sieht eine zusätzliche Ausnahme von der Benachrichtigungspflicht vor, wenn dadurch „der weitere Einsatz der V-Personen, der Verdeckten Ermittler oder Leib oder Leben von Personen“ gefährdet wird. Auch nach Abschluss einer polizeilichen Beobachtung ist die betroffene Person durch den Verweis in § 27 Abs. 5 ASOG entsprechend § 25 Abs. 7a ASOG zu benachrichtigen. 2. Der Beklagte hat sich zur Begründung einer bisher noch nicht erfolgten Benachrichtigung des Klägers über gegen ihn durchgeführte verdeckte Maßnahmen (allein) auf die in allen vorliegend aufgeführten Vorschriften enthaltene Zurückstellungsmöglichkeit der „Gefährdung des Maßnahmezwecks“ berufen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff eröffnet der Behörde weder Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum, sondern unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Überprüfung (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 1 S 1639/00 -, juris Rn. 31 für eine dortige vergleichbare landesrechtliche Unterrichtungspflicht über den Einsatz verdeckter Ermittler; so auch Knape/Schönrock, Allg. POR für Berlin, 11. Aufl. 2016, § 25 Rn. 249; Schwabenbauer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, G Rn. 326; siehe auch Ruthig, in: Schenke/Graulich/Ruthig, BKAG, 2. Aufl. 2018, § 74 Rn. 18 für die vergleichbare Regelung in § 74 Abs. 2 Satz 1 BKAG). Die Auslegung des Zurückstellungsgrunds hat die gesetzlich normierten öffentlichen Geheimhaltungsinteressen und das grundrechtlich verankerte Informationsinteresse des Betroffenen unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls in einer dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Weise zu berücksichtigen (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 1 S 1639/00 -, juris Rn. 34, 43; Schwabenbauer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, G Rn. 326). Heimliche Ermittlungsmaßnahmen stellen regelmäßig schwerwiegende Grundrechtseingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar, weil sie oft auch unterhalb der Schwelle des sog. Kernbereichs besonders sensible, vertrauliche Daten oder Informationen betreffen (vgl. Knape/Schönrock, Allg. POR für Berlin, 11. Aufl. 2016, § 25 Rn. 255). Eine unterbleibende Benachrichtigung schließt neben diesem durch die Maßnahme erfolgten Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung auch die Wahrnehmung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG aus, das den Rechtsweg grundsätzlich gegen jede Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt eröffnet. Ohne Kenntnis vom polizeilichen Handeln kann die betroffene Person nämlich weder die Rechtswidrigkeit der Informationsgewinnung noch etwaige Rechte auf Löschung der (möglicherweise vorhandenen) Aufzeichnungen geltend machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1084/99 -, juris Rn. 299 ff.; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a. -, juris Rn. 226 ff.; Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 -, juris Rn. 134 ff.; vgl. auch Beschluss vom 10. März 2008 - 1 BvR 2388/03 -, juris Rn. 56 ff. zu einem Auskunftsbegehren gegen das Bundesamt für Finanzen). Andererseits sind die heimlichen Grundrechtseingriffe - und in der Folge ggf. auch das Absehen von einer Benachrichtigung - ebenfalls verfassungsrechtlich legitimiert, weil die polizeilichen Befugnisse in §§ 25 ff. ASOG der Abwehr von Straftaten von erheblicher Bedeutung dienen, worunter gemäß § 17 Abs. 3 ASOG insbesondere alle Verbrechen zählen. Die Eingriffe erfolgen daher grundsätzlich zum Schutz (teils) hochrangiger, auch verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) oder dem Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). In diesem Spannungsfeld der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Schutzgüter hat sich die Zurückstellung der Benachrichtigung auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2001 - 1 BvR 1104/92 -, juris Rn. 57 zum Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei; Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a. -, juris Rn. 227 zur strafprozessualen Benachrichtigungspflicht; VGH BW, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 1 S 1639/00 -, juris Rn. 