Urteil
OVG 70 A 2.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1216.OVG70A2.17.00
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Leitsätze
1. Die vorläufige Besitzeinweisung kann grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, sie verletze die Bestimmung des § 44 FlurbG. Abfindungsmängel können vielmehr nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führt.(Rn.27)
2. Teilnehmer eines Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens haben weder Anspruch auf eine unveränderte Zuteilung ihrer Flächen in alter Lage noch sonst auf eine ihren Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung ihrer Abfindung.(Rn.30)
3. Einer sich nachträglich als erforderlich erweisenden Abänderung der Wertfestsetzung kann noch durch eine nachfolgende Anpassung der vorzeitigen Besitzeinweisung bzw. jedenfalls der Abfindung im Bodenordnungsplan Rechnung getragen werden.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000,- EUR. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- EUR erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vorläufige Besitzeinweisung kann grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, sie verletze die Bestimmung des § 44 FlurbG. Abfindungsmängel können vielmehr nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führt.(Rn.27) 2. Teilnehmer eines Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens haben weder Anspruch auf eine unveränderte Zuteilung ihrer Flächen in alter Lage noch sonst auf eine ihren Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung ihrer Abfindung.(Rn.30) 3. Einer sich nachträglich als erforderlich erweisenden Abänderung der Wertfestsetzung kann noch durch eine nachfolgende Anpassung der vorzeitigen Besitzeinweisung bzw. jedenfalls der Abfindung im Bodenordnungsplan Rechnung getragen werden.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000,- EUR. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- EUR erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die hier allein verfahrensgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung vom 1. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Gemäß § 63 LwAnpG i.V.m. § 65 Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. 2. Die vorläufige Besitzeinweisung vom 1. Juli 2014 weist keine erkennbaren formellen Mängel auf. Sie ist vom dafür gem. § 61a Abs. 3 Satz 1 LwAnpG, § 65 Abs. 2 FlurbG und § 2 Abs. 3 BbgLEG zuständigen Beklagten erlassen worden und - den Anforderungen des § 110 FlurbG entsprechend - u.a. im Amtsblatt von Werder vom 15. August 2014 bekannt gemacht worden; dabei ist auch auf die zur Einsichtnahme der Beteiligten erfolgende Auslegung der Überleitungsbestimmungen sowie der Gebietskarten hingewiesen worden. 3. Die sich aus § 65 Abs. 1 FlurbG ergebenden Voraussetzungen der vorläufigen Besitzeinweisung sind hier ebenfalls erfüllt. Gemäß § 63 LwAnpG i.V.m. § 65 Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. a. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Hier ist die u.a. im Amtsblatt für die Stadt Werder vom 5. Dezember 2008 bekannt gemachte Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 24. November 2008 bestandskräftig geworden und die auf dieser Grundlage beruhenden Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke bilden die Grundlage des der vorläufigen Besitzeinweisung zugrunde liegenden Zuteilungsentwurfs. Aus den für die Flächen des Klägers erstellten Einlage- und Abfindungsnachweisen (Bl. 2 f. der Verwaltungsvorgänge) ergeben sich nicht nur Flächen und Wertzahlen der alten wie der neuen Flurstücke, sondern aus der Gegenüberstellung des neuen und des alten Bestandes am Ende des Abfindungsnachweises ergibt sich auch, dass ein Landabzug gem. § 47 FlurbG in diesem Verfahren nicht erfolgt. Auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - die Übertragung der Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit und die Bekanntgabe und Erläuterung der neuen Feldeinteilung gegenüber den Beteiligten - hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Die Einladung zum Planwunschtermin vom 9. Juli 2014 sowie der diesem angefügte Planauszug mit der Darstellung der Neueinteilung war zwar noch an die Mutter des Klägers als frühere Miteigentümerin der Flächen und Bevollmächtigte des früheren Miteigentümers H ... gerichtet, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer der eingebrachten Flurstücke war. Der Kläger, der ausweislich seiner Mail vom 18. August 2014 (an einen Herrn D ... , wohl Mitarbeiter des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft) von der