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Beschluss

OVG 7 A 29/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1217.OVG7A29.25.00
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Leitsätze
Der Ablauf der Dreimonatsfrist aus § 14a BImSchG besagt noch nichts darüber, ob der Genehmigungsantragsteller im Sinne des § 161 Abs. 3 VwGO vor Klageerhebung mit seiner Bescheidung rechnen durfte. Dies bleibt vielmehr auch in den Fällen des § 14a BImSchG eigenständig zu prüfen. Anders als § 10 Abs. 6a BImSchG hat der Gesetzgeber § 14a BImSchG nicht als behördliche Entscheidungsfrist ausgestaltet.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 393.316,97 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ablauf der Dreimonatsfrist aus § 14a BImSchG besagt noch nichts darüber, ob der Genehmigungsantragsteller im Sinne des § 161 Abs. 3 VwGO vor Klageerhebung mit seiner Bescheidung rechnen durfte. Dies bleibt vielmehr auch in den Fällen des § 14a BImSchG eigenständig zu prüfen. Anders als § 10 Abs. 6a BImSchG hat der Gesetzgeber § 14a BImSchG nicht als behördliche Entscheidungsfrist ausgestaltet. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 393.316,97 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die kostenrechtliche Sonderregelung des § 161 Abs. 3 VwGO für Untätigkeitsklagen gemäß § 75 VwGO kommt der Klägerin nicht zugute. Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen bei Untätigkeitsklagen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin durfte vor Klageerhebung nicht mit einer Bescheidung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für das von ihr geplante Windenergievorhaben rechnen. Zwar war die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage bereits bei Klageeingang am 23. Juli 2025 zulässig, insbesondere nicht verfrüht. Das ergibt sich aus § 14a BImSchG. Danach ist die Klage des Genehmigungsantragstellers nach Ablauf von drei Monaten ohne weiteres zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dafür vorliegt, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist; insoweit modifiziert § 14a BImSchG die Vorschrift des § 75 VwGO (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2025 - OVG 7 A 7/24 - juris Rn. 26 m.w.N.). Der bloße Ablauf der Sperrfrist als solcher besagt aber noch nichts darüber, ob der Genehmigungsantragsteller im Sinne des § 161 Abs. 3 VwGO vor Klageerhebung mit seiner Bescheidung rechnen durfte; Letzteres bleibt vielmehr auch in den Fällen des § 14a BImSchG zu prüfen (vgl. z.B. auch Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: 238. Akt. Sept. 2025, § 14a BImSchG Rn. 22; Guckelberger, in: Kotulla [Hrsg.], BImSchG, Stand: 25. Lfg. Jan. 2024, § 14a Rn. 18; Lange, in: Appel/Ohms/Saurer [Hrsg.], BImSchG, 2021, § 14a Rn. 13; Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 107. EL Mai 2025, § 14a BImSchG Rn. 20). Im Unterschied zu § 10 Abs. 6a BImSchG hat der Gesetzgeber § 14a BImSchG nicht als (zwingende) behördliche Entscheidungsfrist ausgestaltet. Schon ausweislich ihrer Überschrift regelt die Norm unmittelbar nur die „[v]ereinfachte Klageerhebung“. Das soll insgesamt zwar dem Ziel der Verfahrens- und Entscheidungsbeschleunigung dienen (vgl. Giesberts, in: ders./Reinhardt [Hrsg.], BeckOK Umweltrecht, 76. Ed., Stand: 1. Oktober 2025, § 14a BImSchG Rn. 2; Lange, in: Appel/Ohms/Saurer [Hrsg.], BImSchG, 2021, § 14a Rn. 2; Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 107. EL Mai 2025, § 14a BImSchG Rn. 1). Jedoch lässt sich § 14a BImSchG nicht die Wertung entnehmen, dass eine Verzögerung der behördlichen Entscheidung über die Dreimonatsfrist hinaus – wie in den Fällen einer ausdrücklich angeordneten Entscheidungsfrist – nicht in Einklang mit der Rechtsordnung steht (vgl. für dieses Kriterium im Rahmen des § 161 Abs. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 - juris Rn. 12). Allenfalls indirekt und mittelbar wird die Behörde durch die Regelung dazu angehalten, möglichst innerhalb eines höchstens drei Monate betragenden Zeitraums über den Widerspruch zu entscheiden (vgl. Guckelberger, in: Kotulla [Hrsg.], BImSchG, Stand: 25. Lfg. Jan. 2024, § 14a Rn. 4; weitergehend: Giesberts, in: ders./Reinhardt [Hrsg.], BeckOK Umweltrecht, 76. Ed., Stand: 1. Oktober 2025, § 14a BImSchG Rn. 2.2, nach dem § 14a BImSchG eine „Verpflichtung“ der Behörde zur Entscheidung innerhalb des Dreimonatszeitraums beinhaltet). Gelingt der Behörde das nicht, liegt in der Eröffnung der Klagemöglichkeit durch § 14a BImSchG nicht die Unterstellung, dass die Verzögerung unangemessen ist (in diese