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 2025 - 18 K 8649/22 -, juris Rn. 48; Schwabenbauer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, G Rn. 326). Der Zweck der Maßnahme ist - wie auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat - regelmäßig gefährdet, wenn die Gefahr mit Abschluss der Maßnahme noch nicht abgewehrt ist und weitere verdeckte Maßnahmen erfolgen sollen, deren Erfolg gefährdet werden könnte (Söllner, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, POR, 3. Aufl. 2022, § 25 Rn. 47, § 26 Rn. 18, § 27 Rn. 18; vgl. für die vergleichbare strafprozessuale Regelung in § 101 Abs. 5 Satz StPO ebenso BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 6 BGs 4/21 -, juris Rn. 11 f., zu dieser Parallele Knape/Schönrock, Allg. POR für Berlin, 11. Aufl. 2016, § 25 Rn. 249, § 26 Rn. 43). Für die Gefährdung des Maßnahmezwecks bedarf es tragfähiger Anhaltspunkte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 6 BGs 4/21 -, juris Rn. 12). Im Hinblick auf das Gebot der Zweckbindung muss die Gefahr zudem grundsätzlich für den bestimmten Zweck der Maßnahme bestehen (und nicht für einen weiterreichenden Zweck, sofern es sich nicht um eine zulässige Zweckänderung, etwa zur Verwendung im strafprozessualen Ermittlungsverfahren handelt, die aber vorliegend nicht im Raum steht, dazu BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 -, juris Rn. 169; vgl. auch Ruthig, in: Schenke/Graulich/Ruthig, BKAG, 2. Aufl. 2018, § 74 Rn. 19). Die noch nicht abgewehrte Gefahr muss - angesichts der tatbestandlichen Voraussetzungen der verdeckten Maßnahmen in § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2 ASOG („Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll“) - ebenfalls hinreichend konkret sein. Schließlich müssen konkrete Anhaltspunkte auch dafür bestehen, dass die Benachrichtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Erfolg weiterer verdeckter Maßnahmen kausal verhinderte (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 1 S 1639/00 -, juris Rn. 35; Schwabenbauer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, G Rn. 328). In der vorzunehmenden Abwägung kommt insbesondere der Dauer der Zurückstellung der Benachrichtigung der betroffenen Person ein besonderes Gewicht zu. Denn mit fortschreitendem Zeitablauf nach Abschluss der Überwachungsmaßnahme verzögern sich die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen, sodass umgekehrt die Rechtfertigungsbedürftigkeit der weiteren Geheimhaltung in Bezug auf eine konkret abzuwehrende Gefahr steigt. Dies wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass die gesetzliche Regelung in Berlin („ist […] zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Maßnahmezwecks geschehen kann“) die Benachrichtigung zeitlich nur hinausschiebt, ohne dass sie irgendwann endgültig entfiele. Insofern unterscheidet sich die Regelung im derzeit geltenden Berliner Polizeirecht von derjenigen in manch anderen Polizeigesetzen, welche die Möglichkeit eines endgültigen Absehens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme (mit richterlicher Zustimmung) vorsehen (vgl. etwa § 74 Abs. 3 Satz 5 BKAG, § 28 Abs. 9 Satz 4 BPolG, § 68 Abs. 3 Satz 6 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei, § 30 Abs. 7 NdsPOG, siehe ohne abzuwartende Mindestfrist für ein dauerhaftes Absehen auch § 29 Abs. 8 Satz 6 BbgPolG). Die Darlegungslast für ein zeitliches Hinausschieben der Benachrichtigungspflicht obliegt der Sicherheitsbehörde, sofern dessen Voraussetzungen für das Gericht nicht offen erkennbar sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 1 S 1639/00 -, juris Rn. 35; so neben dem angegriffenen Urteil auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 2025 - 18 K 8649/22 -, juris Rn. 96; aus der Literatur etwa Schwabenbauer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, G Rn. 326). Dies folgt aus der gesetzlichen Konzeption, wonach die betroffene Person grundsätzlich nach Abschluss der Maßnahme zu benachrichtigen ist. Dass der Zeitpunkt der Benachrichtigung wegen Gefährdung des Maßnahmezwecks hinauszuschieben ist, stellt eine für den Beklagten günstige Regelung dar, für deren Vorliegen er nach allgemeinen Beweisgrundsätzen die Darlegungs- und ggf. Beweislast trägt. 