Urteil
OVG 70 A 1.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0829.70A1.16.00
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Leitsätze
Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs- und Flurneuordnungsverfahren(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 7.214,48 EUR.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs- und Flurneuordnungsverfahren(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 7.214,48 EUR. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat durfte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung darauf hingewiesen worden waren (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2014 ist jedenfalls unbegründet. Denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der in schriftlicher Form am 17. Februar 2015 beim Beklagten eingegangene Widerspruch der Klägerin könnte die die Rechtsbehelfsfrist gewahrt haben, wenn die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft erteilt worden wäre. Dafür könnte sprechen, dass der in Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (das bis zu einer Ersetzung durch Landesrecht als Bundesrecht fortgilt, Art.125a Abs. 1 Satz 1 GG) tätig gewordene Beklagte gem. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 EGovG gesetzlich verpflichtet gewesen sein dürfte, einen Zugang für elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur zu eröffnen. Ob eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen hat, im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlerhaft ist, ist streitig (zum Meinungsstand ausführlich VG Hamburg, Urteil v. 6. März 2018 – 11 K 6685/16 -, juris Rn 48 ff.), kann hier aber auch dahinstehen. II. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. 1. Der Bescheid des Beklagten ist formell nicht zu beanstanden. 1.1. Er ist von der dafür zuständigen Stelle erlassen worden, denn der Beklagte ist gem. § 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 S. 2, § 26b Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz FlurbG und § 2 Abs. 1 Buchstabe b der Hauptsatzung des Beklagten (v. 27. November 2009, ABl. v. 23. Dezember 2009, S. 2547) zur Durchführung der Erhebung von Teilnehmerbeiträgen gemäß § 19 FlurbG für seine Mitglieder und damit – da die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens F... Mitglied des Verbandes geworden ist – für den Erlass der Heranziehungsbescheide zuständig. 1.2. Der Bescheid ist auch hinreichend begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. BVerwG, Urteil v. 15. Mai 1986 - 5 C 33.84 -, zit. nach juris Rn 31 f., Beschluss v. 12. September 1988 - 5 B 147.88 -, RzF 23 zu § 19 Abs. 1 FlurbG) verlangt der gem. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg hier anwendbare § 39 Abs. 1 VwVfG nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dabei richten sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des einzelnen Falles (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 67.80 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168, und Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19). Zu diesen wesentlichen Gründen einer Beitrags- bzw. Vorschusshebung gehören - sofern sie den Adressaten nicht bereits bekannt sind - die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, von denen der Beklagte bei Erlass seines Beitragsbescheides ausging. Dies sind neben dem Beitragsmaßstab jedenfalls der für die Umlegung auf die Teilnehmer vorgesehene Teil der Gesamtausführungskosten, die Zahl der beitragspflichtigen Werteinheiten aller Beteiligten und die Wert- bzw. sonstigen Berechnungseinheiten der Grundstücke des in Anspruch genommenen Teilnehmers. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid. Er legt in den Gründen den sich für die Vorschusshebung aus dem Beschluss des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft vom 10. März 2014 ergebenden Beitragsmaßstab – Betrag des zu hebenden Vorschusses geteilt durch den Wert der vorschusspflichtigen Grundstücke insgesamt (160.000 EUR ./. 127.224,04 Werteinheiten) - und die so ermittelte Beitragshöhe pro Werteinheit (WE) der ins Verfahren eingebrachten Grundstücke (Altbestand) dar. Welche Flurstücke im konkreten Fall eingebracht wurden, welche Zahl an Werteinheiten für jedes einzelne der aufgeführten Grundstücke und welche für alle Flächen in der Summe anzusetzende Zahl an Werteinheiten berücksichtigt wurde, ist ebenso wie der sich danach – bei Multiplikation der Werteinheiten mit dem zuvor errechneten Betrag je Werteinheit von 1,2577 EUR - ergebende Vorschuss je Grundstück sowie insgesamt aus der Anlage A1 „Zahlungsbegründende Flurstücksliste“ ersichtlich. Die für den Beitragsmaßstab herangezogenen, vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft festgestellten und nachfolgend öffentlich bekannt gemachten Ergebnisse der Wertermittlung bedurften keiner weiteren Erklärung mehr, da sie bereits vor ihrer endgültigen Feststellung 2008 in gruppenweisen Teilnehmerversammlungen, zu denen die Teilnehmer im Wege der öffentlichen Bekanntmachung geladen worden waren, erläutert wurden und ihre öffentlich bekannt gemachte Feststellung nachfolgend bestandskräftig wurde. Dass die sich aus der Einlagewertberechnung ergebende Anzahl der Werteinheiten zur Reduzierung der Nachkommastellen des Betrages je WE durch 100 geteilt wurde, ist ohne weiteres erkennbar und nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit der Angaben zu beeinträchtigen. Die im Bescheid und der Anlage A1 verwendeten Abkürzungen sind allgemein gebräuchliche Einheitenzeichen (wie ha, €) oder wurden im Bescheid selbst erläutert (z.B. WE, vlf; ebenso in der Anlage A2: TG). In der als Anlage A2 beigefügten „Kostenübersicht“ sind weiter