Wahrnehmung dieses Termins durch seine Eltern wusste, hat dies allerdings nicht beanstandet, sondern sich im Gegenteil ausdrücklich auf die diesen bei diesem Termin mitgeteilten Informationen gestützt. Auch im Rahmen des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens hat er nicht zu erkennen gegeben, dass er als nunmehriger Eigentümer eine nochmalige, persönliche Einweisung in die neuen Flurstücke wünscht. Da der Kläger im Übrigen im Verlauf des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit hatte, seine Wünsche und Einwände darzulegen - zuletzt in der Erwiderung vom 20. Februar 2017 auf das ihm übersandte Anhörungsschreiben vom 2. Februar 2017 -, wäre auch ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls geheilt. Denn gem. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG kann ein etwaiges Anhörungsdefizit durch eine nachträgliche Anhörung ausgeglichen werden, wenn diese nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wurde. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54/16 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Davon ist hier auszugehen, wie insbesondere die umfangreichen, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführten Ermittlungen (durch Anfragen bei der mit der Flurneuordnung beauftragten S ... GmbH zu den Gründen der Neuzuteilung sowie zum Ausbau der Z ... und zur planungsrechtlichen Situation des Grundstücks bei der Stadt W ... ) zeigen. Dass dem Begehren des Klägers im Widerspruchsbescheid nicht entsprochen wurde, ändert daran nichts. b. Mängel der mit der vorläufigen Besitzeinweisung zugeteilten neuen Flächen, die für die Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisung beachtlich sein könnten, sind ebenfalls nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss v. 12. November 2010 - 9 B 41.10 -, juris Rn 4 f. m.w.N.; dem folgend Urteil des Senats v. 5. November 2015 - OVG 70 A 3.14 -, juris Rn 38) bezieht sich § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG mit dem Erfordernis der Wertnachweise auf die Ergebnisse der Bodenwertermittlung. Mit dem weiteren Erfordernis, dass das Verhältnis der Abfindung zur Einlage feststehen muss, wird zusätzlich zur Wertermittlung der Einlage- und Abfindungsflächen der Landabzug nach § 47 FlurbG berücksichtigt. Dagegen nimmt die Vorschrift nicht auf die weiteren Maßgaben des § 44 FlurbG für die Landabfindung Bezug. Dementsprechend kann die vorläufige Besitzeinweisung grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, sie verletze die Bestimmung des § 44 FlurbG. Abfindungsmängel können vielmehr nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führt. (1) Davon ausgehend kann im konkreten Fall zunächst ausgeschlossen werden, dass die mit der beanstandeten vorläufigen Besitzeinweisung verbundene, gem. § 66 Abs. 3 FlurbG grundsätzlich bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplans andauernde Verpflichtung zur Nutzung der neu zugewiesenen Flächen offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur eines betroffenen Betriebes führt. Denn der Kläger führt keinen landwirtschaftlichen Betrieb, der durch die Änderung der neu zugewiesenen gegenüber den Einlageflächen unzumutbar betroffen sein könnte. Die Flächen waren und sind auch weiterhin verpachtet. Unter diesen Umständen kann hier auch dahinstehen, inwieweit die Zuteilung der neuen Flächen dem am 17. Oktober 2007 im Termin gem. § 59 Abs. 2 LwAnpG bzw. § 57 FlurbG von der Rechtsvorgängerin des Klägers geäußerten und nach Kenntnis von der vorgesehenen Zuteilung im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung widerrufenen Wunsch nach einer Neuzuteilung in etwa in alter Lage entsprach. Im Übrigen sind einfache Planwünsche auch für die Behörde nur unverbindliche Anregungen; ein Anspruch auf Verwirklichung besteht nicht (vgl. Mayr, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, § 57 Rn 2a). Auch wenn in diesem Termin der Wunsch geäußert worden wäre, wieder in exakt gleicher Lage mit allenfalls geringfügigen Grenzkorrekturen abgefunden zu werden, wäre die Flurneuordnungsbehörde hieran nicht gebunden gewesen. Überdies hat der Kläger als Teilnehmer eines Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens ohnehin weder Anspruch auf eine unveränderte Zuteilung seiner Flächen in alter Lage noch sonst auf eine seinen Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung seiner Abfindung. Denn die Flurbereinigung ist zwar privatnützig. Sie dient aber nicht dem individuellen Interesse jedes einzelnen Teilnehmers, sondern ist ein Instrument der landwirtschaftlichen