Richtung aber Hentschel/Roßnagel, in: Führ [Hrsg.], GK-BImSchG, 3. Aufl. 2024, § 14a Rn. 8). Die – allerdings zweifelhafte – Vorstellung des Gesetzgebers bei Schaffung von § 14a BImSchG war es vielmehr nur, dass trotz eines zureichenden Grundes für das Ausbleiben der Widerspruchsentscheidung (wie z.B. ein weiterer Aufklärungsbedarf) die frühzeitige Einschaltung der Gerichte ohne die Aussetzungspflicht aus § 75 Satz 3 VwGO eine Beschleunigung der sachlichen Problemlösung bewirken kann und ggf. das angerufene Gericht selbst noch vor der Widerspruchsbehörde zu einer Entscheidung gelangt (für die nahezu einhellige Kritik der Literatur daran bereits Hansmann, NVwZ 1997, 105, 110; ferner z.B. Giesberts, in: ders./Reinhardt [Hrsg.], BeckOK Umweltrecht, 76. Ed., Stand: 1. Oktober 2025, § 14a BImSchG Rn. 2; Guckelberger, in: Kotulla [Hrsg.], BImSchG, Stand: 25. Lfg. Jan. 2024, § 14a Rn. 4; Hentschel/Roßnagel, in: Führ [Hrsg.], GK-BImSchG, 3. Aufl. 2024, § 14a Rn. 9, 16 f.; Lange, in: Appel/Ohms/Saurer [Hrsg.], BImSchG, 2021, § 14a Rn. 2; Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 107. EL Mai 2025, § 14a BImSchG Rn. 2). Der von der Klägerin angestrebten (positiven) Entscheidung des Beklagten über ihren Genehmigungsantrag stand im Zeitpunkt der Klageerhebung jedenfalls entgegen, dass die Klägerin bis dahin weder eine Baulast noch zumindest eine entsprechende Verpflichtungserklärung zur rechtlichen Sicherung der Löschwassererschließung mittels einer Löschwasserzisterne vorgelegt hatte. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, war die Löschwasserzisterne in ihrem eigenen Brandschutzkonzept vorgesehen und damit Bestandteil des Genehmigungsantrags. Ihr Einwand, die Problematik der Löschwassererschließung habe in eine Nebenbestimmung zur Genehmigung ausgelagert werden können, dürfte fehlgehen. Zwar mag die dauerhafte Sicherung der Löschwassererschließung zukunftsbezogen durch eine aufschiebende Bedingung gewährleistet werden können, wonach die Baulast als solche erst mit Baubeginn vorliegen, d.h. in das Grundbuch eingetragen sein muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris Rn. 54 f.; Schreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg vom 10. Mai 2010). Zumindest auf die Verpflichtungserklärung dürfte im Genehmigungsverfahren aber nicht verzichtet werden können. Denn ohne die Verpflichtungserklärung wäre im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung weitgehend ungewiss und spekulativ, ob die (wesentliche) Genehmigungsvoraussetzung der Löschwassererschließung erfüllt wird. Daran kann hier auch das Vorbringen der Klägerin nichts ändern, dass dem Beklagten bereits ein Nutzungsvertrag vorgelegen habe. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung genügt regelmäßig nicht, um die Erschließung auf Dauer zu sichern (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1995 - 4 B 224/95 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris Rn. 54; VGH München, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 1 ZB 23.1655 - juris Rn. 14). Unbeschadet dessen dürfte für den Beklagten jedenfalls keine rechtliche Verpflichtung dazu bestanden haben, die von der Klägerin begehrte Genehmigung unter Beifügung einer entsprechenden Nebenbestimmung zu erteilen, ohne dass zumindest die Verpflichtungserklärung vorlag. Anders als die Klägerin meint, kann es sie im Rahmen des § 161 Abs. 3 VwGO auch nicht entlasten, dass die untere Bauaufsichtsbehörde in ihrer im laufenden Klageverfahren abgegeben abschließenden Stellungnahme eine zusätzliche Löschwasserentnahmestelle nicht als erforderlich angesehen hat. Wie das Gericht dem weiteren Vorbringen der Beteiligten entnommen hat, teilt der Beklagte die Einschätzung der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht. Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung hat sich der Beklagte auf eine Stellungnahme der Brandschutzdienststelle des Landkreises R... bezogen, die – wie das Brandschutzkonzept – ebenfalls bereits dem Genehmigungsantrag der Klägerin beigefügt war. Daraus ergebe sich unter anderem, dass die ausreichende Löschwasserversorgung im Sinne des Erschließungserfordernisses aus § 35 Abs. 1 BauGB über Entnahmestellen des öffentlichen Trinkwassernetzes nicht gewährleistet sei. Die Klägerin hat sich nicht weiter und substanziell dazu verhalten, warum der Einschätzung der unteren Bauaufsichtsbehörde gleichwohl der Vorzug zu geben sein sollte. Jedenfalls muss sie sich an dem von ihr selbst vorgelegten Genehmigungsantrag einschließlich des dazu gehörigen Brandschutzkonzeptes festhalten