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Urteil

9 C 11/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Bodenordnungsverfahren ist gegenüber einem späteren Rechtsschutzverfahren bindend, wenn der Anordnungsbeschluss bestandskräftig ist. • § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG kann im Rahmen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sinngemäß herangezogen werden, um unvermeidbare Minderausweisungen in Geld auszugleichen. • Eine Geldabfindung wegen unvermeidbarer Minderausweisung ist mit Art. 14 GG vereinbar, wenn sie nur eine wertmäßig geringfügige Ergänzung zur Landabfindung darstellt und die Voraussetzungen der Unvermeidbarkeit vorliegen. • Die Prüfung der Privatnützigkeit einer Bodenordnung richtet sich auf das Bodenordnungsgebiet insgesamt; auch Eigentümer ohne unmittelbaren Zuteilungsvorteil können durch die Neuordnung privatnützige Vorteile (z.B. gesicherte Erschließung) erhalten. • Ob eine Minderausweisung unvermeidbar war, ist anhand aller technisch möglichen und zweckmäßigen Alternativen zu prüfen; dies bedarf konkreter tatsächlicher Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Geldabfindung bei unvermeidbarer Minderausweisung im Bodenordnungsverfahren • Die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Bodenordnungsverfahren ist gegenüber einem späteren Rechtsschutzverfahren bindend, wenn der Anordnungsbeschluss bestandskräftig ist. • § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG kann im Rahmen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sinngemäß herangezogen werden, um unvermeidbare Minderausweisungen in Geld auszugleichen. • Eine Geldabfindung wegen unvermeidbarer Minderausweisung ist mit Art. 14 GG vereinbar, wenn sie nur eine wertmäßig geringfügige Ergänzung zur Landabfindung darstellt und die Voraussetzungen der Unvermeidbarkeit vorliegen. • Die Prüfung der Privatnützigkeit einer Bodenordnung richtet sich auf das Bodenordnungsgebiet insgesamt; auch Eigentümer ohne unmittelbaren Zuteilungsvorteil können durch die Neuordnung privatnützige Vorteile (z.B. gesicherte Erschließung) erhalten. • Ob eine Minderausweisung unvermeidbar war, ist anhand aller technisch möglichen und zweckmäßigen Alternativen zu prüfen; dies bedarf konkreter tatsächlicher Feststellungen. Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten 500 m² Grundstücks (Flst. 206/13) in einem Gebiet, für das ein Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz angeordnet wurde. Der Bodenordnungsplan fasst Verkehrsflächen zu einem Straßenflurstück zusammen und weist für das Klägergrundstück eine Verkleinerung um 73 m² sowie eine Geldabfindung von 522,11 € aus. Die Kläger rügten die Rechtswidrigkeit der Einbeziehung ihres Grundstücks und hielten insbesondere die Geldabfindung für grundrechtswidrig; das Oberverwaltungsgericht gab ihnen statt. Der Beklagte (Verwaltungsbehörde) revidierte mit der Begründung, dass eine Minderausweisung in Geld nach § 44 Abs. 3 S.2 FlurbG sinngemäß anwendbar und mit Art.14 GG vereinbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten für begründet erklärt und zur weiteren Sachaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. • Zulässigkeit der Einbeziehung: Der bestandskräftige Anordnungsbeschluss entscheidet über die Abgrenzung des Verfahrensgebiets (§ 63 Abs.2 LwAnpG i.V.m. § 4 FlurbG) und kann in einem späteren Verfahren nicht erneut in Frage gestellt werden; das Oberverwaltungsgericht durfte die Einbeziehung des Klägergrundstücks nicht wegen vermeintlicher Überschreitung des Regelungsumfangs des LwAnpG prüfen. • Weite des Neuordnungsauftrags: § 53 Abs.1 und § 63 Abs.2 LwAnpG i.V.m. § 7 Abs.1 S.2 FlurbG ermöglichen die Einbeziehung auch solcher Grundstücke, die selbst nicht die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG erfüllen, wenn sie für eine sachgerechte Lösung notwendig sind. • Anwendbarkeit von § 44 Abs.3 S.2 FlurbG: Eine sinngemäße Heranziehung dieser Vorschrift im Bereich des LwAnpG ist möglich, weil das Gesetzesmaterial und der Zwecke der Bodenordnung (Schaffung BGB-konformer Verhältnisse und praktikabler Neuordnung) Hinweise dafür liefern, unvermeidbare Minderausweisungen mit Geld auszugleichen. • Art.14 GG und Geldabfindung: Die Bodenordnung nach LwAnpG ist keine Enteignung, sondern ein Ausgleich privater Interessen; eine Geldentschädigung als Ergänzung zur Landabfindung ist daher verfassungsrechtlich möglich, wenn sie nur eine begrenzte Zugabe darstellt. • Privatnützigkeit: Die Privatnützigkeit der Bodenordnung ist im Blick auf das gesamte Verfahrensgebiet zu beurteilen; auch Teilnehmer ohne unmittelbaren Zuteilungsvorteil können durch gesicherte Erschließung oder Konfliktlösung objektiv profitieren. • Voraussetzungen der Minderausweisung: Die Minderausweisung muss wertmäßig geringfügig sein (hier 2,8 % des ermittelten Wertes genügt) und unvermeidbar im Sinne von § 44 Abs.3 S.2 FlurbG; dazu sind alle technisch möglichen und zweckmäßigen Alternativen zu prüfen. • Verfahrensrückverweisung: Da das Oberverwaltungsgericht keine verbindlichen Feststellungen zur Unvermeidbarkeit der Minderausweisung und zur Erschließungssituation getroffen hat, ist weitere Sachaufklärung erforderlich; deswegen ist die Sache zurückzuverweisen (§ 144 Abs.3 VwGO). Die Revision des Beklagten ist überwiegend erfolgreich; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt gegen Bundesrecht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass die Einbeziehung des Klägergrundstücks in das Bodenordnungsverfahren aufgrund des bestandskräftigen Anordnungsbeschlusses nicht zu prüfen war und dass § 44 Abs.3 Satz 2 FlurbG im LwAnpG-Rahmen sinngemäß angewendet werden kann. Es bestätigt, dass eine unvermeidbare Minderausweisung in Geld verfassungsgemäß sein kann, wenn sie nur eine geringe Wertquote ausmacht (hier 2,8 %) und die Unvermeidbarkeit nach Prüfung aller zumutbaren alternativen Gestaltungen feststeht. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur Frage der Unvermeidbarkeit und zur konkreten Erschließungslage wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, das diese Punkte nun verbindlich feststellen muss.