3. Nach vorstehenden Maßgaben hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall zu Recht das Vorliegen des Zurückstellungsgrunds der Gefährdung des Maßnahmezwecks verneint und dem Benachrichtigungsinteresse des Klägers den Vorrang eingeräumt. a) Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren vorträgt, eine Benachrichtigung des Klägers verursachte „eine Gefährdung dieser und weiterer polizeilicher Maßnahmen“, ist hinsichtlich des Maßstabs daran zu erinnern, dass es - jedenfalls grundsätzlich - nur auf die Gefährdung des Zwecks der konkreten verdeckten, abgeschlossenen Maßnahme ankommt. Ob die Auskunft zudem „das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährden oder einen Nachteil bereiten würde“, wie der Beklagte geltend macht, ist irrelevant, weil dies - derzeit noch - keinen gesetzlich vorgesehenen Zurückstellungsgrund darstellt (in § 27d Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ASOG n.F. soll zukünftig eine Zurückstellung bei Gefährdung des Bestands oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes möglich sein). b) Im Hinblick auf die Gefährdung des Maßnahmezwecks ist weder offensichtlich noch vom Beklagten dargelegt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor dem Senat vom Kläger die konkrete Gefahr der Begehung bestimmter erheblicher Straftaten - als gesetzlich einzig denkbarer Maßnahmezweck vergangener Überwachungsvorgänge - ausginge. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich zwar, dass der Kläger als Angehöriger der in Berlin und deutschlandweit agierenden linksextremen Szene anzusehen ist. Es kann vermutlich auch davon ausgegangen werden, dass eine dauernde abstrakte Gefährdung durch diese Szene besteht (vgl. so auch die Feststellungen in dem die Anordnung einer längerfristigen Observation des Klägers betreffenden, rechtskräftigen Urteil des VG Berlin vom 6. Juni 2024 - VG 1 K 7... -, UA S. 8 ff.). Welche konkrete Gefahr, d.h. welche (auch zeitlich und räumlich) hinreichend bestimmbare Straftat von erheblicher Bedeutung als Zweck verdeckter Maßnahmen gegen den Kläger aber abgewehrt werden sollte und fortdauernd abgewehrt werden soll, ist weder erkennbar noch vom Beklagten dargelegt. Die im Widerspruchsbescheid maßgeblich angeführten, gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in den Jahren 2012 (Aufruf zu Straftaten) und 2016 (besonders schwerer Landfriedensbruch) können zur Begründung einer konkreten Gefahr nicht (mehr) herangezogen werden. Denn die Ermittlungsverfahren resultierten nach Angabe des Klägers, welcher der Beklagte nicht widersprochen hat, aus rechtlichen Gründen nicht in einer weiteren strafgerichtlichen Anklage oder Verurteilung. Überhaupt sei er bisher strafrechtlich nicht verurteilt worden, so dass eine Neigung des Klägers zur Begehung erheblicher Straftaten jedenfalls nicht aus diesem Umstand abgeleitet werden kann (vgl. zur Relevanz ein-schlägiger Vorverurteilungen OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2019 - 5 A 1809/16 -, juris Rn. 112). Dass der Kläger im März 2013 vermutlich bei Vorbereitungshandlungen einer unmittelbar bevorstehenden Straftat auf ein Polizeigebäude in Berlin-Köpenick festgestellt wurde, das in den Jahren 2009 bis 2014 mehrfach seitens der linksradikalen Szene mit Brandanschlägen angegriffen wurde, und dass in seinem Zimmer bei einer Durchsuchungsmaßnahme gegen eine andere Person im Juni 2013 diverse Waffen und waffenartige Gegenstände, Überreste von Sprengversuchen und eine Brandvorrichtung gefunden wurden, vermag angesichts der seitdem vergangenen zwölfeinhalb Jahre ohne konkret dem Kläger zuzuordnende Straftat eine weiterhin bestehende konkrete Gefahr nicht (mehr) zu rechtfertigen. Gleiches gilt für den nahezu achteinhalb Jahre zurückliegenden polizeilichen Einsatz im Vorfeld des G20-Gipfels im Juli 2017 in Hamburg, bei dem die Fingerabdrücke des Klägers an Fahrzeugen festgestellt wurden, in denen sich diverse Gegenstände befanden, die auf die geplante Begehung erheblicher Straftaten hindeuteten. Sofern der Widerspruchsbescheid abschließend festhält, dass der Kläger „auch nach diesen Feststellungen“ mit linkspolitisch motivierten Straftaten u.a. gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz auffällig geworden sei, ist dieser Vorwurf zeitlich und inhaltlich nicht in einer Weise näher konkretisiert, die dem Gericht die Prüfung erlaubte, ob daraus eine Gefährdung des Zwecks vergangener Überwachungsmaßnahmen folgt. Angesichts des Umstands, dass das Ende des streitgegenständlichen Benachrichtigungszeitraums nunmehr deutlich über sechs Jahre zurückliegt, bedürfte die