Beschluss
OVG 7 S 28.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0909.OVG7S28.15.0A
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Leitsätze
Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, so dass erst danach eingetretene wesentliche Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird - insoweit unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juni 2015 - für beide Rechtszüge auf über 19.000 Euro bis zu 22.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, so dass erst danach eingetretene wesentliche Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird - insoweit unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juni 2015 - für beide Rechtszüge auf über 19.000 Euro bis zu 22.000 Euro festgesetzt. Die nach § 146 Abs. 4 VwGO eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Rechtsbehelf vorgebrachten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Auszahlung der vollen Besoldung bis zur Bestandskraft des nachträglich mit einer Anordnung des Sofortvollzuges versehenen Zurruhesetzungsbescheides vom 22. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2015 mit der Begründung verneint, dass die auf § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützte Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand weder offensichtlich rechtswidrig noch ersichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Die Beschwerde übergeht bereits den von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten eingeschränkten Prüfungsumfang. Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe konkrete Anhaltspunkte außer Acht gelassen, welche zum Zeitpunkt seiner Entscheidung Zweifel an der verfügten Dienstunfähigkeit hätten hervorrufen können. Hiermit zieht der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung lediglich in Zweifel, ohne deren offenkundige Rechtswidrigkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit darzutun. Ebenso wenig zeigt er Gründe auf, welche den von dem Verwaltungsgericht angewandten, auf § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG beruhenden und mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stehenden (s. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 14 CE 15.971 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2013 - OVG 6 S 9.13 - juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. April 2013 - 1 B 1282/12 - juris Rn. 4 ff. m.w.N.) Maßstab in Frage stellen könnten. Darüber hinaus ist sowohl das in dem angefochtenen Beschluss und mit der Beschwerde in Bezug genommene Attest des den Antragsteller behandelnden Arztes vom 30. April 2015 als auch dessen mit der Beschwerdebegründung eingereichtes Attest vom 13. Juli 2015 im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 - juris Rn. 16 ff., siehe auch das Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 9) beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, so dass erst danach eingetretene wesentliche Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind. Beide vorgenannten Atteste wurden jedoch nach Ergehen des Widerspruchsbescheides im März 2015 erstellt und dem Antragsgegner zugänglich gemacht. Sie beziehen sich zudem inhaltlich auf einen anderen Erkenntnisstand, indem sie (u.a.) auf den seit den Operationen des Antragstellers vergangenen Zeitraum abheben. Die Beschwerde hätte auch unabhängig von dem Vorstehenden keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Beurteilung seiner Dienstunfähigkeit offensichtlich rechtswidrig oder rechtsmissbräuchlich sei, weil, wie er vorträgt, die amtsärztliche Prognose weiterer nicht unerheblicher Krankheitszeiten unrichtig sei. Maßgeblich ist die gutachterliche Stellungnahme vom 17. März 2015, die während des Widerspruchsverfahrens eingeholt worden war und auf welche sich der Widerspruchsbescheid stützt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit die Beschwerde behauptet, der Amtsarzt habe in dieser gutachterlichen Stellungnahme übersehen, dass der Antragsteller in den Jahren 2009 und 2012 wegen einer Fehldiagnose unzureichend behandelt worden sei, so werden diese Behandlungen nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Zudem geht das Vorbringen an dem Gutachten vorbei. In diesem stellt der Amtsarzt gerade nicht auf die Behandlung der Erkrankung des Antragstellers als Abszess ab, sondern legt eine Akne inversa als Erkrankung zugrunde. Hierzu erläutert er, dass diese Erkrankung bei Exacerbationen zu Operationspflichtigkeit und längeren Abheilungsphasen sowie hierdurch bedingten langen Fehlzeiten führe, wie die zuletzt von Mai bis November 2014 eingetretene Dienstunfähigkeit zeige. Anders als das Beschwerdevorbringen nahezulegen scheint, hat der Amtsarzt auch nicht allein auf den bisherigen Verlauf der Erkrankung abgestellt, sondern seine Prognose, eine vollständige Abheilung sei eher unwahrscheinlich bzw. prognostisch nicht zu erwarten, auch darauf gestützt, dass Akne inversa eine chronisch rezidivierende Hauterkrankung sei. Die insoweit aufgestellte Hypothese des Antragstellers, wegen der zwischenzeitlichen großflächigen operativen Entfernung der erkrankten Haut an allen maßgeblichen Körperteilen sei die Gefahr von Rezidiven sehr unwahrscheinlich, ist selbst bei Berücksichtigung der vorgenannten Atteste vom 30. April und 13. Juli 2015 nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar hat der den Antragsteller behandelnde Arzt in diesen Attesten bescheinigt, dass alle Körperstellen, an denen Akne inversa auftreten könne, operativ versorgt bzw. lege artis saniert worden seien, so dass ein Rezidiv an den behandelnden Stellen „hoch unwahrscheinlich sein sollte.“ Es ist jedoch bereits nicht dargetan, weshalb er als Facharzt für Innere Medizin über das erforderliche dermatologische Fachwissen verfügt und auf welche Befunde er seine Stellungnahmen stützt. Darüber hinaus ist die von ihm gezogene Schlussfolgerung derart vage, dass sie die Feststellungen des Amtsarztes nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermag. Schließlich spricht der von dem Antragsteller eingereichte Aufsatz von zwei Dermatologen nicht gegen, sondern für die Prognose in der amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme. Die in der Beschwerdebegründung angeführte Passage des Aufsatzes betrifft eine bloße Vergleichsstudie mit zehn Patienten, die zudem lediglich an einer Körperstelle behandelt worden waren. Demgegenüber heißt es in dem vorletzten Absatz zusammenfassend, Rezidive seien auch nach radikaler Operation nicht selten. Sie könnten in bis zu 50 Prozent der Fälle auftreten, wobei in manchen Fällen nicht feststellbar sei, ob es sich um ein echtes Rezidiv handele oder sogar um eine erneute Manifestation der Akne inversa im nichtbehandelten haartragenden Randbereich des Operationsfeldes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 (Teilstatus), 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Hierbei hat der Senat unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung den halben Jahresbetrag der nach § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG einbehaltenen Besoldung zugrunde gelegt. Dies entspricht der Hälfte des 24-fachen Differenzbetrages zwischen den hier in Rede stehenden Bruttobezügen eines aktiven und eines Ruhestandsbeamten (wie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2015 - OVG 4 S 41.14 -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).