Bodenordnung. Ihre Durchführung liegt im Interesse der Gesamtheit aller Beteiligten und die Neugestaltung des Verfahrensgebietes hat nach den Neugestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG die gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten, die Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung sowie das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Die Abwägung der verschiedenen, bei der Neugestaltung des Gebietes zu berücksichtigenden Belange ist Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde, der insoweit ein weites planerisches Ermessen zukommt. Der einzelne Teilnehmer kann im abschließenden Bodenordnungsplan eine seiner Einlage gleichwertige Landabfindung i.S.v. § 44 FlurbG beanspruchen. Für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle besteht daneben aber selbst dort kein Raum, soweit es nicht ausnahmsweise um betriebliche Entwicklungsperspektiven geht, denen ein über den Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehender Eigenwert zukommt und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Solche Faktoren müssen konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven betreffen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 10 C 2/06 -, juris Rn 16; Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05) und sind im Fall des Klägers weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. (2) Die vorläufige Besitzeinweisung ist aber auch nicht wegen eines offensichtlichen groben Missverhältnisses zwischen dem Wert der Einlage und der Abfindung zu beanstanden. Insoweit ist festzustellen, dass die Fläche des dem Kläger neu zugeteilten Bestandes mit 20.177 m² zwar etwas geringer ist als diejenige der Einlageflächen (20.223 m²), dass der Wert der neuen Flächen mit 4.744,90 WE aber sogar um 0,12 WE über dem Wert der Einlageflächen von insgesamt 4.744,78 WE liegt. Auf Grundlage der bestandskräftig festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung ergibt sich damit für die Flächen des Klägers kein offensichtlich grobes Missverhältnis zwischen Einlage- und Abfindungswert. Der Einwand des Klägers, dass der Wert der Einlagefläche 6 ... der Flur 1 ... zu niedrig bemessen sei, weil der Ausbau der Z ... , für den seine Rechtsvorgängerin bereits im Oktober 2008 (der bei den Verwaltungsvorgängen, dort Bl. 37b, 69, befindliche Bescheid datiert sogar bereits vom 29. Juli 2008) zur Zahlung von Beiträgen herangezogen worden sei, bei der Wertermittlung keine Berücksichtigung gefunden habe, begründet jedenfalls kein für die hiesige Klage gegen die vorläufige Besitzeinweisung allein entscheidungserhebliches offensichtlich grobes Missverhältnis zwischen Einlage- und Abfindungsfläche. Denn die Wertermittlung ist auch für die Flächen des Klägers mit dem vom Beklagten zugrunde gelegten Ergebnis bestandskräftig geworden. Die damaligen Eigentümer haben die Heranziehung zu dieser Zahlung nicht zum Anlass genommen, Widerspruch gegen die erst nachfolgend - im Amtsblatt der Stadt Werder vom 5. Dezember 2008 - bekannt gemachte Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung einzulegen (§ 32, § 141 Abs. 1 FlurbG), obwohl die Heranziehung zu dieser Zahlung bereits vor Ablauf der nicht vor dem 5. Januar 2008 endenden Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgt war. Dass der Kläger selbst erst mit der Eintragung im Grundbuch im November 2009 Eigentümer der Flächen geworden ist, ändert daran nichts. Denn er erwirbt keine neuen Widerspruchsmöglichkeiten, sondern muss das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch (für eine frühere Anmeldung des Erwerbs ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich) durchgeführte Verfahren - und damit auch ein etwaiges diesbezügliches Versäumnis seiner Rechtsvorgänger - gegen sich gelten lassen (vgl. § 15 FlurbG). Dass ein auf diesen Sachverhalt gestützter Einwand des Klägers gegen die Wertfeststellung ungeachtet dessen im Wege der Nachsichtgewährung gem. § 134 Abs. 2 FlurbG noch berücksichtigt werden könnte (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss v. 12. Juni 2017 - 9 B 55.16 -, juris Rn 2 ff.), ist ebenso wenig offensichtlich wie die sachliche Begründetheit des Einwands. Auf Grundlage seines bisherigen Vorbringens ist eine unzutreffende Bewertung seines Flurstücks 6 ... der Flur 1 ... jedenfalls nicht ersichtlich (zu den - u.a. eine auf die außerlandwirtschaftliche Nutzung gerichtete Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr umfassenden - Voraussetzungen einer hier nur in Betracht kommenden Einordnung einer Fläche als