die bisher angefallenen Kosten („VMNK“ - Vermessungsnebenkosten, vlf Mitgliedsbeitrag, Darlehenszinsen, Kosten für die Maßnahme M123 S... sowie für „Wertgl. Abfindg./Entsch.123“) und die zum Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses absehbar noch zu erwartenden, für die Vorschusshebung berücksichtigten Kosten (weitere Vermessungsnebenkosten, Mitgliedsbeiträge und Darlehenszinsen, die Kosten für noch ausstehende „A + E“ Maßnahmen – 1003, 1009, 1015 sowie 1017, 1018 – und die durch die Maßnahme 1017 veranlasste Entschädigung) aufgelistet. Die anschließende „Aufrundung“ des sich rein rechnerisch ergebenden Betrages von 154.229,62 EUR auf 160.000 EUR ist ausgewiesen. Für jede Kostenposition sind die Bruttokosten, der Fördersatz und die sich daraus konkret ergebende Fördersumme sowie der nach Abzug dieser Fördersumme von den Bruttokosten verbleibende, von der Teilnehmergemeinschaft zu tragende Eigenanteil („Noch zu hebende Beiträge TG“) aufgeführt. Dies genügt den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung eines derartigen Bescheides (vgl. Beschluss vom 12. September 1988 - 5 B 147.88 -, RzF Nr. 23 zu § 19 Abs. 1 FlurbG). Dies gilt umso mehr, als hier vor Bescheiderlass – am 30. September 2014 – bereits eine Teilnehmerversammlung durchgeführt worden war, zu der die Teilnehmer mit öffentlicher Bekanntmachung geladen worden waren, und der Beklagte die für diese Versammlung erarbeitete Präsentation mit weiteren Informationen (insbes. zu den geschätzten Gesamtkosten des Verfahrens, zu entstandenen und noch zu erwartenden Ausführungskosten, zu Fördermitteln, von der Kommune übernommenen Anteilen der Eigenanteile der Teilnehmergemeinschaft und zu Beispielrechnungen für sich auf dieser Grundlage ergebende Eigenanteile) in der Folge – wie in der Teilnehmerversammlung angekündigt - auf seiner Internetseite zum Download bereitgestellt hat („Vortrag zum B...“, eingestellt am 7. Oktober 2014). Auf diese Erläuterungen ist im Widerspruchsbescheid (S. 2) ausdrücklich hingewiesen worden. Hinsichtlich der nicht zu den wesentlichen Gründen gehörenden Umstände (zu denen auch solche gehören, über die die Teilnehmer bereits in anderer Weise – z.B. durch frühere Verfahrensschritte wie die Wertermittlung oder durch die Teilnahme an einer Teilnehmerversammlung - Kenntnis erlangen konnten) sieht das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., ebenso Urteil v. 15. Mai 1986 – 5 C 33.84 -, juris Rn 32 a.E.) es regelmäßig als zumutbar an, dass die Teilnehmer sich im Bedarfsfall durch einen Einblick in die Unterlagen der Teilnehmergemeinschaft informieren. Denn die einzelnen Teilnehmer eines Neuordnungsverfahrens trifft eine Mitwirkungspflicht, die ihnen abverlangt, im Rahmen der für alle geltenden Pflicht zu sachgerechter Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu einem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens beizutragen (st. Rspr. des BVerwG, z.B. Beschluss vom 28.10.1960 - BVerwG I B 99.60 -, RdL 1961, 26; Urteil v. 8. November 1973 - V C 19.71 -, BVerwGE 44, 164). Dies gilt auch für die von der Klägerin geforderte Darlegung, zu welchem Zeitpunkt welche konkreten Aufwendungen entstanden sind. 2. Der angefochtene Bescheid zur Hebung eines Vorschusses auf die Teilnehmerbeiträge für den Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft an den Ausführungskosten des Verfahrens „F...“ ist auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. 2.1. Die Klägerin ist als Eigentümerin des Flurstücks 3... der Flur 3... der Gemarkung P... gem. §§ 56 Abs. 2, § 63 Abs. 2 LwAnpG, § 10 Nr. 1 und § 16 FlurbG Teilnehmerin des kombinierten Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens „F...“ und Mitglied der aus diesen Teilnehmern gebildeten Teilnehmergemeinschaft. Denn gem. § 7 Abs. 2 FlurbG gehören zum Flurbereinigungsgebiet alle in ihm liegenden Flurstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sind, und ausweislich der im Tatbestand ausführlich dargestellten Abfolge der das Verfahren betreffenden, sämtlich bestandskräftigen - Anordnungs- und Änderungsbeschlüsse sind die von der Klägerin erworbenen, südlich der Bundesstraße in der Flur 3... der Gemarkung P... gelegenen Flurstücke zunächst in das Gebiet des Bodenordnungsverfahrens „G...“ einbezogen worden. Das nach Abtrennung von Verkehrsflächen und Verschmelzung der verbliebenen Flurstücke entstandene neue Flurstück 3... der Flur 3... wurde aufgrund der nachfolgenden Änderungsbeschlüsse zunächst Teil des kombinierten Bodenordnungs- und Flurneuordnungsverfahrens „G...“ und sodann des hieraus durch Teilung entstandenen Verfahrens „F...“. Mit ihrem Einwand, dass ihr Grundstück zu Unrecht in das Bodenordnungsverfahren einbezogen worden sei, dass sie vor der Anordnung des Verfahrens entgegen § 5 FlurbG nicht in der erforderlichen Weise aufgeklärt worden sei und keinen Beschluss über das Bodenordnungsverfahren bekommen habe, kann die Klägerin nicht mehr gehört werden. Denn der Anordnungsbeschluss und die für das Flurstück der Klägerin maßgeblichen Änderungsbeschlüsse sind sämtlich – wie in § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 6 Abs. 2, § § 110 FlurbG vorgesehen - öffentlich bekannt gemacht worden und inzwischen - auch ohne Übersendung an jeden einzelnen Teilnehmer - seit langem bestandskräftig. Damit sind sowohl die Wirksamkeit der Anordnung und der Änderungen des zunächst als reines Bodenordnungsverfahren begonnenen, mit dem 5. Änderungsbeschluss vom 12. Dezember 2001 zu einem kombinierten Verfahren gem. § 56 LwAnpG und §§ 1, 37 FlurbG geänderten Verfahrens und seiner Ziele als auch das sich aus diesen sowie den weiteren Änderungs- und Teilungsbeschlüssen ergebende Verfahrensgebiet in seiner der Vorschusshebung zugrunde gelegten Ausdehnung als gegeben hinzunehmen (i.d.S. BVerwG, Urteil v. 10. Dezember 2014 – 9 C 11.13 -, juris Rn 13 a.E.). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt wieder BVerwG, Urteil v. 10. Dezember 2014 – 9 C 11.13 -, juris Rn 13 m.w.N.) besteht das mehrstufig ausgestaltete Bodenordnungsverfahren – für Flurneuordnungsverfahren gilt entsprechendes - aus den miteinander abgestimmten Teilentscheidungen „Anordnungsbeschluss“ (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 4 FlurbG), „Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung“ (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 27 ff. FlurbG) und „Bodenordnungsplan“ (§ 59 LwAnpG). Hinsichtlich jeder Teilentscheidung tragen die von der Entscheidung Betroffenen die Anfechtungslast (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5.03 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 10 S. 13 und vom 19. Januar 2011 - 9 C 3.10 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 13 Rn. 27). Die selbständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 25, 28). Die selbständige Anfechtbarkeit der Teilentscheidungen führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 10. Dezember 2014 – 9 C 11.13 -, zit. nach juris Rn 13 m.w.N., Urteil vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 25, 28). Mit diesem Abschichtungseffekt bestandskräftiger Teilentscheidungen ist die von der Klägerin begehrte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ihr Grundstück in das Verfahrensgebiet einbeziehenden Anordnungsbeschlusses von 1993 und der nachfolgenden, ebenfalls jeweils selbständig anfechtbaren Änderungsbeschlüsse, für die insoweit nichts anderes gilt, im Rechtsschutzverfahren gegen einen Bescheid zur Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge nicht vereinbar. Der Einwand der Klägerin, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. Dezember 2014 zwar ausgeführt habe, dass die Bestandskraft des Anordnungsbeschlusses als gegeben hingenommen werden müsse, sich in der Folge aber dennoch intensiv mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Einbeziehung in das Verfahrensgebiet auseinandergesetzt habe, trifft zwar zu, dürfte aber dem Umstand geschuldet sein, dass die Revision in dieser Sache (Beschluss v. 17. Dezember 2013 – 9 B 34.13 -, juris Rn 1) gerade wegen der ergänzend erörterten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts klärungsbedürftigen Sachfrage zugelassen worden war. Dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an seiner Rechtsauffassung festhält, dass die selbständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen zu einem gestuften Rechtsschutz führt, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht, ist der Entscheidung jedenfalls nichts zu entnehmen. 2.2. Die Ermächtigungsgrundlage für die Hebung derartiger Vorschüsse ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 FlurbG, wonach die Teilnehmergemeinschaft die Teilnehmer u.a. zu Beiträgen in Geld- bzw. zu Vorschüssen hierauf- heranziehen kann, soweit die Aufwendungen (§ 105 FlurbG) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zusammen-fassend BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 10 B 44.05 -, NVwZ-RR 2006, 754, juris Rn. 4 m.w.N.) ist die Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im allgemeinen durch die Bodenordnung einen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundstücks führt. Anders als im Fall des § 19 Abs. 3 FlurbG, der für die Beitragsbefreiung auf die Verhältnisse des einzelnen Teilnehmers abstellt und dessen Freistellung ermöglicht, wenn er nicht oder nur in unverhältnismäßig geringem Umfang an den allgemeinen Umlegungsvorteilen beteiligt ist, geht es im Rahmen von § 19 Abs. 1 FlurbG um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen. Davon ausgehend ist für die Frage einer Beitragspflicht gemäß § 19 Abs. 1 FlurbG (nur) im Rahmen einer einheitlichen, d.h. auf die Gesamtheit aller Teilnehmer, also nicht auf persönliche Umstände des einzelnen Grundstückseigentümers abstellenden, mithin objektiven Betrachtung zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen der Flurbereinigung "dem Interesse der Teilnehmer dienen" (so der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FlurbG). 2.3. Bei den in der Anlage A2 zum Bescheid aufgeführten Kosten, auf die mit dem angefochtenen Bescheid Vorschüsse gehoben wurden, handelt es sich um zur Ausführung der Flurbereinigung erforderliche Aufwendungen i.S.d. § 105 FlurbG, die auch i.S.d. § 19 Abs. 1 FlurbG den Interessen der Teilnehmer dienen. 2.3.1. Gem. § 105 FlurbG fallen der Teilnehmergemeinschaft die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen zur Last (Ausführungskosten). Ausführungskosten in diesem Sinne sind alle Zweckausgaben, und zwar unabhängig davon, ob sie auf gesetzlicher Vorschrift, auf Verwaltungsakt oder auf Vereinbarung (z. B. Vertrag mit einem Unternehmer) beruhen (vgl. dazu und zum Folgenden: Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 105 Rn. 1). Zu den im Sinne dieser Regelung erforderlichen Aufwendungen zählen regelmäßig u.a. die Kosten für die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen, für die nach § 37 Abs. 1 und 2 FlurbG mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und den Gewässerschutz einschließlich wichtiger Landschaftselemente zur Schaffung eines Biotopverbundsystems erforderlichen Maßnahmen, für Geldabfindungen und –entschädigungen, für Zinsen für von der Teilnehmergemeinschaft aufgenommene Kapitalmarktdarlehen, für die der Teilnehmergemeinschaft bei Vermessung, Vermarkung und Wertermittlung der Grundstücke entstehenden Kosten sowie den ihr entstehenden Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Vergabe von Arbeiten zur Wahrnehmung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer. Anders als die – zu den Verfahrenskosten zählenden – Vermessungskosten zählen auch die sog. Vermessungsnebenkosten – d.h. die bei der Vermessung, Vermarkung und Wertermittlung der Grundstücke entstehenden Betriebskosten z.B. für Arbeitslöhne der Messgehilfen, Grenzsteine u.