weitere Geheimhaltung nach diesem erheblichen Zeitablauf vielmehr erst recht einer nachvollziehbaren Begründung. Zwar trifft der Beklagtenvortrag, der Gesetzgeber habe bewusst keine zeitliche Begrenzung der Zurückstellung der Benachrichtigung eingefügt, weshalb die Unterrichtung solange zurückzustellen sei, wie „eine Gefährdung der Maßnahme oder weiterer Maßnahmen“ vorliege, im Ansatz - wenngleich nur bezogen auf die Gefährdung des konkreten Maßnahmezwecks - zu. Diese Gefährdung muss gleichwohl vom Beklagten näher begründet und nicht nur - wie vorliegend - unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts und Verweis auf die Sperrerklärung (näher dazu unter c) behauptet werden. Auch die Befürchtung des Beklagten, dem Kläger würden mit dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts gesicherte Erkenntnisse über polizeiliches Handeln verschafft, das er derzeit nur vermute, ersetzt das gesetzlich vorgegebene Erfordernis der Darlegung einer Gefährdung des Maßnahmezwecks nicht. c) An der im materiellen Recht begründeten Darlegungsobliegenheit des Beklagten ändert sich im konkreten Fall auch nichts durch die im Hinblick auf die nur teilweise bzw. teilweise geschwärzt vorgelegten Verwaltungsvorgänge abgegebene Sperrerklärung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Möglichkeit, die Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen, aus gesetzlichen Gründen eingeschränkt ist, wenn vom Gericht der Hauptsache für entscheidungserheblich gehaltene Unterlagen von der Behörde nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht vorgelegt werden. Dies gereicht grundsätzlich weder der Behörde im Sinne einer Beweisvereitelung zum Nachteil, weil die dadurch entstandene Beweislage durch § 99 VwGO ausdrücklich gedeckt ist, noch wird umgekehrt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch eine gesetzliche Beweisregel zugunsten des Beklagten eingeschränkt. Das Gericht ist vielmehr gehalten, alle verbleibenden Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung auszuschöpfen und im Einzelfall angemessen zu würdigen, dass bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - BVerwG 30 GS 1.20 -, juris Rn. 18; Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 7 A 15.10 -, juris Rn. 22; Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 C 13.07 -, juris Rn. 29 f.). Dies kann, wenn die fachgesetzlichen Versagungsgründe, die dem in der Hauptsache verfolgten Anspruch entgegengehalten werden, mit den Geheimhaltungsgründen nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO übereinstimmen, jedenfalls bei festgestellter Geheimhaltungsbedürftigkeit als Ergebnis des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO dazu führen, dass das Gericht der Hauptsache der Entscheidung des Fachsenats präjudizielle Wirkung beimisst (BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - BVerwG 30 GS 1.20 -, juris Rn. 19; Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 7 A 15.10 -, juris Rn. 24; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 99 Rn. 32; für eine - widerlegliche - Vermutung rechtmäßigen Behördenhandelns auch Posser, in: BeckOK VwGO, Stand: 75. Ed. 1. Oktober 2025, § 99 Rn. 54.2). Eine solche, für die Annahme einer präjudiziellen Wirkung der Sperrerklärung erforderliche Übereinstimmung zwischen dem Zurückstellungsgrund bei der Benachrichtigung über verdeckte polizeiliche Maßnahmen und den Geheimhaltungsgründen des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist vom Beklagten - auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - vorliegend allerdings nicht dargelegt worden. Der Beklagte hat zur Begründung der Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO angegeben, das Bekanntwerden des Inhalts angeforderter Akten etc. würde dem Wohl des Landes Berlin Nachteile bereiten und die Vorgänge müssten ihrem Wesen nach geheim gehalten werden. Demgegenüber beruft er sich im Hinblick auf die Nicht-Benachrichtigung des Klägers auf den gesetzlichen Zurückstellungsgrund der Gefährdung des Maßnahmezwecks. Dass das Prüfprogramm der jeweiligen Gründe deckungsgleich wäre, ist schon angesichts der unterschiedlichen Formulierungen fernliegend, auch wenn in Einzelheiten der jeweiligen Begründungen Überschneidungen denkbar sein mögen. Der Beklagte hat zu einer Kongruenz der Gründe nichts vorgetragen. Die Sperrerklärungen