Beschluss
3 O 19/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0415.3O19.25.00
1mal zitiert
2Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 24. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 24. Januar 2025 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 24. Januar 2025, mit dem dieses es abgelehnt hat, für das erstinstanzliche - inzwischen durch übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeschlossene - Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu Recht versagt. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Durchführung eines diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens setzen grundsätzlich voraus, dass die Rechtsverfolgung noch „beabsichtigt“ ist (§ 114 S. 1 ZPO). Sie kommen deshalb in der Regel nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren in der Hauptsache - wie hier durch beiderseitige Erledigungserklärungen - bereits beendet ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch aus Gründen der Billigkeit dann nicht, wenn der Rechtsschutzsuchende vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen. Entscheidungsreife (sog. Bewilligungsreife) in diesem Sinne liegt in der Regel vor, wenn die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt sind und die Gegenseite eine angemessene Frist zur Stellungnahme hatte (zum Ganzen: vgl. NdsOVG, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 2 PA 335/12 - juris Rn. 2). Von Bewilligungsreife ist auszugehen, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 6. September 2024 seine Prozesskostenhilfeunterlagen vervollständigt hatte. Im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hatte die vom Kläger am 27. Mai 2024 erhobene Untätigkeitsklage auf Bescheidung des (Erlass-)Antrags vom 16. Februar 2024 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den in gleicher Sache ergangenen Einstellungsbeschluss vom 24. Januar 2025 aus, dass die Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses mangels Nachweises der Bedürftigkeit unbegründet war. Denn der Kläger hat seinen eigenen Angaben zufolge die Anspruchsvoraussetzungen für den Erlass der Gerichtskostenforderung erst durch Übersendung des aktuellen Bürgergeldbescheids des Jobcenters A-Stadt-Mitte vom 18. September 2024 mit Schreiben vom 2. Januar 2025 gegenüber dem Beklagten nachgewiesen, woraufhin dieser dem Begehren des Klägers entsprochen hat. Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an, dass der Kläger mit seiner Untätigkeitsklage lediglich die Bescheidung und damit auch die bloße Ablehnung seines Erlassantrags erstrebt hat. Ein Rechtschutzinteresse am Erlass eines ablehnenden Bescheids besteht nicht, weil damit kein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil verbunden wäre. Dementsprechend hat eine Bescheidungsklage nicht bereits dann Erfolg, wenn die Behörde über einen Antrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht entschieden hat. Vielmehr müssen - wie sich aus § 113 Abs. 5 VwGO ergibt - darüber hinaus jedenfalls auch die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Rechtsnorm erfüllt sein (vgl. OVG LSA, Urteil vom 27. September 2007 - 2 L 224/05 - juris Rn. 49). Im vorliegenden Fall musste damit feststehen, dass das Entrichten der Gerichtskosten für den Kläger mit besonderen Härten verbunden wäre (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 JKostG LSA). Aus dem in § 161 Abs. 3 VwGO für die Fälle der Untätigkeitsklage konkretisierte Veranlassungsprinzip kann der Kläger für sich nichts herleiten. War die Klage - wie hier - zu einem Zeitpunkt erhoben worden, zu dem der Kläger noch nicht mit einer Bescheidung seines Antrags hat rechnen können, kommt § 161 Abs. 3 VwGO nicht zum Tragen. Danach sind zwar ungeachtet des Ausgangs des Verwaltungsverfahrens und damit auch bei Ablehnung des Antrags die Kosten der beklagten Behörde aufzuerlegen, wenn diese durch die verzögerte Bescheidung Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 161 Rn. 34). Ein solcher Fall der verzögerten Bescheidung liegt hier jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger - trotz Ablaufs der 3-Monats-Frist - noch nicht mit einer Bescheidung vor Klageerhebung am 27. Mai 2024 hat rechnen dürfen. Denn es lag ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor. Der Beklagte hat den Kläger nach Eingang seines als Erlassbegehren ausgelegten Antrags vom 16. Februar 2024 unter Beifügung eines Formulars zur Erklärung über die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse mit Schreiben vom 20. Februar 2024 aufgefordert, Unterlagen zur Prüfung der Voraussetzungen für einen Erlass vorzulegen, um den Antrag prüffähig zu machen. Zudem wies der Beklagte darauf hin, für den Fall der fehlenden Übersendung des ausgefüllten Vordrucks davon auszugehen, dass der Kläger seinen Antrag nicht aufrechterhalten wollte. Dementsprechend musste dem Kläger bewusst sein, dass eine sachliche Entscheidung ohne Vorlage von Nachweisen ausscheidet. Denn nach der hier maßgebenden Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 2 Nr. 2 JKostG LSA können u.a. Gerichtskosten ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Dies setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller eine besondere Härte dartut, woran es vorliegend fehlt. Insbesondere hat der Kläger keine Unterlagen vorlegt. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten auch nicht zu erkennen gegeben, dass er generell nicht bereit sein könnte, die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Tatsächlich lässt das Schreiben des Klägers vom 4. März 2024 allenfalls auf ausräumbare Probleme bei der postalischen bzw. elektronischen Einreichung der erforderlichen Unterlagen schließen. Für den Beklagten bestand danach kein Anhalt, dass der Kläger eine ablehnende Entscheidung über seinen Antrag - nach Ablauf von drei Monaten - erstrebt. Eine von der Behörde zu verantwortende Untätigkeit scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Behörde - wie hier - auf die Vorlage von Unterlagen zur Entscheidung in der der Sache - was auch der Kläger nicht in Abrede stellt - angewiesen ist, der Antragsteller hiervon Kenntnis hat und seine - etwaige - fehlende Bereitschaft zur Vorlage der Unterlagen nicht kundtut. Allein der Umstand, dass der Beklagte das Vollstreckungsverfahren mangels Nachweises der Bedürftigkeit im Mai 2024 fortgesetzt hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar wäre der Erlass der Forderung ein Vollstreckungshindernis; das bloße Stellen eines Erlassantrags verpflichtet jedoch nicht zur Einstellung der Vollstreckung. Soweit der Kläger meint, der Beklagte hätte jedenfalls im Verlauf des mehrmonatigen gerichtlichen Verfahrens seinen Erlassantrag ablehnend verbescheiden müssen, besteht hierfür kein Anhalt. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsreife seines PKH-Antrags mit Schreiben vom 6. September 2024 selbst vorgetragen hat, die erforderlichen Unterlagen an den Beklagten zum Zwecke der Entscheidung über seinen Erlassantrag übersenden zu wollen. Es ist widersprüchlich, dem Beklagten die Vorlage der Unterlagen zum Zwecke der Entscheidung über seinen Erlassantrag im gerichtlichen Verfahren anzukündigen und andererseits den Erlass einer ablehnenden Entscheidung über seinen Antrag zu fordern. Dessen ungeachtet hatte der Beklagte, indem er die offene Forderung bis zum 31. Dezember 2024 - zinslos - stundete, bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2024 die Frist zur Vorlage der anspruchsbegründenden Unterlagen zu Gunsten des Klägers verlängert, ohne dass der Kläger widersprochen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).