ä. (Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, § 104 Rn 3) - zu den Ausführungskosten, und zwar auch für Bodenordnungsverfahren (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17. Juli 2003 – 8 K 2/03 -, zit. nach juris Rn. 12; dem folgend z.B. Urteil des Senats v. 15. Dezember 2016 – OVG 70 A 5.13 -, EA S. 19 f.). Davon ausgehend sind der Bemessung des zu hebenden Vorschusses hier nur Kosten zugrunde gelegt worden sind, die Ausführungskosten im Sinne des § 105 FlurbG sind. Dies gilt nicht nur für die in der Kostenübersicht (Anlage A2) aufgelisteten – teilweise bereits entstandenen und teilweise noch zu erwartenden – Vermessungsnebenkosten (VMNK), Darlehenszinsen und Mitgliedsbeiträge für den Beklagten, sondern auch für die dort eingestellten Kosten für gemeinschaftliche Anlagen der Teilnehmergemeinschaft. Zu diesen gehören sowohl die angeführte, in der 1. Änderung des Wege- und Gewässerplans so bezeichnete Maßnahme 123 (ein in der Feldflur verlaufender, zur ganzjährigen Erschließung und Anbindung der Flächen sowie als Verbindung zum S... – Maßnahme 101 – in Betonspurbahn aus- und neugebauter Wirtschaftsweg ) als auch die wegen der Auswirkungen der Planungsvorhaben (von denen neben der Maßnahme 123 noch zahlreiche weitere realisiert wurden) auf das Natur- und Landschaftsbild gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG a.F. (nunmehr ähnlich § 15 Abs. 2 BNatSchG) erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen („A + E“ 1003, 1009, 1015, 1017 und 1018), deren Grund und konkreter Gegenstand sich ebenfalls aus den diesbezüglichen Erläuterungen in der 1. und 2. Änderung des Plans gem. § 141 FlurbG ergibt. Auch die für die Maßnahmen 123 und 1017 ausgewiesenen Entschädigungsbeträge zählen – wie vorstehend ausgeführt – zu den Ausführungskosten. Die vom Beklagten ermittelten und vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ihrem Hebungsbeschluss zugrunde gelegten Beträge für die einzelnen Positionen liegen nach den Erfahrungen des u.a. mit einem langjährig in der Flurbereinigungsverwaltung tätigen ehrenamtlichen Richter (§ 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG) fachkundig besetzten Flurbereinigungsgerichts im Rahmen des in einem solchen Verfahren bzw. für derartige Maßnahmen Üblichen. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für diesbezügliche Mängel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Da es sich zudem sowohl beim Beklagten als auch bei der Teilnehmergemeinschaft um der Aufsicht der (oberen) Flurneuordnungsbehörde (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs.2 BbgLEG) unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, die gem. § 105 LHO bei ihrer Haushalts-, Kassen- und Buchführung die auf sie anwendbaren Vorschriften der Landeshaushaltsordnung zu beachten haben und nicht nur insoweit (vgl. § 111 LHO), sondern auch als Empfänger von Zuwendungen (§ 91 LHO) der Prüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen, vermag der pauschale Einwand der Klägerin, dass es allein auf Grundlage des Heranziehungsbescheides „völlig ungeklärt“ sei, woraus sich die angesetzten Kosten zusammensetzten und welche Aufwendungen der Beklagte wann „konkret“ gehabt habe, weder Zweifel an der korrekten Ermittlung der eingestellten Beträge noch die Pflicht zu einer diesbezüglichen Amtsermittlung zu begründen. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Beweisanträge ausgeführt hat, braucht das Gericht einer unsubstantiierten, "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung nicht nachzugehen (BVerwG, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 BN 12/16 -, zit. nach juris Rn 15 m.w.N.). Für die Frage, ob sich dem Senat eine weitere Aufklärung von Amts wegen aufdrängen muss, kann nichts anderes gelten. Die Anhebung des sich nach den berücksichtigten Kostenpositionen ergebenden Betrages auf 160.000 EUR – die einem „Sicherheitszuschlag“ von ca. 4 % entspricht - ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23. Juli 2015 – OVG 70 A 14.13 -, juris Rn 50) ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn der exakte Umfang der umzulegenden Kosten kann erst nach Herstellung sämtlicher Anlagen und Abrechnung aller zu berücksichtigenden Maßnahmen und Auslagen ermittelt werden und angesichts eines gerichtsbekannt nicht unrealistischen Risikos für die Entstehung von Mehrkosten gegenüber den vorläufig angesetzten Beträgen (sei es durch Preissteigerungen während der sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Realisierung aller Maßnahmen, sei es durch unvorhergesehene Probleme bei der Realisierung o.ä.) erscheint die Berücksichtigung eines dem Rechnung tragenden, das Risiko des Anfalls weiterer Darlehenszinsen mindernden Sicherheitszuschlages auch dem Umfang nach nicht unangemessen. 