enthalten inhaltlich keine über den Widerspruchsbescheid hinausgehenden Angaben, sondern ebenfalls nur allgemeine Verweise auf Erkenntnisse zum Kläger und auf organisatorische und taktische Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung sowie den Schutz personenbezogener Daten Dritter, die entsprechend obiger Würdigung unter b) nicht ausreichen, um eine Gefährdung des Maßnahmezwecks zu belegen. d) Mangels Darlegung einer abzuwehrenden Gefahr erheblicher Straftaten als Maßnahmezweck kann zudem nicht festgestellt werden, inwiefern die Benachrichtigung über mindestens gut sechs Jahre zurückliegende angeordnete Überwachungsmaßnahmen für die Gefährdung dieses Maßnahmezwecks kausal wäre. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Reichweite der Benachrichtigungspflicht über verdeckte polizeiliche Maßnahmen nach dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG). Der Kläger beantragte am 7. August 2019 beim Beklagten gemäß § 25 Abs. 7 und 7a, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 5 ASOG die „Benachrichtigung“ bzw. „Unterrichtung“ (vgl. § 26 Abs. 5 Satz 2 ASOG i.d.F. bis 1. April 2021) darüber, ob und, wenn ja, mit welchen verdeckten Mitteln und Methoden der Datenerhebung im Sinne von §§ 25 ff. ASOG in welchen Zeiträumen durch den Beklagten personenbezogene Daten über ihn erhoben worden seien. Zur Begründung führte er aus, er habe im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beklagten Kenntnis darüber erlangt, dass er - jedenfalls zum Zeitpunkt der dem Gericht übermittelten Stellungnahme im Jahr 2016 - durch den Beklagten als „Relevante Person - Kontaktperson zu einem Gefährder“ eingestuft gewesen sei und gegen ihn unter anderem längerfristige Observationen gemäß § 25 ASOG durchgeführt worden seien. Dass er beobachtet werde, sei ihm teilweise, beispielsweise im September 2018, von ihn beobachtenden Polizeibeamten direkt mitgeteilt worden. Auch habe er im Rahmen eines gegen ihn geführten Strafermittlungsverfahrens Fotos aus einer Observationsmaßnahme von Juni 2016 gesehen. Weiter habe er bei einer Passkontrolle am Flughafen von Beamten der Bundespolizei erfahren, dass seine Reisebewegungen aufgezeichnet würden. Der Beklagte teilte dem Kläger zunächst mit, dass er den Antrag im Hinblick auf eine nahezu zeitgleich eingereichte Klage gegen die Anordnung einer längerfristigen Observation im Jahr 2016 (VG 1 K 7...) vorläufig nicht bescheide. Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage lehnte der Polizeipräsident in Berlin - Landeskriminalamt - mit Bescheid vom 10. März 2020 unter Verweis auf § 50 Abs. 2 ASOG die begehrte Benachrichtigung ab, weil die Abwägung aller Umstände ergeben habe, dass die schutzwürdigen Belange des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung dieser Daten zurücktreten müssten. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Polizeipräsident in Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2020 zurück. Er begründete dies unter Bezugnahme auf § 42 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) damit, dass es um die Auskunft zu verdeckten polizeilichen Maßnahmen gehe, welche die Geheimhaltung für den Erfolg der jeweiligen Maßnahme voraussetzten. Der Kläger sei dem polizeilichen Staatsschutz bereits seit 2012 bekannt und seitdem mehrfach mit politisch linksmotivierten (Gewalt-)Straftaten in Erscheinung getreten. Er sei dem Umfeld der aktionsorientierten, gewaltbereiten Personenkonstellation rund um das linke Szeneobjekt „W...“ zuzurechnen. Der Beklagte führte sodann aus, welchen polizeilichen Feststellungen die Verbindung zu der linken Szene zu entnehmen sei, und zählte Vorgänge aus den Jahren 2012 bis Juli 2017 auf, in welchen der Kläger im Rahmen von Strafermittlungen in Erscheinung getreten sei. Eine Unterrichtung des Klägers über aktuell noch laufende sowie in der Vergangenheit stattgefundene verdeckte polizeiliche Maßnahmen würde der Schulung der gewaltbereiten Szene für ein noch konspirativeres Vorgehen bei zukünftigen Straftaten dienen. Am 4. September 2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin Klage eingereicht. Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2021 angeordnete Vorlage des vollständigen und ungeschwärzten Verwaltungsvorgangs zum Auskunftsantrag und der ungeschützten Originaldokumente zu den abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Ausnahme eines in Teilen geschwärzten Aktenauszugs zu einer abgeschlossenen Maßnahme und eines überarbeiteten, weiter teilgeschwärzten Verwaltungsvorgangs verweigert, weil die Übermittlung dem Wohl des Landes Berlin Nachteile bereiten würde und die Unterlagen ihrem Wesen nach geheim zu halten seien. Das Verwaltungsgericht hat am 21. Februar 2023 dem in der mündlichen Verhandlung einschränkend konkretisierten Antrag des Klägers stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des angegriffenen Bescheids verurteilt, den Kläger darüber zu unterrichten, ob dieser bis zum 7. August 2019 von Überwachungsvorgängen betroffen war, und wenn ja, in welchen Zeiträumen und auf welchen konkreten Rechtsgrundlagen (unter Benennung von Absatz und Ziffer der jeweiligen Norm) die abgeschlossenen Maßnahmen angeordnet waren. Der entsprechende Anspruch des Klägers sei insbesondere nicht nach § 25 Abs. 7 Satz 4 ASOG und § 25 Abs. 7a Satz 1 ASOG, auf welchen § 26 Abs. 5 und § 27 Abs. 5 ASOG verweise, als Spezialregelungen zu § 42 Abs. 2 BlnDSG und § 50 Abs. 2 und 3 ASOG ausgeschlossen. Aufgrund der Ausführungen des - darlegungsbelasteten - Beklagten könne nicht festgestellt werden, dass einer Auskunft die Gefährdung des Maßnahmezwecks entgegenstehe. Bereits die große Zeitspanne von ca. dreieinhalb Jahren, die seit dem Anfragezeitpunkt als Ende des Zeitraums der begehrten Auskunft vergangen sei, mache es erforderlich, dass die grundsätzlich nur vorübergehende Zurückstellung konkret und nachvollziehbar mit einem besonderen Geheimhaltungsinteresse des Beklagten begründet werden müsse. Die generellen Ausführungen im Hinblick auf die im Allgemeinen in Zukunft zu befürchtenden Straftaten durch den Kläger oder Personen, welche der linksextremistischen Szene angehörten, würden diesen Anforderungen nicht gerecht. Hiergegen hat der Beklagte am 1. Juni 2023 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag geltend, die Benachrichtigung des Klägers könne unterbleiben, weil „weiterhin eine Gefährdung dieser und weiterer polizeilicher Maßnahmen“ bestehe. Zudem sei in der Sperrerklärung ausgeführt worden, dass die Auskunft das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährden oder ihm einen Nachteil bereiten würde. Entgegen der erstinstanzlichen Ausführungen habe der Gesetzgeber bewusst keine zeitliche Begrenzung der Zurückstellung der Benachrichtigung eingefügt; die Unterrichtung sei zurückzustellen, solange „eine Gefährdung der Maßnahme oder weiterer Maßnahmen“ vorliege. Hinsichtlich der Gründe für die Zurückstellung der Benachrichtigung könne er nur soweit Ausführungen machen, wie es die Sperrerklärung zulasse. Es müsse zu Lasten des Klägers gehen, dass er die Sperrerklärung nicht nach § 99 VwGO gerichtlich habe überprüfen lassen. Durch das Urteil würde die Sperrerklärung unterlaufen und dem Kläger würden gesicherte Erkenntnisse über polizeiliches Handeln verschafft, das er derzeit nur vermute. Der Berufungskläger und Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Februar 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Berufungsbeklagte und Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger macht geltend, die Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht seien wegen des faktischen Informations- und Rechtsschutzausschlusses restriktiv auszulegen. Die Konjunktion „sobald“ zeige, dass die Benachrichtigung keine Frage des „ob“, sondern lediglich eine Frage des „wann“ sei; ein endgültiges Absehen von der Benachrichtigung wie im BKA-Gesetz sehe das ASOG nicht vor. Aus § 99 VwGO ergebe sich keine Änderung der Beweislast, die beim Beklagten liege. Auch könne die Sperrerklärung keine „präjudizielle Wirkung“ entfalten, weil die Gründe für die Nicht-Vorlage von Unterlagen nicht die gleichen seien wie die Gründe für die Nicht-Benachrichtigung. Mit der vom Beklagten angenommenen „Gefährdung dieser und weiterer Maßnahmen“ missinterpretiere er die gesetzlichen Vorgaben, die unmittelbar auf den Zweck der konkret mitzuteilenden heimlichen Maßnahme, nicht auf „weitere Maßnahmen“ abstellten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beklagten befürchtete „gezielte“ Erschwerung oder Verhinderung verdeckter Maßnahmen den in der Nicht-Benachrichtigung liegenden, schwerwiegenden Grundrechtseingriff rechtfertigen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.