sog. begünstigtes Agrarland vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteile v. 27. September 2018 - 7 S 1875/15 -, juris Rn 51 ff.). Daran ändert auch der Vortrag des Klägers in seinem jüngsten Schriftsatz vom 25. Oktober 2021 nichts. Abgesehen davon, dass eine Relevanz der mitgeteilten Veränderungen in anderen Teilen des Ortes für die Bewertung seines Einlageflurstücks 6 ... nicht ersichtlich ist, haben etwaige Veränderungen, die nach dem mit der vorläufigen Besitzeinweisung auf den 1. September 2014 festgesetzten Zeitpunkt der Wertgleichheit des eingebrachten Grundbesitzes und der Landabfindung eingetreten sind, für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Landabfindung gem. § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG außer Betracht zu bleiben. Ein für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung allein maßgebliches „offensichtliches Missverhältnis“ zwischen Einlage- und Abfindungsflächen lässt das Vorbringen des Klägers jedenfalls nicht erkennen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass einer sich etwa nachträglich noch als erforderlich erweisenden Abänderung der Wertfestsetzung durch eine nachfolgende Anpassung der vorzeitigen Besitzeinweisung bzw. jedenfalls der Abfindung im Bodenordnungsplan Rechnung getragen werden könnte und müsste. Dafür, dass dem Kläger eine auch nur vorübergehende Nutzung der im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung zugeteilten Abfindung unzumutbar sein könnte, ist nichts ersichtlich. Für den nicht im Widerspruchsverfahren, sondern erstmals mit der Klagebegründung vorgebrachten und nachfolgend nicht weiter substantiierten Einwand des Klägers, dass wegen einer neu verlegten Schmutzwasserleitung und eines deshalb „erwarteten“ entsprechenden Anschlussbeitragsbescheids auch für das Einlageflurstück 4 ... der Flur 1 ... ein höherer Wert anzusetzen sei, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend; ein im hiesigen Verfahren beachtliches offensichtlich grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung, das die Unzumutbarkeit einer Nutzung der Abfindungsfläche während der Geltung der vorläufigen Besitzeinweisung begründen könnte, ergibt sich auch hieraus nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Verfahrensgebühr bemisst sich mangels konkreter Anhaltspunkte für ein anders zu bewertendes wirtschaftliches Interesse des Klägers an der vorläufigen Besitzeinweisung anhand eines Streitwerts von 5.000 EUR. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 EUR erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 132 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich als Eigentümer mehrerer im Gebiet des Bodenordnungsverfahrens „F ... “ gelegener Grundstücke gegen die vom Beklagten verfügte vorläufige Besitzeinweisung vom 1. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2017. Das 1993 als Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) angeordnete Bodenordnungsverfahren G ... wurde nach verschiedenen Änderungen des Verfahrensgebietes ab Dezember 2001 (5. Änderungs- und Teilungsbeschluss vom 12. Dezember 2001) als kombiniertes Verfahren gem. § 56 LwAnpG und §§ 1, 37 FlurbG angeordnet, um neben der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse auch eine Neugestaltung des Verfahrensgebietes zu ermöglichen. In der Folge wurde das Verfahrensgebiet mehrfach aufgeteilt. Das hier verfahrensgegenständliche Gebiet „F ... “ hat nach weiteren geringfügigen Gebietsänderungen eine Größe von ca. 1.917 ha und umfasst die Grundstücke des Klägers. Sämtliche angeführten Beschlüsse sind bestandskräftig geworden (vgl. dazu bereits Urteil des Senats v. 29. August 2018 - OVG 70 A 1.16 -, juris Rn 30). Der Kläger wird mit zwei in der Gemarkung G ... gelegenen Einlageflurstücken unter der Ordnungsnr. 2 ... als Teilnehmer des Verfahrens geführt: Flur 1 ... Flurstück 6 ... 7.692 m² Ackerland 1.987,96 WE Flur 1 ... Flurstück 4 ... 