2.3.2. Auch daran, dass diese Ausführungskosten den Zielen des konkreten, seit dem 5. Änderungsbeschluss vom Dezember 2001 als kombiniertes Verfahren nach § 56 LwAnpG und §§ 1, 37 FlurbG weitergeführten Verfahrens – und damit den Interessen der Gesamtheit der Verfahrensteilnehmer - dienen, besteht kein Zweifel. Dies gilt nicht nur für die Nebenkosten der zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und für die Neuordnung und –gestaltung des Verfahrensgebietes erforderlichen Vermessung, sondern auch für die Kosten der im Verfahrensgebiet vorgesehenen, in den Plan gem. § 41 FlurbG und dessen nachfolgende Änderungen aufgenommenen gemeinschaftlichen Anlagen. Im Erläuterungsbericht zur 1. Änderung des Plans gem. § 41 (insbes. S. 20 f.) sind die Leitlinien der Planung des ländlichen Wegenetzes nachvollziehbar dargelegt worden. Dort wird ausgeführt, dass die ländlichen Wege die rationelle Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücke zu ermöglichen und die Produktivität der landwirtschaftlichen Unternehmen zu verbessern hätten, dass sie der Verbesserung der Lebensverhältnisse auf dem Lande und in zunehmendem Maße auch der Erholung der Bevölkerung sowie der Erhaltung der Kulturlandschaft dienten. Die Planung der Wegebaumaßnahmen im Gebiet ziele vornehmlich darauf ab, eine weitere Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen für den landwirtschaftlichen und gärtnerischen Sektor zu schaffen. Das geplante Wegenetz werde deshalb unter besonderer Berücksichtigung touristischer Ziele so gestaltet, dass es die Grundlage für die weitere Entwicklung des Gebietes bilde, und sowohl gegenwärtig als auch bei einer veränderten Besitzstruktur und Bodennutzung eine zweckmäßige Flurstruktur zur Verfügung stehe. Der langsame landwirtschaftliche Verkehr solle nach Möglichkeit vom klassifizierten Straßennetz ferngehalten werden. Da Wege ein wesentlicher Bestandteil der Kulturlandschaft seien, werde bei ihrem Neubau und Ausbau auf eine harmonische Eingliederung in die Landschaft Wert gelegt; die Wege erhielten in der Feldflur eine verbindende Funktion für die Lebensräume. Davon ausgehend hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sowohl die der Vorschusshebung zugrunde gelegten Maßnahmen als auch die weiteren – wegen der Übernahme des auf die Teilnehmergemeinschaft entfallenden Eigenanteils durch die Kommune für die Vorschusshebung nicht berücksichtigten – neun Wegebaumaßnahmen (Nr. 100, 101, 102, 104, 105, 113, 116, 119, 134, darunter diverse Abschnitte des sog. Panoramawegs) und fünf Kompensationsmaßnahmen (Nr. 1000, 1005, 1013 sowie die in der 1. Änderung des Plans noch als Gestaltungsmaßnahmen aufgeführten, mit der 2. Änderung als Ersatz für eine entfallene Kompensationsmaßnahme bestimmten Maßnahmen Nr. 800 und 801) als den Zwecken des Neuordnungsverfahrens (zusammenfassend dazu Erläuterungsbericht zur 1. Änderung des Plans gem. § 41 FlurbG, S. 2 f.) dienende Anlagen angesehen. Dafür, dass die Verfahrensteilnehmer dennoch generell nicht von den der Vorschusshebung zugrunde liegenden oder gar von allen Maßnahmen und der durch die Flurbereinigung im allgemeinen eintretenden Wertsteigerung an den Besitzständen profitieren, ist nichts ersichtlich. Nicht den gemeinsamen Interessen der Teilnehmer dienen grundsätzlich nur solche Maßnahmen, die fehlgeschlagen sind (z.B. erfolglose Arbeiten im Rebgelände wg. aufgetretener Hangrutschung) oder die – wie Denkmalschutz- oder Naturschutzvorhaben – nicht den primär privatnützigen Zwecken des Verfahrens dienen, sondern im öffentlichen Interesse liegen (vgl. Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, § 19 Rn 3 m.N.). Um derartige Maßnahmen geht es hier nicht. Die Festlegung der im Rahmen des Verfahrens zu realisierenden Maßnahmen lässt auch sonst nicht erkennen, dass der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft bei der Konkretisierung der zur Erreichung der Verfahrensziele erforderlichen Maßnahmen das ihm insoweit zustehende weite Planungsermessen verletzt haben könnte. Eine Verletzung des sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ergebenden und auch für den Wege- und Gewässerplan gem. § 41 FlurbG zu beachtenden Gebotes der Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist nicht feststellbar. Insbesondere die 2. Änderung des Plans gem. § 41 FlurbG, mit der nach Vor-Ort-Begehungen und anschließenden Diskussionen – auch unter Berücksichtigung der für die Teilnehmer entstehenden Kosten (vgl. Protokoll der Sitzung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft v. 15. Mai 2012, TOP 4) - auf den Ausbau etlicher zuvor genehmigter Wege verzichtet und eine Erschließung stattdessen (nur) durch Sicherung der Wegeflurstücke und Ausweisung als Grünwege vorgesehen wurde, zeigt zudem, dass der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft bei seinen Entscheidungen – den Anforderungen des § 37 FlurbG entsprechend – auch das Interesse der Verfahrensteilnehmer an einer Geringhaltung der Kosten im Blick hatte und dem durch Verzicht auf diverse Ausbaumaßnahmen Rechnung getragen hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesamtausführungskosten in Höhe von ca. 1.57 Millionen EUR zu ca. 76 % (1.19 Millionen EUR) durch öffentliche Fördermittel und der verbleibende, auf die Teilnehmer entfallende Eigenanteil von ca. 376.800 EUR in Höhe von ca. 222.600 EUR – d.h. zu ca. 60 % - von der Stadt W... gedeckt wurden (Berechnung der prozentualen Anteile auf Grundlage der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kostenaufstellung vom 13. April 2014, deren Inhalt im Wesentlichen dem der Folien 3 und 4 der im Internet veröffentlichten Präsentation des Beklagten entspricht). Der von den Teilnehmern selbst aufzubringende Anteil von ca. 160.000 EUR beläuft sich danach nur auf ca. 10 % der für die Ziele des Verfahrens insgesamt aufgewendeten Ausführungskosten. 2.4. Darauf, ob und in welchem Umfang die Flurbereinigung dem einzelnen Teilnehmer – und damit hier konkret der Klägerin - einen Vorteil vermittelt, kommt es – wie bereits unter 2.2 ausgeführt - für die Beitragspflicht gem. § 19 Abs. 1 FlurbG nicht an. Dies verkennt die Klägerin, wenn sie meint, dass ihre mit erheblichen eigenen Kosten geordneten und bauplanungsrechtlich in jeder Hinsicht abgesicherten Flächen keine Vorteile durch das Verfahren erlangen könnten. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Flurbereinigung dem einzelnen Teilnehmer einen Vorteil vermittelt, ist allein im Rahmen einer - ausnahmsweisen - Beitragsbefreiung gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – BVerwG 10 B 44.05 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 15. November 1974 - BVerwG V B 54.72 - Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 11 S. 17 m.w.N.). Eine solche - vollständige oder teilweise - Beitragsbefreiung, die es dem Beklagten – der gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 seiner Hauptsatzung nur „in Vollzug der Beschlüsse seiner Mitglieder“ an deren Stelle tritt und für die Entscheidung über die Gewährung einer Beitragsbefreiung gem. § 19 Abs. 3 FlurbG als solche nicht zuständig ist - erlaubt hätte, die Klägerin von der Vorschusshebung nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 FlurbG auszunehmen, ist von Klägerin nicht beantragt und von der hierfür gem. § 3 Abs. 4 BbgLEG allein zuständigen, gem. § 25 Abs. 1 FlurbG durch den Vorstand vertretenen Teilnehmergemeinschaft (vgl. Urteil des Senats v. 15. Dezember 2015 – OVG 70 A 7.13 -, EA S. 26 f.) nicht gewährt worden. Fehlt es an einer solchen Befreiungsentscheidung, kann ein Anspruch auf Befreiung gem. § 19 Abs. 3 FlurbG auch nicht mit der Anfechtungsklage gegen den vom Beklagten erlassenen Beitragsbescheid geltend gemacht werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17. Juli 2003 – 8 K 2/03 -, zit. nach juris Rn 23). 2.5. Die vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 10. März 2014 beschlossene Heranziehung der Teilnehmer zu einem Vorschuss auf die Ausführungskosten ist in § 19 Abs. 1 Satz 3 FlurbG ausdrücklich vorgesehen, und die Realisierung der im Plan gem. § 41 FlurbG (genehmigt am 16. September 2004) in der Fassung der nachfolgenden Änderungen (1. Änderung genehmigt am 26. Juli 2007, 2. Änderung genehmigt am 1. Februar 2013) vorgesehenen Maßnahmen bereits vor Erlass des Bodenordnungsplans im Wege des sog. Vorausbaus entspricht § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Auch die Wahl des von § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG abweichenden Beitragsmaßstabes - hier nach dem Verhältnis des Wertes des Altbestandes der Teilnehmer zum Gesamtwert aller Flächen - lässt § 19 Abs. 1 Satz 3 FlurbG ausdrücklich zu. 2.6. Die dem angefochtenen Heranziehungsbescheid zugrunde liegende Berechnung der Höhe des von der Klägerin zu leistenden Vorschusses ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin meint, dass die Flächengröße ihres Flurstücks 3... unzutreffend angesetzt sei, weil sie Teile umfasse, die „zuvor“ an die Bundesrepublik Deutschland übertragen worden seien, trifft dies auf Grundlage der sich aus Eintragungen im Bestandsverzeichnis des Blatts 1... des Grundbuchs von P... nicht zu. Danach wurden die durch Teilungsvermessung von vier der früheren Einzelflurstücke entstandenen Flurstücke 3..., 3..., 3... und 3... (Bestandsverzeichnis Nr. 12, 14, 16 und 18, angegebene Wirtschaftsart und Lage „Verkehrsfläche, Straße; Bundesstraße 1“) nicht in die Verschmelzung der übrigen Flächen (Flurstücke 3..., 3..., 3..., 3..., 3..., 3..., 3..., 3..., 3...,3... und 3...; Bestandsverzeichnis Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 15, 17, 19) zum heutigen, 76.549 m² großen Flurstück 3... (Bestandsverzeichnis Nr. 20) einbezogen, sondern am 1. November 2011 nach Grundbuchbl. 1... übertragen worden (vgl. Eintragung im Bestandsverzeichnis, Bogen „B-ZA 3“). Diese nicht im Flurstück 3... aufgegangenen, sondern – vermutlich im Zuge der vorgetragenen Übertragung an die Bundesrepublik Deutschland - vom Grundbuchblatt 1... abgeschriebenen Flurstücke sind nach der Anlage A1 zum Heranziehungsbescheid, die nur das Flurstück 3... (und zwar mit der im Grundbuch verzeichneten Fläche von 76.549 m² bzw. 7,6549 ha) als zahlungsbegründendes Flurstück ausweist, auch der Berechnung des von der Klägerin geforderten Vorschusses nicht zugrunde gelegt worden. Ausweislich der Anlage A1 zum Bescheid ist der Beklagte von einer Gesamtzahl von 5.736,25 WE für das Flurstück 3... ausgegangen. Diese Zahl weicht vom 2008 festgestellten Ergebnis der Wertermittlung zwar insofern ab, als die sich danach ergebende Wertzahl von insgesamt 573.625,16 WE für die Vorschusshebung auf 5.736,25 WE umgerechnet wurde. Allein diese Umrechnung ist aber nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen, und sonstige, sich zu ihrem Nachteil auswirkende Mängel oder Rechenfehler sind weder nachvollziehbar dargelegt noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Revisionszulassungsgründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO ersichtlich sind. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem sie als Teilnehmerin des kombinierten Boden- und Flurneuordnungsverfahrens „F...“ zu Vorschüssen auf die Ausführungskosten herangezogen wird. Das damals zuständige Amt für Agrarordnung B... hatte mit dem öffentlich bekannt gemachtem Anordnungsbeschluss vom 10. Dezember 1993 zunächst das Bodenordnungsverfahren G... angeordnet. Nachdem das Verfahrensgebiet zuvor bereits mit verschiedenen Änderungsbeschlüssen geringfügig verändert worden war, wurde mit dem ebenfalls öffentlich bekannt gemachten 5. Änderungs- und Teilungsbeschluss vom 12. Dezember 2001 die Fortführung des Verfahrens als kombiniertes Verfahren gem. § 56 LwAnpG und §§ 1, 37 FlurbG angeordnet und das Verfahrensgebiet in vier Flurneuordnungsgebiete geteilt, darunter dasjenige des Verfahrens „G...