Beschluss
OVG 7 N 54.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0215.OVG7N54.13.0A
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Leitsätze
Wird wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts minderjährigen Kindern der Nachzug zu ihrer Mutter, die berechtigt im Bundesgebiet mit ihrem Sohn deutscher Staatsangehörigkeit in häuslicher Gemeinschaft lebt, verweigert, steht Unionsrecht nicht entgegen. In den Kernbestand der Unionsbürgerschaft des deutschen Halbbruders wird dadurch nicht eingegriffen, da er nicht gezwungen ist, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn seine Mutter über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt. Die Situation ist nicht vergleichbar mit der eines minderjährigen Kindes, das infolge der Aufenthalts- oder Arbeitsverweigerung gegenüber seinen Eltern gezwungen ist, mit ihnen auszureisen.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2012 wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts minderjährigen Kindern der Nachzug zu ihrer Mutter, die berechtigt im Bundesgebiet mit ihrem Sohn deutscher Staatsangehörigkeit in häuslicher Gemeinschaft lebt, verweigert, steht Unionsrecht nicht entgegen. In den Kernbestand der Unionsbürgerschaft des deutschen Halbbruders wird dadurch nicht eingegriffen, da er nicht gezwungen ist, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn seine Mutter über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt. Die Situation ist nicht vergleichbar mit der eines minderjährigen Kindes, das infolge der Aufenthalts- oder Arbeitsverweigerung gegenüber seinen Eltern gezwungen ist, mit ihnen auszureisen.(Rn.5) Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2012 wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Die ein Visum für den Nachzug aus Vietnam zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Mutter begehrenden Klägerinnen machen gegen die Richtigkeit des Urteils, mit dem die Klage unter Hinweis auf den hier nicht gesicherten Lebensunterhalt abgewiesen worden ist, im Wesentlichen geltend, dass der Unionsbürgerstatus des 2006 hier geborenen Halbbruders der Klägerinnen keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Ablehnung des Visums für den Kindernachzug bewirke, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft der Klägerinnen mit ihrer Mutter nur in Vietnam verwirklicht werden könne. Die Mutter der Klägerinnen könnte Deutschland indessen nur verlassen, wenn sie ihren hier geborenen Sohn mitnehmen würde, wodurch diesem die tatsächliche Ausübung des Kernbestandes seines Unionsbürgerstatus (Art. 20 AEUV) verwehrt würde. Mit diesem Vorbringen wird kein das Urteil tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.). Das Verwaltungsgericht musste vielmehr nicht besonders darauf eingehen, dass Unionsrecht einer Verweigerung der begehrten Visa nicht entgegensteht. Zwar steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird, insbesondere das Rechts aus Art. 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Das Unionsrecht kann daher unter bestimmten Umständen auch bei Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, einer Aufenthaltsverweigerung im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers entgegenstehen (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy - und vom 8. März 2011 - Rs. C-34/09, Zambrano - EuGRZ 2011, 142; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 1 C 11.10 - NVwZ 2012, 52). Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich dabei auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Diesem Kriterium kommt insofern ein ganz besonderer Charakter zu, als es Sachverhalte betrifft, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (EuGH, Urteile vom 15. November 2011 - Rs. C-256/11, Dereci u.a. -, InfAuslR 2012, 47 ff., Rn. 66, 67, vom 5. Mai 2011, a.a.O., Rn. 47-50, und vom 8. März 2011, a.a.O., Rn. 44). Anders als in der Rechtssache Zambrano, die minderjährige Unionsbürger und die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für deren drittstaatsangehörigen Eltern betraf, hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache McCarthy zur Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für den drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers entschieden, dass dem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte nicht verwehrt würde, weil die Aufenthaltsverweigerung für den drittstaatsangehörigen Ehegatten nicht bewirkt, dass der Unionsbürger verpflichtet wäre, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit steht ihm im Herkunftsmitgliedstaat ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht zu (vgl. Urteil vom 5. Mai 2011, a.a.O., Rn. 50). Die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 68). So liegt es entgegen den Schlussfolgerungen des Zulassungsvorbringens, das die Übertragbarkeit der Zambrano-Entscheidung ohne nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf den sechs Jahre alten Halbbruder der Klägerinnen unterstellt, auch hier. Wie im Fall des drittstaatsangehörigen Ehegatten bewirkt die Aufenthaltsverweigerung für die Klägerinnen keinen staatlichen Zwang für ihre Mutter, das Hoheitsgebiet der Union mit ihrem Sohn - deutscher Staatsangehörigkeit - zu verlassen, denn sie verfügt mit Blick auf das deutsche Kind über ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Der Fall ist nicht mit der Situation vergleichbar, in der ein minderjähriges Kind mit der Stellung eines Unionsbürgers durch die Aufenthaltsverweigerung für seine Eltern gleichsam gezwungen wird, in den Drittstaat auszureisen. Das wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht für die Zumutbarkeit der Aufenthaltsverweigerung darauf abgestellt hat, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft auch im Heimatstaat der Klägerinnen gelebt werden könne. Damit wird nämlich nur eine mögliche Variante zur Erreichung des angestrebten Ziels eines gemeinsamen Familienlebens aufgezeigt, die den Klägerinnen und ihrer Mutter grundsätzlich offensteht und begründet, weshalb von der - fehlenden - Sicherung des Lebensunterhalts nicht abgesehen werden konnte. Die Situation der Klägerinnen ist auch deshalb nicht mit dem Fall Zambrano vergleichbar, weil sie in ihrem wesentlichen Ausgangspunkt nicht durch Maßnahmen des Mitgliedstaates, sondern dadurch ausgelöst wurde, dass die Mutter der Klägerinnen diese im Alter von fünf und neun Jahren in Vietnam zurückgelassen hat und der Unionsbürger erst danach geboren wurde. Aus dem gleichen Grund steht die von den Klägerinnen geltend gemachte Beeinträchtigung des Freizügigkeitsgrundrechts ihres Halbbruders aus Art. 11 GG der Versagung der begehrten Visa nicht entgegen, denn dieser wird wegen des gesicherten Aufenthalts seiner Mutter nicht grundsätzlich auf eine Ausreise und ein Familienleben im Ausland verwiesen. Insofern ist das familiäre Verhältnis von Halbgeschwistern zueinander nicht dem von Eheleuten vergleichbar (vgl. zu letzterem: BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 -, juris). Hinzu kommt, dass es sich bei der erforderlichen Lebensunterhaltssicherung in der Regel nicht um ein dauerhaftes Zuzugshindernis handelt. Angesichts dessen kommt es auf eine Grundrechtsmündigkeit des Halbbruders nicht an. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann ebenfalls nicht angenommen werden. Die von den Klägerinnen aufgeworfene Fragestellung ist bereits Gegenstand nationaler und unionsrechtlicher Rechtsprechung gewesen; aus den Entscheidungen lassen sich – wie ausgeführt - verallgemeinerungsfähige Aussagen auch für die im Fall der Klägerinnen vorliegende Konstellation ableiten. Es bedarf deshalb der Durchführung eines Berufungsverfahrens weder zur Fortentwicklung des Rechts noch für seine einheitliche Anwendung. Ebenso wenig ist der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gegeben. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn das Zulassungsvorbringen erhebliche Fragestellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die sich nur in einem Berufungsverfahren beantworten lassen, mithin auf seiner Grundlage keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dass dies hier nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Die Klägerinnen haben danach keine in diesem Sinne offene rechtliche Fragestellung aufgezeigt, die in einem Berufungsverfahren zu klären wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).