12.531 m² Ackerland 2.756,82 WE 20.223 m² 4.744,78 WE Der Kläger hat die Grundstücke aufgrund eines Überlassungsvertrages vom 27. Oktober 2008 erworben und ist seit dem 30. November 2009 im Grundbuch von Glindow Bl. 2 ... als Eigentümer eingetragen. Die Ergebnisse der Wertermittlung für das Verfahrensgebiet, die auf Grundlage des vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft im Dezember 2007 beschlossenen Wertermittlungsrahmens erarbeitet wurden, wurden den hierzu mit öffentlicher Bekanntmachung geladenen Teilnehmern im Juli 2008 in gruppenweisen Versammlungen erläutert. Die nach Behebung von Einwendungen mit Beschluss des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft vom 7. Oktober 2008 erfolgte Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung sowie die Auslegung der Wertermittlungsunterlagen wurden nachfolgend - u.a. im Amtsblatt der Stadt Werder vom 5. Dezember 2008 - öffentlich bekannt gemacht. In der Rechtsmittelbelehrung war zudem darauf hingewiesen worden, dass innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch gegen die Ergebnisse der Wertermittlung erhoben werden könne. Innerhalb dieser Frist haben weder der Kläger noch seine Rechtsvorgänger Widerspruch gegen die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung erhoben. Mit der für sofort vollziehbar erklärten „Vorläufigen Besitzeinweisung“ vom 1. Juli 2014 wies der Beklagte die Verfahrensbeteiligten gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 65 FlurbG in den Besitz der neuen Grundstücke ein, setzte den Zeitpunkt der Wertgleichheit des eingebrachten Grundbesitzes und der Landabfindung gem. § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG auf den 1. September 2014 fest und traf die erforderlichen Überleitungsbestimmungen. Die Anordnung wurde (u.a.) am 15. August 2014 im Amtsblatt der Stadt Werder (Havel) bekannt gemacht. In deren Vollzug wurde dem Kläger (u.a.) anstelle des Flurstücks 6 ... der Flur 1 ... das neue, nicht mehr entlang der Z ... , sondern von dieser abgehend angeordnete Flurstück 5 ... der Flur 1 ... (7.538 m² Ackerfläche, 112 m² Sonderflächen, 1.987,88 WE) zugeteilt. Die Fläche des neu zugeteilten Flurstücks 2 ... der Flur 1_ entspricht weitgehend derjenigen des Einlageflurstücks 4 ... der Flur 1 ... . Die Fläche des dem Kläger insgesamt neu zugeteilten Bestandes ist um 46 m² kleiner als diejenige der Einlageflächen. Der Wert der neuen Flächen liegt mit 4.744,90 WE um 0,12 WE über demjenigen der Einlageflächen. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser auf die Zahlung eines Straßenbauausbaubeitrags durch seine Rechtsvorgängerin und eine Wertminderung seines Eigentums wegen des Verlusts der Hälfte der Straßenfront der perspektivisch als Bauland in Betracht kommenden, durch den Straßenausbau bereits erschlossenen Fläche des Flurstücks 6 ... der Flur 1 ... rügte, wies der Beklagte nach Einholung einer bauplanungsrechtlichen Auskunft der Stadt mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2017 zurück, da keine begründete Erwartung bestehe, dass die Fläche sich in absehbarer Zeit zu Bauland entwickeln könne. Mit seiner dagegen am 8. September 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt, dass anlässlich des beabsichtigten Flächentausches keine Anhörung stattgefunden habe, und trägt u.a. vor, dass ihm nicht zuzumuten sei, sein komplettes Eckgrundstück abzugeben, damit ein „angeblich überackertes“ Wegeflurstück nicht wieder eröffnet werden müsse. Entgegen der Darstellung des Beklagten sei durch die Neuzuteilung im Vergleich zum Altbestand für ihn eine wertmäßige Verschlechterung eingetreten, weil die Straßenfront zur während des laufenden Flurneuordnungsverfahrens ausgebauten Z ... durch die Neuzuteilung halbiert worden sei. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2017 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass der Kläger das Vorliegen der sich aus § 65 Abs. 1 FlurbG ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorläufige Besitzeinweisung nicht bestreite, sondern allein die fehlende Wertgleichheit der Abfindung beanstande. Die Wertfeststellung im Verfahrensgebiet, die die Grundlage für die Wertangaben der Einlage- und vorläufigen Abfindungsflächen bilde, sei bestandskräftig. Auf Grundlage des diesbezüglich für die vorläufige Besitzeinweisung geltenden rechtlichen Maßstabes sei weder das Bestehen eines offensichtlichen groben Missverhältnisses zwischen Einlage und Abfindung noch ein unzumutbarer Eingriff in die bisherige Struktur eines betroffenen Betriebes dargelegt. Nach der 2014 eingeholten bauplanungsrechtlichen Auskunft der Stadt Werder handele es sich bei der Einlagefläche 6 ... um ein Flurstück im Außenbereich, das nicht bebaubar sei und aufgrund der planungsrechtlichen Situation sowie seiner Lage in absehbarer Zeit landwirtschaftliche Nutzfläche bleiben werde. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (ein Band), den das klägerische Verfahren betreffenden Einzelakten-Vorgang des Beklagten (ein Ordner) und dessen zum Verfahren OVG 70 S 15.15 übersandte Verwaltungsvorgänge zu Verwaltungsakten, Ladungen und Bekanntmachungen im Bodenordnungsverfahren „Feldlage Glindower Platte“ (ein Ordner) Bezug genommen.