“. Das Gebiet dieses Verfahrens wurde mit dem wiederum öffentlich bekannt gemachten 1. Änderungs- und Teilungsbeschluss vom 4. September 2003 erneut geteilt. Das aus dieser Teilung (u.a.) entstandene neue Gebiet „F...“ hat nach weiteren geringfügigen Gebietsänderungen (1. Änderungsbeschluss v. 15. Oktober 2012, 2. Änderungsbeschluss v. 29. Juli 2013, 3. Änderungsbeschluss v. 18. März 2014) eine Größe von ca. 1.917 ha und umfasst die vorstehend bezeichneten Grundstücke der Klägerin. Sämtliche angeführten Beschlüsse sind bestandskräftig geworden. Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks 3... der Flur 3... der Gemarkung P... und als solche unter der Ordnungsnummer 5... (bzw. 5...) Teilnehmerin des Verfahrens „F...“. Ausweislich der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs (vgl. Grundbuch P... Bl. 1268, Bestandsverzeichnis Bogen B-ZA 3), entstand das Flurstück 3... im Jahr 2000 aus der Verschmelzung zahlreicher, bereits 1993 in das Verfahrensgebiet einbezogener Einzelflurstücke. Vier vor der Verschmelzung von den ursprünglichen Flurstücken abgetrennte Verkehrsflächen (Flurstücke 3..., 3..., 3... und 3...) wurden am 1. November 2000 auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen. Die Ergebnisse der Wertermittlung für das Verfahrensgebiet, die auf Grundlage des vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft im Dezember 2007 beschlossenen Wertermittlungsrahmens erarbeitet wurden, wurden den hierzu mit öffentlicher Bekanntmachung geladenen Teilnehmern im Juli 2008 in gruppenweisen Versammlungen erläutert. Die nach Behebung von Einwendungen mit Beschluss des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft vom 7. Oktober 2008 erfolgte Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung sowie die Auslegung der Wertermittlungsunterlagen wurden nachfolgend öffentlich bekannt gemacht. Auch diese Feststellung ist bestandskräftig geworden. Der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gem. § 41 FlurbG, in dem die im Verfahrensgebiet vorgesehenen Ausbaumaßnahmen zusammengefasst sind, sah in der am 16. September 2004 genehmigten ersten Fassung nur eine einzelne Maßnahme (Nr. 100, Wirtschaftsweg) vor. Mit der am 26. Juli 2007 genehmigten 1. Änderung wurde der Plan um zahlreiche weitere, insbesondere Wegebau- und Kompensationsmaßnahmen erweitert. Die am 1. Februar 2013 plangenehmigte 2. Änderung des Wege- und Gewässerplans sah nach erneuter Überprüfung der Erforderlichkeit sodann einen Verzicht auf den Ausbau von ca. der Hälfte der Wege - für diese wurde nur noch eine Bestandserhaltung und Sicherung bzw. Ausweisung als Wegflurstück im Flurbereinigungsplan vorgesehen, eine Maßnahme entfiel vollständig - sowie insbesondere daraus resultierende Veränderungen bei den Kompensations-, Gestaltungs- und Bodenverbesserungsmaßnahmen vor. Nachdem bereits ein Teil dieser Maßnahmen im Wege des Vorausbaus realisiert und Kosten für Vermessungsarbeiten angefallen waren, beschloss der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 10. März 2014, im Haushaltsjahr 2014 von allen Teilnehmern des Verfahrensgebietes einen Vorschuss auf die Beiträge zu den Ausführungskosten zu erheben. Als vorläufiger Maßstab für die Beitragspflicht werde für alle Teilnehmer einheitlich der Wert der alten Grundstücke in Wertverhältniszahlen bestimmt. Zu heben sei der in der Kostenübersicht gemäß Anlage 1 des Beschlusses ausgewiesene, auf 160.000 EUR angehobene Betrag. Nach der Auflistung in dieser Anlage umfasst der Hebungsbetrag den nach Abzug der Fördermittel (insgesamt 982.942,98 EUR) sowie der von der Kommune übernommenen Eigenanteile an verschiedenen Maßnahmen (insgesamt 222.590,80 EUR) noch 63.233,88 EUR umfassenden Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft für bereits entstandene Kosten (Baumaßnahme 123 – Verbindungsweg S... - 47.558,58 EUR, wertgleiche Abfindung/Entschädigung für diese Baumaßnahme 984,43 EUR, Vermessungsnebenkosten 10.515,36 EUR; Mitgliedsbeiträge vlf 3.779,66 EUR, Darlehenszinsen 395,85 EUR) sowie die nach damaliger Schätzung zu erwartenden weiteren Kosten in Höhe von 90.995,74 EUR (von der Teilnehmergemeinschaft zu erbringende Eigenanteile an den Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 1003, 1009, 1015, 1017 und 1018 in Höhe von zusammen 76.378,97 EUR und an der Entschädigung für die Maßnahme 1017 – 86,47 EUR –, an den Vermessungsnebenkosten in Höhe von 8.560,74 EUR, Mitgliedsbeiträge vlf für die Jahre 2014-2017 in Höhe von 4.442,53 EUR sowie Darlehenszinsen in Höhe von 1.527,03 EUR). In einer nachfolgenden Teilnehmerversammlung am 30. September 2014 wurden die Teilnehmer über den Stand des Verfahrens, die realisierten Bau- und Ersatzmaßnahmen sowie über die Kosten des Verfahrens und die Beitrags- bzw. Vorschusshebung informiert. Die hierfür erstellte Präsentation war in der Folge über die Internetseite des Beklagten abrufbar. Unter dem 30. Oktober 2014 erließ der Beklagte die Heranziehungsbescheide über die Hebung des Vorschusses auf die Beiträge zu den Ausführungskosten des Verfahrens. Die Klägerin wurde für ihr im Verfahrensgebiet gelegenes, 76.549 m² großes Flurstück 387 mit 5.736,25 Werteinheiten (WE) zu einem Vorschuss auf die Teilnehmerbeiträge in Höhe von 7.214,48 EUR herangezogen. In der Begründung des Bescheids wurde unter Hinweis auf die Verpflichtung der Teilnehmergemeinschaft zur Tragung der Ausführungskosten der Flurbereinigung gem. § 105 FlurbG, die sich aus § 19 FlurbG ergebende Berechtigung zur Erhebung von Vorschüssen auf die nach Abzug von Fördermitteln und freiwilligen Zahlungen einzelner Teilnehmer verbleibenden Kosten und den Vorstandsbeschluss