lassen. Die erst nachträglich erfolgte Einschätzung der unteren Bauaufsichtsbehörde ändert nichts daran, dass die Klägerin ihrerseits bei Klageerhebung entsprechend ihrem eigenen Genehmigungsantrag nicht alles Erforderliche getan hatte, damit ihr die beantragte Genehmigung vorzeitig erteilt werden konnte. Tatsächlich hat sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten noch im laufenden Klageverfahren erklärt, dass sie darum bemüht sei, die fehlende Verpflichtungserklärung des Grundstückseigentümers in öffentlich beglaubigter Form beizubringen. Billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Dafür sprechen nicht nur die vorstehenden Überlegungen zu § 161 Abs. 3 VwGO, bei dem es sich um eine besondere Ausprägung des Veranlassungsprinzips handelt (vgl. u.a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. April 2025 - 3 O 19/25 - juris Rn. 5; Riese, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Stand: 48. EL Juli 2025, § 154 VwGO Rn. 10; Schaks, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 161 Rn. 201). Auch vermag das Gericht ausgehend von dem ihm bekannten Sachverhalt nicht zu erkennen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung (noch) auf eine Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes angewiesen war. Der Beklagte hat die von der Klägerin begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zeitnah nach Klageerhebung ohne Zutun des Gerichts erteilt. Bei Klageerhebung war auch bereits absehbar, dass es einer Anrufung des Gerichts voraussichtlich nicht (mehr) bedürfen würde. Mit E-Mail vom 9. Juli 2025 hatte der Beklagte die untere Bauaufsichtsbehörde nochmals um abschließende Stellungnahme gebeten und dabei zugunsten der Klägerin auf § 245e Abs. 4 BauGB hingewiesen, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen eine etwaig fortgeltende Ausschlusswirkung einer Flächennutzungsplanung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) unbeachtlich ist. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 hatte der Beklagte zuvor bereits das Amt R... zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens angehört. Dem konnte die Klägerin entnehmen, dass der Beklagte auf eine positive Entscheidung über ihren Genehmigungsantrag hinwirkte. Daran ändern auch die erneuten weiteren Behördenbeteiligungen nichts, die der Beklagte hiernach kurzfristig noch durchführte. Diese erfolgten lediglich vor dem Hintergrund, dass die vorliegenden Stellungnahmen der betreffenden Behörden zwischenzeitlich zum Teil veraltet waren bzw. in Kürze veraltet sein würden. Die erneute Beteiligung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg mit E-Mail des Beklagten vom 18. Juli 2025 – d.i. fünf Tage vor Klageerhebung – erfolgte nach den Angaben des Beklagten zudem ausdrücklich nach Rücksprache mit der Klägerin. Die Vorlage der Verpflichtungserklärung für die Baulast hatte die Klägerin selbst in der Hand. Schließlich führt auch die – allerdings erhebliche – Gesamtdauer des Widerspruchsverfahrens nicht zu einer anderen Entscheidung. Sie ändert nichts daran, dass der Prozess unnötig, weil vermeidbar gewesen sein dürfte. Nur am Rande weist das Gericht abschließend darauf hin, dass die Klage lediglich mit dem in der Klageschrift vom 23. Juli 2025 angekündigten Hilfsantrag hätte Erfolg haben können, nicht im Hauptbegehren, sodass schon deshalb allenfalls eine hälftige Kostenbeteiligung des Beklagten in Betracht gekommen wäre. Denn das Hauptbegehren war als Vornahmeantrag darauf gerichtet, den Beklagten zur Genehmigungserteilung zu verpflichten. Nach den Grundsätzen des „steckengeblieben Genehmigungsverfahrens“ scheidet ein Vornahmeurteil in Fällen wie hier indes regelmäßig aus. Das folgt jedenfalls daraus, dass das Gericht nicht gehalten ist, das (umfangreiche) Nebenbestimmungsprogramm zu entwickeln, das eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Windenergievorhaben regelmäßig erfordert (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2024 - OVG 7 A 7/24 - juris Rn. 25 m.w.N.). Ein dennoch auf ein „Durchentscheiden“ des Gerichts gerichteter Antrag ist mangels Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unbegründet (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2023 - OVG 3a A 30/23 - juris Rn. 41 ff.; OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2024 - 22 D 35/24.AK - juris Rn. 71 ff.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 19.1.2 Streitwertkatalog 2025. Die Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter zu treffen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).