vom 10. März 2014 ausgeführt, dass sich in Anwendung des vom Vorstand bestimmten Maßstabs auf Grundlage eines Hebungsbetrages von 160.000 EUR und vorschusspflichtiger (Alt-)Grundstücke mit insgesamt 127.224,04 WE ein zu zahlender Betrag von 1,2577 EUR je Werteinheit errechne. Als Anlage A1 war dem Bescheid eine Auflistung der zahlungsbegründenden Flurstücke der Klägerin – hier nur des Flurstücks 3... - unter Angabe (u.a.) der sich nach dem festgestellten Ergebnis der Wertermittlung für dieses Flurstück ergebenden Anzahl der Werteinheiten beigefügt. Die dem Bescheid weiter beigefügte Anlage A2 enthielt die Abrechnung der der Vorschusshebung zugrunde gelegten Ausführungskosten. Sie wies neben – entstandenen bzw. noch zu erwarteten - Vermessungsnebenkosten, Mitgliederbeiträgen für den Beklagten und Darlehenszinsen eine gemeinschaftliche Anlage (M 123 S...), diverse Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und für diese zu erbringende Entschädigungen aus. Für jede Einzelposition waren die entstandenen bzw. veranschlagten Kosten, der jeweilige Fördersatz, die Fördermittelsumme und der danach verbleibende, von der Teilnehmergemeinschaft zu erbringende Betrag aufgelistet. Die sich danach rechnerisch ergebende Summe von 154.229,62 EUR war ebenso ausgewiesen wie deren Anhebung auf den beschlossenen Hebungsbetrag von 160.000 EUR. Anlage 3 enthielt Hinweise zum Beitragsbescheid und den Rechtsgrundlagen. Gegen den ihr am 3. November 2011 zugegangenen Heranziehungsbescheid hat die Klägerin zunächst mit einer – nach der E-Mail-Adresse und der damit übereinstimmend bezeichneten Person des Verfassers in der E-Mail selbst – von ihrem Geschäftsführer W... stammenden E-Mail am 7. November 2014 und nachfolgend nochmals unter dem 17. Februar 2015 schriftlich Widerspruch eingelegt, mit dem sie beanstandete, dass ihr über eine Beteiligung an dem Verfahren nichts bekannt sei. Die Vermessung und Neuordnung ihrer Flächen sei auf ihre Kosten und unter Beteiligung „aller Behörden des Landes“ mittels vom Landkreis genehmigter Ordnungsverfahren sowie eines Bebauungsplans rechtsverbindlich abgeschlossen; es bestehe kein Regelungsbedarf mehr, weshalb das wohl versehentlich zum Verfahrensgebiet hinzugezogene Grundstück jedenfalls aus dem Verfahren ausgeschlossen werden könne. Nachdem die Widerspruchsbehörde die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2015 darauf hingewiesen hatte, dass der per E-Mail eingegangene Widerspruch nicht dem Schriftformgebot entspreche und der nachfolgende schriftliche Widerspruch nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen sei, wies sie „die Widersprüche“ vom 7. November 2014 und 17. Februar 2015 mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 als unzulässig zurück. Mit ihrer am 15. Januar 2016 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiter die Aufhebung des Heranziehungsbescheides des Beklagten. Sie hält ihre Klage für zulässig, da der Behörde aufgrund ihrer Sachherrschaft über das Verfahren die Befugnis zustehe, über einen nicht fristgerecht eingelegten Widerspruch trotzdem in der Sache zu entscheiden, und der Beklagte sich in diesem Fall mehrfach über einen Zeitraum von fast 15 Monaten und über drei Instanzen auf die Prüfung der sachlichen Begründetheit des Bescheides eingelassen habe. Die Ablehnung des Widerspruchs allein wegen der Verfristung stelle unter diesen Umständen ein von der Rechtsordnung nicht gedecktes widersprüchliches Verhalten dar. In der Sache meint die Klägerin, dass sie zu Unrecht in das Bodenordnungsverfahren einbezogen worden sei. Sie sei entgegen § 5 FlurbG nicht in der erforderlichen Weise aufgeklärt worden, habe keinen Beschluss über das Bodenneuordnungsverfahren bekommen und sei auch nicht über die voraussichtlich zu tragenden Kosten informiert worden. Ihre Fläche werde nicht land- oder forstwirtschaftlich, sondern ausschließlich gewerblich-industriell genutzt, weshalb ihre Einbeziehung die Verfahrensziele nicht erreichen könne, sondern allein der Kostensenkung für die übrigen Beteiligten diene. Die Einbeziehung in das Verfahrensgebiet sei zu Unrecht erfolgt und auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 nicht ohne weitere Prüfung als gegeben hinzunehmen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 FlurbG für ihre Heranziehung zu den Beiträgen nicht vor, da ihre mit erheblichen eigenen Kosten geordneten und bauplanungsrechtlich in jeder Hinsicht abgesicherten Flächen keine Vorteile durch das Verfahren erlangen könnten. Es werde bestritten, dass bzw. ggf. welche dem Beitragsbescheid zugrunde liegenden, nicht nachvollziehbar dargelegten Aufwendungen ihren Interessen gedient haben könnten. Der Heranziehungsbescheid gebe keine hinreichende Antwort auf die sich insoweit stellenden Fragen. Ihr seien zudem Flächen zur Abrechnung zugerechnet worden, die in den 90er Jahren an die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Anlegung eines Radwegs an der B 1 sowie einer Bushaltespur übertragen worden seien. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Hebungsbescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2014 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage bereits für unzulässig, da der Widerspruch der Klägerin zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und der Bescheid damit bestandskräftig geworden sei. Auch die Einbeziehung des Grundstücks der Klägerin in das Verfahrensgebiet stehe unanfechtbar fest. Für die weiteren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein zur hiesigen Streitakte übersandter Hefter mit teilnehmerbezogenen Unterlagen, zwei Ordner zum Verfahren „F...“, die zum Parallelverfahren OVG 70 A 16.15 übersandt wurden).